Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ



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Transkript:

Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln -

Dr.Martin Rehborn 1956 1962-1975 1975-1979 1980-1982 1983 1985 1992-1995 2003-2005 Geb. in Lüdenscheid Grundschule und Gymnasium Studium der Rechtswissenschaft in Bochum und Bonn Referendarzeit Niederlassung als Rechtsanwalt Promotion Lehrauftrag Medizinrecht Uni Leipzig Lehrauftrag Gesundheitsrecht Uni Köln Fachanwalt für Medizinrecht

Dr.Martin Rehborn - Herausgeber der Zeitschrift Gesundheitsrecht - Mitglied div. Herausgeberbeiräte - Mehrere Bücher und Buchbeiträge sowie ca. 110 Aufsätze zu medizinrechtlichen Themen - Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kath.St.Johannes ggmbh (Kranken- und Pflegeeinrichtungen), Dortmund Tätigkeitsschwerpunkte: Krankenhausrecht, Arzthaftung, Gesellschaftsrecht, Organisationsrecht der GKV, Schiedsgerichtsbarkeit

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Aufhebung von Tätigkeitseinschränkungen

Aufhebung von Tätigkeitsbeschränkungen 20 Ärzte-ZV a.f. (bis 31.12.2006) (1) (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. (3)

Aufhebung von Tätigkeitsbeschränkungen Zulassung eines halbtags am Krankenhaus angestellten Pathologen: Krankenhausärzten, die bei stationärem Aufenthalt von Patienten unmittelbar in die Versorgung eingebunden sind, muss eine Zulassung in der Regel versagt werden, da sich ihre Tätigkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit mischen kann, was ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. BSG vom 5.11.1997 6 RKa 52/97, MedR 1998, 279 = BSGE 81, 143 ff.

Aufhebung von Tätigkeitseinschränkungen 20 Ärzte-ZV idf des VÄndG (ab 1.1.2007) (1) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. (2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach 111 SGB V ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. (3)

Aufhebung von Tätigkeitseinschränkungen Vertragsärzte können tätig sein in zugelassenen Krankenhäusern, 108 SGB V (das sind Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes, Plankrankenhäuser und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag) Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, 111 SGB V im Rahmen von Anstellungsverträgen oder Kooperationen

Aufhebung von Tätigkeitseinschränkungen Möglich ist nunmehr grundsätzlich, dass ein niedergelassener Arzt (auch) stationär [z.b. bestimmte Operationen, spezifische Untersuchungen, Nacht-/Bereitschaftsdienst etc] bzw. ein Krankenhausarzt als Vertragsarzt tätig wird! Möglich ist nunmehr auch die Tätigkeit eines Krankenhausarztes im MVZ bzw. eines angestellten MVZ-Arztes im Krankenhaus! Grenzen:??? (z.b. ambulante OP s in eigener Praxis und im Krankenhaus, Hauptaufgaben im Krankenhaus?)

Vertragsarzt und Krankenhaus Kompatibilität? Aufhebung von Tätigkeitseinschränkungen Achtung! Durch das VÄG unverändert bleibt die zeitliche Beschränkung der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis auf maximal 13 Wochenstunden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Nur ein Vertragsarzt mit einer auf den hälftigen Versorgungsauftrag beschränkten Zulassung kann mehr als 13 Stunden in einem Krankenhaus arbeiten.

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Teilzeittätigkeit für Vertragsärzte

Vertragsarzt Teilzeittätigkeit 19 a Ärzte-ZV idf des VÄndG (1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. (2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. (3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Vertragsarzt Teilzeittätigkeit 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.

Vertragsarzt Teilzeittätigkeit Probleme: ½ Versorgungsauftrag Wann? Wie? Was außerhalb der Sprechzeiten? ( zeitlich vollen oder hälftigen ) Nebentätigkeiten? Umfang (6,5 Std)?

17 Abs. 1a BMV-Ä Vertragsarzt Teilzeittätigkeit voller Versorgungsauftrag = mindestens 20 Wochenstunde Sprechstunde halber Versorgungsauftrag = mindestens 10 Wochenstunde Sprechstunde

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Berufsausübungsgemeinschaften

Berufsausübungsgemeinschaften 33 Abs. 2 Ärzte-ZV idf des VÄndG Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden.

Teilberufsausübungsgemeinschaften 33 Abs. 2 Ärzte-ZV idf des VÄndG Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.

Berufsausübungsgemeinschaften Überweisungsgebundene medizinisch-technische Leistungen BMV-Ä 13 (4) Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin können nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.

Teilberufsausübungsgemeinschaft TGP 5 Gyn Gyn. Labor/Zyto TGP 1 Vertragsarzt Gynäkologe TGP 2 Vertragsarzt Gynäkologe TGP 4 Gyn Pränatalmedizin TGP 3 Vertragsarzt Gynäkologe

Berufsausübungsgemeinschaften auch für MVZ s? 1 Abs. 3 Ärzte-ZV Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte entsprechend.

Exkurs: Wegfallende Altersgrenze? Altersgrenze: Vollendung des 68. Lebensjahres SGB V 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung... (7)... Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. GKV-OrgWG (Entwurf!) Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 342/08 vom 04.07.2008: Die Regelung wird aufgehoben, die Altersgrenze ersatzlos gestrichen! Gesundheitsrecht Uni Köln WS 2006/07 RA Dr. Martin Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

Danke! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund 0231/91599-12 oder 0173/2839765 vorz.m.rehborn@rehborn-do.de www.dr.rehborn.de