EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

LITAUEN INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...6 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...6 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...8 RECHNUNGEN...8 VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSSTELLUNG...8 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...9 RECHNUNGSINHALT...11 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG...11 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...14 VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG...15 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN...15 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...16 ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN...17 VERWALTUNGSPFLICHTEN...18 VORSTEUERABZUG...18 ANHANG 1 - SCHWELLENWERTE...20 ANHANG 2 - BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...20 ANHANG 3 - ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...20 2

ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) Ausländische Unternehmer können unter folgender Anschrift Auskünfte erhalten: Finanzamt beim Finanzministerium der Republik Litauen (Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos) Vasario 16-osios g. 15 LT 2600 Vilnius Tel.: + 370 5 268 78 00 Fax: + 370 5 212 56 04 E-Mail: vmi@vmi.lt 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Website des Finanzamts der Republik Litauen: www.vmi.lt Auf der Website können u.a. folgende Informationen abgerufen werden: Steuerrechtliche Vorschriften, Erläuterungen zur MwSt, Formulare für Steuererklärungen, Antragsformular für die Anmeldung/Abmeldung ausländischer juristischer Personen als Steuerpflichtige, Antragsformular für die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister /Abmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger, Auskünfte über im Mehrwertsteuerregister eingetragene bzw. abgemeldete Steuerpflichtige, Informationsverzeichnis des Steuerauskunftszentrums. Der größte Teil der Informationen liegt nur in Litauisch vor, teilweise kann man aber auch Informationen auf Englisch finden. 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Die litauischen MwSt-Vorschriften sind auf der Website des Finanzamts www.vmi.lt oder auf der des Parlaments der Republik Litauen www.lrs.lt abrufbar. Die Rechtsvorschriften sind in der Regel nur in litauischer Sprache verfügbar, einige liegen jedoch auch auf Englisch vor, z.b. das Mehrwertsteuergesetz. In englischer Sprache sind auch die Vorschriften für das Ausfüllen eines Antragsformulars FR0445 verfügbar, mit dem ausländische Steuerpflichtige MwSt- Erstattungen beantragen können und das durch die Verfügung Nr. 339 des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 25. November 2002 genehmigt wurde. Ebenfalls in englischer Sprache verfügbar sind die Vorschriften für das Ausfüllen eines Formulars FR0227 zur Anmeldung/Abmeldung ausländischer juristischer Personen als Steuerpflichtige (im Folgenden: Formular FR0227), das durch die Verfügung Nr. 3

VA-52 des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 14. Juni 2005 genehmigt wurde. Das Formular FR0227 liegt auf Litauisch/Englisch vor. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? 1) Normale Registrierung Bewirkt ein ausländischer Unternehmer in Litauen steuerbare Umsätze aus Warenlieferungen (Dienstleistungen), muss er sich in Litauen für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite oder zum Nullsatz besteuerte Umsätze aus Warenlieferungen (Dienstleistungen) bewirken oder nur solche Waren liefern (Dienstleistungen erbringen), die nicht der MwSt unterliegen oder für die die MwSt vom Käufer geschuldet wird, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, außer Unternehmer, die Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Handel oder aus Waren, die der Zollaufsicht unterliegen, erzielen. 2) Versandhandel In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, die Waren an in Litauen nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen verkaufen und für den Versand dieser Waren zuständig sind, müssen sich in das MwSt-Register eintragen lassen, wenn der Wert dieser Warenverkäufe im vorausgegangenen oder laufenden Kalenderjahr 125 000 LTL (36 207 EURO) überschreitet. Liegt der Wert der Warenverkäufe unter diesem Schwellenwert, kann der Versandhändler Litauen zum Land der Lieferung bestimmen und sich dort für MwSt-Zwecke registrieren lassen. In einem solchen Fall darf er die Registrierung jedoch frühestens zwei Jahre nach dem Registrierungsdatum beenden. 3) Warenerwerb In Litauen nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen, die in Litauen Waren von einem Lieferanten erwerben, der in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt- Zwecke gemeldet ist, müssen sich in Litauen in das MwSt-Register eintragen lassen, wenn der Gesamtwarenwert in einem Kalenderjahr 35 000 LTL (10 138 Euro) übersteigt. Es ist auch eine freiwillige Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke möglich. Sie kann jedoch frühestens 2 Jahre nach dem Registrierungsdatum beendet werden. 4

5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN MAN SICH IN EINEM SOLCHEN FALL FREIWILLIG REGISTRIEREN LASSEN? Wird die MwSt von dem Kunden in Litauen geschuldet, da die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft greift, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, sich in Litauen für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) Die MwSt-Registrierung ist bei dem örtlichen Finanzamt (Distriktfinanzamt) zu beantragen, das für den Sitz der Niederlassung des Unternehmers oder den Niederlassungsort des als steuerpflichtig gemeldeten Steuervertreters (sofern ein solcher bestellt wurde) zuständig ist. Ein Unternehmer aus einem EU-Mitgliedstaat, der keine feste Niederlassung in Litauen hat, kann sich an ein örtliches Finanzamt seiner Wahl wenden. Die Anschriften und Telefonnummern der zuständigen Finanzämter finden Sie auf der Website des Finanzamts unter www.vmi.lt. Sie können sich auch direkt wenden an: Danas Mikailionis Leiter der Abteilung Internationaler Informationsaustausch des Finanzamts beim Finanzministerium Šermukšnių Str. 3, LT-2600 Vilnius E-Mail: DMikailionis@vmi.lt Tel.: (+370~5) 268 7801 Fax: (+370~5) 212 5673 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Ausländische Unternehmer mit fester Niederlassung in Litauen reichen den Antrag auf Anmeldung für MwSt-Zwecke in Litauen über diese Niederlassung ein. Ausländische Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und in Litauen keine feste Niederlassung haben, können sich direkt oder über einen litauischen Steuervertreter für MwSt-Zwecke registrieren lassen. In Drittländern ansässige ausländische Unternehmer, die in Litauen keine feste Niederlassung haben, müssen einen litauischen Steuervertreter bestellen und diesen mit ihrer MwSt-Registrierung in Litauen beauftragen. Zur Erteilung einer MwSt-Nummer sind die Antragsformulare für die Eintragung in das Steuerregister sowie die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister auszufüllen und beim zuständigen Distriktfinanzamt einzureichen. Für juristische Personen sind die Formulare FR0227 sowie FR0388, für natürliche Personen die Formulare FR0224 und FR0389 vorgesehen. Die Formulare sind bei den Distriktfinanzämtern erhältlich oder auf der 5

Website www.vmi.lt abrufbar. Die ausgefüllten Formulare können in Papierform eingereicht oder auf elektronischem Wege über das Internet versendet werden. Bei Anmeldung über einen Steuervertreter muss dieser die Vollmacht des ausländischen Unternehmers vorlegen. Die Vollmacht ist durch einen Notar zu bestätigen. Der Steuervertreter muss außerdem eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Bestätigung über den Niederlassungsort des ausländischen Unternehmers vorlegen. Ist der ausländische Unternehmer im Ausland mehrwertsteuerpflichtig (oder zur Entrichtung einer gleichwertigen Steuer verpflichtet), so ist auch hierüber eine Bestätigung erforderlich. SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL (ARTIKEL 28B TEIL B ABSATZ 2 DER SECHSTEN MWST- RICHTLINIE)? http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_com munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN (ARTIKEL 28A ABSATZ 1 BUCHSTABE A UNTERABSATZ 2 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE)? http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/traders/vat_com munity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN STEUERVERTRETER BESTELLT WERDEN? Steuerpflichtige, die nicht in Litauen ansässig sind und mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, deren Ort der Besteuerung in Litauen liegt und für die sie die Mehrwertsteuer schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Steuervertreter kann eine in der Republik Litauen steuerpflichtige Person werden, vorausgesetzt, a) sie ist bereits über drei Jahre in Litauen als mehrwertsteuerpflichtig registriert. Diese Frist gilt nicht für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Rechtsanwälte; 6

b) sie ist als Jurist, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätig; c) sie war in den vergangenen 12 Monaten mit der Zahlung fälliger Steuern an den Staat oder Stellen, denen MwSt-Einnahmen durch das Finanzamt zugewiesen werden, nicht im Rückstand; d) sie hat in den vergangenen 12 Monaten nicht gegen Zollvorschriften verstoßen; und e) sie hat auch nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Ausländische Unternehmer, die nur im Rahmen internationaler Ausstellungen Handel betreiben möchten, können auch den Organisator der betreffenden internationalen Ausstellung (der für MwSt-Zwecke registriert ist) als Steuervertreter bestellen. Unternehmer, die Handel auf Kommissionsbasis betreiben, können den Kommissionär als Steuervertreter (der für MwSt-Zwecke registriert ist) bestellen. 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Ein Steuervertreter in Litauen muss die MwSt auf die von dem ausländischen Unternehmer gelieferten oder erworbenen Waren und (oder) erbrachten oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen ermitteln und die zu zahlende MwSt an den Staat abführen. Außerdem muss er die Mehrwertsteuererklärungen im Namen des ausländischen Unternehmers einreichen. Der Steuervertreter und der ausländische Unternehmer haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der mehrwertsteuerlichen Pflichten. 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN STEUERVERTRETER ZU BESTELLEN? Einem ausländischen Unternehmer, der in Litauen keinen Steuervertreter bestellt, wird die Registrierung für MwSt-Zwecke verweigert. Ist ein ausländischer Unternehmer, der in Litauen Warenlieferungen bewirkt und (oder) Dienstleistungen erbringt, in Litauen nicht für MwSt-Zwecke registriert, so muss der Empfänger der Waren und (oder) Dienstleistungen (ausgenommen natürlicher Personen) die MwSt ermitteln und an den Staat abführen. 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Von ausländischen Unternehmern, die eine MwSt-Registrierung beantragen, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, jedoch nur dann, wenn nach Ansicht des Finanzamts bei fehlender Sicherheitsleistung ein hohes Steuerausfallrisiko besteht. 7

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS ODER -BEVOLLMÄCHTIGTEN MÖGLICH? In der EU ansässige Unternehmer können sich entweder direkt oder über einen Steuervertreter für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Entscheiden sie sich, einen Steuervertreter zu bestellen, gelten für sie dieselben Regelungen wie für nicht in der EU ansässige Unternehmer. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Siehe Antwort auf Frage 11. 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Siehe Antwort auf Frage 12. 18. GIBT ES SITUATIONEN, IN DENEN EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH IST? Siehe Antwort auf Frage 14. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? Die Rechnungsstellung wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: - Beschluss Nr. 780 der Regierung der Republik Litauen vom 29.05.2002, - Art. 78, 79 und 80 des MwSt-Gesetzes Diese Dokumente sind auf der Website des Finanzamts www.vmi.lt oder des Parlaments der Republik Litauen www.lrs.lt einsehbar. 8

AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? Gemäß dem litauischen MwSt-Gesetz müssen mehrwertsteuerpflichtige Personen in folgenden Fällen Rechnungen für Steuerzwecke ausstellen: o für an andere steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen. Wenn der Lieferant nicht in der Republik Litauen steuerpflichtig ist, gilt diese Vorschrift nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die im Landesinnern geliefert (erbracht) worden sind; o für Warenlieferungen, die gemäß Art. 12 Abs. 3 MwSt-Gesetz besteuert werden (Versandhandel) ; o für Warenlieferungen, die gemäß Art. 49 MwSt-Gesetz besteuert werden (Warenlieferungen in einen anderen Mitgliedstaat); o in bestimmten Fällen für erhaltene Vorauszahlungen; o bei privater Nutzung der Waren oder Dienstleistungen; o für Waren/Dienstleistungen im Rahmen der Schaffung langfristiger Sachanlagen des Steuerpflichtigen; o in bestimmten Fällen bei Leistung von Vermögenseinlagen durch juristische Personen, bei Übergabe von Eigentumsobjekten aufgrund der Reorganisation juristischer Personen, bei Übergabe von Gebäuden (Bauobjekten) nach der Generalüberholung. Unternehmer, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen stets eine Rechnung für Steuerzwecke ausstellen. Unternehmer, die in Litauen für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen außerdem stets eine Rechnung für Steuerzwecke bei Warenverkäufen an natürliche Personen ausstellen, wenn die Waren in Litauen verkauft werden (außer bei Ausstellung von Kassenbelegen, Quittungen für Warenverkäufe (Dienstleistungen), Fahrausweisen für Beförderungsleistungen, Ausstellung von Versicherungsurkunden (Policen) als Beleg für ein bestehendes Versicherungsverhältnis sowie in anderen durch die Rechtsvorschriften geregelten Fällen). 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)? Wenn sich nach der erfolgter Vereinbarung einer Warenlieferung oder Erbringung von Dienstleistungen im Nachhinein der steuerbare Wert und (oder) die Menge (der Umfang) der zu liefernden Waren bzw. Dienstleistungen ändert, Preisnachlässe gewährt werden, 9

Waren (oder ein Teil dieser) zurückgegeben werden, auf die Waren bzw. Dienstleistungen (oder einen Teil dieser) verzichtet wird oder sich der durch den Käufer (Kunden) zu zahlende Betrag ändert, muss die Person, die das ursprüngliche Belegdokument ausgestellt hat, eine Gutschrift ausstellen. Nach Absprache der Seiten kann die Rückgabe von Waren oder der Verzicht auf Dienstleistungen auch durch eine vom Käufer (Kunden) ausgestellte Lastschrift verrechnet werden, wenn er mehrwertsteuerpflichtig ist. Eine Gutschrift (Gutschriftrechnung) muss alle erforderlichen Angaben enthalten. Auf dieser muss auch vermerkt sein, dass es sich um eine Gutschriftrechnung handelt, es ist (sofern möglich) auf die korrigierte Rechnung (Datum und Nummer) zu verweisen und der Grund der Rechnungskorrektur anzugeben. 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSSTELLUNG? Rechnungen sind sofort nach der Warenlieferung oder erbrachten Dienstleistung auszustellen. Rechnungen für langfristige Leistungen (z.b. Telekommunikation, Miete) langfristige Bereitstellung von Strom, Gas oder anderen Energiearten sind spätestens bis zum 10. Tag des auf die Warenlieferung oder Dienstleistung folgenden Monats auszustellen. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSSTELLUNG? Andere Fälle, in denen alle in einem bestimmten Zeitraum erfolgten Umsätze aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen in einer Gesamtrechnung erfasst werden, sind in der Verfügung Nr. VA-57 des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 21. April 2004 (Ausstellung von jährlichen Rechnungen durch Banken und andere Kreditinstitute für bestimmte mehrwertsteuerfreie Dienstleistungen und Finanzleistungen) sowie in der Verfügung Nr. VA-58 des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 23. April 2004 (Ausstellung monatlicher Rechnungen beim Verkauf von Waren [Dienstleistungen] im Kraftstoffeinzelhandel [Benzin, Dieselkraftstoff, Flüssiggas]) festgelegt. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Rechnungen für Steuerzwecke können auch durch den Kunden ausgestellt werden, wenn Käufer und Lieferant dies im Voraus vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie muss das Einverständnis (die Vollmacht) des Lieferanten enthalten, dass der Käufer die Rechnungen im Namen des Lieferanten ausstellt. Außerdem ist in der Vereinbarung anzugeben, dass der Lieferant zustimmt, für bestimmte in der Vereinbarung ausgewiesene Waren und Dienstleistungen die Rechnungen nicht selbst auszustellen, sondern die Rechnungen des Käufers anzuerkennen. 10

25. GELTEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nein. Das Finanzamt kann jedoch bestimmte zusätzliche Anforderungen bezüglich der Rechnungsstellung durch in einem Drittland ansässige Personen festlegen. Zurzeit gibt es keine zusätzlichen Anforderungen. RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST- NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Neben anderen Angaben muss auf der Rechnung für Steuerzwecke auch die MwSt- Nummer des Kunden angeführt sein, die er beim Erwerb der Waren oder Inanspruchnahme der Dienstleistungen angegeben hat. 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Wird die Rechnung für eine Person ausgestellt, die Anspruch auf Verbrauchsteuererstattung hat, ist der ermittelte Verbrauchsteuerbetrag in der Rechnung anzugeben (sofern dies der Käufer verlangt). In bestimmten spezifischen Fällen (z.b. bei privater Nutzung der Waren und Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen, ihrer Verwendung zur Schaffung von Sachanlagen des Steuerpflichtigen) sind in den Rechnungen zusätzliche Angaben erforderlich (z.b. Verweise auf die entsprechenden Regelungen des MwSt-Gesetzes oder andere Informationen, die sich auf diesen Sachverhalt beziehen). Wenn diesbezügliche Angaben in den Rechnungen fehlen, wirkt sich dies jedoch nicht auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für den Kaufbetrag aus. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, WELCHE? Elektronisch versendete Rechnungen werden anerkannt, wenn durch eine sichere elektronische Signatur die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gewährleistet sind. Die diesbezüglichen Vorschriften sind in dem 11

Gesetz der Republik Litauen Nr. VIII-1822 vom 11. Juli 2000 Über elektronische Signaturen (teilweise geändert durch das Gesetz Nr. IX-934 vom 6. Juni 2002) geregelt. Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. In dem Gesetz wird ein qualifiziertes Zertifikat als Zertifikat verstanden, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde, der die von der Regierung bzw. ihrer bevollmächtigten Institution festgelegten Anforderungen erfüllt. Ein solches Zertifikat muss folgende Angaben enthalten: 1) Aufschrift, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt; 2) Kennung des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Landes seines Sitzes; 3) Vorname und Name oder Pseudonym des Unterzeichners; 4) Spezifische Merkmale des Unterzeichners, wenn dies für den beabsichtigten Verwendungszwecks des Zertifikats notwendig ist; 5) Kontrollangaben zur Unterschrift entsprechend den vorliegenden Daten zur Signaturerstellung des Unterzeichners; 6) Beginn und Ende der Gültigkeitsfrist des Zertifikats; 7) Vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugewiesene Kennung des Zertifikats; 8) die sichere elektronische Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters; 9) Verwendungseinschränkungen des Zertifikats, sofern festgelegt; 10) Maximaler Umsatzbetrag, für den das Zertifikat verwendet werden darf, sofern festgelegt. In dem Gesetz wird als sichere Signaturerstellungseinheit eine Signaturerstellungseinheit verstanden, die folgende Anforderungen erfüllt: 1) Die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten können praktisch nur einmal auftreten und ihre Geheimhaltung ist gewährleistet; 2) Die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten können praktisch nicht abgeleitet werden und die verfügbaren Technologien schützen die Signatur vor Fälschungen; 3) Die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten können von dem Unterzeichner vor der Verwendung durch andere Personen verlässlich geschützt werden; 4) Die Signaturerstellungseinheit verändert während der elektronischen Signaturerstellung die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindert nicht, dass der Unterzeichner diese Daten vor dem Signaturvorgang verfolgen kann. 12

Qualifizierte Zertifikate ausländischer Zertifizierungsdiensteanbieter werden unter folgenden Voraussetzungen gleichermaßen wie qualifizierte Zertifikate von Zertifizierungsdiensteanbietern der Republik Litauen anerkannt: 1) Sie wurden von einem Zertifizierungsdiensteanbieter erstellt, der in der Republik Litauen akkreditiert ist; 2) Sie wurden von einem Zertifizierungsdiensteanbieter erstellt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union akkreditiert ist; 3) Für das Zertifikat bürgt ein Zertifizierungsdiensteanbieter der Republik Litauen, der die von der litauischen Regierung bzw. ihrer bevollmächtigten Institution festgelegten Anforderungen erfüllt; 4) Für das Zertifikat bürgt ein Zertifizierungsdiensteanbieter eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der die Anforderungen erfüllt, die den von der Litauischen Regierung bzw. ihrer bevollmächtigen Institution festgelegten Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechen. In der Republik Litauen werden außerdem ausländische Zertifizierungsdiensteanbieter und deren Zertifikate anerkannt, deren Anerkennung sich auf internationale Vereinbarungen stützt. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Elektronisch versendete Rechnungen sind ohne Einschränkungen zulässig, wenn während des elektronischen Datenaustauschs (EDI) die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit der Daten gemäß Art. 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Okt. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches gewährleistet ist, und wenn in der Vereinbarung über den Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gewährleisten. Die EDI-Standards (UN/EDIFACT, XML) müssen eingehalten werden. Eine zusätzliche zusammenfassende Rechnung ist nicht unbedingt einzureichen. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 3 (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE DIE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN DAFÜR AN. Nein, zurzeit sind in Litauen keine Rechnungen zulässig, die auf andere elektronische Weise übermittelt werden. 31. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG? Nein. 13

AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Rechnungen für Steuerzwecke sind in Litauen aufzubewahren, es sei denn, sie sind mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegen die Rechnungen in elektronischer Form vor, müssen mit diesen auch die Angaben aufbewahrt werden, die die Echtheit ihrer Herkunft und Unversehrtheit ihres Inhalts sicherstellen. Unternehmer, die in der Republik Litauen steuerpflichtig sind, müssen diese Dokumente in Litauen aufbewahren, es sei denn, sie werden in elektronischer Form gespeichert. Bewahren Unternehmer, die in Litauen steuerpflichtig sind, Dokumente in elektronischer Form auf und gewährleisten den uneingeschränkten Zugang zu diesen (d.h. sie ermöglichen, dass die Dokumente gemäß den Regelungen des Verwaltungsgesetzes auf elektronischem Weg abgerufen, gelesen oder anderweitig verwendet werden können), so dürfen diese Dokumente auch außerhalb des Landes aufbewahrt werden. In Litauen steuerpflichtige Personen müssen das zuständige Finanzamt über den Aufbewahrungsort der Dokumente informieren, wenn diese nicht in Litauen aufbewahrt werden. 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUSSERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, BITTE ANGEBEN. Werden die Rechnungen (in elektronischer Form) in einem anderen Land aufbewahrt, so muss der Unternehmer das Finanzamt darüber informieren. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? 10 Jahre. 35. WELCHE SPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Rechnungen für Steuerzwecke sind in der Form aufzubewahren (Papierform oder elektronisch), in der sie ausgestellt oder empfangen wurden. Während des gesamten Zeitraums ihrer Aufbewahrung müssen die Echtheit ihrer Herkunft, Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Bei Rechnungen in elektronischer Form sind zusätzlich die Angaben aufzubewahren, die die Echtheit der Rechnungsherkunft und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts sicherstellen. 36. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Es ist nicht zulässig, die Rechnungen in Ländern aufzubewahren, in denen die Richtlinie 76/308/EWG und die Verordnung 1798/2003/ nicht angewendet werden. 14

VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 9 BUCHSTABE D GESTATTET? GELTEN DAFÜR SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Kassenbelege über den Warenverkauf oder Leistungen im Kraftstoffeinzelhandel (Benzin, Diesel, Flüssiggas), die einen Betrag von 500 LTL (inklusive MwSt) nicht überschreiten und alle in den Rechtsvorschriften geforderten Angaben enthalten, einschließlich der Angaben, nach denen man den Käufer der Waren (Leistungen) identifizieren kann, werden als Rechnung anerkannt. PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss regelmäßig eine MwSt-Erklärung einreichen, auch wenn er in dem betreffenden Steuerzeitraum keine Umsätze bewirkt hat. 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Steuerzeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat. Die geschuldete MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens am 25. Tag des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats zu entrichten bzw. einzureichen. Ist ein Kalenderhalbjahr Steuerzeitraum, müssen die Zahlung der MwSt und Einreichung der MwSt-Erklärung spätestens am 25. Tag des ersten Monats nach Ablauf des Halbjahrs erfolgen. Gelten andere Steuerzeiträume, so erfolgen die Zahlung der MwSt und Einreichung der MwSt-Erklärung spätestens innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Mehrwertsteuerpflichtige, deren Gesamteinnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im vorausgegangenen Kalenderjahr 200 000 LTL (57 931 EUR) nicht überschritten haben, können beim Finanzamt einen Steuerzeitraum von einem Kalenderhalbjahr beantragen. Dieses Recht haben auch neu niedergelassene Mehrwertsteuerpflichtige, die für das laufende Kalenderjahr Einnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von maximal 200 000 LTL (57 931 EUR) erwarten. 15

Bei mehrwertsteuerpflichtigen natürlichen Personen beträgt der Steuerzeitraum ein Kalenderhalbjahr, sofern sie beim zuständigen Finanzamt nicht die monatliche Abführung der MwSt beantragen. Mehrwertsteuerpflichtige juristische Personen oder ausländische Unternehmer können bei dem zuständigen Finanzamt einen anderen Zeitraum als die monatliche MwSt- Abführung beantragen, wenn dies aufgrund von Besonderheiten der Buchführungsmodalitäten der ausländischen Muttergesellschaft der betreffenden juristischen Person oder der Buchführungsmodalitäten des ausländischen Unternehmers günstiger wäre. Für andere Zeiträume gilt: Sie dürfen höchstens 60 Tage betragen; Der Beginn des ersten Steuerzeitraums im Geschäftsjahr muss mit dem Anfang des Kalenderjahrs, und das Ende des letzten Steuerzeitraums muss mit dem Ende des Kalenderjahrs zusammenfallen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Mehrwertsteuerpflichtige, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten erwerben. 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Die Meldungen sind vierteljährlich bis zum 25. Tag des ersten Monats des jeweiligen darauffolgenden Quartals einzureichen. 43. SIND ÜBER DIE IN ARTIKEL 22 ABSATZ 6 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE (GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/680/EWG) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein. 44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 22 ABSATZ 12 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE (GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/680/EWG)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein. 16

ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? MwSt-Erklärungen können auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die Voraussetzungen und Verfahren hierzu sind in den Vorschriften über das Einreichen von MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege geregelt, die durch die Verfügung Nr. VA- 133 des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen vom 9. Juli 2004 genehmigt wurden:,,genehmigung der Vorschriften über das Einreichen von MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege. Nr. VA-133 Steuerpflichtige können Steuererklärungen per Internet über das Informationssystem für elektronische Steueranmeldungen des Finanzamts beim Finanzministerium der Republik Litauen oder direkt bei dem verantwortlichen Sachbearbeiter (Abteilung Betreuung der Steuerpflichtigen) des zuständigen Distriktfinanzamts auf einem Datenträger oder per E- Mail einreichen. Zunächst müssen die Steuerpflichtigen einen Vertrag über das Einreichen der Steuererklärungen auf elektronischem Wege abschließen und sich als Nutzer des Informationssystems für elektronische Steueranmeldungen registrieren lassen. Diesbezügliche Verträge können wie folgt abgeschlossen werden: 1. mit juristischen Personen: schriftlich in der für ihren Sitz (Anmeldeort) zuständigen Filiale des Distriktfinanzamts; 2. mit natürlichen Personen: schriftlich in der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Filiale des Distriktfinanzamts oder auf elektronischem Wege. Die Liste der Steuererklärungen, die derzeit über das elektronische System eingereicht werden können, ist auf der Website des Informationssystems für elektronische Steueranmeldungen abrufbar (Adresse: deklaravimas.vmi.lt). 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Die Meldungen können auf elektronischem Wege eingereicht werden. Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen und Verfahren: Siehe Antwort auf Frage 45. 17

VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, FÜR WEN? Es gibt eine Pauschalregelung für Landwirte, die die festgelegten Anforderungen erfüllen: Die betreffende Person muss einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet haben oder in Besitz von Dokumenten sein, die die Übergabe von Boden für einen privaten landwirtschaftlichen Betrieb belegen, wobei die Fläche höchstens 7 ha und die Gesamteinnahmen in den letzten 12 Monaten höchstens 100 000 LTL (29 000 EUR) betragen dürfen. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? GIBT ES ÜBERSETZUNGEN? Die Formulare sind in litauischer Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Vorsteuerabzug ist nicht möglich bei Waren und Dienstleistungen, die unternehmensfremden Zwecken dienen. Nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann: die MwSt auf den Kauf und (oder) die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen für Bewirtungs- und Repräsentationszwecke, sofern die Anschaffungskosten bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns (der steuerbaren Einnahmen) gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht abgesetzt werden können; die MwSt auf den Kauf oder die Einfuhr von Personenkraftwagen zur Beförderung von maximal 8 Personen (ohne Fahrer) oder von Geländefahrzeugen dieser Klasse, sofern die Fahrzeuge nicht weiterverkauft oder vermietet werden oder mit diesen keine Personenbeförderungs- oder Fahrschulleistungen erbracht werden. Dieselben Einschränkungen gelten auch beim Abzug der MwSt auf die Vermietung von Fahrzeugen dieser Kategorien. Die Einschränkungen gelten nicht bei Einordnung der Fahrzeuge gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften als Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken; 18

die MwSt auf Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von maximal 8 Personen (ohne Fahrer) oder von Geländefahrzeugen dieser Klasse; die MwSt auf die Lieferung von Waren und Erbringungen von Dienstleistungen bei Anwendung der Differenzbesteuerung. Diese Bestimmung gilt für Tourismusleistungen, Gebrauchtgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. 51. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? WENN JA, IN WELCHER HÖHE? Bei Repräsentationsaufwendungen kann die MwSt zu maximal 75 % als Vorsteuer abgezogen werden. 19

ANHANG 1 - SCHWELLENWERTE http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexi ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexii ANHANG 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexiii