Materielle Organschaft Voraussetzungen sowie Folgen im Gesellschaftsrecht

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Transkript:

St. Galler Gesellschaftsrechtstag Verantwortlichkeit im Gesellschaftsrecht Zürich, 8. Mai 2013 Materielle Organschaft Voraussetzungen sowie Folgen im Gesellschaftsrecht von Peter V. Kunz Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. (G.U.L.C., Washington D.C.) Ordinarius für Wirtschaftsrecht und für Rechtsvergleichung Universität Bern Geschäftsführender Direktor am Institut für Wirtschaftsrecht (IWR) kunz@iwr.unibe.ch www.iwr.unibe.ch

Inhalt 1. Einleitung 2. Voraussetzungen 3. Rechtsfolgen 4. Spezialthemen 5. Schlussbemerkungen 2

Einleitung Was ist ein Organ? 3

Einleitung a) Begriffliches Umgangssprache z.b. Organ als spezialisierter Teil des Körpers ; Prawda in ex. UdSSR Mehrdeutigkeiten selbst für Juristen v.a. zwei Grundthemen: OR 722 ( Haftung der Organe ) missverständlich: Organhaftung eigentlich Haftung für Organe OR 754..! i.c. geht es um Passivlegitimation bei Verantwortlichkeitsklagen 4

Einleitung b) Fokus des Referats Aktienrecht generell ebenfalls zu thematisieren: GmbH-Recht etc. Rechtssetzung re Organe ZGB 54 f., ZGB 57 I, OR 629, OR 689 I, OR 754 II, OR 804 I etc. etc. Rechtsanwendung re materielle Organschaft v.a. Praxis des Bundesgerichts Darstellungen Theorie (v.a. Doktrin) + Praxis (z.b. Konzernmutter, Kreditgeber ) 5

Voraussetzungen a) Doktrin Terminologisches unklar, ob materielles Organ und faktisches Organ synonym (PVK etc.) oder nicht beliebte Thematik materielle Organschaft als Kernthema der Lehre (z.b. PVK in 1993 ) aktuelle Literatur Beispiele: Michael Wyttenbach (Diss. BS 2012) + Meinrad Vetter (Diss. ZH 2007) 6

Voraussetzungen b) Bundesgericht umfangreiche Praxis Auswahl: BGE 117 II 432; BGE 119 II 255; BGE 128 III 29; BGE 132 III 527; BGE 4A.306/2009 beispielhafte Umschreibung in leading case BGE 128 III 92: ( ). Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung [sc. Art. 754 aor] gelten nicht nur Entscheidorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind, sondern auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 124 III 418 E. 1b; 122 III 225 E. 4b; [ ]) (Erw. 3. a). 7

Voraussetzungen c) Übersicht zu Einzelkriterien (i) Person keine Einschränkung auf Personen i.e.s. extensiv OR 754 I: befasste Personen ) (ii) organähnliche Funktion nicht irgendwelche Einflussnahmen + nicht gewählt o.ä. (z.b. Grossaktionäre) (iii) Besorgung der Geschäftsführung alternativer Ansatz ebenfalls tatsächliche statt rechtliche Elemente (iv) massgebliche (v) Mitbestimmung der Willensbildung Intensität: De minimis-ordnung 8

Rechtsfolgen a) Verantwortlichkeit des faktischen Organs OR 754 ff. Besonderheiten: Delegation? Business Judgement Rule? Versicherbarkeit D&O-Versicherungen für (formelle) Organe und sonst? 9

Rechtsfolgen b) Materielle Organschaft in weiteren Rechtsgebieten Finanzmarktrecht z.b. Gewährsfrage durch FINMA bei Banken? Strafrecht Thematik: Insiderregelung? Sozialversicherungsrecht z.b. materielles Organ als arbeitgeberähnliche Stellung betreffend ALV? 10

Spezialthemen a) Beispiele der Praxis Konzernobergesellschaft als faktisches Organ? Präjudiz: BGE 4.A_306/2009 vom 8. Februar 2010 ( UBS ); keine automatische Haftung, sondern reale Eingriffe erforderlich (wohl noch seltener mit Kontrollprinzip ) Prüfgesellschaft als faktisches Organ? Bank als Kreditgeberin (v.a. im Sanierungsfall)? mehrheitliche Ablehnung in der bisherigen Lehre Überlegungen 11

Spezialthemen b) Verteidigungsmöglichkeiten? Delegation (an VRD oder GL): OR 754 II Business Judgement Rule: Praxis generell äusserst umstritten 12

Schlussbemerkungen 1. Terminologisches Lehre ist uneinheitlich, ob Begriffe faktisches Organ und materielles Organ dasselbe meinen oder nicht eine überflüssige Debatte, so lange klar ist, was wirklich gemeint wird. 2. Dogmatik Bundesgericht hat über Jahrzehnte hinweg eine Formell entwickelt, deren Kriterien unklar erscheinen; die Doktrin sollte sich mehr um diese Aspekte kümmern im Ergebnis scheint nach wie vor nicht wirklich klar, wer als befasste Person gemäss OR 754 I zu betrachten ist. 3. Praxisbeispiele Nunmehr entschieden ist die Streitfrage betreffend Konzernobergesellschaft; heikler: Bank als Kreditgeberin, weil faktisch Sanierungen gefährdet werden könnten. 4. Verteidigungen Sowohl Delegation im Rahmen von OR 754 II einerseits als auch BJR andererseits basieren auf formalisierten Grundlagen, die eben gerade fehlen bei materiellen Organen. 13

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit..! Peter V. Kunz Universität Bern Institut für Wirtschaftsrecht Schanzeneckstrasse 1 CH-3001 Bern Tel.: 031 / 631 55 88 kunz@iwr.unibe.ch www.iwr.unibe.ch 14