- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH -

Ähnliche Dokumente
Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen:

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Pressemitteilung 1 / 2013

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202

Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Chemische Industrie. Tarifliche Grundvergütungen. Tarifbereich. Kündigungstermin. Zahl der Vergütungsgruppen nach Vergütungshöhe *

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Anlage 6 zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien vom

Implementierung von Pflegestützpunkten in den Bundesländern Sachstand vom

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Ausbildungsstatistik Stand: 24. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2012 (neues Recht) 1)

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Anlage 3 zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien vom

QPR, Teil 2, stationäre Pflege, Anlage 3

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Geschäftsordnung der Kommission für wissenschaftliche Integrität zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss

Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Meinungen zur Kernenergie

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.

Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin,

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

VORLAGE. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Mitteilungsblatt aktuell der Verbandsgemeinde Bad Ems Nr. 23 / 2014 vom

Religionsunterricht Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken. für den katholischen Religionsunterricht.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss

Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV. Aktenzeichen: KEK 705. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.

Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW. Aktenzeichen: KEK 615.

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

DEUTSCHER HOCHSCHULVERBAND. Kurzinformation. Das Lehrdeputat der Hochschullehrer an Universitäten

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

CA/49/15 Orig.: en München, den

Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:

Papier verarbeitende Industrie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe. Geschäftsstelle. gemäß 3 Standortauswahlgesetz

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Pressemitteilung 6/ 2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

Berlin- / Rhein-Pfalz-Pokal Gruppen und Modus 2005

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2

Altersgrenzen bei der Feuerwehr

In Berlin gibt es derzeit keine Garagenverordnung, die die. Voraussetzungen für Stellplätze

Jahrgang 2011 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 4. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, Winterberg

Pressemitteilung 7/ 2013

Repräsentative Umfrage Finanzverhalten in Paarbeziehungen

Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss

Verantwortlicher Einkauf der öffentlichen Hand und großer Organisationen Meißen Mai 2008

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach

Verwaltungsvereinbarung

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Mindestlöhne in Deutschland

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Transkript:

- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH - Benehmensherstellung zur angemessenen Finanzierung des Fensterprogrammveranstalters Rhein-Neckar Fernsehen GmbH für das Regionalfenster Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz Az.: KEK 583-1 und -2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit Regionale Fensterprogramme im Hauptprogramm der RTL Television GmbH hier: Benehmensherstellung zur angemessenen Finanzierung der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bert Siegelmann, Dudenstraße 12-26, 68167 Mannheim, Fensterprogrammveranstalter für das Regionalfenster Baden- Württemberg/Rheinland-Pfalz hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der Sitzung am 08.12.2009 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Albert, Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schneider, Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Wagner entschieden: Gegen die von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) mit Bescheid vom 22.07.2009 festgesetzte Finanzierung des Fensterprogramms RNF Life der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH im Hauptprogramm RTL für Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Regionalfensterveranstalter in Bayern Im Hauptprogramm von RTL werden derzeit montags bis freitags in der Zeit zwischen 18:00 und 18:30 Uhr in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Großraum Mannheim/Ludwigshafen) sowie Nordrhein-Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird im Programm von RTL in Bayern ein weiteres Regionalfensterprogramm sonntags in der Zeit von 17:45 bis 18:45 Uhr ausgestrahlt. 2 Beschluss der KEK i. S. RNF, Az.: KEK 329-1 und -2 Für Teile von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz veranstaltet die Rhein- Neckar Fernsehen GmbH seit 1986 das Regionalfensterprogramm RNF Life im Rahmen des Hauptprogramms RTL. Die Landesanstalt für Kommunikation Baden- Württemberg (LFK) und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) haben zuletzt mit Bescheiden vom 16.12.2005 und 11.10.2005 der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH die Zulassung für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2014 mit Verlängerungsoption bis zum 31.03.2016 (LFK) bzw. mit einer Laufzeit vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2016 (LMK) erteilt. Diesbezüglich erfolgte die Benehmensherstellung mit der KEK nachträglich im Rahmen des Beschluss i. S. RNF, Az.: KEK 329-1 und -2. Die KEK hat in vorbenanntem Verfahren auch die angemessene Finanzierung des Regionalfensters durch den Hauptprogrammveranstalter im Sinne von 25 Abs. 4 Satz 5 RStV geprüft. Auf Grundlage der seinerzeit vorgelegten Finanzierungsvereinbarung zwischen der RTL Television GmbH und der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH für den Zeitraum 2006 bis 2008 konnte die Einschätzung der LFK nachvollzogen werden, dass eine angemessene Finanzierung gewährleistet ist. Die Überprüfung der angemessenen Finanzierung des Regionalfensters war dabei aufgrund der Laufzeit der vorgelegten Finanzierungsvereinbarung jedoch nur für den Zeitraum bis Ende 2008 und nicht bereits für den gesamten Lizenzzeitraum möglich. Dies wurde im Tenor des Beschlusses der KEK i. S. RNF, Az.: KEK 329-1 und -2, verdeutlicht, indem festgehalten wurde, dass die redaktionelle Unabhängigkeit und

3 die angemessene Finanzierung der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH nach dem 31.12.2008 von den zuständigen Landesmedienanstalten und der KEK erneut zu überprüfen sind. 3 Folgefinanzierung, Bescheid der LFK vom 22.07.2009 3.1 Hinsichtlich der Folgefinanzierung nach Ablauf der bis 31.12.2008 befristeten Finanzierungsvereinbarung haben die RTL Television GmbH und die Rhein-Neckar Fernsehen GmbH der LFK übereinstimmend mitgeteilt, dass keine Einigung über den neuen, ab 01.01.2009 zu leistenden Finanzierungsbeitrag erzielt werden konnte. XXX... 3.2 Mangels Einigung der Parteien über die Finanzierung des Fensterprogramms RNF Life hat die LFK ein Verfahren zur Festsetzung des Finanzbedarfs eingeleitet ( 32 Abs. 1, 30 Abs. 2 LMedienG Baden-Württemberg). Dabei hat die LMK die LFK gebeten, dieses Verfahren für beide Landesmedienanstalten einzuleiten und durchzuführen. Die LFK hat die RTL Television GmbH und die Rhein-Neckar Fernsehen GmbH angehört und in deren Einvernehmen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XXX... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die KEK wurde über die einzelnen Verfahrensschritte jeweils unterrichtet (u. a. mit Schreiben der LFK vom 31.03.2009 zur Anhörung und der Gutachtenvergabe). XXX... 3.3 Mit Bescheid vom 22.07.2009 hat die LFK den vom Hauptprogrammveranstalter RTL Television GmbH zu leistenden Finanzierungsbeitrag entsprechend der gutachterlichen Empfehlung XXX... festgesetzt. 4 Vorlage der LFK zur nachträglichen Benehmensherstellung Die LFK hat ihren Bescheid vom 22.07.2009 der KEK mit Schreiben vom 28.07.2009 übersandt. II Rechtliche Würdigung 1 Verfahren

4 1.1 Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist 36 Abs. 5 Satz 2 RStV. Hiernach ist vor der Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern das Benehmen mit der KEK herzustellen. Die Prüfung der KEK umfasst dabei das Vorliegen der Voraussetzungen des 25 Abs. 4 RStV, unter anderem die Sicherstellung der Finanzierung des Fensterprogramms durch den Hauptprogrammveranstalter ( 25 Abs. 4 Satz 5 RStV). Da bereits zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung feststand, dass die für die Benehmensherstellung sowie Zulassungsentscheidung relevante Finanzierungsvereinbarung zwischen Haupt- und Fensterprogrammveranstalter nur bis Ende 2008 gültig sein würde, hat die KEK auch die nachfolgenden Finanzierungsvereinbarungen zu prüfen. 1.2 Soweit 36 Abs. 2 Satz 3 RStV die Herstellung des Benehmens vor der Zulassungsentscheidung fordert, geht dies über eine bloße Anhörung hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme des Anzuhörenden auf die Entscheidung zielt, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens eine begrenzte Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung vor. Das wird durch die amtliche Begründung zu 36 RStV bestätigt, die davon spricht, dass die Herstellung des Benehmens im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgesehen sei. Sie erfordert demnach von Seiten der LFK und LMK, der KEK das für ihren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 1.3 Die LFK hat der KEK die relevanten Unterlagen erst vorgelegt, nachdem bereits der Bescheid über die Festsetzung der Finanzierung für das Fensterprogramm RNF Life erlassen wurde. Die Stellungnahme der KEK konnte somit bei der Entscheidung durch die Landesmedienanstalten keine Berücksichtigung mehr finden. Die KEK beschränkt sich bei der Feststellung, ob die angemessene Finanzierung der Regionalfenster durch den Hauptprogrammveranstalter im Sinne von 25 Abs. 4 Satz 5 RStV sichergestellt ist, allerdings auf eine Plausibilitätskontrolle der durch die Landesmedienanstalt vorgenommenen Bewertung. Die Besonderheit liegt im vorliegenden Verfahren darin, dass die LFK ihre Entscheidung über die Festsetzung der Finanzierung auf ein speziell hierfür angefertigtes Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XXX... gestützt hat. Die Gutachterempfehlung wurde unverändert übernommen. Es kann dabei unterstellt werden, dass eine von den betroffenen Pro-

5 grammveranstaltern unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der konkreten gutachterlichen Beurteilung des Finanzbedarfs eines Regionalfensterveranstalters über tiefergehende und umfassendere Prüfungsmöglichkeiten verfügt, als die KEK im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle. Insofern muss nicht auch das Gutachten, sondern lediglich eine etwaige davon abweichende Festsetzung durch die Landesmedienanstalt einer weiteren Plausibilitätsprüfung durch die KEK unterzogen werden. Zu einer solchen, vom Gutachten abweichenden Festsetzung ist es vorliegend nicht gekommen. Dennoch hätte die KEK vor der Festsetzung durch die LFK in das Verfahren einbezogen werden müssen, da die LMK nicht grundsätzlich an das Ergebnis des Gutachtens gebunden war und der Gesetzgeber im Übrigen keine Ausnahmen von der Benehmensherstellung vorgesehen hat. Dieser Verfahrensfehler ist vorliegend nur deshalb unbeachtlich, weil aufgrund des begrenzten Prüfungsrahmens der KEK auch bei einer ordnungsgemäßen Einbeziehung in das Verfahren eine andere, von der auf das Gutachten gestützten Festsetzung der LFK abweichende Entscheidung in der Sache nicht möglich gewesen wäre und sich der Fehler somit nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat (entsprechend 46 VwVfG). 2 Beurteilung der redaktionellen Unabhängigkeit Gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 RStV hat der Hauptprogrammveranstalter organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Die KEK hat die redaktionelle Unabhängigkeit der Rhein-Neckar Fernsehen GmbH vor dem Hintergrund der bisher bestehenden Regelungen angenommen (Beschluss i. S. RNF, Az.: KEK 329-1 und -2, II 2.3). Durch die zuvor geschilderte Festsetzung des Finanzierungsbeitrages durch die LFK ergibt sich kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. III Ergebnis Vor dem Hintergrund der Feststellungen im Rahmen des Beschlusses i. S. RNF, Az.: KEK 329-1 und -2, genügt die nunmehr bestehende Finanzierungsregelung für das Fensterprogramm RNF Life den tatbestandlichen Anforderungen des 25 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5 RStV. Dennoch hätte die Stellungnahme der KEK vor der endgültigen Beschlussfassung eingeholt und abgewartet werden müssen. Allerdings bestehen gegen den Beschluss der LFK zur Festssetzung der Finanzierung vom 22.07.2009 im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt im Ergebnis keine

6 Bedenken. Es steht fest, dass die KEK im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht beanstandet hätte, dass die LFK dem Gutachten bei der Festsetzung der Finanzierung gefolgt ist, sondern lediglich eine etwaige davon abweichende Festsetzung durch die Landesmedienanstalt einer weiteren Plausibilitätsprüfung unterzogen hätte. Daher ist der an sich nicht mehr heilbare Verfahrensfehler im vorliegenden Fall unbeachtlich. (gez.) Lübbert Albert Dörr Gounalakis Hege Hornauer Mailänder Schneider Schwarz Thaenert Wagner