Schülerbeurteilung an den Heilpädagogischen Schulen (HPS)

Ähnliche Dokumente
Schülerbeurteilung an den Sonderschulen (ohne HPS)

Die neuen Beurteilungsinstrumente

Elektronische Beurteilungsinstrumente: Anleitung zur technischen Anwendung für alle Sonderschulen (ohne HPS)

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

Die neuen Beurteilungsinstrumente

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

Allgemeine Bestimmungen. Vom 8. November 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Juni Informationen für Eltern

und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Zeugnisanleitung Kanton Aargau

und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

VO Laufbahn (SGS ) im Rahmen der Speziellen Förderung oder Sonderschulung Primarstufe Zeugnisformalitäten

FAQ zur Sonderpädagogik

Zeugnisanleitung Kanton Aargau

VO Laufbahn (SGS ) im Rahmen der Speziellen Förderung oder Sonderschulung Primarstufe Zeugnisformalitäten

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Beurteilung im Zeugnis und in Lernberichten

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Aufgaben und Pflichten bei Integrativer Schulung (IS)

Weisungen zur Beurteilung in der Schule

Konzept IS. Primarschule & Kindergarten Endingen / Unterendingen. Ausgangslage. Gesetzliche Grundlagen. Integrative Schulung

Laufbahnreglement für die Volksschule

Das Modell der Integrationsklasse

Laufbahnreglement für die Volksschule

Beurteilungskonzept. 4. Umgang mit Lernkontrollen und Produkten. 6. Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres. 9. Übertritt in die Sekundarstufe I

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)

Laufbahnreglement für die Volksschule

REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement)

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Sonderschulung. Januar/Februar Bildungsdepartement

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Volksschulen. Schulharmonisierung. Kurzporträt Schullaufbahn Sekundarstufe I

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Allgemeines. Januar/Februar Bildungsdepartement

Integrative Förderung IF

Grundinformationen und häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Einschulung auf das Schuljahr 2011/2012 und mit der Schullaufbahn

Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung. "Fit für die Schule"

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)

REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement)

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion

Laufbahnentscheide und Beurteilungsinstrumente an der Volksschule

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)

Sonderpädagogik im Kanton Aargau KABO-Treffen 2016

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV)

in anerkannten Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen

Konzept Integrative Schulungsform (ISF)

Förderkonzept. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Billwilerstrasse Oberbüren.

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)

Zeugnisanleitung Kanton Aargau (Datei)

Aufgaben und Pflichten von Delegation und Schulpflege im Schulleitungsmodell B

Lehrplan 21. Beurteilung der Lernenden. Informationsangebot zu Beurteilungsfragen

Kindergartenreglement. Gemeinde Schinznach

Stadt Luzern. Volksschule

REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement)

Beurteilungsverordnung WBS II/Brückenangebote Vom 22. August 2000 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

I. Die Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) 4 wird wie folgt geändert:

Beurteilen und Fördern im 1. Zyklus. Barbara Brun, 1./2. Klasse Luzern Felsberg Pius Theiler, Beauftragter Kindergarten/Basisstufe

Volksschulen und Weiterführende Schulen

Ansichtsexemplar. Zeugnis Volksschule. Anna Burri. Personalien. Burri. Name. Anna. Vorname. Geburtsdatum 30. März 2012

Nr. 405b Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)

FAQ, die den Kindergarten betreffen

Qualitätsmanagement. Konzept 2016

Orientierungsschule: Lernbeurteilungsverordnung Vom 10. Juni 2003 (Stand 15. August 2011)

Informationsbroschüre zum Übertritt Kindergarten Primarschule

Sonderschulung in Privatschulen

Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

Pflichtenheft für Schulärztinnen und Schulärzte der Volksschulen

Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.

Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung

Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22.

Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung)

Kanton Zug Promotionsordnung für die Fachmittelschule

Tagesschulen und Internat für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen

Sonderschulung 2 Formen

Promotion und Typenwechsel innerhalb der Oberstufe

Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand )

Laufbahnreglement (früher Promotionsreglement) (angepasst ab Schuljahr 2015/2106)

Merkblatt Zeugnis der Sekundarstufe I

Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule. Beurteilung dient der Analyse, Diagnose und Förderung des Lernens sowie der Selektion.

Elterninformation Unterschiedliche Begabungen im Kindergarten und in der Volksschule Spezielle Förderung: Schulversuch von 2011 bis 2014

Beurteilung Elternabend Wettswil

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Nr. 405b Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. vom 15. Mai 2007 (Stand 1. August 2012)

Nr. 405a Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule. vom 15. Mai 2007 (Stand 1. August 2017)

R des Erziehungs-Departementes vom 24. Dezember 1974

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion

Kanton Zug Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)

Transkript:

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Kinder- und Jugendbereich MERKBLATT 07A Schülerbeurteilung an den Heilpädagogischen Schulen (HPS) Stand 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Beurteilungsinstrumente... 3 2.1 Lernbericht... 3 2.2 Unterrichtsthemen... 3 2.3 Kompetenzbereiche nach ICF... 4 3. Weitere Informationen... 4 3.1 Kindergarten... 4 3.2 Promotion und Rekursfähigkeit... 4 3.3 Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen... 4 3.4 Dispensationen... 4 3.5 Reduktion des Unterrichtspensums... 4 A) Spezifische rechtliche Grundlagen... 5 B) Informationen der Abteilung Volksschule... 6

gestützt auf Schulgesetz vom 17. März 1981; SAR 401.100 Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung); SAR 421.352 Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung); SAR 428.513 Auskünfte und Informationen: Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, Kinder- und Jugendbereich Bahnhofstrasse 29, 5001 Aarau Tel. 062 835 21 70, www.ag.ch/shw 2 von 6

1. Einleitung Das vorliegende Dokument gibt Auskunft über die grundlegenden Gedanken zu den Beurteilungsinstrumenten an den Heilpädagogischen Schulen. Weitere Unterlagen zur Schülerbeurteilung sind auf dem Schulportal unter folgendem Link zu finden. www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte Beurteilungsinstrumente Sonderschulen 2. Beurteilungsinstrumente Die Heilpädagogischen Schulen haben innerhalb der Sonderschulen im Bezug auf die Leistungsbeurteilung eine spezielle Ausgangslage. Denn Schülerinnen und Schüler an einer Heilpädagogischen Schule weisen eine signifikante Intelligenzminderung auf, die das Erreichen der Lernziele gemäss Lehrplan für die Primar- bzw. Oberstufe in der Regel ausschliesst. Eine Notengebung ist dann auch in Einzelfällen nicht praktikabel, da Leistungsüberprüfungen in aller Regel in einem Klassenvergleich und bezogen auf ein Lernziel durchgeführt werden. Die Erstellung eines Zwischenberichts oder ein Zeugnisses mit Noten ist deshalb nicht geeignet. Der Lernbericht muss folglich das eigentliche Zeugnis bzw. den Zwischenbericht ersetzen. Spezielle Inselbegabungen (z.b. im Bereich Musik oder Bewegung und Sport) können so in beschreibender Form ebenfalls dokumentiert werden. Die Zeugnismappe eines Sonderschülers oder einer Sonderschülerin welche identisch ist mit jener der Regelschülerinnen und -schüler enthält am Ende eines Schuljahrs nebst dem Deckblatt einen Lernbericht. Die formalen und inhaltlichen Vorgaben (siehe Merkblatt 08a) entsprechen soweit als möglich den Vorgaben der Abteilung Volksschule. Die äussere Form (Hülle und Struktur) der Dokumente (Zeugnismappe und Beurteilungsinstrumente) entspricht den bestehenden kantonalen Vorgaben, die für den ganzen Volksschulbereich gelten. 2.1 Lernbericht Für Sonderschulen gilt 29 der Promotionsverordnung. Er sieht grundsätzlich für den Sonderschulbereich Lernberichte vor. Sonderschülerinnen und -Schüler werden individuell gefördert und ihre Lernprozesse deshalb mittels Lernbericht festgehalten. Der Lernbericht ist nicht promotionswirksam und wird einmal jährlich am Ende des Schuljahrs erstellt. Der Lernbericht gibt über die individuellen Lernziele Auskunft und dokumentiert in angemessener Form die Zielerreichung innerhalb der individuellen Förderplanung. Er kann in die bestehenden Förderplanungszyklen bzw. Förderplankonzepte sinnvoll eingefügt werden. Standortbestimmungen / Fördergespräche mit den Erziehungsberechtigten bleiben wie bisher bestehen. Diese bilden die Grundlage für den Lernbericht. Der Lernbericht ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil orientiert sich an der Fächertabelle der Volksschule, der zweite beschreibt die Leistungen der Schülerin / des Schülers gemäss den Kompetenzbereichen nach ICF. 2.2 Unterrichtsthemen Im ersten Teil werden die behandelten Unterrichtsthemen stichwortartig erfasst. Die Einteilung richtet sich nach der offiziellen Fächertabelle der Volksschule. Diese Einteilung entspricht zwar nur bedingt der effektiven Unterrichtssituation in den Heilpädagogischen Schulen, die eher fächerübergreifender Unterricht und ganzheitliche Förderung pflegen. Dennoch ist gerade den Eltern diese vertraute Ein- 3 von 6

teilung wichtig, da diese mit "Schule" assoziiert wird. Auf eine Notengebung wird jedoch durchgehend verzichtet. 2.3 Kompetenzbereiche nach ICF Der zweite Teil des Lernberichts beschreibt die Leistungen der Schülerin / des Schülers gemäss den Kompetenzbereichen nach ICF. Die Einteilung in Unterrichtsfächer alleine wäre unzureichend, um den Lernstand einer Schülerin / eines Schülers in einer Heilpädagogischen Schule zu dokumentieren. In der Regelschule wird im Zwischenzeugnis die Selbst- und Sozialkompetenz eines Schülers / einer Schülerin beschrieben. Für die Heilpädagogischen Schulen ist hier das Konzept der Funktionalen Gesundheit viel effektiver, da die Förderplanungskonzepte sich an der ICF orientieren. Auch das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) orientiert sich an dieser international vereinbarten Definition von Behinderung und verwendet die in diesem Zusammenhang entwickelten Klassifikationen und Standards. 3. Weitere Informationen 3.1 Kindergarten In Absprache mit den Schulleitungen der Heilpädagogischen Sonderschulen wird der Lernbericht auch auf der Kindergartenstufe angewendet. 3.2 Promotion und Rekursfähigkeit In Sonderschulen werden keine Promotionsentscheide gefällt. Die Lernberichte sind nicht promotionswirksam und nicht rekursfähig. Rekurse können nur gemacht werden bei Zuweisungsentscheiden, Überprüfungen und "Reintegrations"-Entscheiden. Da die Lernberichte nicht rekursfähig sind, braucht es keine Rechtsmittelbelehrungen. 3.3 Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden im Lernbericht nicht erfasst, auch nicht, wenn sie von der Heilpädagogischen Schule direkt angeboten werden. Differenzierte Berichte zu den Therapien werden in den internen Schülerdossier bzw. den Schülerakten abgelegt. 3.4 Dispensationen Dispensationen sind an den Schulen grundsätzlich nicht möglich mit Ausnahme im Fach Bewegung und Sport: Über eine länger andauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet auf Grund eines Arztzeugnisses die Schulpflege (vgl. Verordnung über die Volksschule, 12 Abs. 2). 3.5 Reduktion des Unterrichtspensums Mit Arztzeugnis kann aus gesundheitlichen Gründen das Unterrichtspensum einer Schülerin / eines Schülers auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge hin reduziert werden. Zuständig ist die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen bzw. am zivilrechtlichen Wohnsitz bei stationären Sonderschulung (vgl. 21 V Sonderschulung). 4 von 6

ANHANG A) Spezifische rechtliche Grundlagen Schulgesetz (SAR 401.100) Laufbahnentscheide 13a Bildungsziel (Primarstufe) 19 Bildungsziel (Oberstufe) 21 Inhalt und Gliederung (Sonderschulung) 28 Arten (besondere Förder- und Stützmassnahmen) 29 Laufbahnentscheide (Schulpflege) 73 Ab. 1-2 Promotionsverordnung (SAR 421.352) a) Lernbericht (Beurteilungsarten) 1 Form der Beurteilungsdokumente 4 Beurteilungsdossier; Beurteilungsbelege 5 Sonderschulung und integrative Schulung 29 V Sonderschulung (SAR 428.513) Behinderung 2a Sonderschulunterricht 11 Bildungsziele und Beurteilung 19 Unterrichtspensum und -zeiten 20 Reduktion des Unterrichtspensums 21 Datenschutz Der Datenschutz (Datenerhebung; -weitergabe und -aufbewahrung) ist im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) geregelt. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft. 5 von 6

B) Informationen der Abteilung Volksschule Für weitere Informationen zur Handhabung der Beurteilungsinstrumente, für die technische Anwendung, etc. gelten auch die Handreichungen, Broschüren und Anleitungen der Abteilung Volksschule. Unter www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte sind Zusatzinformationen zu finden zu: Hinweise zur Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) fürs Schuljahr 2012/13 Fächertabelle Volksschule ab Schuljahr 2012/13 Zeugnisse und Datenschutz (Dezember 2010) Die Handreichung "Leistungen beurteilen und ausweisen" bietet grundlegende Informationen über die Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung). (Juni 2013) Zusammenstellung der häufigsten Fragen Umsetzungshilfe für die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz Leistungen messen, beurteilen und ausweisen Situationsanalyse Informationen, wie die folgenden, stehen unter dem Link www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte Beurteilungsinstrumente zur Verfügung: Hinweise zum Erstellen der elektronischen Beurteilungsinstrumente (Kurzanleitung) Anleitung zum Erstellen der elektronischen Beurteilungsinstrumente (ausführliche Schritt-für- Schritt-Anleitung): Diese Anleitung erklärt hauptsächlich die technischen Aspekte zur Erstellung der neuen Beurteilungsinstrumente. 6 von 6