Textliche Festsetzungen [Stand: 19. Februar 2015] gemäß 9 BauGB I Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1,5 BauGB i.v.m. 4 BauNVO) 1. Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 5) gem. 4 BauNVO 1.1. In den Allgemeinen Wohngebieten sind die folgenden Ausnahmen nach 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen 2. Mischgebiet gem. 6 BauNVO 2.1. In dem Mischgebiet sind folgende Nutzungen nach 6 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig: - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. 2.2. In dem Mischgebiet sind die Ausnahmen nach 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. II Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 bis 20 BauNVO) 1. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-5 und dem Mischgebiet ist gem. 18 Abs. 1 BauNVO der Bezugspunkt für die Firsthöhe die Höhenlage der nächst gelegenen öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche an dem Punkt der Straßenbegrenzungslinie, die der Mitte der straßenzugewandten Gebäudeseite am nächsten liegt. III Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 bis 23 BauNVO) 1. Offene Bauweise 1.1. Bei gemeinsamer Grenzbebauung und Doppelhausbebauung müssen die Hälften des Doppelhauses als ein Gebäude in Erscheinung treten. Daher ist eine Absprache der Nachbarn bezüglich der Dachdeckung, Dachneigung, Firstrichtung, Geschossigkeit und des Außenputzes zwingend erforderlich. Ist dies nicht geschehen, so hat sich der Nachbauende mit Dachdeckung, Dachneigung, Firstrichtung, Geschossigkeit und Außenputz dem Vorbauenden anzugleichen. Sobald eine Doppelhaushälfte errichtet wurde ist auf dem zugehörigen Nachbargrundstück nur mehr die dazugehörige zweite Doppelhaushälfte zulässig. IV Garagen und Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 und 14 BauNVO) 1. Tiefgaragen sind nur in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5 zulässig. 2. Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 3. Tiefgaragen sind, soweit sie vollständig mit Rasen und oder mit standortheimischen Gehölzen begrünt sind, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nicht mitzurechnen. 5. Nebenanlagen gem. 14 BauNVO sind nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Zuwegung bzw. Zufahrt zu Garagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. V Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V1 sind innerhalb des bestehenden Grünstreifens 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. 2. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V2 sind insgesamt 44 hochstämmige mittelkronige Laubbäume beidseitig der Fahrbahn unter gegenständiger Anordnung innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens parallel zur Fahrbahn in gleichmäßigem Abstand untereinander zu pflanzen. Im Bereich der Straßeneinmündungen kann der Baumabstand beidseitig der Fahrbahn variieren und der Baumabstand erweitert werden. 3. Auf der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich V3 sind 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume nördlich der Fahrbahn in Fortführung des 2,25 m breiten Parkstreifens der Verkehrsfläche V4 in gleichmäßigem Abstand von 13-15 m zu pflanzen. 4. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V4 sind 10 hochstämmige mittelkronige Laubbäume nördlich der Fahrbahn innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens in gleichmäßigem Abstand von 13-15 m zu pflanzen. 5. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V5 sind 5 hochstämmige kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. 6. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V6 sind 2 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Angeordnet werden die Bäume in gleichmäßigem Abstand von 14-16 m. 7. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche V7 sind 5 hochstämmige mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Angeordnet werden die Bäume südlich der Fahrbahn innerhalb eines 2,25 m breiten Parkstreifens in gleichmäßigem Abstand von 14-16 m. 8. Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Parken sind jeweils 4 hochstämmige mittelkronige Laubbäume in gleichmäßigem Abstand zu pflanzen. 9. Innerhalb der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich sind nach feststehen der Grundstückszuschnitte und der Zufahrtsbereiche verkehrsberuhigende Maßnahmen, wie Bäume, Pflanzbeete, etc., zur optischen Verengung und zum Verschwenken der Fahrbahn zu integrieren.
VI Geh- Fahr- und Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1. Die festgesetzten Flächen GL1 und GL2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Innerhalb des dargestellten Bereiches ist ein befestigter Weg mit 2 m Breite anzulegen. 2. Die festgesetzten Flächen GFL1 und 2 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger / innen und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 3. Die Fläche GFL 3 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger / innen und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Im Fall einer notwendigen Änderung der vorliegenden städtebaulichen Konzeption im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 ist eine Bebauung in Abstimmung zwischen der Stadt Wolfsburg und dem Investor komplett oder in Teilen zulässig. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird in diesem Zusammenhang ganz oder teilweise aufgehoben. 4. Anschlusszwang 4.1. Die Eigentümer von Grundstücken in den Gebieten WA 1-5 sind berechtigt und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt bestimmte Gebäude, so können für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewendet werden. 4.2. Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung ist der Grundstückseigentümer insoweit und solange befreit, als ihm der Anschluss wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der anderweitigen Wärmeversorgung nicht zugemutet werden kann. Wer die Befreiung geltend macht, muss sie beantragen und begründen. VII Immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, das teilweise, siehe Planzeichnung, durch Verkehrslärm vorbelastet ist. Für das Plangebiet gelten die Lärmpegelbereiche I bis V (siehe Planzeichnung). Bei der Sanierung oder Neuerrichtung von schutzbedürftigen Gebäuden sind folgende Punkte zu beachten: 1. Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Nov. 1989) sind Gebäudeseiten und Dachflächen von schutzbedürftigen Räumen mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß R W,res entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:
Tabelle 1: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel [db(a)] Erforderliches resultierendes Schalldämm- Maß des Außenbauteils R W,res [db] Aufenthalts- und Wohnräume Büroräume und ähnliches I bis 55 30 - II 56 60 30 30 III 61 65 35 30 IV 66-70 40 35 V 71-75 45 40 VI 76-80 50 45 VII > 80 55 50 Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 db(a) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 db(a) gemindert werden. 2. In Schlafräumen und Kinderzimmern sind ab Lärmpegelbereich IV schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die mit einem dem Schalldämm-Maß der Fenster entsprechenden Einfügungsdämpfungsmaß ausgestattet sind, wenn keine Lüftungsmöglichkeit zur lärmabgewandten Gebäudeseite besteht. 3. Von den Festsetzungen der vorhergehenden Punkte kann abgewichen werden, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfbar nachgewiesen wird, dass sich durch die Eigenabschirmung der Baukörper bzw. durch Abschirmungen vorgelagerter Baukörper der maßgebliche Außenlärmpegel verringert. Je nach vorliegendem Lärmpegelbereich sind dann die hierzu in der Tabelle 1 aufgeführten Schalldämm-Maße der Außenbauteile zu Grunde zu legen. Grundlage der Festsetzungen ist die schalltechnische Untersuchung der TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG vom 08.09.2014, Az.: 8000 649 506 / 214 UBS 130. VIII Grünordnung 1. Grünfläche Gehölzbestand In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gehölzgruppe sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten und bei Abgang durch standortheimische Arten zu ersetzen. Standortheimische Gehölzarten: Hasel (Corylus avellana), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Holzapfel (Malus sylvestris), Salweide (Salix caprea), Schlehe (Prunus spinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn (Crataegus monogyna). 2. Baumpflanzungen im Straßenraum Geeignete mittelkronige Arten: Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Spitzahorn (Acer platanoides),
Vogelkirsche (Prunus avium), kleinkronige Winterlinde (Tilia cordata 'Rancho'), Zierkirsche (Prunus in Sorten). Pflanzqualität: Hochstämme, 3 x v., StU 16/18 cm. IX Zuordnungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich ( 9 Abs. 1a BauGB) Als Ersatzmaßnahme für die Inanspruchnahme von Ackerflächen, Ruderalfluren und Hausgärten werden außerhalb des Geltungsbereiches im Steplinger Holz, Flur 8 von Hehlingen, auf den Flurstücken 20/5, 21/5 und 22/5 waldverbessernde Maßnahmen in Form einer Waldumwandlung in Richtung Eiche mit Anlage von zwei Hecken in Richtung Westen und Osten auf einer Fläche von ca. 3 ha durchgeführt. Die Flächen für die Ersatzmaßnahme werden gemäß 9 Abs. 1a BauGB den Flächen dieses B-Planes vollständig zugeordnet und werden gemäß Geltungsbereich B festgesetzt.
Örtliche Bauvorschrift gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 84 NBauO I Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für die allgemeinen Wohngebiete (WA 1 bis 5) und das Mischgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleekamp. 2. Sachlicher Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne von 2 Abs. 1 NBauO und Einfriedungen im Sinne von 15 BauNVO in der jeweils geltenden Fassung und regelt deren Gestaltung. II Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden 1. Baustoffe und Farben der von außen sichtbaren Bauteile 1.1. Für Hauptgebäude sind Dachziegel- und Dachsteineindeckungen mit Dachziegeln oder Betondachsteinen mit roter und dunkelgrauer Dachfarbe folgender RAL-Bereiche zulässig: RAL 3002-3004, 3009, 3011, 3013, 7011, 7012, 7015, 7016 und deren Zwischentöne. Die Verwendung glasierter oder glänzender Materialien ist unzulässig. Werden für Nebengebäude, Garagen und Carports Dachziegel oder Dachsteine verwendet, sind diese mit dem Hauptgebäude in Material und Farbe einheitlich zu gestalten. 1.2. Als Fassadenmaterial ist Putz in hellen natürlichen Farben folgender RAL-Bereiche als Primärmaterial zulässig: RAL 9001, 1013, 9010 und deren Zwischentöne. Sekundärmaterialien können bis zu 30 % der Fläche einer Gebäudeseite in natürlichen Farben rot und grau zugelassen werden, wenn sich die Fassade gestalterisch in das bauliche Umfeld einfügt. Die Sekundärmaterialien sind in Farben folgender RAL- Bereiche zulässig: RAL 3004, 3009, 3011, 3013, 1035, 7005, 7006, 7030, 7035, 7037, 7038, 7044, 7048 und deren Zwischentöne. Als Sekundärmaterial sind zulässig: - Klinker (unglasiert) - Putz - Sichtbeton - Metallverkleidung - Fassadentafeln - Holz - Naturstein Nebengebäude, Garagen und Hauptgebäude sind in Fassadenmaterial und -farbe einheitlich zu gestalten.
III Anforderung an die Gestaltung von Einfriedungen 1. Einfriedungen der straßenzugewandten Gebäudeseite dürfen entlang öffentlicher Verkehrsflächen die Höhe von 0,9 m über der natürlichen Geländeoberfläche am Grundstücksrand nicht überschreiten. Die maximale Höhe für Einfriedungen an seitlichen und rückwärtigen Grenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird auf 1,5 m über der natürlichen Geländeoberfläche am Grundstücksrand festgesetzt. 2. Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind als freiwachsende oder geschnittene Hecken aus Laubgehölzen und auch in Verbindung mit einem Maschendrahtzaun auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Seite der Hecke zulässig. IV Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig nach 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer eine Bau- und Pflanzmaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der Abschnitte I - III dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden ( 80 Abs. 5 NBauO).