Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau

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Transkript:

Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Martin Müller, Abt. Energie Kanton TG

Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Raumplanungsgesetz und Verordnung Bund Änderungen Planungs- und Baugesetz und Verordnung Kanton Thurgau Meldeverfahren Baubewilligungsverfahren Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung 2

Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Bewilligungsfrei ohne Meldung an Gemeinde (Art. 99 Abs. 1.7 PBG) Solaranlagen bis 35 m 2 In Bauzonen nicht an Kultur- und Naturdenkmälern gemäss Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung Baubewilligung notwendig Solaranlagen ab 35 m 2 an Kultur- und Naturdenkmälern gemäss Artikel 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung ausserhalb Bauzonen (auch in Landwirtschaftszonen)

Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Raumplanungsgesetz Bund Art. 18a 1 In Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. 3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. 4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.

Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab 1. Mai 2014 Planungs- und Baugesetz sowie Verordnung Kanton Thurgau Weiterhin keine Bewilligungs- oder Meldpflicht für Solaranlagen: Fläche bis 35 m 2 In Bauzonen Nicht an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung «genügend angepasst» ist kein Kriterium

http://geo.thurgis.ch > Denkmalpflege > Beurteilung Solaranlagen Ortsbildschutz Einzelobjekt kantonal Einzelobjekt lokal

Neue Meldepflicht für Solaranlagen ( 50a + 50b PBV Kanton) Meldepflichtig sind: Solaranlagen auf Dächern alle Solaranlagen in Landwirtschaftszonen Solaranlagen > 35 m 2 in Bauzonen Welche zusätzlich: genügend angepasst sind gemäss Art. 32a RPV Bund und nicht an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung gebaut werden Anforderungen Meldung: 20 Tage vor Baubeginn Formular: www.raumentwicklung.tg.ch/formulare www.vtg.ch/empfehlungen

Definition «Genügend angepasst» (Art 32a RPV Bund) a. Dachfläche max. 20 cm überragend und b. nicht über die Dachfläche hinausragen und c. reflexionsarm ausgeführt werden und d. als kompakte Fläche zusammenhängen.

Spezialfall Anlagen auf Flachdächern Dachfläche = Oberkante opake Brüstung (analog PBV)

Baubewilligungspflicht für Solaranlagen Baubewilligungspflichtig sind : alle Solaranlagen an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung ausserhalb Bau- und Landwirtschaftszonen Nicht auf Dächern, d.h. an Fassaden, freistehend usw. Nicht genügend angepasste Anlagen In Bauzonen Fläche > 35 m 2 In Landwirtschaftsonen > 0 m 2

Welches Verfahren? Anlage nicht an Kulturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung Ja In Bauzone Ja Nein Nein Beizug kantonale Fachkommission Denkmalpflege / Abteilung Energie Ja Nein Anlage < 35 m2 Nein Anlage auf Dach Nein Ja Ja Anlage «genügend angepasst» Nein Ja Frei, d.h. weder Melde- noch Baubewilligungspflicht Meldepflicht In Landwirtschaftszone Baubewilligungspflicht

Fachkommission Solaranlagen Vertreter aus kantonaler Denkmalpflege und Abteilung Energie Hilfe für Gemeinden: was heisst «nicht wesentlich beeinträchtigtes Kulturdenkmal» Ortstermin mit Gemeinde, Bauherrschaft, ev. Planer Ziel: gute Lösung finden für alle Beteiligten Eine kantonale Stellungnahme von Denkmalpflege + Abteilung Energie Stellungnahme muss beim Entscheid der Behörde berücksichtigt werden Frühzeitige Kontaktaufnahme (vor Baueingabe) erleichtert die Lösungsfindung Kontaktieren Sie Amt für Denkmalpflege oder Abteilung Energie!

Überarbeitung Richtlinie «Solaranlagen richtig gut» Anpassung an revidierte gesetzliche Grundlagen in Kraft ab 01. Mai 2014 Druck ca. März 2015 Meldeformular download unter: www.raumentwicklung.tg.ch/formulare www.vtg.ch/empfehlungen

Wer gibt Auskunft? Energieordner (in Papierform oder auf Internet) Gesetzessammlung Online unter www.energie.tg.ch Martin Müller Rainer Jahnke Bernard Dubochet 058 345 54 88 058 345 54 86 058 345 54 84 Vollzugskurs TG 1. - 3. Dezember 2010 14

Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen!