Ausgleichskasse Swissmem Faktenblatt Internationales
Faktenblatt Internationales Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag, weswegen die internationale Ausrichtung der Unternehmen eine zusätzliche Herausforderung darstellt. Der Versicherungsschutz soll im In- und Ausland optimal gewährleistet sein. 1. Grundsätze der Versicherungsunterstellung Die Versicherungsunterstellung hängt massgeblich davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Es gilt der Grundsatz: Unterstellung am Erwerbsort. Die massgebenden Kriterien für die Versicherungsunterstellung sind: Arbeitsort, zivilrechtlicher Wohnsitz, Art der Tätigkeit (AN/SE), Sitz des Arbeitgebers und die Nationalität des Arbeitnehmers. Unselbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten: Schweiz / EU-Mitgliedstaaten Schweizer und EU-Bürger, die für denselben Arbeitgeber in mehreren Staaten tätig sind, bleiben dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnsitzstaates unterstellt, falls sie mindestens 25% ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben. Wer weniger als 25% im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Arbeitnehmende, die für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erwerbstätig sind, bleiben im Wohnstaat unterstellt. Schweiz / EFTA-Staaten Schweizer und EFTA-Bürger, die in zwei oder mehreren Staaten eine Arbeit ausüben, unterliegen in der Regel den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates, sofern sie einen Teil ihrer Arbeit in diesem ausüben. Falls sie nicht in ihrem Wohnsitzstaat arbeiten, ist grundsätzlich der Staat zuständig, in dem der Arbeitgebende den Sitz hat. Schweiz / Vertragsstaaten Die Staatsabkommen sehen in der Regel vor, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten in dem Staat versichert sind, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Schweiz / Nichtvertragsstaaten Nach dem Territorialitätsprinzip ist jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie sich aufhält. Die nationalen Rechtsordnungen behandeln Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und Einheimische oft unterschiedlich. Insbesondere im Bereich der Sozialen Sicherheit sind die einzelnen Staaten zurückhaltend, Leistungen an Ausländer zu erbringen.
2. Bedeutung einer Entsendung (Ausnahme des Erwerbsortsprinzipes) Bedeutung für die Sozialversicherung Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip aufgrund Freizügigkeitsabkommen (EU- / EFTA- Staaten) und Sozialversicherungsabkommen (Vertragsstaaten). Arbeitnehmende, die vorübergehend einer Erwerbstätigkeit im Ausland nachgehen, bleiben weiterhin an die Sozialversicherungen im Ursprungsland angeschlossen. Vermeidung von Deckungslücken und Doppelbelastungen der Sozialversicherungsbeiträge. Formelle Voraussetzungen Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss während der ganzen Entsendungsdauer gegeben sein. Nach Ablauf der Entsendezeit ist die Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber in der Schweiz vorgesehen. Die direkte Zahlung des Lohnes durch den entsendenden Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Vorhergehende Versicherung im Ursprungsland Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Arbeitnehmenden den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Ursprungslandes unterstellt gewesen sein. Die vorhergehende Versicherungszeit ist letztlich erfüllt, wenn die Arbeitnehmenden während mindestens einem Monat produktiv tätig waren. Arbeitnehmende dürfen nicht ausschliesslich für eine Tätigkeit im Ausland eingestellt und dann entsandt werden. Es ist auch nicht zulässig, Arbeitnehmende zu entsenden, damit diese Personen ersetzen, deren Entsendezeit abgelaufen ist. Meldepflicht / Kontrollen Der Entsandte und sein Arbeitgeber sind verpflichtet, die zuständigen Stellen des Ursprungslandes von allen wesentlichen Änderungen zu unterrichten, die während der Entsendung eintreten. Während der ganzen Entsendungsdauer können die Behörden Kontrollen durchführen, namentlich zur Überprüfung, ob die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten wird. 3. Entsendung - Schweiz / EU-Mitgliedstaaten Vorübergehende Dauer der Entsendung Eine Entsendung ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich und darf grundsätzlich nicht länger als 24 Monate dauern. Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmenden einen Antrag auf Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) beantragen. Der Antrag ist direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern einzureichen.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann beim BSV direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden. Benötigtes Formular: Das Formular A1 (Entsendungsbescheinigung) bestätigt, dass die entsandte Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes unterliegt und von denjenigen des Beschäftigungslandes befreit ist. Unter Ziffer 3 kann die entsprechende Statusbestätigung wie z.b. Entsandter Arbeitnehmer gewählt werden. 4. Entsendung Schweiz / EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) Vorübergehende Dauer der Entsendung Die Entsendung in einen EFTA-Staat ist für 12 Monate begrenzt (Formular E 101 Entsendungsbescheinigung) und kann um weitere 12 Monate verlängert werden (Formular E 102). Auf Gesuch hin kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen die Gesamtdauer bis maximal 6 Jahre verlängert werden (Ausnahmevereinbarung). 5. Entsendung Schweiz / Vertragsstaaten (Australien, Kanalinseln und Isle of Man, Kanada, Mazedonien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Chile, Philippinen, Israel, Republik San Marino, Türkei, USA, Kroatien, Indien, Japan: Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.) Entsendungsbescheinigung Bei der für den Arbeitgeber zuständigen AHV-Ausgleichskasse ist eine Entsendungsbescheinigung einzuholen. Die Bescheinigung gilt als Bestätigung, dass für die erfassten Versicherungszweige weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anwendbar sind; längstens während der im Sozialversicherungsabkommen vorgesehenen Entsendungsfrist. Die Bescheinigung ist dem für den Arbeitgeber am Ort der Erwerbstätigkeit zuständigen Versicherungsträger vorzulegen. Ein Entsandter muss während der Dauer seiner Tätigkeit im Ausland im Besitz einer Entsendungsbescheinigung sein. Es ist empfehlenswert, die Bescheinigung so früh wie möglich, grundsätzlich vor der Abreise, zu beantragen. Verlängerung der Entsendung Anträge auf Verlängerung der Entsendungsfrist und somit auf zeitlich längere Befreiung von den lokalen Sozialversicherungen sind vor Ablauf der Frist beim BSV einzureichen. Die Verlängerung wird vom BSV bei der ausländischen Behörde beantragt. Falls das Einverständnis vorliegt, wird dem Arbeitgeber und den beteiligten Versicherungsträger eine Bescheinigung zugestellt.
Die Höchstdauer der Entsendung von maximal 6 Jahren wird bei Verlängerungen grundsätzlich nicht überschritten. 6. Entsendung bzw. Weiterführung der Versicherung Schweiz / Nichtvertragsstaaten Bei Nichtvertragsstaaten handelt es sich um Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (wie z.b. China). Demnach können sozialversicherungsrechtich keine Entsendungen vorgenommen werden. Zum Schutze von Personen, die in einem Nichtvertragsstaat eine vorübergehende Tätigkeit für einen Arbeitgeber in der Schweiz aufnehmen, hat die Schweiz im innerstaatlichen Recht eine Reihe von Vorkehrungen getroffen: Personen, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind, können mit dessen Einverständnis und falls die Voraussetzungen erfüllt sind, die Versicherung in der AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen weiterführen. Voraussetzungen und Formalitäten Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland muss der Arbeitnehmende während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt gewesen sein. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in diesem Fall gemeinsam, bei der zuständigen Ausgleichskasse, innert 6 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit im Ausland, das Formular Gesuch um Weiterführung einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Ausgleichskasse das Gesuch nicht mehr bewilligen und es entsteht eine Versicherungslücke für den Arbeitnehmenden. Erhalten Arbeitnehmende nur einen Teil ihres Lohnes von ihrem Schweizer Arbeitgeber, sind die Beiträge auch auf den Teil des Lohnes zu bezahlen, der im Ausland durch das ausländische Unternehmen entrichtet wird. Mehrere Nichtvertragsstaaten administrative Optimierung: Sofern Arbeitnehmer in mehreren Nichtvertragsstaaten tätig sind und die Voraussetzungen für eine Weiterführung erfüllt sind, können die verschiedenen Länder direkt auf einem Formular vermerkt werden. Ein entsprechendes Formular pro Nichtvertragsstaat ist somit nicht notwendig.
7. Internationales in Ihrem Tagesgeschäft An dieser Stelle informieren wir über Fragestellungen, die im Tagesgeschäft der Ausgleichskasse Swissmem öfters auftreten. Benötigen Mitarbeitende auf Geschäftsreisen ein gültiges Entsendungsformular? Beim Entsendungsformular handelt es sich um einen Nachweis für den Einsatzstaat, welcher festhält, dass der Versicherte im Ursprungsland versichert ist. Sofern im Entsendungsland eine produktive Tätigkeit (z.b. Vertragsverhandlungen, Referententätigkeit bei Seminaren, Strategiemeetings, Projektarbeiten, Baustelleneinsätze etc.) vorliegt, ist grundsätzlich ein gültiges Entsendungsformular auszustellen. Nicht als eigentliche produktive Arbeitsleistung angesehen werden jedoch die Teilnahme an Schulungen, der Besuch von Seminaren sowie bei neuen Mitarbeitenden die Einarbeitungsaktivitäten. Was müssen Mitarbeitende mit Einsätzen auf der ganzen Welt tun, um weiterhin in der Schweiz versichert zu sein? Für Einsätze in mehreren EU-Staaten werden Mitarbeitende mittels eines einzigen Formulars A1 versichert. Auf dem Formular ist unter Ziffer 5 zu vermerken, dass der Einsatz in diversen EU-Staaten stattfinden wird. Für maximal 24 Monate kann eine Bewilligung erteilt werden. Falls im Voraus bekannt ist, dass Mitarbeitende regelmässig im gleichen EU-Staat arbeiten werden, kann ebenfalls ein Formular A1 für 24 Monate ausgestellt werden. Für Einsätze in mehreren EFTA-Staaten (Fürstentum Lichtenstein, Island, Norwegen) kann für maximal 12 Monate mittels Formular E101 die Versicherungsunterstellung beantragt werden. Für eine Verlängerung bis maximal 24 Monate ist das Formular E102 einzureichen. Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden in Vertragsstaaten (z.b. USA, Indien, Australien, Chile usw.) entsenden, muss bei der Ausgleichskasse Swissmem für jedes Land eine entsprechende Entsendungsbescheinigung eingeholt werden. Falls Mitarbeitende regelmässig im gleichen Vertragsstaat erwerbstätig sind, kann die vom Sozialversicherungsabkommen vorgesehene Entsendungsdauer (je nach Land bis zu 6 Jahren) voll ausgenutzt werden. Somit ist auch in diesen Fällen nur einmal eine Entsendungsbescheinigung zu beantragen. Haben Ihre Mitarbeitenden Einsätze in Nichtvertragsstaaten (wie z.b. China, Dubai, Mexiko, Algerien usw.), so ist die Weiterversicherung in den schweizerischen Sozialversicherungen mittels eines Gesuchs um Weiterführung zu beantragen. Sind Einsätze in mehreren Nichtvertragsstaaten geplant, können die verschiedenen Länder direkt auf einem Formular vermerkt werden.
Kann ein Auslandaufenthalt auch nachträglich gemeldet werden? Ein im Ausland eingesetzter Monteur reist beispielsweise oft kurzfristig und ohne Rückkehr in die Schweiz auf eine neue Baustelle in ein Land, wofür kein Gesuch eingereicht worden ist. Im Alltag kann dies übersehen werden und eine Meldung an die Ausgleichskasse vergessen gehen. In solchen Fällen kann die Entsendungsbescheinigung nachträglich eingereicht werden. Ist das Formular Gesuch um Weiterführung bei Kurzeinsätzen in Nichtvertragsstaaten zwingend notwendig? Bei Nichtvertragsstaaten kann auf die Ausstellung des Formulars Antrag auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung verzichtet werden, falls nachweisbar ist, dass der Lebensmittelpunkt (Domizil) des Versicherten weiterhin in der Schweiz ist. Gemäss ZGB Art. 23 befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, wo man sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Weitere Angaben über den Lebensmittelpunkt sind in der Wegleitung über die Versicherungspflicht (Ziff. 1017 ff.) ersichtlich. Bei Grenzgängern, welche ihren Wohnsitz in den Nachbarländern haben, kann gemäss Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP) auf den Begriff des wirtschaftlichen Mittelpunktes gesetzt werden. Dieser bezieht sich auf den Sitz des Arbeitgebers. Auch in diesen Fällen kann auf die Erstellung des Antrages verzichtet werden. Ab einer Dauer von mehreren Monaten ist es auf jeden Fall empfehlenswert ein Gesuch zu stellen, da bei einer Revision die Versicherungsunterstellung in der Schweiz ohne Formular schwierig zu beweisen ist. Wichtiger Hinweis und Empfehlung Wie oben erwähnt, handelt es sich beim Entsendungsformular um einen Nachweis für den Einsatzstaat, welcher festhält, dass der Versicherte im Ursprungsland versichert ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherungsunterstellung in der Schweiz nicht gegeben ist, falls keine Bescheinigung vorliegt. Bei Geschäftsreisen ins Ausland von unter 6 Wochen mit mehrheitlichem Aufenthalt in Büroräumlichkeiten kann aufgrund der gängigen Praxis auf ein Gesuch verzichtet werden. Falls dem Arbeitgeber jedoch bekannt ist, in welchen Einsatzländern das Fehlen des Dokumentes zu Problemen führt oder mit Konsequenzen zu rechnen ist (z.b. Verbot der Arbeitstätigkeit auf einer Baustelle), dann empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei einer Entsendung in diesen Ländern eine Bescheinigung auszustellen. Gerne steht Ihnen die Ausgleichskasse Swissmem für die Klärung der Versicherungsunterstellung zur Verfügung.