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Transkript:

4 K 656/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Fahrerlaubnis hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz Richter am Verwaltungsgericht Hübler Richter am Verwaltungsgericht Porz ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin Arens ehrenamtliche Richterin Medizinisch Technische Assistentin Bolsinger

- 2 - für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem dieser verpflichtet wurde, dem Beigeladenen die Fahrerlaubnis für die Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen zu erteilen. Dem am *** 1955 geborenen Beigeladenen ist die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 zuletzt am 10. Dezember 1991 wiedererteilt worden. Nach Umschreibung auf die (neue) Führerscheinklasse C/CE war diese Fahrerlaubnis zuletzt bis 3. April 2011 befristet. Ausweislich des Führerscheines besitzt der Beigeladene ohne Befristung die Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und T/S. Im September 2014 beantragte er auf einem Formblatt eine Fahrerlaubnis, ohne diese näher zu bezeichnen. Dem Antrag beigefügt war ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens vom 5. September 2014 gemäß der Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach beträgt seine zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 auf dem rechten Auge mit Korrektur 0,08 dpt und auf dem linken Auge mit Korrektur 1,00 dpt, binocular 1,00 dpt. Der Augenarzt bescheinigte, dass aufgrund der Untersuchung die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 FeV mit Sehhilfe erreicht würden. Mit Bescheid vom 14. November 2014 versagte der Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen gemäß 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.v.m. 11 Abs. 1 FeV. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene sei einäugig und habe gemäß - 3 -

- 3 - Anlage 6 Nr. 2.1.1. und 2.2.1 FeV die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreicht. Die reklamierte Altinhaberregelung finde keine Anwendung, da diese nur für Inhaber einer vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis gelte, wohingegen die Fahrerlaubnis des Beigeladenen der Klasse C und CE durch Befristung am 3. April 2011 erloschen sei. Die Altinhaberregelung könne nur angewendet werden, wenn die Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sei und seitdem ohne Unterbrechung bestanden habe. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hin entschied der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten ausweislich des von sämtlichen Ausschussmitgliedern unterzeichneten Tenors am 18. Februar 2016, dass dem Widerspruch stattgegeben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 2016, wurde der Bescheid vom 14. November 2014 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen die Fahrerlaubnis für die Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach 24 FeV auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei einer befristet erteilten Fahrerlaubnis nicht ankomme, auch wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung bereits abgelaufen sei. Der Kläger hat am 21. Juni 2016 Aufsichtsklage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Eine Fahrerlaubnis erlösche nicht nur durch Entziehung, sondern auch durch Ablauf der Gültigkeit. Sie sei dann nicht mehr existent und aus einer erloschenen Fahrerlaubnis könnten grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden, so dass auch kein Besitzstandsschutz bestehe. Der Beigeladene könne sich nicht auf die Sonderregelung in Anlage 6 Nr. 2.2.3 FeV für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis berufen, wonach andere Grenzwerte gelten. Diese sog. Altinhaberregelung solle den Besitzstand von Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis schützen. Der Beigeladene sei jedoch nicht mehr Inhaber, da die Fahrerlaubnis der Klasse CE zuletzt am 3. April 2011 abgelaufen und damit unwiederbringlich erloschen sei. 24 Abs. 2 FeV regle nicht, dass der Betroffene gleichzustellen sei, wie wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Fahrerlaubnis eine Verlängerung beantragt und erteilt bekommen hätte. - 4 -

- 4 - Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Mai 2016 aufzuheben, soweit er sich auf die Verpflichtung zur Erteilung der Klassen C und CE bezieht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Ausführungen im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens Bezug. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht im Gesetz keine Stütze für die Annahme des Klägers, eine Besitzstandswahrung gelte nur, wenn die befristete Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags noch nicht erloschen sei. Aus der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Nach den Übergangsregelungen in 76 Nr. 9 FeV werde der Bestandsschutz von Fahrerlaubnisinhabern nach altem Recht gesichert und für alle Fälle einer Befristung verweise diese Vorschrift auf 24 Abs. 2 FeV. Dort werde ausdrücklich angeordnet, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei einer befristet erteilten Fahrerlaubnis nicht ankomme. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV gelte auch dann, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung bereits abgelaufen sei. Die dort in Bezug genommene Anlage 6 gelte unabhängig davon, ob die Befristung bei Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei, so dass auch die Altinhaberregelung aus Nr. 2.2.3 der Anlage 6 FeV anzuwenden sei. Jede andere Betrachtungsweise führe zu Zufallsergebnissen, welche den vom Gesetzgeber normierten Bestandsschutz in unverhältnismäßiger Weise aushöhle. Es müsse berücksichtigt werden, dass die bestandsgeschützten Fahrerlaubnisse von Altinhabern ursprünglich unbefristet waren und erst nachträglich im Zuge europarechtlicher Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts einer Befristung unterworfen wurden. Im Kern gehe es um den Erhalt der ursprünglich unbefristet - 5 -

- 5 - erworbenen Rechtsposition unter den bei der ursprünglichen Erteilung geltenden rechtlichen Voraussetzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie zwei Hefte Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die nach 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO i.v.m. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (BRS 923-3) statthafte und auch ansonsten zulässige Aufsichtsklage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO die Rechtswidrigkeit des nur eingeschränkt angefochtenen Widerspruchsbescheides geltend machen. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Wortlaut des von den Mitgliedern des Kreisrechtsausschusses am 18. Februar 2016 unterzeichneten Tenors von demjenigen des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 deutlich abweicht. Während es einmal heißt dem Widerspruch wird stattgegeben lautet der Tenor im Widerspruchsbescheid sodann der Bescheid der Widerspruchsgegnerin vom 14. November 2014 wird aufgehoben und die Widerspruchsgegnerin verpflichtet, dem Widerspruchsführer die Fahrerlaubnis für die Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen zu erteilen. Der Tenor vom 18. Februar 2016 lässt sich dahin auslegen, dass er in keinem Widerspruch zu der im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 ausgesprochenen Entscheidung steht. Denn diese entspricht der Sache nach dem vom Beigeladenen in der mündlichen Erörterung des Kreisrechtsausschusses gestellten Antrag, so dass der unterschiedliche Wortlaut sich in Bezug auf das eigentlich Gemeinte nicht auswirkt. Im Übrigen dürfte es sich um einen Verfahrensfehler handeln, der für sich allein den Erfolg der Aufsichtsklage nicht begründen kann, sondern nur dann, wenn er zu einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung geführt hätte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1982 12 A 68/81 -; VG Trier, Urteil vom - 6 -

- 6-30. Juni 1997 1 K 217/97.TR). Das ist indes hier nicht der Fall, da der Widerspruchsbescheid sich im angefochtenen Umfang als rechtmäßig erweist. Der Beigeladene hat einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE, auch wenn er den entsprechenden Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer am 3. April 2011 gestellt hat. Nach der Übergangsvorschrift des 76 Nr. 9 Satz 11 FeV ist für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer 24 FeV entsprechend anzuwenden. 24 Abs. 2 FeV bestimmt, dass u.a. Abs. 1 Satz 1 und 3 der Vorschrift auch bei Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden ist, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. Gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis u.a. der Klassen C und CE auf Antrag des Inhabers jeweils um die in 23 Abs. 1 Satz 2 FeV angegebenen Zeiträume verlängert, wenn (1.) der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und (2.) keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Nach der in Bezug genommenen Anlage 6 FeV erfüllt der Kläger hinsichtlich des erforderlichen Sehvermögens nicht die Anforderung der dortigen Nr. 2.2.1 Abs. 4, wonach der Visus des schlechteren Auges für u.a. die Klassen C und CE jedenfalls den Wert von 0,1 nicht unterschreiten darf. Eine Sonderregelung gilt indes nach Anlage 6 Nr. 2.2.3 FeV für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis. Hiernach reicht bei Einäugigkeit ein Wert von 0,7 (für die ehemalige Klasse 2) aus. Dieser Wert ist beim Beigeladenen für das linke Auge gegeben. Der Beigeladene fällt unter die Sonderregelung der Anlage 6 Nr. 2.2.3 FeV, da ihm die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 am 10. Dezember 1991 neu erteilt wurde und er sie auch nach Umstellung auf die neuen Klassen C/CE in der Folgezeit nicht in einer Weise verloren hat, die einer Verlängerung entgegenstünde. Was die gesundheitlichen Anforderungen nach der Anlage 6 FeV anbelangt, so ist er - 7 -

- 7 - Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis. Denn eine Antragstellung innerhalb oder außerhalb der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis werden rechtlich gleichbehandelt. Für diese Auslegung der Fahrerlaubnis-Verordnung spricht in gesetzessystematischer Hinsicht zunächst der Verweis in 76 Nr. 9 Satz 11 FeV, wonach sowohl für die Verlängerung der Fahrerlaubnis als auch die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer 24 FeV gilt, eine Vorschrift, die nach ihrer Überschrift die Verlängerung von Fahrerlaubnissen betrifft und nicht eine Neuerteilung, wie sie in 20 FeV geregelt ist. Die begriffliche Unterscheidung zwischen einer Verlängerung und einer Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer knüpft lediglich an den Umstand an, wann der Antrag für die Verlängerung gestellt worden ist. Liegt der Tag der Antragstellung noch innerhalb der ablaufenden Geltungsdauer, handelt es sich begrifflich um eine Verlängerung, liegt dieser Tag außerhalb der bisherigen Geltungsdauer, spricht der Verordnungsgeber von einer Erteilung und unterstellt diese, wie der Verweis von 24 Abs. 2 auf 24 Abs. 1 FeV zeigt, mit geringen Abweichungen den Verlängerungsregeln. Die begriffliche Unterscheidung dient der Klarstellung in Bezug auf den Antrag. Beide Fallgestaltungen werden mithin wie eine Verlängerung behandelt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Wie der Vergleich mit 20 FeV zeigt, handelt es sich bei der Erteilung nach 24 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 FeV gerade nicht um eine Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis wie beispielsweise nach deren Entzug, sondern um ein Verwaltungshandeln, das in den Bereich der Verlängerung einzuordnen ist und die Inhaberschaft einer vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis nach Anlage 6 Nr. 2.2.3 FeV unberührt lässt. Neben dieser systematischen Betrachtungsweise spricht auch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in 6 StVG für eine Abgrenzung zwischen der Neuerteilung einer (erloschenen) Fahrerlaubnis einerseits und der Erteilung im Zusammenhang mit einer Verlängerung einer erworbenen, wenn auch in der Geltungsdauer lediglich abgelaufenen Fahrerlaubnis. 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. r StVG ermächtigt u.a. zu Regelungen über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht. Demgegenüber gibt 6 Abs.1 Nr. 1 lit. x StVG die Ermächtigung für Regelungen über den Inhalt - 8 -

- 8 - und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie die Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die Regelung des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung. Nach der letztgenannten Regelung wird der Verordnungsgeber also gerade nicht dazu ermächtigt, im Falle einer bereits erteilten Fahrerlaubnis eine Neuerteilung zu regeln. Vielmehr geht es um die bloße Neuausstellung von Führerscheinen z.b. nach abgelaufener Gültigkeitsdauer. Da sich der Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 GG im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zu halten hat, kann in 24 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 FeV die Erteilung der Fahrerlaubnis nach abgelaufener Geltungsdauer keine Neuerteilung bedeuten, sondern es handelt sich der Sache nach um die Verlängerung einer zwar formal abgelaufenen, aber latent vorhandenen Fahrerlaubnis, so dass es lediglich um eine Neuausstellung des Führerscheines geht, indes nicht um den Neuerwerb der Fahrerlaubnis. Eine andere Auslegung verstieße gegen die Ermächtigungsgrundlage des 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG. Nach Ablauf der Geltungs- oder Gültigkeitsdauer eines Führerscheines geht es also lediglich um dessen Neuausstellung, nicht aber um den Neuerwerb der Fahrerlaubnis. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch der mit der Regelung in 24 Abs. 2 FeV verfolgte Zweck. Nach der Begründung zur Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, 24 FeV, Rn. 4 10) soll ein Antragsteller erst dann seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweisen müssen, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50 Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird der Bewerber bei der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis bei der gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die Eignung verlorengegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verordnungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung zu 24 Abs. 2 i.v.m. 11... und dient der Klarstellung. Die dort angesprochene Gleichstellung von der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis mit der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen - 9 -

- 9 - Fahrerlaubnis gilt in gleicher Weise für die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß Anlage 6 FeV. Denn auch hier kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die bisher ausreichende Eignung verlorengegangen ist. Bei dieser Auslegung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beigeladene mit der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 einen Besitzstand erworben hat und sich die Anforderungen an eine Verlängerung/Neuausstellung an den Voraussetzungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beurteilen. Die Frage der Eignung wie auch die Befähigung stellt sich als sog. subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, welche die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit eines Lastkraftwagenfahrers von den persönlichen Eigenschaften des Grundrechtsträgers abhängig macht. Die Aufstellung dieser Anforderungen ist eine gebotene Vorkehrung zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, welche der Freiheit des Einzelnen vorgehen, nämlich der Verkehrssicherheit, die dem Schutz von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer dient. Der Verkehrssicherheit wird aber gerade durch die Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen und es ist kein Grund dafür ersichtlich, in dieser Beziehung zwischen einer Antragstellung während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Nach alledem ist der Beigeladene Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis im Sinne der Anlage 6 Nr. 2.2.3 FeV, so dass er die gesetzlichen Anforderungen an das Sehvermögen für die Fahrerlaubnis der Klassen C/CE erfüllt. Der angefochtene Widerspruchsbescheid erweist sich also insoweit als rechtmäßig und ist nicht aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. - 10 -

- 10 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. Dr. Fritz gez. Hübler gez. Porz - 11 -

- 11 - Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Fritz gez. Hübler gez. Porz