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Transkript:

Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagt. Suchbegriffe: Streitwert, Hypothek, Duldung der Zwangsvollstreckung, valutierte Forderung Norm: 6 ZPO

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0368/02 1 O 0387/01 LG Zwickau Beschluss des 11. Zivilsenats vom 08.04.2002 In dem Rechtsstreit S., vertr. d. d. Vorstand,, 08056 Zwickau - Klägerin u. Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 08058 Zwickau, & Partner, gegen F.T.,, 09131 Chemnitz - Beklagter u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner GbR,, 09111 Chemnitz & wegen Duldung der Zwangsvollstreckung

3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Zwickau vom 20.11.2001 und auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Zwickau vom 23.11.2001 geändert: 1. Der Streitwert ist 2.188,72 DM = 1.119,07 EUR. 2. Der Beklagte hat an die Klägerin 255,83 EUR an Kosten zu erstatten. II. Der Beschwerdewert ist 688,31 EUR. III. Das Verfahren wegen der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. IV. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Kostenfestsetzung zu tragen. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Klägerin ist Berechtigte einer Hypothek, welche mit dem Höchstbetrag von 13.800,00 DM zu Lasten des Grundstücks des Beklagten eingetragen ist. Die von der Hypothek gesicherte Forderung valutierte mit 2.188,72 DM. Wegen dieser Forderung verklagte die Klägerin den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte zunächst Klageabweisung, anerkannte dann aber den Anspruch der Klägerin und wurde durch Anerkenntnisurteil zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 13.800,00 DM fest. Die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten

4 berechnete das Landgericht aus diesem Streitwert mit 1.846,58 DM einschließlich der Gerichtskosten von 265,50 DM. Beide Beschlüsse hat der Beklagte angegriffen, den Streitwertbeschluss vom 20.11.2001, zugestellt am 26.11.2001, mit der Beschwerde vom 11.12.2001, eingegangen am selben Tag, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2001, zugestellt am 27.11.2001, mit der sofortigen Beschwerde vom 11.12.2001, eingegangen am selben Tag. 1. Die Beschwerden sind zulässig und begründet. Der Beklagte rügt, nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die tatsächlich gesicherte Forderung bestimme den Streitwert der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Die Frage ist in der Rechtsprechung kontrovers. Neben dem Oberlandesgericht Celle, auf welche sich das Landgericht für seine Auffassung stützt, halten auch die Oberlandesgerichte Frankfurt (JurBüro 1977, 720), Bamberg (JurBüro 1982, 1721) und Nürnberg (KostRspr. ZPO, 3 Nr. 38) den Nennbetrag der Hypothek für maßgeblich. Der Wortlaut des 6, welcher den Streitwert für die Duldungsklage regelt, spricht dafür, dass die valutierte Forderung maßgeblich ist: "Der Wert wird bestimmt... durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf... ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.". Die Forderung, die mit dem Pfandrecht gesichert wird, ist aber immer nur die Forderung, die tatsächlich besteht. Der Bundesgerichtshof geht wie selbstverständlich davon aus, dass der Betrag der valutierten Forderung gilt (NJW- RR 1999, 1080: Die Sicherungshypothek lautete auf 26.380,68 DM, die Forderung valutierte mit 13.548,39 DM, nur letzteren Betrag hat der BGH für die Berechnung der Beschwer herangezogen). Das entspricht auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der Bundesgerichtshof der

5 Streitwertbestimmung nach 6 ZPO allgemein zugrundelegt (vgl. Nachweise bei Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rdn. 6 zu 6 ZPO). Diese Auslegung wird gestützt durch den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten beklagten Partei, der Verfassungsrang hat. Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig gehalten, bei einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer Hypothek den Nennwert der Hypothek als Streitwert zu bestimmen, wenn die valutierte Forderung geringer ist als die Summe aus Anwalts- und Gerichtskosten, welche die beklagte Partei zu zahlen hätte, wenn der Nennwert der Hypothek den Streitwert bestimmen würde (BVerfG, Beschluss vom 16.11.1999, Az.: 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946). Es ist nicht praktikabel, den Streitwert einer Klage auf Löschungsbewilligung oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung dann nach dem Nennwert zu bestimmen, wenn die Summe der Gerichtskosten geringer ist als die valutierte Forderung und dann nach der valutierten Forderung, wenn die Gerichtskosten höher sind als sie. Dem Justizgewährungsanspruch lässt sich deswegen nur so Geltung verschaffen, dass der Streitwert generell nach der valutierten Forderung bestimmt wird. Im vorliegenden Fall wären ohne Anerkenntnis die von dem Beklagten zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten auch höher gewesen als die valutierte Forderung. 2. Kostenfestsetzung: Aufgrund des geänderten Streitwertes sind auch die zu erstattenden Kosten neu festzusetzen. Aus einem Gegenstandswert von 2.188,72 DM kann die Klägerin erstattet verlangen 10/10 Prozessgebühr (90 %) 153,00 DM 10/10 Verhandlungsgebühr (90 %) 153,00 DM Post- und Telekommunikationsentgelt 40,00 DM 346,00 DM 16 % Umsatzsteuer 55,36 DM

6 401,36 DM 1 Gerichtsgebühr (90 %) 99,00 DM 500,36 DM Die Summe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten ist also 500,36 DM = 255,83 EUR. 3. Die Justizkasse hat der Klägerin überdies noch Gerichtskostenvorschuss zurückzubezahlen. Sie hat einbehalten vom Vorschuss 265,50 DM, also eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert von 13.800,00 DM. Die Klägerin hätte aber nur einzahlen müssen 99,00 DM Gerichtskostenvorschuss, hat also noch erstattet zu erhalten 166,50 DM = 85,13 EUR. 4. Die Kostenentscheidung beruht für die Streitwertbeschwerde auf 25 Abs. 3 GKG, für die Kostenfestsetzungsbeschwerde auf 91 ZPO. 5. Der Beschwerdewert ist die Differenz der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten aus dem von ihm für richtig gehaltenen Streitwert zu der Summe des Kostenfestsetzungsbeschlusses. 6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 574 Abs. 2 Ziffer 2 i.v.m. 574 Abs. 3 ZPO.