Regulierung im Vergleich Verkehr, Energie und Telekommunikation Dresden, 17.01.2012
Regulierung soll einen sicheren Betrieb der Eisenbahnen, ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene sowie die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene gewährleisten ( 1 Abs. 1 AEG) soll den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und eine leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienste gewährleisten ( 1 TKG) soll einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und einen langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen sicherstellen ( 1 Abs. 2 EnWG)
Unterschiede Gemeinschaftsrechtliche, verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben Anteil des Sektors, welcher der Regulierung unterworfen ist Technische Herausforderungen Behördliche Zuständigkeit Rechtsschutz
Herausforderungen Bahn Diskriminierungsfreier Zugang zu Infrastruktureinrichtungen Entgelthöhe und struktur für die Nutzung der Infrastruktureinrichtungen durch Dritte Recast des 1. Eisenbahnpaketes Grenzüberschreitender Güterverkehr Öffentliche Finanzierung Telekommunikation Ermöglichung von Kollokationen Probleme der Rufnummern Breitbandausbau Ausbau Hochgeschwindigkeitsnetze
Herausforderungen (Forts.) Energie Gewährleistung einheitlichen Energieniveaus Fehlende Speicherbarkeit bei Strom Gas: Gasdruck und Gasqualität bei Speicherbarkeit
Gegenstand der Regulierung - Netzzugang Bahn: Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ( 6 AEG) Symmetrische Regulierung = alle öffentlichen EIU und EVU unterliegen der Regulierung Zuverlässigkeit für Gewährleistung der Sicherheit ( 6 II, 4 I AEG) Mitbenutzungsrechte konkurrierender EVU ( 14 AEG) Modell des verhandelten Netzzugangs ( 14 VI AEG) Begrenzte Kapazitäten Pflicht der EIU für betriebsbereiten Zustand der Eisenbahninfrastruktur (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 Az. 3 C 51/06)
Gegenstand der Regulierung Netzzugang (Forts.) Telekommunikation: Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ( 6 TKG) Asymmetrische Regulierung = nur marktbeherrschende Unternehmen unterliegen der Regulierung ( 9 ff. TKG) Regulierungsverfügung ( 13 I 1 TKG) = Angaben zu Zugangsregulierung, Entgeltregulierung und Sonstige Verpflichtungen 13 TKG verpflichtet Adressaten auf Nachfrage zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss einer Zugangsvereinbarung ( 22 TKG) Marktmachtabhängige Zugangsverpflichtungen der BNetzA ( 21 TKG) Anordnung durch BNetzA ( 25 I, III TKG)
Energie: Gegenstand der Regulierung Netzzugang (Forts.) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ( 4 I EnWG) Anzeigepflicht für Belieferungsbetriebe ( 5 EnWG) Symmetrische Regulierung = alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen unterliegen der Regulierung Diskriminierungsfreier Zugang für jedermann ( 20 EnWG)
Gegenstand der Regulierung - Netzentgelt Entgeltmaßstäbe aus 14 Abs. 4, 5 AEG i.v.m. 21 Abs. 4 EIBV Vollkostenansatz Keine Effizienzvorgaben Entgeltmaßstab aus 31 TKG KeL Einzelgenehmigungsverfahren oder Price-Cap- Verfahren ( 32 ff. TKG) 21 Abs. 2, 21 a EnWG Anreizregulierungsverordnung Qualitätsregulierung
Gegenstand der Regulierung - Entflechtung Organisatorische, rechnerische und funktionale Trennung ( 9 AEG) Informationelle Trennung? BVerwG, Urt. v. 18.5.2010 Az. 3 C 21.09 Keine organisatorische Trennung Rechnerische Trennung ( 24 TKG) Informationelle Trennung ( 17 TKG) Gesellschaftsrechtliche Trennung ( 7, 7a EnWG) Operationelle Trennung ( 8 EnWG) Rechnerische Trennung ( 10 EnWG) Informationelle Trennung
Gegenstand der Regulierung ownership unbundling Integriertes Modell Getrenntes Modell? Kein ownership unbundling Ownership unbundling verfassungsrechtlich problematisch
Behördliche Zuständigkeit Netzübergreifende Regulierung der BNetzA seit 2005 Beirat aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrats ( 5 BNetzAG) Aufgaben des Beirates durch Fachgesetze ( 7 BNetzAG) Eisenbahninfrastrukturbeirat nach 35 AEG i.v.m. 4 Abs. 4 BEVVG AEG kein Beschlusskammerverfahren
Sektorspezifische Missbrauchsaufsicht Bisher nicht in AEG geregelt Gilt allgemeines Diskriminierungsverbot 14 AEG Besondere Missbrauchsaufsicht 42 TKG Missbräuchliches Verhalten 30 EnWG
Verbraucherschutz Verkehrsunternehmen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, EBA, BNetzA BKartA Verbraucherschutzreferat der BNetzA ( 3 Abs. 3 TKG) Verbraucherschutzreferat der BNetzA ( 111 EnWG)
Rechtsweg Verwaltungsgerichte ( 40 Abs. 1 VwGO) Allgem. Verwaltungsgerichtlicher Instanzenzug Widerspruchsverfahren ( 68 ff. VwGO) Verwaltungsgerichte ( 40 Abs. 1 VwGO) Zweizügiger Instanzenzug ggü. Beschlusskammern Ggü. Behörde verwaltungsgerichtlicher Instanzenzug Kein Widerspruchsverfahren bzgl. Beschlusskammern Verbraucherschutzreferat der BNetzA ( 111 EnWG) Zweizügiger Instanzenzug Kertellrechtliches Rechtsschutzverfahren als quasi verwaltungsgerichtliches Verfahren