Bitte beachten Sie, dass fehlende Unterlagen und Rückfragen wegen nicht beantworteter Fragen die zeitnahe Bearbeitung des Antrages nur verzögern.

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Transkript:

Landkreis Hameln-Pyrmont - Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt - Merkblatt zur Antragstellung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und für die Hilfe zum Lebensunterhalt -unbedingt beachten - Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und beantworten Sie alle Fragen. Bei Fragen mit der Auswahloption ja nein kreuzen Sie bitte unbedingt die zutreffende Antwort an. Bitte beachten Sie, dass fehlende Unterlagen und Rückfragen wegen nicht beantworteter Fragen die zeitnahe Bearbeitung des Antrages nur verzögern. Deshalb reichen Sie unbedingt alle, für die Bewilligung der Leistung notwendigen Unterlagen vollständig ein. Bei einer persönlichen Abgabe des Antrages wird zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter empfohlen. Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) kann vom Antragsteller, seinem Betreuer (Betreuerausweis erforderlich) oder einem Bevollmächtigten (Vollmacht erforderlich) beantragt werden und ist ein höchstpersönlicher Anspruch. Dieser Anspruch besteht, sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus vorrangigen Mitteln (Einkommen, Vermögen, Wohngeld, sonstigen vorrangigen Sozialleistungen) zu finanzieren. Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII Der Antrag auf Sozialhilfe ist rechtzeitig zu stellen, da Leistungen erst ab Bekanntgabe gewährt werden können. Eine formlose Antragstellung beim Landkreis Hameln-Pyrmont ist zur Fristwahrung zunächst ausreichend. Ein Grundantrag mit den erforderlichen Unterlagen ist aber nachzureichen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann frühestens ab Erreichen des 65. Lebensjahres gewährt werden bzw. bei Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung (wenn z.b. eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde) nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das gemeinsame Einkommen und Vermögen des Antragsteller, seines Ehe-/Lebenspartners oder eheähnlichen Partners sowie der minderjährigen Kinder im Haushalt reichen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht aus Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung: Sofern krankheits- oder behinderungsbedingt eine besondere Kostform eingehalten werden muss, die im Vergleich zu normaler Vollkost mit höheren Kosten verbunden ist, besteht u. U. ein Anspruch auf einen Mehrbedarf. Wird die Diätform ausschließlich wegen eines Diabetes mellitus eingehalten, kann kein Mehrbedarf gewährt werden, da die dafür empfohlene Ernährung nicht kostenintensiver als eine normale Vollkost ist. Bei der Abgabe/Übersendung des Antrages sind folgende Unterlagen/Nachweise jeweils für alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft immer zwingend erforderlich - Vorlage des Personalausweises /Reisepass Vorlage der Krankenversicherungskarte Vorlage Bankkarte Letzter Bewilligungsbescheid des Jobcenter sowie Einstellungsbescheid Bescheide/Nachweise über sämtliche Einkommen/Renten aller Art, Bescheid der Rentenkasse über die Erwerbsunfähigkeit Dividenden, Zinseinkünfte,

Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvereinbarungen/-titel (z.b. für minderjährige Kinder, bei Getrenntleben / Scheidung) Kontoauszüge aller Girokonten der Antragsteller von 3 Monaten vor Antragstellung bis zur Antragstellung, also dem jeweils aktuellen Zeitpunkt Mietvertrag und soweit die aktuelle Miete von den Angaben im Mietvertrag abweicht - Nachweis über die aktuell gezahlte Miete getrennt nach Grundmiete und anfallenden Nebenkosten (z.b. durch Mietbescheinigung, letztes Mieterhöhungsschreiben etc.) Finanzstatus, d.h. eine Aufstellung der Bank/Sparkasse über alle dort geführten Konten mit dem Stand vom (bitte von der Bank/Sparkasse ausstellen lassen) Guthaben auf Sparbüchern und sonstigen Konten sowie Bargeld, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparverträge, etc., Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen (Versicherungspolice und aktuelle Rückkaufswertbescheinigung beifügen) Bestattungsvorsorgeverträge, bitte Leistungsverzeichnis und Nachweis über den aktuellen Kontostand beifügen Kraftfahrzeuge (KFZ-Schein und Bescheinigung einer KFZ-Firma über den Wert des Fahrzeuges), Schmuck- oder Kunstgegenstände, Sammlungen, etc., Hauseigentum, Grundstücke, Ackerland, etc. *) (Nachweis durch Grundbuchauszug) Testament, Vermächtnisse *)Bei Hauseigentum wird geprüft, ob es sich um geschütztes Grundvermögen nach 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt. Geschützt ist in der Regel nur ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinen Angehörigen bewohnt wird. Bei der Prüfung der Angemessenheit werden strenge Maßstäbe angelegt. In keinem Fall ist ein Hausgrundstück geschützt, dass von keiner der in 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person bewohnt wird. Ggf. ist auch ein selbst bewohntes, aber unangemessenes Hausgrundstück ganz oder teilweise zu verwerten. Sofern die sofortige Verwertung des (nicht angemessenen) Hausgrundstückes eine besondere Härte darstellt oder kurzfristig nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe als Darlehen nach 91 SGB XII gewährt werden. Bei Darlehensgewährung wird die Eintragung einer Grundschuld gefordert (nach 64 SGB X besteht Kostenfreiheit) Ebenfalls wird geprüft, ob der Antragsteller innerhalb von 10 Jahren Vermögen an Dritte verschenkt, übertragen oder verkauft hat. In diesen Fällen ist der Überlassungs-/Übergabe-, Altenteils- bzw. Wohnrechtsvertrag vorzulegen. Auch wenn Sie jemals im Besitz von Grundvermögen waren, ist ein Nachweis über die Verwertung (z.b. kauf- oder Übergabevertrag) mit einzureichen. Bei vorliegender Schwerbehinderung ist der Bescheid des Versorgungsamtes oder der Schwerbehindertenausweis einzureichen.

Landkreis Hameln-Pyrmont Merkblatt zur Antragstellung Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach der Zuflusstheorie -unbedingt beachten - Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu 82 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), Urteil vom 19.5.2009, B 8 SO 35/07 R, sind die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Vorgängervorschrift entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Form der modifizierten Zuflusstheorie auch für den Bereich des SGB XII maßgeblich. Die Entscheidung des BVerwG besagt zur Zuflusstheorie, dass 1. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende des Kalendermonats zufließt, grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen sei, in dem es tatsächlich zugeflossen ist und 3. nicht verbrauchtes Einkommen mit Beginn des Folgemonats automatisch zu Vermögen wird. Was bedeutet das? 1. Was gehört zum monatlichen Einkommen? Zum Einkommen gehören alle Einkünfte, die innerhalb des jeweiligen Kalendermonats zufließen, z.b. Rente, Arbeitseinkommen, Kindergeld etc.. Das heißt, die Beträge, die tatsächlich in dem entsprechenden Monat z.b. auf dem Girokonto gutgeschrieben werden, unabhängig davon, wann dies im Laufe des Monats passiert, stellen Einkommen dar. So ist z.b. die Rente, die regelmäßig erst am Ende des Kalendermonats tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben wird, trotzdem Einkommen des fast beendeten Monats. Das Kindergeld ist bei Minderjährigen dabei grundsätzlich als Einkommen des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen, soweit es von diesem zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt wird. Kindergeld für volljährige Kinder stellt Einkommen des Kindergeldberechtigten dar. 2. Was gehört zum Vermögen? Zum Vermögen gehört neben sonstigen Vermögenswerten wie z.b. PKWs, Rückkaufwerten von (Lebens-) Versicherungen oder Geschäftsanteile auch das gesamte Guthaben, das am 01. des Kalendermonats um 0.00 Uhr auf den Konten, also insbesondere auf Girokonten und Sparbüchern, aber auch auf allen anderen Konten, vorhanden ist. Geht also z.b. die Rente am 30. Mai auf dem Girokonto ein, handelt es sich zunächst um Einkommen, welches für den Monat Mai zu berücksichtigen ist. Wird dieses Einkommen aber nicht verbraucht und ist am 01.Juni immer noch auf dem Girokonto vorhanden, wird der Betrag automatisch zu Vermögen des Monats Juni. 3. Wie werden offene Rechnungen berücksichtigt? Gar nicht! Bei offenen Rechnungen handelt es sich rechtlich um Schulden, die sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Es findet kein fiktiver Vermögensverbrauch statt. D.h., offene Rechnungen, wie z.b. Heimrechnungen, Miet- oder Stromrückstände werden weder mit dem Einkommen noch mit dem Vermögen verrechnet. 4. Ist das gesamte Vermögen einzusetzen? Gem. 90 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte Vermögen einzusetzen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie z.b. ein angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum und den sog. kleinen Barbetrag. Im Rahmen des kleinen Barbetrages bleibt bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Betrag von 1.600, bei Personen die über 60 Jahre alt sind

oder voll erwerbsgemindert sind, sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei Leistungen der Hilfe zur Pflege ein Betrag von 2.600 unberücksichtigt. Sind die Leistungen vom Einkommen und Vermögen beider Ehegatten / Lebenspartner abhängig, kommt ein Betrag von 614 hinzu, für jede weitere überwiegend unterhaltene Person (z.b. minderjährige Kinder) ein weiterer Zuschlag in Höhe von 256. Beispiel 1: Beantragt z.b. ein älteres Ehepaar im Mai Grundsicherungsleistungen oder die Kostenübernahme für eine stationäre Einrichtung, ist das gesamte Vermögen bis auf einen Betrag von 3.214 (2.600 + 614 ) zur Deckung des Bedarfes einzusetzen. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für das Guthaben auf einem Giro- oder Sparkonto, sondern für alle Vermögenswerte, also z.b. auch den Wert des PKW oder den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Besitzt dieses Ehepaar z.b. eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.000, so wäre allein aus diesem Vermögen ein Betrag von 786 (4.000./. 3.214 Freibetrag) einzusetzen. Beläuft sich der Bedarf des Ehepaares im Mai z.b. auf insgesamt 500, wäre es in der Lage, den Bedarf im Mai in vollem Umfang aus dem Vermögen zu decken, so dass keine Sozialhilfe gewährt werden könnte. Wird die Versicherung jedoch nicht aufgelöst, stellt sie im Folgemonat, also im Juni, noch immer Vermögen dar und steht auch im Juni einer Hilfegewährung entgegen. Dies gilt für alle Folgemonate, bis die Versicherung tatsächlich bis auf dem Freibetrag verbraucht ist. Insbesondere bei einer Heimaufnahme ist es daher sinnvoll, das einzusetzende Einkommen und Vermögen auch tatsächlich kurzfristig für die Begleichung der Heimrechnungen einzusetzen, um keine Rückstände auflaufen zu lassen, die durch das Sozialamt nicht übernommen werden können. Beispiel 2: Eine alleinstehende Dame wird am 01.05. in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen. Sie verfügt über eine Rente in Höhe von mtl. 1.000, ein Girokonto mit schwankendem Guthaben (01.05. = 2.000 ) und ein Sparbuch mit einem Guthaben vom 1.000. Die Kosten in der Pflegeeinrichtung belaufen sich mtl. auf 2.423 Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegestufe 1 einen Betrag von 1.023 Verbleiben ungedeckte Kosten von 1.400 Abzüglich der laufenden Rente - 1.000 Aus Einkommen ungedeckte Heimkosten 400 zuzügl. Sparbuch 01.05. 1.000 Vermögen 3.000 Einzusetzendes Vermögen 01.05. 400 Dieser Betrag reicht aus, um die aus Einkommen nicht gedeckten Heimkosten voll zu decken. An das Heim wären also im Monat Mai die 1.000 Rente + 400 aus Vermögen = 1.400 zu zahlen. Wird die Heimrechnung nicht im Mai bezahlt, passiert zum 01.06. folgendes: zuzügl. Rentenzufluss 30.05. 1.000 Guthaben Girokonto 01.06 3.000 zuzügl. Sparbuch 01.06. 1.000 Vermögen 4.000 Einzusetzendes Vermögen für Juni 1.400

Dieses Vermögen reicht wiederum aus, um die aus Einkommen nicht gedeckten Kosten für Juni in Höhe von 400 voll zu decken. Für den Juni wären also wieder 1.000 Rente + 400 aus Vermögen an die Einrichtung zu zahlen. Die offene Rechnung für Mai in Höhe von insgesamt 1.400 (1.000 einzusetzende Rente + 400 aus Vermögen) bleibt dabei für die Berechnung des Sozialhilfeanspruches unberücksichtigt! Das tatsächlich vorhandene Vermögen steht also Monat für Monat einer Sozialhilfegewährung entgegen, bis es tatsächlich verbraucht wurde! Wäre die Heimrechnung bereits im Mai vom Guthaben des Girokontos beglichen worden sähe die Berechnung zum 01.06.wie folgt aus: zuzügl. Rentenzufluss 30.05. 1.000 abzügl. Heimkosten bezahlt am 30.05. - 1.400 Guthaben Girokonto 01.06 1.600 zuzügl. Sparbuch 01.06. 1.000 Vermögen 2.600 Einzusetzendes Vermögen für Juni 0 Da kein zu berücksichtigendes Vermögen mehr vorhanden ist, wären die vollen, aus Einkommen nicht gedeckten Einrichtungskosten in Höhe von 400 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Das heißt für den Monat Juni muss nur noch die Rente von 1.000 an die Einrichtung weitergeleitet werden. Beispiel 3: Eine alleinstehende Dame wird am 01.05. in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen. Sie verfügt über eine Rente in Höhe von mtl. 1.000, die bereits von der Rentenkasse direkt an die Einrichtung überwiesen wird. Die aus Einkommen ungedeckten Einrichtungskosten belaufen sich auf mtl. 800. Sie verfügt über ein Sparbuch mit einem Guthaben vom 1.500 und eine Kapitalversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.000, also insgesamt über ein Vermögen von 3.500 von dem nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 2.600 ein Betrag von 900 einzusetzen wäre. Wird nun die Kapitalversicherung nicht aufgelöst und die Rechnungen (mtl. 800 ) auch nicht vom Sparbuch bezahlt, betragen die Rückstände bei der Einrichtung bereits nach 5 Monaten insgesamt 4.000 (5 x 800 ), also mehr als das insgesamt vorhandene Vermögen! Trotzdem kann, solange das Guthaben auf dem Sparbuch zusammen mit der tatsächlich noch vorhandenen Kapitalversicherung nach Abzug des Freibetrages höher ist, als die aus Einkommen nicht gedeckten Einrichtungskosten, keine Sozialhilfe gewährt werden. Es liegt daher im eigenen Interesse, das laufende einzusetzende Einkommen (insb. Renten) noch im Zuflussmonat an die Einrichtung weiterzuleiten, ebenso wie das einzusetzende Vermögen. Dies gilt auch für den Fall, dass z.b. wegen fehlender Unterlagen der Anspruch noch nicht konkret berechnet werden kann. Nachzahlungen können nur geleistet werden, wenn sich für den entsprechenden Monat nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ein tatsächlicher Sozialhilfeanspruch errechnet. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Rentenkasse zu beauftragen, die laufenden Renten direkt an die Einrichtung zu zahlen. Dieser Auftrag kann an die Rentenkasse durch ein formloses Schreiben erteilt werden und kann in der Regel zum nächsten oder übernächsten Zahltermin umgesetzt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrer Rentenkasse. Durch die direkte Weiterleitung entfällt die Gefahr, dass die am Ende des Monats zugeflossene Rente mit Beginn des Folgemonats zu Vermögen wird.