DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Kinder- und Jugendbereich MERKBLATT 07A Schülerbeurteilung an den Heilpädagogischen Schulen (HPS) Stand 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Beurteilungsinstrumente... 3 2.1 Lernbericht... 3 2.2 Unterrichtsthemen... 3 2.3 Kompetenzbereiche nach ICF... 4 3. Weitere Informationen... 4 3.1 Kindergarten... 4 3.2 Promotion und Rekursfähigkeit... 4 3.3 Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen... 4 3.4 Dispensationen... 4 3.5 Reduktion des Unterrichtspensums... 4 A) Spezifische rechtliche Grundlagen... 5 B) Informationen der Abteilung Volksschule... 6
gestützt auf Schulgesetz vom 17. März 1981; SAR 401.100 Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung); SAR 421.352 Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung); SAR 428.513 Auskünfte und Informationen: Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, Kinder- und Jugendbereich Bahnhofstrasse 29, 5001 Aarau Tel. 062 835 21 70, www.ag.ch/shw 2 von 6
1. Einleitung Das vorliegende Dokument gibt Auskunft über die grundlegenden Gedanken zu den Beurteilungsinstrumenten an den Heilpädagogischen Schulen. Weitere Unterlagen zur Schülerbeurteilung sind auf dem Schulportal unter folgendem Link zu finden. www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte Beurteilungsinstrumente Sonderschulen 2. Beurteilungsinstrumente Die Heilpädagogischen Schulen haben innerhalb der Sonderschulen im Bezug auf die Leistungsbeurteilung eine spezielle Ausgangslage. Denn Schülerinnen und Schüler an einer Heilpädagogischen Schule weisen eine signifikante Intelligenzminderung auf, die das Erreichen der Lernziele gemäss Lehrplan für die Primar- bzw. Oberstufe in der Regel ausschliesst. Eine Notengebung ist dann auch in Einzelfällen nicht praktikabel, da Leistungsüberprüfungen in aller Regel in einem Klassenvergleich und bezogen auf ein Lernziel durchgeführt werden. Die Erstellung eines Zwischenberichts oder ein Zeugnisses mit Noten ist deshalb nicht geeignet. Der Lernbericht muss folglich das eigentliche Zeugnis bzw. den Zwischenbericht ersetzen. Spezielle Inselbegabungen (z.b. im Bereich Musik oder Bewegung und Sport) können so in beschreibender Form ebenfalls dokumentiert werden. Die Zeugnismappe eines Sonderschülers oder einer Sonderschülerin welche identisch ist mit jener der Regelschülerinnen und -schüler enthält am Ende eines Schuljahrs nebst dem Deckblatt einen Lernbericht. Die formalen und inhaltlichen Vorgaben (siehe Merkblatt 08a) entsprechen soweit als möglich den Vorgaben der Abteilung Volksschule. Die äussere Form (Hülle und Struktur) der Dokumente (Zeugnismappe und Beurteilungsinstrumente) entspricht den bestehenden kantonalen Vorgaben, die für den ganzen Volksschulbereich gelten. 2.1 Lernbericht Für Sonderschulen gilt 29 der Promotionsverordnung. Er sieht grundsätzlich für den Sonderschulbereich Lernberichte vor. Sonderschülerinnen und -Schüler werden individuell gefördert und ihre Lernprozesse deshalb mittels Lernbericht festgehalten. Der Lernbericht ist nicht promotionswirksam und wird einmal jährlich am Ende des Schuljahrs erstellt. Der Lernbericht gibt über die individuellen Lernziele Auskunft und dokumentiert in angemessener Form die Zielerreichung innerhalb der individuellen Förderplanung. Er kann in die bestehenden Förderplanungszyklen bzw. Förderplankonzepte sinnvoll eingefügt werden. Standortbestimmungen / Fördergespräche mit den Erziehungsberechtigten bleiben wie bisher bestehen. Diese bilden die Grundlage für den Lernbericht. Der Lernbericht ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil orientiert sich an der Fächertabelle der Volksschule, der zweite beschreibt die Leistungen der Schülerin / des Schülers gemäss den Kompetenzbereichen nach ICF. 2.2 Unterrichtsthemen Im ersten Teil werden die behandelten Unterrichtsthemen stichwortartig erfasst. Die Einteilung richtet sich nach der offiziellen Fächertabelle der Volksschule. Diese Einteilung entspricht zwar nur bedingt der effektiven Unterrichtssituation in den Heilpädagogischen Schulen, die eher fächerübergreifender Unterricht und ganzheitliche Förderung pflegen. Dennoch ist gerade den Eltern diese vertraute Ein- 3 von 6
teilung wichtig, da diese mit "Schule" assoziiert wird. Auf eine Notengebung wird jedoch durchgehend verzichtet. 2.3 Kompetenzbereiche nach ICF Der zweite Teil des Lernberichts beschreibt die Leistungen der Schülerin / des Schülers gemäss den Kompetenzbereichen nach ICF. Die Einteilung in Unterrichtsfächer alleine wäre unzureichend, um den Lernstand einer Schülerin / eines Schülers in einer Heilpädagogischen Schule zu dokumentieren. In der Regelschule wird im Zwischenzeugnis die Selbst- und Sozialkompetenz eines Schülers / einer Schülerin beschrieben. Für die Heilpädagogischen Schulen ist hier das Konzept der Funktionalen Gesundheit viel effektiver, da die Förderplanungskonzepte sich an der ICF orientieren. Auch das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) orientiert sich an dieser international vereinbarten Definition von Behinderung und verwendet die in diesem Zusammenhang entwickelten Klassifikationen und Standards. 3. Weitere Informationen 3.1 Kindergarten In Absprache mit den Schulleitungen der Heilpädagogischen Sonderschulen wird der Lernbericht auch auf der Kindergartenstufe angewendet. 3.2 Promotion und Rekursfähigkeit In Sonderschulen werden keine Promotionsentscheide gefällt. Die Lernberichte sind nicht promotionswirksam und nicht rekursfähig. Rekurse können nur gemacht werden bei Zuweisungsentscheiden, Überprüfungen und "Reintegrations"-Entscheiden. Da die Lernberichte nicht rekursfähig sind, braucht es keine Rechtsmittelbelehrungen. 3.3 Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen Medizinisch-therapeutische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden im Lernbericht nicht erfasst, auch nicht, wenn sie von der Heilpädagogischen Schule direkt angeboten werden. Differenzierte Berichte zu den Therapien werden in den internen Schülerdossier bzw. den Schülerakten abgelegt. 3.4 Dispensationen Dispensationen sind an den Schulen grundsätzlich nicht möglich mit Ausnahme im Fach Bewegung und Sport: Über eine länger andauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet auf Grund eines Arztzeugnisses die Schulpflege (vgl. Verordnung über die Volksschule, 12 Abs. 2). 3.5 Reduktion des Unterrichtspensums Mit Arztzeugnis kann aus gesundheitlichen Gründen das Unterrichtspensum einer Schülerin / eines Schülers auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge hin reduziert werden. Zuständig ist die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen bzw. am zivilrechtlichen Wohnsitz bei stationären Sonderschulung (vgl. 21 V Sonderschulung). 4 von 6
ANHANG A) Spezifische rechtliche Grundlagen Schulgesetz (SAR 401.100) Laufbahnentscheide 13a Bildungsziel (Primarstufe) 19 Bildungsziel (Oberstufe) 21 Inhalt und Gliederung (Sonderschulung) 28 Arten (besondere Förder- und Stützmassnahmen) 29 Laufbahnentscheide (Schulpflege) 73 Ab. 1-2 Promotionsverordnung (SAR 421.352) a) Lernbericht (Beurteilungsarten) 1 Form der Beurteilungsdokumente 4 Beurteilungsdossier; Beurteilungsbelege 5 Sonderschulung und integrative Schulung 29 V Sonderschulung (SAR 428.513) Behinderung 2a Sonderschulunterricht 11 Bildungsziele und Beurteilung 19 Unterrichtspensum und -zeiten 20 Reduktion des Unterrichtspensums 21 Datenschutz Der Datenschutz (Datenerhebung; -weitergabe und -aufbewahrung) ist im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) geregelt. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft. 5 von 6
B) Informationen der Abteilung Volksschule Für weitere Informationen zur Handhabung der Beurteilungsinstrumente, für die technische Anwendung, etc. gelten auch die Handreichungen, Broschüren und Anleitungen der Abteilung Volksschule. Unter www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte sind Zusatzinformationen zu finden zu: Hinweise zur Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) fürs Schuljahr 2012/13 Fächertabelle Volksschule ab Schuljahr 2012/13 Zeugnisse und Datenschutz (Dezember 2010) Die Handreichung "Leistungen beurteilen und ausweisen" bietet grundlegende Informationen über die Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung). (Juni 2013) Zusammenstellung der häufigsten Fragen Umsetzungshilfe für die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz Leistungen messen, beurteilen und ausweisen Situationsanalyse Informationen, wie die folgenden, stehen unter dem Link www.schulen-aargau.ch Beurteilung & Übertritte Beurteilungsinstrumente zur Verfügung: Hinweise zum Erstellen der elektronischen Beurteilungsinstrumente (Kurzanleitung) Anleitung zum Erstellen der elektronischen Beurteilungsinstrumente (ausführliche Schritt-für- Schritt-Anleitung): Diese Anleitung erklärt hauptsächlich die technischen Aspekte zur Erstellung der neuen Beurteilungsinstrumente. 6 von 6