Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work

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Gesamtvertragliche Vereinbarung

Transkript:

18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work

Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit Beratung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in... über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zur Erstellung des zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplans Beratung bei fit2work kann entfallen, wenn Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber/in und Arbeitsmediziner/in oder arbeitsmedizinisches Zentrum nachweislich Wiedereingliederungsvereinbarung und plan zustimmen Beratungsgespräche und Erstellung des Wiedereingliederungsplans können bereits während des Krankenstandes begonnen werden Seite 2

Ablauf des Beratungsprozesses zur Wiedereingliederungsteilzeit Seite 3

Änderung des Arbeit und Gesundheit Gesetzes (AGG ab 1.7.2017) 1 Abs. 2 (zweiter Satz): Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist. Erläuterungen: Mit der gegenständlichen Regelung soll das bestehende Case Management im Rahmen des Arbeit und Gesundheit Gesetzes (fit2work) auch für die Beratung vor Abschluss einer Wiedereingliederungsvereinbarung und für die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans genutzt werden können. Seite 4

Ablauf der Personenberatung Seite 5

Wiedereingliederungsplan (I) Rahmenbedingungen und beabsichtigter Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit zur schrittweisen Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess um den langfristigen Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen im Rahmen der Beratung zur Vereinbarung einer WIETZ zu erstellen muss bei der Gestaltung der WIETZ berücksichtigt werden ausdrückliche Zustimmung von fit2work ist nicht erforderlich Seite 6

Wiedereingliederungsplan (II) zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbaren Beiziehung von Arbeitsmediziner/in oder arbeitsmedizinischem Zentrum zur Erstellung des Wiedereingliederungsplans bei nachweislicher Zustimmung kann die Beratung durch fit2work entfallen! Chefärztliche Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes auf Basis des Wiedereingliederungsplans Seite 7

Wiedereingliederungsplan Inhalte Anpassungs und Unterstützungsmaßnahmen zur Adaptierung des Arbeitsplatzes gem. Erläuterungen zum Gesetzestext: Vorgaben für die Lage der Arbeitszeit (z.b. keine Nachtarbeit) Unterstützungsmaßnahmen (z.b. hinsichtlich der Arbeitsmittel) Achtung: abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit keine Auswirkungen auf die seitens Arbeitnehmer/in im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistungen, d.h. keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages! Seite 8

Wiedereingliederungsplan Muster (I) Seite 9

Wiedereingliederungsplan Muster (II) Seite 10

Wiedereingliederungsvereinbarung (I) Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in Voraussetzungen für den Abschluss: Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der WIETZ Beratung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in über die Gestaltung der WIETZ nach dem AGG oder Zustimmung von Arbeitsmediziner/in bzw. arbeitsmedizinischem Zentrum Beiziehung des Betriebsrates zu den Verhandlungen zur Vereinbarung (wenn eingerichtet, Einladung reicht aus) Seite 11

Wiedereingliederungsvereinbarung (II) Inhalte: Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit (von) Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit (bis) Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Reduktion der Normalarbeitszeit) Lage der Arbeitszeit (gem. Vorgaben im WE Plan) Keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages! Seite 12

Wiedereingliederungsvereinbarung Entwurf Seite 13

Checkliste zur Realisierung der Wiedereingliederungsteilzeit (I) Bestehendes Arbeitsverhältnis seit zumindest 3 Monaten (Karenzzeiten, Pflegefreistellungen, Krankenstand sind einzurechnen) Durchgehender Krankenstand von mindestens 6 Wochen Bei wiederholter Inanspruchnahme: Ende der letzten Wiedereingliederungsteilzeit vor mindestens 18 Monaten Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin durch fit2work oder Arbeitsmedizinische Zustimmung zu Wiedereingliederungsplan und Wiedereingliederungsvereinbarung Seite 14

Checkliste zur Realisierung der Wiedereingliederungsteilzeit (II) Wiedereingliederungsplan ist vorhanden Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wurde abgeschlossen (Dauer: 1 bis max. 6 Monate) Arbeitsfähigkeit liegt vor (zum Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit) Bewilligung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ist erfolgt Wiedereingliederungsteilzeit wurde tatsächlich angetreten Seite 15

Checkliste zur Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit (II) Beratung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin durch fit2work oder Arbeitsmedizinische Zustimmung zur Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit Vereinbarung über die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wurde abgeschlossen (Dauer 1 bis max. 3 Monate) Bewilligung der Verlängerung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ist erfolgt Seite 16

Checkliste zur vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit Arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht mehr gegeben Schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin an den/die Arbeitgeber/in ist erfolgt Meldung der Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit an den Krankenversicherungsträger ist erfolgt Rückkehr zur Normalarbeitszeit frühestens 3 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe an den/die Arbeitgeber/in Seite 17

Nächste Schritte Informationen (Broschüre, Formulare) online verfügbar: vorauss. ab Mitte Mai 2017 Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit bei fit2work: vorauss. ab Anfang Juni 2017 Inkrafttreten des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes: 1. Juli 2017 = frühestmöglicher WIETZ Antritt Seite 18

Weiterführende Informationen Arbeitsrecht und Pensionsversicherung: www. Gesetzliche Krankenversicherung und Wiedereingliederungsgeld: www.bmgf.gv.at Österreichische Sozialversicherung: www.sozialversicherung.at Beratung zur Gestaltung der WIETZ und zum WE Plan: www.fit2work.at Seite 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Mag. (FH) Sigrid Röhrich Sektion Arbeitsmarkt Stv. Leiterin der Abt. VI/A/2 Schnittstelle Beschäftigung, Gesundheit, Alterssicherung Tel: +43 (0)1 71100 86 5726 sigrid.roehrich@ Seite 20