Hinweise und Muster. für die Meldungen zur Pflichtversicherung. ab 2002

Ähnliche Dokumente
Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren)

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung

Umsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2002

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Hinweise und Musterfälle für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2004

Meldebeispiele für das Jahr 2017 für den Abrechnungsverband II

VBLinfo. Inhalt. Ausgabe 1 Januar Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten

Hinweise und Musterfälle ZVKRente (Pflichtversicherung)

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

ZVK-KVBW. Mitgliederinfo ZR März 2014

Kennzahlen für den Grund der Abmeldung

ZVK-KVBW. Mitgliederinfo ZR Juli 2013

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 47 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

Änderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Rundschreiben

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

// Eheversorgungsausgleich

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März zum

Änderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

Rundschreiben Nr. 3/2005

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

// Häufig gestellte Fragen zum Versicherungsnachweis

Rundschreiben Nr. 5/2004

VBLspezial 09. für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung. Januar Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der beiliegenden Mitgliederinfo ZR 48 erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen:

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

K 9/

mit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen.

Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg

10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis

Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger. Stand: Seite 1 von 39 Vordr.-Nr.: BTD032

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007

Beiträge aus Einmalzahlungen

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:

VBLspezial. Inhalt. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner. Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten

ZVK-KVBW. Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Mitgliederinfo ZR 26

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

ZVK-KVBW. Mitgliederinfo ZR Dezember An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse. Mitgliederinfo ZR 32. Sehr geehrte Damen und Herren,

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Wert Quartalsbuchung mit ZVE. Wert nachher "ÄRtiv. Reiter Quartalsbuchung

1. Versand des Informationspakets zur freiwilligen Versicherung Häufig gestellte Fragen zur freiwilligen Versicherung 2

Altersteilzeitordnung

Veröffentlichung: ja. am 08./

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

ZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Inhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.

Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap

11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 205 A GA Dezember 2005

haben sich die Parteien auf den nachfolgenden Vergleich geeinigt. Um Beschlussfassung gemäß 278 Abs. 6 ZPO wird gebeten:

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer

Aktuelles zur Zusatzversorgung

Mit den Produkten der VBL zusätzlich vorsorgen

VBLspezial 10. für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen. Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost.

Mitgliederinfo Beihilfe

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012

18. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

VBLinfo 5/2003. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen. Beschäftigte der Beteiligten. September Aus dem Inhalt

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

Rundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Themenübersicht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

4. Erfassung und Meldung aktueller Adressdaten der Beschäftigten

Rundschreiben

Merkblatt zur ZusatzrentePlus als Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13.

Rundschreiben

Mitglieder im Abrechnungsverband I

Transkript:

für die Meldungen zur Pflichtversicherung ab 2002 Z 531.3 Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Hauptsitz Daxlander Straße 74 76185 Karlsruhe Telefon 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstraße 145 70191 Stuttgart Telefon 0711 2583-0 Internet E-Mail www.kvbw.de zvk@kvbw.de

Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Hinweise... 3 B. Muster für Meldungen in der Pflichtversicherung... 5 1. durchgängige Pflichtversicherung ohne Besonderheiten... 5 2. Überstundenvergütung... 6 3. Teilzeitarbeitsverhältnis... 7 4. Kurzbeurlaubung unter einem vollen Kalendermonat... 8 5. Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat... 9 6. Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat; Auszahlung von Überstunden während der Beurlaubung... 10 7. Beurlaubung endet nach dem Monat, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wurde.... 11 8. Beurlaubung endet in dem Monat, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wurde... 12 9. Elternzeit bei Geburt eines Kindes; Zahlung der anteiligen Sonderzuwendung während der Elternzeit... 13 10. Elternzeit; Geburt eines zweiten Kindes... 14 11. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart)... 15 12. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart), während der noch Entgeltbestandteile, die in voller Höhe zustehen (z.b. Überstundenvergütung, Erschwerniszuschläge), angefallen sind... 16 13. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart) mit erhöhter Versorgungszusage... 17 14. Altersteilzeit (nach 2002 vereinbart)... 18 15. Grenzbetrag Vergütungsgruppe-I BAT war sowohl im Monat Dezember 2001 als auch im Monat Januar 2002 überschritten ( 76 der Satzung); kein Arbeitgeberwechsel - mit Anspruch auf Weihnachtszuwendung... 19 16. Grenzbetrag Vergütungsgruppe-I BAT war sowohl im Monat Dezember 2001 als auch im Monat Januar 2002 überschritten (Fall des 76 der Satzung); kein Arbeitgeberwechsel - kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung... 20-2 -

A. Allgemeine Hinweise Ab 2003 sind alle Meldungen (incl. Jahresmeldung) auf der Grundlage der neuen Kassensatzung vom 2. Juli 2002 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Buchungsschlüssel Mit der Neuregelung des Zusatzversorgungsrechts ab 2002 entfällt grundsätzlich die Aufteilung in Regel- und Sonderentgelt (Ausnahme: Altersteilzeit) sowie die Meldung von Teilzeitdaten, Erhöhungsbeträgen, Zuschüssen zur anderweitigen Zukunftssicherung und Sonderzahlungen bei Beurlaubungen. Bei der Meldung der Versicherungsabschnitte werden die relevanten Daten mit Hilfe des neuen 6- stelligen Buchungsschlüssels übermittelt, der sich aus dem jeweils 2-stelligen Schlüssel für Einzahler, Versicherungs- bzw. Steuermerkmal zusammensetzt. Das Schlüsselverzeichnis ist auf der Rückseite des Meldevordrucks hinterlegt. Höhe von Umlage und Sanierungsgeld ab 2002 Auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts sind abzuführen: ab 1.1.2002 ab 1.1.2003 ab 1.1.2004 AG-Anteil an der Umlage 5,35 5,35 5,35 AN-Anteil an der Umlage 0,15 0,15 0,15 Sanierungsgeld 0,50 1,00 1,50 Fälligkeit, Überweisung, Steuer- und Sozialversicherungspflicht Die Umlage und das Sanierungsgeld sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. Zahlungen müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. Hieran hat sich durch die Verschiebung der Lohnund Vergütungszahlungen vom 15. auf den Letzten eines Monats nichts geändert, d.h. dass gleichzeitig mit dem Entgelt auch die Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse erfolgen müssen. Die überwiesenen Umlagen und Sanierungsgelder werden durch uns maschinell verbucht. Hierzu ist es erforderlich, dass die Überweisung grds. für jedes Mitglied getrennt erfolgt und das maßgebliche Buchungszeichen vollständig und am Anfang des Überweisungstextes anzugeben ist. Wir bitten Sie, dies bei Ihren künftigen Überweisungen zu beachten. Sie vermeiden dadurch zeitaufwändige Rückfragen. - 3 -

Der Umlagebetrag und das Sanierungsgeld werden von der ZVK aufgrund der mitgeteilten Entgelte selbst ermittelt und sind damit nicht zu melden. Die Umlage ist wie bisher steuer- und sozialversicherungspflichtig, das Sanierungsgeld ist jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die nachfolgenden Musterbeispiele wurden die für 2004 maßgeblichen Werte zu Grunde gelegt. Die wichtigen Berechnungswerte können Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Zusatzversorgung Informationen wichtige Berechnungswerte nachlesen. Sie werden auch regelmäßig in unseren Mitgliederinfos (z.b. ZR5) mitgeteilt. - 4 -

B. Muster für Meldungen in der Pflichtversicherung 1. durchgängige Pflichtversicherung ohne Besonderheiten Ein Arbeitnehmer ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt im Abrechnungsjahr 32.000,- Folgender Versicherungsabschnitt ist zu melden: 01.01.2004 31.12. 01 10 10 32.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Einzahler "01" Versicherungsmerkmal "10" Steuermerkmal "10" = in der Pflichtversicherung der ZVK stets der Arbeitgeber = zvk-pflichtiges Entgelt insgesamt (ggf. einschließlich Grenzbetrag BAT I übersteigendem Betrag) = pauschal- / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld Der Umlagebetrag (2004 = 1.760,00 ) und das Sanierungsgeld (2004 = 480,00 ) werden von der Kasse aufgrund der mitgeteilten Entgelte selbst ermittelt und sind damit nicht zu melden. Die "Anzahl Kinder" ist nur während der "Elternzeit" (=Versicherungsmerkmal 28) zu melden, siehe Musterfälle Nrn 9 und 10. - 5 -

2. Überstundenvergütung Der Arbeitnehmer ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt 32.000,- Unständige Entgeltbestandteile aus Überstunden 2.000,- zusatzversorgungspflichtiges Entgelt insgesamt 34.000,- Folgender Versicherungsabschnitt ist zu melden: 01.01.2004 31.12. 01 10 10 34.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Einzahler "01" Versicherungsmerkmal "10" Steuermerkmal "10" = in der Pflichtversicherung der ZVK stets der Arbeitgeber = zvk-pflichtiges Entgelt insgesamt (ggf. einschließlich Grenzbetrag BAT I übersteigendem Betrag) = pauschal- / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld Seit dem Abrechnungsjahr 2002 entfällt grundsätzlich die Aufteilung in Regel- und Sonderentgelt. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist deshalb in einem Versicherungsabschnitt zu melden. Anmerkung: Die bis 2001 gesondert zu meldenden Sonderentgelte waren Engeltsbestandteile, die für Arbeitsleistungen oder sonstige vom Arbeitgeber veranlassten Inanspruchspruchnahmen außerhalb der regelmäßigen tarif- bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit gezahlt wurden (z.b. Überstundenvergütungen, Entgelte für Arbeits- und Rufbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst, Überstundenpauschvergütungen). - 6 -

3. Teilzeitarbeitsverhältnis Eine Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ab 15.9. reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt insgesamt 24.000,- Folgender Versicherungsabschnitt ist zu melden: 01.01.2004 31.12. 01 10 10 24.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Einzahler "01" Versicherungsmerkmal "10" Steuermerkmal "10" = in der Pflichtversicherung der ZVK stets der Arbeitgeber = zvk-pflichtiges Entgelt insgesamt (ggf. einschließlich Grenzbetrag BAT I übersteigendem Betrag) = pauschal- / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld Teilzeitdaten sind seit dem 1.1.2002 nicht mehr zu melden. - 7 -

4. Kurzbeurlaubung unter einem vollen Kalendermonat Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Die Beurlaubung dauert vom 15.6. bis zum 20.07. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt 20.000,- Folgender Versicherungsabschnitt ist zu melden: 01.01.2004 31.12. 01 10 10 20.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Einzahler "01" Versicherungsmerkmal "10" Steuermerkmal "10" = in der Pflichtversicherung der ZVK stets der Arbeitgeber = zvk-pflichtiges Entgelt insgesamt (ggf. einschließlich Grenzbetrag BAT I übersteigendem Betrag) = pauschal- / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld Hinweis: Für die Fehlzeit vom 15.06. bis 20.07. ist kein eigener Versicherungsabschnitt erforderlich, da die Fehlzeit keinen vollen Kalendermonat umfasst. - 8 -

5. Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Die Beurlaubung dauert vom 15.05. bis zum 20.09. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt insgesamt 20.000,- 01.01.2004 14.05. 01 10 10 12.000,00 2004 15.05.2004 20.09. 01 40 00 21.09.2004 31.12 01 10 10 8.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "40" Steuermerkmal "00" = Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung (hier: die Zeit der Beurlaubung) = Für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Hinweis: Für Fehlzeiten (z.b. VM 40) von mindestens einem vollen Kalendermonat ist ein eigener Versicherungsabschnitt zu melden. - 9 -

6. Beurlaubung länger als ein voller Kalendermonat; Auszahlung von Überstunden während der Beurlaubung Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Die Beurlaubung dauert vom 15.05. bis zum 20.09. Im Juli werden Überstunden ausbezahlt. Folgender Versicherungsabschnitt ist zu melden: 01.01.2004 14.05. 01 10 10 12.000,00 2004 15.05.2004 30.06. 01 40 00 01.07.2004 31.07. 01 10 10 500,00 2004 01.08.2004 20.09. 01 40 00 21.09.2004 31.12. 01 10 10 4.000,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "40" Steuermerkmal "00" = Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung (hier: die Zeit der Beurlaubung) = Für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Hinweis: Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt (z.b. VM10) bis zum Zeitpunkt, ab dem wieder zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. - 10 -

7. Beurlaubung endet nach dem Monat, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wurde. Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Die Beurlaubung dauert vom 15.6. bis zum 14.12. Die anteilige Weihnachtszuwendung wird im Monat November gezahlt. 01.01.2004 14.06. 01 10 10 12.000,00 2004 15.06.2004 31.10. 01 40 00 01.11.2004 31.12. 01 10 10 1.900,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "40" Steuermerkmal "00" = Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung (hier: die Zeit der Beurlaubung) = Für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, ab dem wieder zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Für die Fehlzeit vom 1.12. bis 14.12. ist kein eigener Versicherungsabschnitt erforderlich, da die Fehlzeit nach Ende des Monats, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wird, keinen vollen Kalendermonat umfasst. - 11 -

8. Beurlaubung endet in dem Monat, in dem die Weihnachtszuwendung gezahlt wurde. Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Die Beurlaubung dauert vom 15.6. bis zum 22.11. Die anteilige Weihnachtszuwendung wird im Monat November gezahlt. 01.01.2004 14.06. 01 10 10 12.000,00 2004 15.06.2004 22.11. 01 40 00 23.11.2004 31.12. 01 10 10 3.900,00 2004 Erläuterungen zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "40" Steuermerkmal "00" = Fehlzeit - keine Aufwendung während Pflichtversicherung (hier: die Zeit der Beurlaubung) = Für Fehlzeiten während der Pflichtversicherung (ohne Aufwendungen) Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen grundsätzlich einen eigenen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, ab dem wieder zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Ausnahme: Im obigen Fall beginnt im Monat der Zuwendung ein Versicherungsabschnitt mit laufendem Arbeitsentgelt, so dass die Zuwendung diesem Abschnitt zuzuordnen ist. - 12 -

9. Elternzeit bei Geburt eines Kindes; Zahlung der anteiligen Sonderzuwendung während der Elternzeit Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr durchgehend pflichtversichert. Am 19.3. beginnt die "Mutterschutz-Zeit". Am 30.4. wird das Kind geboren. Die Arbeitnehmerin erhält bis zum 18.03. ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 4.000,00. Im November wird die Weihnachtszuwendung mit einem zusatzversorgungspflichtigen Anteil in Höhe von 330,00 ausgezahlt. 01.01.2004 18.03 01 10 10 4.000,00 2004 19.03.2004 29.04. 01 40 00 30.04.2004 31.12. 01 28 00 1 01.11.2004 30.11. 01 10 10 330,00 2004 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "28" Versicherungsmerkmal "40" = Elternzeit (taggenau) Für den Zeitraum, in dem das pflichtversicherte Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, ist ein Abschnitt mit VM 28 zu melden (Beginn = Tag der Geburt). In Verbindung mit VM 28 ist immer die Anzahl der Kinder anzugeben, für die Anspruch auf Elternzeit besteht. = Fehlzeit - keine Aufwendungen während Pflichtversicherung (hier: die Mutterschutz-Zeit vor der Geburt) Die Elternzeit muss tagegenau gemeldet werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis infolge Elternzeit nach 15 BErzGG ruht, wird von der Zusatzversorgungskasse bei der Ermittlung der Versorgungspunkte als "soziale Komponente" ein Entgelt von monatlich 500 für jedes Kind berücksichtigt, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird. Nach dem 2. Änderungstarifvertrag zum ATV-K vom 12.3.2003 werden Zeiten nach 6 Abs. 1 MuSchG (8 Wochen nach Entbindung) der Elternzeit gleichgestellt. Bei Elternzeiten (VM28) ist immer auch die Anzahl der Kinder zu melden (hier: 1 Kind). Bei Geburt eines zweiten Kindes während der Elternzeit für das erste Kind siehe Musterfall Nr. 10. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis in der Elternzeit begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt VM10 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem sie geleistet wurden. Der Versicherungsabschnitt VM28 wird hiervon nicht unterbrochen und bleibt parallel dazu bestehen. In der Folge werden für den Monat November neben den Versorgungspunkten aus der sozialen Komponente Elternzeit auch Versorgungspunkte aus dem Arbeitsentgelt (additiv) berücksichtigt. Achtung - Bei laufenden Entgeltszahlungen für während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen ist der Versicherungsabschnitt mit VM 28 jedoch zu beenden (Ende des Ruhens bei Wiederaufnahme der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber). Die soziale Komponente entfällt. - 13 -

10. Elternzeit; Geburt eines zweiten Kindes Die Arbeitnehmerin befindet sich von Beginn des Abrechnungsjahres an bereits in Elternzeit. Am 17.9.2004 ist die Geburt ihres zweiten Kindes, für das sie ebenfalls Elternzeit in Anspruch nimmt. Das pflichtversicherte Beschäftigungsverhältnis ruht daher weiterhin. 01.01.2004 16.09. 01 28 00 1 17.09.2004 31.12. 01 28 00 2 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "28" = Elternzeit (taggenau) Für den Zeitraum, in dem das pflichtversicherte Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, ist ein Abschnitt mit VM 28 zu melden (Beginn = Tag der Geburt). In Verbindung mit VM 28 ist immer die Anzahl der Kinder anzugeben, für die Anspruch auf Elternzeit besteht. Bei Elternzeiten (VM28) ist die Anzahl der Kinder zu melden (hier: zunächst 1 Kind). Bei Geburt des zweiten Kindes während der noch laufenden Elternzeit für das erste Kind ist ein neuer Versicherungsabschnitt (VM28) ab dem Tag der Geburt mit "Anzahl Kinder" = 2 zu melden. Weitere Hinweise für Meldungen zur Elternzeit siehe Musterfall Nr. 9. - 14 -

11. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart) Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ab 1.9. beginnt die am 17.1.2002 vereinbarte Altersteilzeit. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt bis 31.8. 25.000,- und ab 1.9. bis 31.12. 6.500,- 01.01.2004 31.08. 01 10 10 25.000,00 2004 01.09.2004 31.12. 01 22 10 6.500,00 2004 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "22" = Altersteilzeit - vor dem 01.01.2003 vereinbart Entgelte, die während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt werden, müssen parallel mit VM 10 gemeldet werden. Teilzeitdaten sind seit 1.1.2002 nicht mehr zu melden. Für die vor dem 1.1.2003 vereinbarten Altersteilzeit ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i.d.r. 50 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vor Beginn der Altersteilzeit zu melden. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte wird das während der Altersteilzeit gemeldete Entgelt um den Faktor 1,8 erhöht. - 15 -

12. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart), während der noch Entgeltbestandteile, die in voller Höhe zustehen (z.b. Überstundenvergütung, Erschwerniszuschläge), angefallen sind Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ab dem 1.9. beginnt die am 17.1.2002 vereinbarte Alterszeit. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt bis 31.8. 25.000,- und von 1.9. bis 31.12. (während der Altersteilzeit) 6.500,- Entgeltbestandteile aus Überstunden (während der Altersteilzeit) 200,- 01.01.2004 31.08. 01 10 10 25.000,00 2004 01.09.2004 31.12. 01 10 10 200,00 2004 01.09.2002 31.12. 01 22 10 6.500,00 2004 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "22" = Altersteilzeit - vor dem 01.01.2003 vereinbart Entgelte, die während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt werden, müssen parallel mit VM 10 gemeldet werden. Teilzeitdaten sind seit 1.1.2002 nicht mehr zu melden. Für die vor 2003 vereinbarten Altersteilzeit ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i.d.r. 50 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vor Beginn der Altersteilzeit zu melden. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte wird das während der Altersteilzeit gemeldete Entgelt mit dem Faktor 1,8 berücksichtigt. Die Entgeltbestandteile, die in voller Höhe gezahlt werden (im Beispiel aus Überstunden) sind während der Altersteilzeit ab 1.9. in einem gesonderten Versicherungsabschnitt zu melden und werden bei der Ermittlung der Versorgungspunkte nicht mit dem Faktor 1,8 berücksichtigt. Außerhalb der Altersteilzeit sind diese Entgeltbestandteile jedoch nicht gesondert zu melden (siehe dazu Beispiel Nr. 2). Versicherungsabschnitte mit gleichem Beginn und Ende sind nach dem Versicherungsmerkmal aufsteigend zu sortieren. - 16 -

13. Altersteilzeit (vor 2003 vereinbart) mit erhöhter Versorgungszusage Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ab dem 1.9. beginnt die am 17.1.2002 vereinbarte Alterszeit mit erhöhter Versorgungszusage (95%) - s. Protokollerklärung zu 8 (2) Satz 2 ATV-K. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt bis 31.8. 25.000,00 und von 1.9. bis 31.12. (während der Altersteilzeit) 6.500,00. Dieses Entgelt ist zur Berechnung der Umlage und des Sanierungsgeldes mit dem Faktor 95/90 (95 = RV-Aufstockungssatz) zu erhöhen. x 95 : (6.500,00 90) Somit ergibt sich ein zu berücksichtigendes Entgelt von = 6.861,11 Entgeltbestandteile aus Überstunden (während der Altersteilzeit) 200,00 01.01.2004 31.08. 01 10 10 25.000,00 2004 01.09.2004 31.12. 01 10 10 200,00 2004 01.09.2002 31.12. 01 24 10 6.861,11 2004 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "24" = Altersteilzeit - vor dem 01.01.2003 vereinbart abweichende Regelung gem. 8 Protokollerklärung zum ATV-K Entgelte, die während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt werden, müssen parallel mit VM 10 gemeldet werden. Teilzeitdaten sind seit 1.1.2002 nicht mehr zu melden. - 17 -

14. Altersteilzeit (nach 2002 vereinbart) Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr bis 31.8. als Vollbeschäftigte pflichtversichert. Ab dem 1.9. beginnt die am 17.1.2003 vereinbarte Altersteilzeit (ohne erhöhte Versorgungszusage). Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt bis 31.8. 25.000,- und von 1.9. bis 31.12. (während der Altersteilzeit) 6.500,00. Dieses Entgelt ist zur Berechnung der Umlage und des Sanierungsgeldes mit dem Faktor 1,8 (90/50; 90 = RV-Aufstockungsfaktor) zu erhöhen. Somit ergibt sich ein zu berücksichtigendes Entgelt von (6.500 x 1,8) = 11.700,- Entgeltbestandteile aus Überstunden (während der Altersteilzeit) 200,- 01.01.2004 31.08. 01 10 10 25.000,00 2004 01.09.2004 31.12. 01 23 10 11.900,00 2004 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "23" = Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart Teilzeitdaten sind seit 1.1.2002 nicht mehr zu melden. Für die nach 2002 vereinbarten Altersteilzeit ist das 1,8-fache der Bezüge nach 4 TV ATZ als zusatzversorgungspflichtiges Entgeltes zu melden. Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen (erhöhte Versorgungszusage; siehe dazu auch Beispiel Nr. 12). - 18 -

15. Grenzbetrag Vergütungsgruppe-I BAT war sowohl im Monat Dezember 2001 als auch im Monat Januar 2002 überschritten ( 76 der Satzung); kein Arbeitgeberwechsel - mit Anspruch auf Weihnachtszuwendung Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ihr wird im Monat November die Weihnachtszuwendung ausgezahlt. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt insgesamt 82.260,07 Die Jahresgrenze der Vergütungsgruppe I BAT beträgt im Jahr 2004 bei Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung: 72.860,07 01.01.2004 31.12. 01 10 10 82.260,07 01.01.2004 31.12. 01 17 10 9.400,00 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "17" = Grenzbetrag Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes Entgelt ( 76 der Satzung) Für den die Grenze der Vergütungsgruppe I BAT übersteigenden Betrag ist nach 76 der Satzung eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % zu entrichten. Die sich aus dem die Vergütungsgruppe I BAT übersteigenden Entgelt ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. - 19 -

16. Grenzbetrag Vergütungsgruppe-I BAT war sowohl im Monat Dezember 2001 als auch im Monat Januar 2002 überschritten (Fall des 76 der Satzung); kein Arbeitgeberwechsel - kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung Die Arbeitnehmerin ist im Abrechnungsjahr ohne Fehlzeiten durchgehend pflichtversichert. Ihr wird keine Weihnachtszuwendung ausgezahlt. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt beträgt insgesamt 77.177,84 Die Grenze der Vergütungsgruppe I BAT beträgt im Jahr 2004 (4 x 5.457,02 und 8 x 5.700,30 ), da kein Weihnachtsgeldanspruch, d.s. 68.177,84 01.01.2004 31.12. 01 10 10 77.177,84 01.01.2004 31.12. 01 17 10 9.000,00 Erläuterung zum Buchungsschlüssel: Versicherungsmerkmal "17" = Grenzbetrag Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes Entgelt ( 76 der Satzung) Für den die Grenze der Vergütungsgruppe I BAT übersteigenden Betrag ist nach 76 der Satzung eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % zu entrichten. Die sich aus dem die Vergütungsgruppe I BAT übersteigenden Entgelt ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. - 20 -