UN-Behindertenrechtskonvention

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Pädagogischer Tag Inklusion = Verschieden sein und doch zusammen lernen?! im Pädagogischen Zentrum Hamm am 8.1.2011 UN-Behindertenrechtskonvention Inklusion im Bereich der Bildung Einführung, Wirkung, Handlungsbedarf Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Kurz: UN-Behindertenrechtskonvention oder BRK 2 1

UN-Behindertenrechtskonvention In der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26.März 2009 durch einfaches Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder (BT-Drs. 16/10808 v. 8.11.2008) 3 UN-Behindertenrechtskonvention Die Bundesrepublik Deutschland ist mit der Ratifizierung des Völkerrechtsvertrages international Pflichten eingegangen, die mit Blick auf die zur Umsetzung in den Staaten vereinbarten Berichtspflichten im Inland auch tatsächlich verwirklicht werden müssen. 4 2

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung und Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats. - Bund hat BRK zugestimmt; Länder sind zur Bundestreue verpflichtet - Länder haben BRK im Bundesrat zugestimmt - Keine Vorbehalte gegen föderale Geltung 5 UN-Behindertenrechtskonvention Die BRK ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den anerkannten Katalog der Menschenrechte, wie er im International Bill of Human Rights zum Ausdruck kommt, auf die Situation behinderter Menschen zuschneidet. Der BRK liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, das sie als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht. Das Behinderungsverständnis der BRK geht nicht vollständig im diversity-ansatz auf. Komplementär wird Behinderung auch durch soziale Problemlagen definiert, unter denen der Behinderte leidet. Unter Berücksichtigung von Autonomie und Unabhängigkeit wird die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls (enhanced sense of belonging) verfolgt, das durch eine vollständige und wirksame Partizipation und Inklusion in der Gesellschaft zu verwirklichen ist. 6 3

BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens a)die Achtung der den Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellenautonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b)die Nichtdiskriminierung; c)die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d)die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungenund die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; 7 BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) die Achtung vorden sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungenund die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Diese Grundsätzen dürfen nicht etwa als Deklamation missverstanden werden. Sie sind verpflichtende Maßstäbe für die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten. 8 4

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, a)alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-und sonstigen Maßnahmen( ) zu treffen; ( ) - fraglich, ob Gesetzesänderungen erforderlich (Bundesregierung: Nein, BT-Drs. 16/10808) - aber Auslegung und Anwendung deutschen Rechts in Übereinstimmung mit BRKdurch Verwaltung und Gerichte - vgl. BSG, Urt. v. 29.4.2010 Az. B 9 SB 2/09 R zum Anspruch des nur geduldeten Ausländers auf Feststellung des GdB 9 BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechteverpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel ( ) Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. 10 5

BRK Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind ( ). (1)Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderungund garantieren Menschen mit Behinderung gleichen und wirksamen Schutz vor Diskriminierung( ). (2)Zur Förderung der Gleichberechtigung ( ) unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungenzu gewährleisten. - Schutz vor Diskriminierung: Wirkung ins Zivilrecht (AGG) - Angemessene Vorkehrungen: Änderungen oder Anpassungen, die keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (insbesondere: Arbeitsrecht, Mietrecht; auch: Schule, Kindergarten) 11 Begriffsbestimmung nach Art. 2 BRK Im Sinne der BRK bedeutet Diskriminierung auf Grund von Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politiachen wirtschaftlichen, sozialen kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. 12 6

UN-Behindertenrechtskonvention enthält danach orientiert an der Menschenwürde - ein absolutes Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen; beschreibt in 24 Artikeln Zieldefinitionen zu den verschiedenen Lebens- und Rechtsbereichen dazu, welche Bedingungen hergestellt sein müssen, damit von einer diskriminierungsfreien Lebenssituation ausgegangen werden kann. 13 Gliederung der Konvention Artikel 1 bis 3 Zweck, Begriffsbestimmung, Allgemeine Grundsätze Artikel 4 und 5 Allgemeine Verpflichtungen, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 und 7 Frauen und Kinder mit Behinderungen Artikel 8 Bewusstseinsbildung Artikel 9 Zugänglichkeit Artikel 10 bis 18 Grundrechtsartikel - Recht auf Leben; Gefahrensituationen u. humanitäre Notlagen; Gleiche Anerkennung vor dem Recht, Zugang zur Justiz, Freiheit und Sicherheit der Person, Freiheit von Folter (..) oder erniedrigender Behandlung; Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch 14 7

Gliederung der Konvention Artikel 19 unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 - Mobilität Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, ( ) Zugang zu Informationen Artikel 22 Achtung der Privatsphäre Artikel 23 Achtung der Wohnung und Familie Artikel 24 Bildung 15 Gliederung der Konvention Artikel 25 Gesundheit Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport 16 8

Pflichten zur Umsetzung 17 BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen ( ) über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein. - betrifft Bund, Länder, Gemeinden, Schulen usw. - bisher in vielen Bereichen nicht formalisiert; kommunale Behindertenbeauftragte, Behindertenbeauftragte in Schulen oder Behindertenbeiräte als möglicher Weg - Wichtig: frühzeitige Einbeziehung in Planungsprozesse 18 9

BRK Art. 9 Zugänglichkeit (1)Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang ( ) zu ( ) Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit ( ) offenstehen ( ) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barriereneinschließen, gelten unter anderem für - Keine Beschränkung auf den öffentlichen Sektor - Bisher zumindest faktisch unzureichende Umsetzung auch im öffentlichen Sektor durch BGG Bund/ Länder, 17 SGB I 19 BRK Art. 9 Zugänglichkeit (1)( ) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude,Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; - Betrifft Kommunen als Schulträger - Geregelt durch BGG der Länder; bisher keine Umbauverpflichtung für alten Baubestand - BRK geht weiter, indem Feststellung und Beseitigung gefordert wird 20 10

BRK Art. 9 Zugänglichkeit (1)( ) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; - Betrifft Kommunen als Arbeitgeber und in der kommunalen Verantwortung für den Arbeitsmarkt (SGB II, SGB XII) - Geregelt durch 81 SGB IX, Arbeitsstättenverordnung; Beschränkung auf Schwerbehindertenrecht fragwürdig 21 Artikel 3 Buchst. f BRK: Zugänglichkeit Die Zugänglichkeit ist ein allgemeiner Grundsatz der BRK Sie erfasst nicht nur die Aspekte der Art. 9 (Barrierefreiheit), Zugang z.b. zur Justiz (Art. 13), sondern auch den Zugang zur Bildung. Der Zugang zur Bildung ist u.a. ganz wesentlich abhängig von der barrierefreien Gestaltung der Verwaltungsverfahren und des Verwaltungshandelns der Bildungsträger. Aufwändige Antrags-, Ermittlungs- und Begutachtungsverfahren, wie das nach 19 Abs. 3 SchulG NRW bzw. 12 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung schränken die Zugänglichkeit erheblich ein und sind in der bisherigen Form mit der BRK nicht vereinbar. 22 11

BRK Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten (..) anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gesellschaft zu leben, ( ), indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; ( ) - Unterbringung in Internaten o.ä. ist danach gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. 23 BRK Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft ( ), indem sie unter anderem gewährleisten, dass b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu ( ) gemeindenahen Unterstützungsdiensten( ) haben, einschließlich derpersönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft ( ) notwendig ist; ( ) Das erfasst auch Assistenzleistungen während des Besuchs von Bildungseinrichtungen. 24 12

Kinder mit Behinderungen Artikel 7 25 Art. 7 Kinder mit Behinderungen (1)Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindernalle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. (2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder von Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindesein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass - Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, - und (sie ) behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe (zu) erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können 26 13

Artikel 24 Bildung - 27 Art. 24 BRK Bildung (1)Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl voll zur Entfaltungzu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltungbringen zu lassen c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. 28 14

Art. 24 BRK Bildung (1)(2) Um dieses Recht ( ) zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen ( ). Anmerkungen: - Übersetzung strittig: inclusive education system - Nachfolgend wird deshalb immer die rechtlich zutreffende Bezeichnung Inklusive Bildung verwendet. - Unmittelbare Geltung strittig: anerkennen keine starke Formulierung, aber ohne Diskriminierung verweist auf Artikel 4 29 Art. 24 BRK Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nichtaufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystemausgeschlossenwerden und dass Kinder ( ) nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterrichtoder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b)menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen, und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; 30 15

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; d) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksameund individuell angepassteunterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, dass die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Anmerkung zu e) Zum Umfeld gehören auch kommunale Angebote der Kinder-und Jugendhilfe, freie Kinder-und Jugendhilfe, Hortbetreuung, Sozialarbeit, Schulwege und Schülerbeförderung, Sportvereine und Sportstätten (vgl. Art. 30 Abs. 5 lit. D; 4 Abs. 3 SGB IX) 31 Anmerkungen zu Absatz 2: 1.) a) Verantwortung der Schulträger b) Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII 2.)U.a. Zugangsbeschränkungen und Einschränkungen der Wahlfreiheit, die im SchulG NRW und untergesetzlichen Regelungen enthalten sind, sind mit der BRK nicht zu vereinbaren. 32 16

Art. 24 BRK Bildung (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenz zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstatten geeignete Maßnahmen; unter anderem a) erleichternsie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs-und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderung und das Mentoring; b) erleichternsie das Erlernen der Gebärdenspracheund die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen; c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. 33 Art. 24 BRK Bildung (4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmenzur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschriftausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseinsfür Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikationsowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützungvon Menschen mit Behinderungen ein. 34 17

Art. 24 BRK Bildung (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernenhaben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungengetroffen werden. - Verantwortung der Kommunen als Arbeitgeber von Auszubildenden, als Träger von Berufsschulen und Volkshochschulen - Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach 54 Abs 1 Nr. 1 und 2 SGB XII - Unterlassung angemessener Vorkehrungen ist nach Art. 5 ausdrücklich auch eine Diskriminierung 35 Korrespondierende Lebensbereiche Sport/Freizeit Kultur 36 18

BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1)Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen ( ) am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ( ) c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. 37 BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeitund Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, ( ) b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sportund Erholungsaktivitäten zu organisieren ( ); c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben; d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit-und Sportaktivitätenteilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich; ( ) 38 19

Umsetzungsentwicklung 39 Aktionsplan der Bundesregierung Kapitel 3.2 (Auszug) Entsprechend den Vorgaben der BRK findet Bildung von Anfang an gemeinsam statt. Inklusives lebenslanges Lernen ist eine Selbstverständlichkeit. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass inklusives Lernen in Deutschland eine Selbstverständlichkeit wird. Kindergärten und tagesstätten, Schulen, Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung sollen allen Menschen von Anfang an in ihrer Einzigartigkeit und mit ihren individuellen Bedürfnissen in den Blick nehmen und fördern. Die Ausgestaltung und Organisation der schulischen Bildung fällt in die Länder Im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten wird die Bundesregierung Länder und Schulträger zum Ausbau der Angebote des gemeinsamen schulischen Lernens aktiv auffordern und diesen Prozess weiterhin unterstützen. Fragen der inklusiven Bildung sind auch ausdrücklich Thema der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern. 40 20

Monitoringstelle zur BRK beim Deutschen Institut für Menschenrechte kritisiert die Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 24.11.11 zur sonderpädagogischen Förderung Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen als völlig unzureichend: Die Kultusministerkonferenz schafft es zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der BRK nicht, konsequent für ein inklusives Bildungssystem einzutreten und das erforderliche Arbeitsprogramm daraus zu entwickeln Das politische Versäumnis des KMK ändert jedoch nichts an der völkerrechtlichen Verpflichtung der einzelnen Bundesländer. Die Eckpunkte der Monitoringstelle zur BRK zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems vom März 2011 bieten den Bundesländern hierfür klare Orientierung (http://www.institut-fuermenschenrechte.de/de/monitoringstelle/stellungnahmen.html) 41 Landtag NRW Auszug aus der Drucksache vom 23.11.2010 (angenommen einstimmig bei Enthaltung der FDP): (..) es ist deshalb notwendig, die individuelle Förderung in der Schule i.s.d. Inklusion so umzugestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler in den allgemeinen Schulen optimal gefördert werden können (...) Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Eltern können weiterhin für ihtr Kind eine Förderschule wählen.. ( ) Alle allgemeine Schulen sollen dazu befähigt werden, sich zu öffnen und mit der Verschiedenheit aller Schülerinnen und Schüler konstruktiv umgehen. Die Verwirklichung des Rechtsanspruchs ( ) muss mit einer deutlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen einhergehen.. ( ) Bei der Verwirklichung eines inklusiven Schulsystems darf es nicht zu weiteren Verzögerungen kommen. 42 21

Landtag NRW Der Landtag fordert die Landesregierung auf unter intensiver Einbeziehung aller Beteiligten ( ) und mit wissenschaftlicher Begleitung eine Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung zur Umsetzung der BRK im schulischen Bereich vorzunehmen; ein Transformationskonzept zur Weiterentwicklung ( ) zu entwickeln, mit dem Ziel, die sonderpädagogische Förderung in den Regelschulen zu gewährleisten; die personellen und finanziellen Rahmenbedingungen für einen schrittweisen Ausbau des Gemeinsamen Unterrichts an allen Schulformen zu schaffen und in einem Inklusionsplan möglichst zeitnah darzulegen, eine entsprechende Fortbildungsinitiative aufzulegen; Schulen und Schulträger aktiv bei der Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts und von integrativen Lerngruppen zu beraten und zu unterstützen: eine Initiative zur Beförderung der Akzeptanz des Gemeinsamen Unterrichts an allen Schulformen und in der Öffentlichkeit aufzulegen; den Kommunen nach Ermittlung der Kosten einen verlässlichen Ressourcen- und Zeitrahmen zu geben für kommunale Inklusionspläne im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung. Der Landtag geht davon aus, dass die Landesregierung über den schulischen Bereich hinaus einen Entwurf für ein umfassendes Inklusionsgesetz für alle Lebensbereiche vorlegt. 43 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 44 22