VORAB PER EMAIL Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Kontaktdaten: Unser Zeichen: Datum: (0228) 323 002-30 14/00641 St/ 2. März 2016 stamm@doldemayen.de Büro Bonn Rheinauen Carré Mildred Scheel Straße 1 D 53175 Bonn Fon (0228) 323 002 0 Fax (0228) 323 002 99 Prof. Dr. Thomas Mayen Dr. Frank Hölscher Dr. Markus Deutsch Dr. Barbara Stamm Dr. Christian Stelter Dr. Julia Gerhardus Dr. Nils Ipsen, LL.M. Büro Stuttgart GENO Haus Heilbronner Straße 41 D 70191 Stuttgart Fon (0711) 601 701 0 Fax (0711) 601 701 99 Prof. Dr. Klaus Peter Dolde Dr. Rainard Menke Dr. Andrea Vetter Dr. Winfried Porsch Dr. Tina Bergmann Dr. Bernd Schieferdecker Dr. Moritz Lange Dr. Martin Prothmann TAL-Standardangebot BK 3e-15/011 hier: Vorlage der überarbeiteten Verträge im Nachgang zur Stellungnahme vom 19.02.2016 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann, sehr geehrte Frau Schölzel, sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zu unserer Stellungnahme vom 19.02.2016 überreichen wir wie in der Stellungnahme vom 19.02.2016 angekündigt in der Anlage die überarbeiteten Verträge. bnetza_00641o_sf Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Sitz: Stuttgart AG Stuttgart PR 60 USt IDNr. DE197312046 BW Bank IBAN DE17600501010002178758 BIC SOLADEST600 Deutsche Bank IBAN DE34380700590041035700 BIC DEUTDEDK380
- 2 A. Systematik der Überarbeitung I. TAL-Vertrag Die Änderungen gegenüber dem TAL-Standardangebot 2007, die bereits Gegenstand des mit Schriftsatz vom 24.04.2015 vorgelegten Vertrags waren, sind in der pdf-fassung der Vertragsbestandteile im Korrekturmodus rot hervorgehoben. Die neuen Änderungen aufgrund unserer Stellungnahmen vom 30.10.2015 und vom 19.02.2016 sind in der pdf-fassung der Vertragsbestandteile im Korrekturmodus blau markiert. Zusätzlich sind solche Änderungen, die sich aus keiner der beiden Stellungnahmen ergeben, gelb unterlegt. Hierzu finden Sie weitere Erläuterungen im Abschnitt B. II. Kollokationsvertrag Auch hier gilt: Änderungen gegenüber dem TAL-Standardangebot 2007, die schon in der Fassung vom 24.04.2015 enthalten waren, sind rot, spätere Änderungen hingegen blau hervorgehoben. III. APL-Vertrag Der APL-Vertrag war am 24.04.2015 ausschließlich in einer Reinschrift vorgelegt worden. Sämtliche jetzt in rot enthaltenen Änderungen sind daher durch die Stellungnahmen vom 30.10.2015 und 19.02.2016 veranlasst.
- 3 IV. Schaltverteiler Die aktuelle pdf-fassung des Schaltverteilervertrags weist drei unterschiedliche Farben im Korrekturmodus auf: - Rot: Diese Änderungen waren schon in der am 20.05.2015 vorgelegten Fassung enthalten. Es handelt sich um Änderungen gegenüber dem Standardangebotsverfahren BK 3e-10/090, die aus dem Anordnungsverfahren BK 3e-14/097 resultierten. - Violett: Diese Änderungen waren ebenfalls schon in der am 20.05.2015 vorgelegten Fassung enthalten. - Blau. Diese Änderungen beruhen auf unseren Stellungnahmen vom 30.10.2015 bzw. 19.02.2016. V. Service Calls Die Verträge zu den Service Calls waren ursprünglich ausschließlich in Reinschrift vorgelegt worden. Alle in rot ersichtlichen Änderungen sind daher neu. B. Einzelerläuterungen Die jetzt vorgelegten Verträge enthalten Änderungen, die nicht auf die Stellungnahmen vom 30.10.2015 oder 19.02.2016 zurückgehen. Teilweise handelt es sich um redaktionelle Änderungen, soweit bei der erneuten Durchsicht Unstimmigkeiten aufgefallen sind. Teilweise handelt es sich um Änderungen, welche sich aufgrund aktueller Erkenntnisse ergeben haben. Im Einzelnen:
- 4 I. TAL-Vertrag 1. Anlage 4 a) Punkt Allgemeines zweiter Absatz Die Änderung ist redaktioneller Natur. Es wird klargestellt, dass es sich um zwei WITA Schnittstellen (Order- und PreOrder-Schnittstelle) jeweils als Maschine-zu-Maschine oder Portal handelt. b) Punkt 4.1 1. Absatz Hier gilt das zu Punkt Allgemeines, zweiter Absatz, Gesagte. c) Punkt 4.2.1 In Punkt 4.2.1 wurden einige Klarstellungen und Korrekturen aufgenommen, die sich aufgrund der Veröffentlichung der Schnittstellenbeschreibung und der anschließenden Diskussion mit den Carriern, insbesondere mit Vodafone, ergeben haben. - 1. Absatz: Für die Anbieterwechselgeschäftsfälle sind bei der Nutzung der PreOrder Schnittstelle nicht die Vorabstimmungsinformationen, sondern die Vertragsnummer einzugeben. - neuer 3. Absatz: Diese Funktionalität der PreOrder ist so wichtig, dass sie im TAL-Standardangebot beschrieben werden sollte. - 5. Absatz: Hier erfolgt eine Klarstellung, welche PreOrder-ID die endgültige ist. - neuer drittletzter Absatz: Die Verlängerung der Laufzeit der PreOrder-ID bei Anbieterwechsel werden wir umsetzen; sie soll deshalb auch vertraglich festgehalten werden.
- 5 d) Punkt 7.1 1. Spiegelstrich Der 1. Spiegelstrich wird gestrichen. Diese Regelung war nur für die Migration der TAL auf WITA von Relevanz. Alle in Anlage 4, Punkt 4.1, aufgeführten TAL-Varianten sind auf WITA migriert. e) Punkt 8 Anders als ursprünglich angedacht, kann Punkt 8 nicht für die PreOrder-Schnittstelle übernommen werden, da für diese keine weiteren Major Release-Versionen geplant sind. 2. Anlage 5/5c a) Punkt 8 Anlage 5 Zusätzlich zu der im Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgeschlagenen Neufassung der Regelung wurde ein neuer letzter Satz aufgenommen, der der Klarstellung dienen soll. b) Punkt 2.4 Anlage 5c Hier gilt das Vorgesagte zu Punkt 8, Anlage 5. II. Kollokations-Vertrag Punkt 10 Hauptteil Aufgrund der angekündigten Umsetzung einer Übergangsregelung für diejenigen vertraglichen Regelungen, für deren Inkrafttreten ein einheitlicher Stichtag erforderlich ist, ist die neue Anlage 11 Raumlufttechnik (alt) aufgenommen worden. Diese Anlage entspricht der Anlage 13 aus dem TAL-Altvertrag mit Ausnahme der Regelungen des RLT-Eskalationsprozesses, weil für den RLT-Eskalationsprozess keine Übergangsregelungen notwendig sind.
- 6 III. Zusatzvereinbarung Service Calls 1. Zusatzvereinbarung Courtesy Call in der Entstörung In der Zusatzvereinbarung Courtesy Call in der Entstörung wurden geringfügige Änderungen vorgenommen. Diese betreffen insbesondere den sog. Info Call, der neu in die Vereinbarung aufgenommen wurde. Kann der Techniker die Störung bereits am HVt beheben und wird der Endkundentermin daher nicht mehr benötigt, informiert der Techniker den Endkunden hierüber über den Info Call. Dieser war bislang von der Zusatzvereinbarung nicht umfasst. 2. Alle Zusatzvereinbarungen Service Calls In allen Zusatzvereinbarungen zu den Service Calls wurde die Vorlage des SMN gestrichen, da sich der Nachweis der erbrachten Leistung und die Abrechnung der Calls allein auf die Dokumentation im Voice Web Portal stützen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stamm