BETREUUNGSVERTRAG P R Ä A M B E L

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Transkript:

A W O S O Z I A L E D I E N S T E g G m b H K Ö N I G S T R A ß E 5 3 c, 7 8 6 2 8 R O T T W E I L BETREUUNGSVERTRAG AWO Soziale Dienste ggmbh vertreten durch und Herrn / Frau P R Ä A M B E L Die Seniorenwohnanlage Aichhalden der Arbeiterwohlfahrt (AWO) bietet älteren Menschen einen seniorengerechten und barrierefreien Wohnraum innerhalb einer Gemeinschaft, die Möglichkeit zur selbständigen Lebens- und Haushaltsführung und eine bedarfsgerechte individuelle Versorgung. Bei einer bestehenden oder zu erwartenden Pflegebedürftigkeit bietet die Seniorenwohnanlage der AWO persönliche Beratung sowie die Vermittlung von hauswirtschaftlichen, pflegerischen und sonstigen Hilfen an. Ist eine ambulante Betreuung und Pflege im Rahmen des Betreuten Seniorenwohnens nicht mehr möglich und können keine teilstationären Angebote (Tagespflege, Nachtpflege) genutzt werden, wird - auf Wunsch des Mieters / der Mieterin (Nutzer/Nutzerin)- die bevorzugte Aufnahme in ein Pflegeheim der AWO ermöglicht. 1 Rechtliche Grundlagen Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Mieter / der Mieterin (Nutzer/der Nutzerin) und der Arbeiterwohlfahrt werden in (einem Mietvertrag des Eigentümers und) einem Betreuungsvertrag niedergeschrieben. (Der Mietvertrag enthält Regelungen, die die Vermietung des Wohnraums und die Nutznießung der Gemeinschaftseinrichtungen betreffen.) Der Betreuungsvertrag enthält Regelungen, welche die Leistungen im Rahmen der Betreuung für Mieter und Mieterinnen festlegen. Seite Seite 1 von 5

2 Grundleistungen Der folgende Abschnitt beinhaltet Leistungen, die im Rahmen der monatlichen Grundpauschale enthalten sind: 2.1 Leistungen der Betreuungs- bzw. Kontaktperson Den Mietern / Mieterinnen der Seniorenwohnanlage steht ein Ansprechpartner / eine Ansprechpartnerin zu festgesetzten Zeiten und nach Vereinbarung zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt im Rahmen einer Wohlaufkontrolle regelmäßiger Kontakt, um den Versorgungs- und Betreuungsbedarf zu klären. Damit soll eine sonst vielleicht unentdeckt bleibende Mangelsituation vermieden werden. Diese Wohlaufkontrolle sollte mit der Betreuungsperson besprochen werden und richtet sich nach den Anwesenheitszeiten der Betreuungsperson. Die Betreuungsperson ist Ansprechperson für alle mit der Wohnanlage in Verbindung stehenden Personen und Organisationen. Die Betreuungsperson informiert die Mieter / Mieterinnen (Nutzer/Nutzerinnen) über die Grund - und Zusatzleistungen. Die Betreuungsperson leistet Hilfestellung bei Kontakten mit Behörden und Ämtern. Die Betreuungsperson unterstützt bei der Vermittlung und Koordination der kostenpflichtigen Zusatzleistungen, z.b. der hauswirtschaftlichen und pflegerischen Versorgung oder Essen auf Rädern. Die Betreuungsperson unterstützt, plant und führt in Absprache mit der Gemeinschaft Aktivitäten durch, z.b. Basteln, Singen, jahreszeiliche Feste, Ausflüge; dadurch entstehende Kosten (z.b. Materialkosten, Eintrittsgelder, Verpflegungskosten) werden auf alle Teilnehmer / Teilnehmerinnen umgelegt. 2.2 Hausnotruf (ist eine Wahlleistung und obliegt der Entscheidung der Mieter / Mieterinnen) Die Betreuungsperson informiert die Mieter / Mieterinnen (Nutzer/Nutzerinnen) über die Möglichkeiten eines Hausnotrufsystems z. B. über das Deutsche Rote Kreuz. Notfallleistungen sind Wahlleistungen (siehe 3 Nr. 3.7). 3 Zusatzleistungen Die Arbeiterwohlfahrt bietet - teilweise in Zusammenarbeit mit externen Organisationen - zusätzliche Leistungen an, die über den Umfang der Grundleistungen hinausgehen. Der Mieter / die Mieterin (Nutzer/Nutzerin) hat die volle Wahlfreiheit in der Beauftragung eines Dienstes (z.b. Mobilen Sozialen Dienst, Pflegedienst) und einer Einrichtung (Tagespflege und Kurzzeitpflege). Die Arbeiterwohlfahrt trifft mit externen Kooperationspartnern verbindliche Absprachen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung. Die Betreuungsperson übernimmt die Beratung, Vermittlung und Koordination der erwünschten Zusatzleistungen. Zu den Zusatzleistungen, die vom Mobilen Sozialen Dienst und dem Pflegedienst der Arbeiterwohlfahrt bzw. einem Kooperationspartner angeboten werden, zählen insbesondere:

3.1 Hauswirtschaftliche Dienste, bspw. Wohnungsreinigung, Einkaufshilfen, Wäschedienst, Essensversorgung (z.b. Essen auf Rädern; stationärer Mittagstisch). 3.2 Grundpflegerische Leistungen, bspw. Hilfen bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen und Trinken, bei der Durchführung eines Pflegebades, Fuß und Nagelpflege. 3.3 Behandlungspflegerische Leistungen, bspw. Verbandswechsel, Wundpflege, Injektionen, Kontrolle der Vitalzeichen (Blutdruck, Puls, Temperatur), Verabreichen von Medikamenten, Einreibungen. Bei entsprechender Verordnung können diese Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden. 3.4 Betreuung im Einzelfall, sofern dies über die allgemeine Organisation von Hilfen hinausgeht (insb. regelmäßige Einzelgespräche, regelmäßige Einzelbetreuung, regelmäßige Hilfen zur Tagesstrukturierung) 3.5 Sonstige Leistungen, z.b. Fahr- und Begleitdienste, Besuchsdienste 3.6 Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege 3.7 Die im Notfall (Auslösen des Hausnotrufs und Aufdeckung einer Notsituation im Rahmen der Wohlaufkontrolle) entstehenden Kosten (Pflegedienst, Arzt, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) sind nicht in der Grundpauschale enthalten und somit mit den entsprechenden Leistungserbringern zu verrechnen. 4 Form der Vergütung der Leistungen Die unter 2 dargestellten Grundleistungen des Betreuungsträgers erfolgen gegen eine monatliche pauschale Berechnung (Grundpauschale). Die Grundpauschale ist auch dann zu entrichten, wenn der Mieter / die Mieterin (Nutzer/Nutzerin) die Betreuungsleistungen nicht abruft. Kosten für Zusatzleistungen entstehen nur, wenn die Zusatzleistungen von den Mietern / Mieterinnen (Nutzer/Nutzerinnen) in Anspruch genommen werden. Die unter 3 genannten Zusatzleistungen werden vom Leistungserbringer unmittelbar mit dem Mieter / der Mieterin (Nutzer/Nutzerin) bzw. dem Kostenträger vereinbart und abgerechnet. Sie sind nicht Inhalt der Grundpauschale. 5 Höhe und Fälligkeit der Grundpauschale Die Grundpauschale beträgt: Für Alleinstehende: 25,00 EUR monatlich Für Paare: 30,00 EUR monatlich Die Pauschale ist monatlich im voraus bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto der Arbeiterwohlfahrt Kontonummer: 459 242 Bank: Kreissparkasse Rottweil Bankleitzahl: 642 500 40 Verwendungszweck: Grundpauschale SWA Aichhalden zu zahlen.

6 Änderung der Grundpauschale 6.1 Die Arbeiterwohlfahrt ist berechtigt, durch einseitige Erklärung die Grundpauschale zum Ausgleich eingetretener Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung ist auf den Umfang der Kostensteigerungen begrenzt. Es dürfen nur die zur Bereitstellung und Erbringung der Grundleistungen anfallenden Kosten berücksichtigt werden, insbesondere Lohnkosten, Miet- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Betreuung. Eine Erhöhung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die seit der letzten Anpassung eingetretene Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht unerheblich übersteigt. Der erhöhte Betrag ist ab dem Beginn des zweiten Monats zu zahlen, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt. 6.2 Anstelle einer Erhöhung nach Absatz 1 kann die Arbeiterwohlfahrt die Vereinbarung einer geänderten Grundpauschale verlangen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland seit Beginn des Vertragsverhältnisses oder seit der letzten Anpassung um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat; bei der Neuvereinbarung ist die Änderung des Preisindex angemessen zu berücksichtigen. 7 Haftung Die Arbeiterwohlfahrt haftet für die von ihren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen verschuldeten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 8 Laufzeit des Vertrages Der Betreuungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird der Betreuungsvertrag gekündigt, wirkt die Kündigung erst zu dem Zeitpunkt, in dem der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag endet; dies gilt nicht für Änderungskündingungen im Sinne des 10. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. 9 Vertragsbeilagen Die Sprechzeiten der Betreuungsperson hängen an der Informationstafel aus. Die aktuellen Anschriften und Telefonnummern der Kooperationspartner inklusive Sprechzeiten sowie die aktuellen Preislisten bzgl. der Zusatzleistungen sind im Büro der Betreuungsperson einsehbar. 10 Rechtswirksamkeit 10.1 Werden Änderungen der Betreuungsleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen notwendig, kann die AWO den Katalog der Grundleistungen und Zusatzleistungen im Wege der Änderungskündigung mit einmonatiger Frist entsprechend anpassen. Bei Änderungen der Grundleistungen ist die Betreuungspauschale entsprechend dem geänderten Leistungsangebot angemessen anzugleichen.

10.2 Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem gemeinsamen Willen der Parteien entsprechen. 11 Vertragsänderungen in Zusammenhang mit diesem Vertragsabschluß Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 12 Sonstige Vereinbarungen Aichhalden, den Rottweil, den Mieter / Mieterin (Nutzer/Nutzerin) Arbeiterwohlfahrt