Stadt Schwentinental Der Bürgermeister Beratung erfolgt voraussichtlich: Beratungsart: x öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Nr.: 010c/2016 Datum: 07.04.2016 Beratungsfolge: Nr. - Stadtvertretung/ Fachausschuss Sitzungstag 1 Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales 2 Ausschuss für Schule, Kultur, Paten- und Partnerschaften 3 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, öff. Sicherheit u. Kleingartenwesen 4 Ausschuss für Bauwesen 5 x Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Finanzen 11.04.2016 6 x Hauptausschuss 25.04.2016 7 x Stadtvertretung 28.04.2016 Schluss- und Mitzeichnungen: gez. Stremlau gez. Conrad gez. Uhde Bürgermeister Amtsleiter/in Sachbearbeiter/in 1. TOP: Pachtangleichung Kleingartenanlagen der Stadt Schwentinental hier: Anpassung gem. 5 Bundeskleingartengesetz 2. Sachverhalt und Problemdarstellung: Seit Generalpachtvertragsschluss mit dem Kleingartenverein Raisdorf e.v. am 24.02.1963 über das gesamte Kleingartengelände haben so gut wie keine finanziellen Änderungen stattgefunden. Es wurden lediglich Flächenanpassungen im Zuge des Freibad- und Parkplatzbaues 17.09.1970 vorgenommen. Im Rahmen einer zweiten Pachtvertragsänderung vom 29.07.1994 wurde ein Pachtzins für das Kleingartengelände Raisdorf in Höhe von 1800,58 DM / Jahr festgelegt. Darüber hinaus fand im Zuge der Euroumstellung 2002 die Umstellung von 1800,58 DM / Jahr auf 920,62 /Jahr Pachtzins statt. Seitdem fanden keine weiteren Veränderungen auch nicht durch 5 Bundeskleingartengesetz statt. 1
Die derzeitige Haushaltslage macht es erforderlich, alle Bereiche auf weitere Einnahmengenerierung zu prüfen. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen, die Notwendigkeit und die erforderlichen Voraussetzungen zur Umsetzung genau beleuchtet. Eine Recherche und erneute Überprüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass die Schwentinentaler Kleingartenpacht in beiden Ortsteilen angeglichen werden sollte und eine angemessene Pacht, gemäß 5 des Bundeskleingartengesetzes, zu erheben ist. Verträglichkeit und Akzeptanz werden bei den Kleingartenpächtern unter Durchführung eines gestaffelten Pachtanpassungsverfahrens erreicht. Die Laufzeit der Anpassung ist Ausdruck für Sozialgerechtigkeit und -verträglichkeit. Daher sollte eine allgemeine Anhebung nach Ablauf eines Zeitraumes von 3 Jahren in zwei Schritten ab den HHJ 2017 und 2020 erfolgen. Eine detaillierte Auflistung und Vorgehensweise ist aus der beigefügten Anlagen (1. und 2.) zu ersehen. Die Pachtanpassung verläuft über einen Zeitraum (2017-2020) nach Ablauf von drei Jahren beginnend im vierten Jahr, sodass sich jeder Pächter auf die neuen Bedingungen einstellen kann oder mittelfristig Gelegenheit bekommt, den Pachtvertrag zu kündigen. Ein Vergleichswert aus Kiel liegt mit 0,13 /m² um ein Vielfaches höher als der Pachtzins, der zurzeit den Pächtern in Schwentinental in Rechnung gestellt wird. Auch nach einer Angleichung und Anpassung der Pacht liegt der Pachtzins immer noch im unteren Bereich des Basiswertes von 400 /ha/jahr, der im gewerbsmäßigem Obst- und Gemüseanbau in Schleswig-Holstein und in der Region Anwendung findet. Dieser Wert ist gemäß 5 Abs. 1 BKleingG bei der Ermittlung eines angemessenen Pachtzinses heranzuziehen. In der Umweltausschusssitzung am 17.03.2016 wurde mehrheitlich beschlossen, dass eine Pachtanhebung zum 01.01.2017 auf 8 Cent/m² umgesetzt wird, wobei die rechtliche Zulässigkeit folgender Fragestellungen durch die Verwaltung zu prüfen war, a) ob lt. Bundeskleingartengesetz eine Erhöhung des Pachtzins im Kleingartenbereich nur alle 3 Jahre möglich ist b) ob hier das Mietrecht Anwendung findet, bei dem eine Erhöhung um mehr als 30% nicht möglich ist. Hierzu fand eine juristische Prüfung seitens der Verwaltung statt mit folgendem Ergebnis: Fraglich ist, in welcher Höhe und in welchen Abständen die Pacht für Kleingärten erhöht werden kann. Zu prüfen ist dies auf Grundlage des Bundeskleingartengesetzes. Der 4 (1) dieses Gesetzes legt fest, dass für Kleingartenpachtverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz nichts anderes ergibt. Das heißt, die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes haben im Fall von Abweichungen Vorrang vor denen des BGB und sind damit spezieller. Für die Festlegung der Pachthöhe und evtl. Erhöhungen ist also der 5 des Bundeskleingartengesetzes zu prüfen. 5 (1) besagt, dass als Pacht höchstens 2
der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau verlangt werden kann. Dieser Vergleichswert ist Grundlage der Beschlussempfehlung der Verwaltung. Nach 5 (3) Satz 1 kann eine Vertragspartei durch Erklärung in Textform die Pacht bis zur Höhe der nach (1) ermittelten Höchstpacht heraufsetzen. Aufgrund dieser Erklärung ist vom ersten Tag des darauf folgenden Zahlungszeitraumes die höhere Pacht zu zahlen. Das heißt, bereits ab 2017 könnte die Stadt die gesamte erhöhte nach 5 (1) ermittelte Pacht verlangen. Gemäß 5 (3) Satz 3 können die Vertragsparteien die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluss oder der vorherigen Anpassung verlangen. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Seit 1994 fand für das Kleingartengelände Raisdorf keine Pachtanpassung statt. Auch im Ortsteil Klausdorf wurde die Pacht seit etlichen Jahren nicht erhöht. Mit der Aufteilung der Pachterhöhung in zwei Schritten verstößt die Stadt nicht gegen den 5 (3) Satz 3. Wie dargelegt, könnte die Pacht bereits in einem Schritt auf die entsprechende Höhe heraufgesetzt werden. Die schrittweise Erhöhung erfolgt von Seiten der Stadt freiwillig und dient ausschließlich der Sozialverträglichkeit. 3. Lösungsvorschlag siehe Beschlussempfehlung 4. Haushaltsrechtliche Auswirkungen: derzeitige Pachteinnahmen: 1 295,90 Gesamteinnahmen durch Schritt 1: 2 700,00 Gesamteinnahmen durch Schritt 2: 8 000,00 5. Beschlussempfehlung: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Pachtangleichung der Kleingartenanlagen im Stadtgebiet Schwentinental mit folgenden Maßnahmen umzusetzen: Pachtzinsanhebung über eine Anpassung in zwei Schritten: Unter Berücksichtigung der Faktoren 2 und 4 findet über einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren -- gem. 5 Bundeskleingartengesetz ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigem Obst- und Gemüseanbau -- unter Anwendung eines Basiswertes von 400 /ha/jahr eine sukzessive Pachtangleichung im Zeitraum 2017-2020 statt. Die Schritte 1 und 2 werden jeweils zum 01.01. des Jahres erhoben. Schritt 1: Umsetzung der Pachtzinsanpassung in beiden Ortsteilen auf 0,08 /m² zum 01.01.2017 Schritt 2: Umsetzung der Pachtzinsanpassung in beiden Ortsteilen auf 0,16 /m² zum 01.01.2020 Abstimmung: Dafür: Dagegen: Enthaltungen: Kenntnis genommen: Vertagung: Keine Abstimmung: 3