REGLEMENT ÜBER DIE GEWÄHRUNG DES RECHTSSCHUTZES



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Transkript:

REGLEMENT ÜBER DIE GEWÄHRUNG DES RECHTSSCHUTZES Alle im vorliegenden Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter Der Zentralvorstand erlässt, gestützt auf Art. 55 und Art. 0 Abs. Ziff. 5 der SBK-Statuten, folgendes Reglement: I. Geltungsbereich Art. Grundsatz Der SBK gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder verbandsinternen Tätigkeit in folgenden Bereichen: a. Arbeitsrecht: als Arbeitnehmerin bei Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen b. Strafrecht: bei gegen sie gerichtete Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren wegen der Anschuldigung der fahrlässigen Verletzung von Rechtsvorschriften. Wird die Gesuchstellerin der vorsätzlichen Begehung eines Delikts beschuldigt, werden versicherte Leistungen erst nach rechtskräftigem Freispruch oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens rückwirkend erbracht. c. Sozialversicherungsrecht: bei Streitigkeiten mit Versicherungseinrichtungen, Pensions- und Krankenkassen. Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wird jedenfalls dann angenommen, wenn es sich bei der Versicherungsleistung um einen Erwerbsersatz handelt, unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit auf ein berufliches Ereignis zurückzuführen ist. Art. Freiberufliche Mitglieder Der SBK gewährt seinen freiberuflichen Mitgliedern ausserdem Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung der Tarifverträge SBK-santésuisse. Art. Sektionen und ordentliche Interessengemeinschaften Bezieht sich die Rechtsstreitigkeit auf eine Mehrzahl von Mitgliedern, gewährt der SBK der zuständigen Sektion oder ordentlichen Interessengemeinschaft unter analogen Bedingungen Rechtsschutz. Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich Der Rechtsschutz ist begrenzt auf Fälle, die sich nach schweizerischem Recht beurteilen und für die Schweizer Gerichte oder Behörden zuständig sind.

II. Leistungen Art. 5 Versicherte Leistungen Der SBK übernimmt bis zum Höchstbetrag von Fr. 50'000.-- pro Fall ausschliesslich a. die Honorare der mandatierten Rechtsanwältinnen b. die Kosten von Gutachten und Analysen, die mit Einwilligung des SBK von der Rechtsanwältin, von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden c. die zulasten der Rechtsschutznehmerin gehenden Gerichts- bzw. Verfahrenskosten d. die der Gegenpartei zugesprochene Parteientschädigung e. die Kosten einer im Einvernehmen mit dem SBK vereinbarten Mediation als Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Der SBK kann die Garantiesumme bei Rechtsstreitigkeiten, die für ihn eine grundsätzliche Tragweite aufweisen, nach freiem Ermessen erhöhen. Art. 6 Subsidiarität der Leistungen Der SBK erbringt seine Leistungen nur, soweit keine Versicherung oder weitere Dritte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen den Rechtsschutz übernehmen müssen. Art. 7 Ausschlüsse Der SBK gewährt keinen Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten a. gegen den SBK selbst, seine Organe und Mitarbeiterinnen, mandatierte Anwältinnen und Expertinnen b. die mit der unternehmerischen Tätigkeit seiner freiberuflichen Mitglieder zusammen hängen, unter Vorbehalt von Art. c. die als aussichtslos beurteilt werden. Art. 8 Wahl der Rechtsanwältin Der SBK überlässt die Wahl der Rechtsanwältin der Rechtsschutzempfängerin. Die Übertragung des Mandates an eine andere Rechtsanwältin während eines laufenden Verfahrens muss dem SBK vorgängig gemeldet werden. Gewährt der SBK im Sinne von Art. einer Sektion Rechtsschutz, behält er sich das Recht vor, die Rechtsanwältin zu bestimmen. III. Leistungsvoraussetzungen Art. 9 Mitgliedschaft Der Rechtsschutz wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin a. zum Zeitpunkt des Rechtsstreites SBK-Mitglied oder b. zum Zeitpunkt des Rechtsstreites Mitglied einer ausserordentlichen Interessengemeinschaft ist, sofern die entsprechenden Vereinbarungen den Rechtsschutz vorsehen und c. den zur Bezahlung fälligen Mitgliederbeitrag zum Zeitpunkt des Rechtsschutzgesuches bezahlt hat.

Als Zeitpunkt des Rechtsstreites gilt a. im Sozialversicherungsrecht - bei einem Entschädigungsanspruch aufgrund eines Schadensereignisses (z.b. Unfall) der Zeitpunkt jenes Ereignisses - bei einem Entschädigungsanspruch aufgrund eines kumulativ verlaufenden Sachverhalts (z.b. Krankheit) der Zeitpunkt, o zu dem die Gesuchstellerin einen (nicht angeforderten) anfechtbaren Entscheid erhält bzw. o zu dem die Aufforderung ergeht, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. b. in den übrigen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten. IV. Leistungsumfang, -kürzungen, -rückerstattung Art. 0 Streitwert Der SBK gewährt nur Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert mindestens Fr. 000.-- und höchstens Fr. 50'000.-- beträgt. Bei periodischen Leistungen (z.b. Renten) bezieht sich der maximale Streitwert auf den Umfang des jährlichen Anspruchs. Bei höherem Streitwert werden nur jene Kosten übernommen, die dem maximalen Streitwert entsprechen. Der SBK kann bei Rechtsstreitigkeiten, die für ihn eine grundsätzlicher Tragweite aufweisen, Rechtsschutz ohne Rücksicht auf den Streitwert gewähren. Art. Kostenbeteiligung Der SBK kann von der Rechtsschutzempfängerin eine Beteiligung an den entstandenen Kosten verlangen, wenn das Verfahren a. für sie finanziell günstig ausgegangen ist, oder b. ausserordentlich hohe Kosten verursacht hat. Art. Interventionskosten Auf dem Prozessweg oder vergleichsweise zugesprochene Interventionskosten fallen bis zum Umfang seiner Leistungen dem SBK zu. Art. Leistungskürzungen Der SBK kürzt seine Leistungen nach freiem Ermessen, wenn die Rechtsschutzempfängerin a. Verfahrensvorschriften gem. vorliegendem Reglement missachtet, insb. ihre Mitwirkungspflichten verletzt b. einen tieferen als den ihren Verhältnissen entsprechenden Mitgliederbeitrag bezahlt. Die Rechtsschutzempfängerin trägt den durch eine Übertragung des Mandates an eine andere Rechtanwältin während eines laufenden Verfahrens verursachten Mehraufwand.

Art. 4 Leistungsrückerstattung Tritt die Rechtsschutzempfängerin während eines laufenden Verfahrens bzw. vor Ablauf von zwei Jahren seit dem Abschluss ihres Rechtsschutzfalles aus dem SBK oder der ausserordentlichen Interessengemeinschaft aus, so muss sie die vom SBK übernommenen Leistungen vollumfänglich zurückerstatten. V. Verfahren Art. 5 Vorgängige Rechtsberatung Dem Rechtsschutz geht in der Regel eine Rechtsberatung voraus a. durch die SBK-Sektion für SBK-Mitglieder b. durch die SBK-Geschäftsstelle für die Mitglieder ausserordentlicher Interessengemeinschaften. Art. 6 Anmeldung Ist aufgrund der zu unternehmenden rechtlichen Schritte, der Komplexität der abzuklärenden Rechtslage oder der zu führenden Verhandlungen anwaltlicher Beistand notwendig, kann der SBK um Rechtsschutz ersucht werden. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist dem SBK sofort zu melden. Der SBK kann seine Leistungen im Zusammenhang mit Kosten, die vor der Anmeldung entstanden sind, kürzen oder verweigern. Ausser in begründeten Ausnahmefällen wird das Gesuch über die Sektion eingereicht. 4 Das Gesuch erteilt Auskunft über die Mitgliedschaft der Gesuchstellerin, den Inhalt und den Zeitpunkt des Rechtsstreites sowie über die bereits unternommenen Schritte. Art. 7 Prüfung und Entscheid Die Geschäftsstelle des SBK prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und fordert allenfalls fehlende Angaben an. Der Zentralvorstandsausschuss entscheidet über Rechtsschutzgesuche auf Antrag der Geschäftsstelle. Er kann die Kostengutsprache auf einzelne Verfahrensabschnitte begrenzen, nach denen allenfalls ein Anschlussgesuch zu stellen ist. Anschlussgesuche haben sinngemäss die gleichen Kriterien zu erfüllen. Art. 8 Dringlichkeit In dringenden Fällen kann die Geschäftsstelle unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Zentralvorstandsausschuss einen vorläufigen Entscheid fällen. Verweigert der Ausschuss die Genehmigung, so fallen alle zwischen der Erteilung der Kostengutsprache durch die Geschäftsstelle und der Mitteilung der Ablehnung durch den Zentralvorstandsausschuss angefallenen Kosten zulasten des SBK. Art. 9 Rechtsmittel Das Beschwerderecht richtet sich nach Art. 6 ff. der SBK-Statuten vom 6. Juni 99. 4

Art. 0 Vereinbarung Rahmen, Inhalt, Umfang und Bedingungen der Kostengutsprache werden in einer Vereinbarung zwischen dem SBK und der Rechtsschutzempfängerin verbindlich festgehalten. Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil der Vereinbarung. Die Rechtsschutzempfängerin entbindet ihre Rechtsanwältin dem SBK gegenüber vom Anwaltsgeheimnis und ermächtigt sie, den SBK laufend über den Fortgang des Verfahrens oder der Verhandlungen Bericht zu erstatten. Art. Aussichtslosigkeit Ein Antrag an den Zentralvorstandsausschuss auf Ablehnung der Kostengutsprache wegen Aussichtslosigkeit setzt eine Vorprüfung durch eine Rechtsanwältin voraus. Wird die Kostengutsprache wegen Aussichtslosigkeit verweigert, steht der Gesuchstellerin frei, die ihr richtig erscheinenden rechtlichen Schritte zu unternehmen. Ist deren Ergebnis günstiger als die vom SBK vorgeschlagene Vorgehensweise, ersetzt der SBK im Rahmen dieses Reglements alle Kosten, die er bei Annahme des Gesuches übernommen hätte. Art. Schweigepflicht Mitarbeiterinnen des SBK und Mitglieder seiner Organe, die Kenntnis von Rechtsschutzdossiers haben, sind verpflichtet, die entsprechenden Daten vertraulich zu behandeln. Deren Weitergabe an unbeteiligte Dritte setzt die ausdrückliche Erlaubnis der Rechtsschutzempfängerin voraus. Art. Abschluss Die SBK-Geschäftsstelle informiert die Sektionen in zusammenfassender Form über den Ausgang und die Kosten der ihre Mitglieder betreffenden Fälle. VI. Finanzierung Art. 4 Rechtsschutzfonds Der SBK führt im Eigenkapital einen zweckbestimmten Fonds zur Finanzierung des Rechtsschutzes. Dieser Fonds wird durch Beschluss des Zentralvorstandes im Rahmen des Budgets erhöht oder aufgelöst. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn der Rechtsschutz - nicht mehr benötigt wird oder - anderweitig abgedeckt wird. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 5 Aufhebung des früheren Reglements Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über die Gewährung des Rechtsschutzes vom 6. Juli 995. 5

Art. 6 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde vom Zentralvorstand am 7. Dezember 004 genehmigt und tritt auf den. Januar 005 in Kraft. Art. 7 Übergangsbestimmung Das vorliegende Reglement ist auf alle Rechtsschutzgesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht werden. Gesuche, die vor dessen Inkrafttreten eingereicht wurden, doch erst nach diesem Datum entschieden werden, unterstehen dem neuen Reglement, sofern sich daraus gesamthaft keine Schlechterstellung der Gesuchstellerin ergibt. 6