Die Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten

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Die Hausangestellten Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten

Hausangestellte sind jene Personen, welche im Haushalt des Arbeitgebers gewöhnliche oder spezialisierte Tätigkeiten für dessen Familienleben erbringen (Haushaltshilfe, Kinderbetreuer/in, Pflegepersonal u.a.). Arbeitsgenehmigung: Um ein Arbeitsverhältnis im Haushalt mit italienischen Staatsbürgern, EU-Bürgern oder Neuen Eu-Bürgern einzugehen, braucht es keine besonderen Genehmigungen. Sollte jedoch eine Person, die sich noch in einem Nicht-Eu-Staat aufhält, eingestellt werden, muss ein Aufenthaltsvertrag aus Arbeitsgründen abgeschlossen werden und eine Arbeitsgenehmigung beim Arbeitsservice beantragt werden. Nach der Einreise muss der/die Arbeitnehmer/in den Aufenthaltsvertrag beim Arbeitsservice vidimieren lassen und die Aufenthaltsgenehmigung bei der Quästur beantragen. Der Aufenthaltsvertrag darf keine schlechteren Bedingungen beinhalten als jene, die im Kollektivvertrag für Hausangestellte vorgesehen sind. Bei der Einstellung von Personen aus Nicht- EU-Staaten, die sich bereits in Italien mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung aufhalten, ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich und die Einstellung ist sofort möglich.

Arbeitspapiere: Die Hausangestellten müssen vor der Einstellung einen Personalausweis und die Steuernummer vorlegen. Die Nicht-EU-Bürger müssen außerdem die Aufenthaltsgenehmigung vorweisen. Einstellung: Hausangestellte müssen am Tag vor dem Arbeitsbeginn beim Nationalinstitut für soziale Fürsorge (NISF/INPS) angemeldet werden. Darüber hinaus muss den Hausangestellten entweder ein Arbeitsvertrag oder eine Erklärung des Arbeitgebers ausgehändigt werden, aus dem die wichtigsten Angaben des Arbeitsverhältnisses hervorgehen (Einstufung, Probezeit, Entlohnung, Arbeitszeit u.a.). Probezeit: Die Probezeit beträgt je nach Einstufung 30 (Kategorie D und DS) oder 8 effektive Arbeitstage (Kategorie A, AS, B, BS, C und CS). Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit ist vom Kollektivvertrag mit 54 Stunden für die beim Arbeitgeber lebenden und mit 40 Stunden für die übrigen Hausangestellten festgelegt. Weitere Arbeitsleistungen sind mit Überstundentarif zu entlohnen.

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 36 Stunden, wobei 24 Stunden am Sonntag gewährt werden müssen. Urlaub: Den Hausangestellten stehen 26 Urlaubstage pro Jahr zu, welche außer anders lautenden Vereinbarungen zwischen Juni und September genossen werden müssen. Jeder Urlaubstag ist mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatslohnes zu vergüten. Feiertage: Hausangestellte haben Anrecht auf 12 entlohnte Feiertage pro Jahr. Stundenweise beschäftigtes Personal wird im Verhältnis zu 1/6 des Wochenlohnes entlohnt. Die an einem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden werden zusätzlich mit einem Aufschlag von 60 % entlohnt. Freistunden: Dem mitlebenden Personal müssen jährlich bis zu 16 entlohnte Freistunden gewährt werden, dem übrigen bis zu 12. In nachweisbar schwerwiegenden Fällen stehen weitere drei entlohnte Abwesenheitstage zu. Aus triftigen Gründen können außerdem unentlohnte Absenzen bewilligt werden.

Weihnachtsgeld: Die Hausangestellten haben Anrecht auf den dreizehnten Monatslohn. Dieser ist im Dezember im Ausmaß eines gewöhnlichen Monatslohnes zu entrichten. Liegt das Dienstalter unter einem Jahr, muss für jeden geleisteten Monat ein Zwölftel des Dreizehnten ausbezahlt werden. Krankheit: Die krankheitsbedingte Abwesenheit muss mittels Krankenschein belegt werden, der innerhalb von zwei Tagen dem Arbeitgeber zu schicken ist. Während der Krankheit muss der Arbeitsplatz für folgende Zeiträume erhalten werden: 10 Kalendertage bei einem Dienstalter bis zu 6 Monaten, 45 Kalendertage bei einem Dienstalter von 6 Monaten bis 2 Jahren und 180 Kalendertage bei einem Dienstalter über 2 Jahren. Die krankheitsbedingte Abwesenheit wird bis zum dritten aufeinanderfolgenden Tag mit 50 % und mit 100 % für die weiteren Tage vergütet, bis zu höchstens acht, zehn oder 15 Tage pro Jahr, je nach vorhin genanntem Dienstalter. Mutterschaft: Der Mutterschaftsurlaub beginnt zwei Monate vor der Geburt und endet drei Monate nach derselben. Sollte der vom Gesundheitsdienst abhängige oder

beauftragte Frauenarzt keine Bedenken äußern, kann die Hausangestellte bis zu einem Monat vor der Geburt weiterarbeiten und vier Monate nach derselben der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitsplatz muss während des gesamten Mutterschaftsurlaubes erhalten bleiben. Die Hausangestellten haben kein Anrecht auf Elternurlaub. Das Mutterschaftsgeld beträgt 80% der Entlohnung und wird direkt vom NISF/INPS ausbezahlt. Lohnstreifen: Der Arbeitgeber muss den Hausangestellten laut Kollektivvertrag einen Lohnstreifen aushändigen. Steuerübersicht (CU) ist keine auszufertigen. Sozialbeiträge: Die Beiträge für die Hausangestellten müssen vom Arbeitgeber dem NISF/INPS alle drei Monate mittels einschlägigen Posterlagscheinen überwiesen werden. Die Überweisung hat innerhalb 10. April für die Beiträge der Monate Jänner, Februar und März, innerhalb 10. Juli für die der Monate April, Mai und Juni, innerhalb 10. Oktober für die der Monate Juli, August und September sowie innerhalb 10. Jänner für die der Monate Oktober, November und Dezember zu erfolgen. Auf dem Posterlagschein sind außer dem geschuldeten Betrag auch die entlohnten Wochen und die gearbeiteten

Stunden anzugeben. Die Sozialbeiträge sind anhand einer Übersicht zu errechnen, die auf der Internetseite der Abteilung Arbeit www.provinz.bz.it/arbeit veröffentlicht ist. Die Übersicht enthält die nach Stundenlohn gestaffelten Sozialbeiträge, welche einzuzahlen sind. Der Teil der Beiträge, der zu Lasten des Arbeitnehmers geht, ist in der letzten Spalte ersichtlich. Steuerabzug: Die für die Hausangestellten gezahlten Sozial- und Versicherungsbeiträge können vom Arbeitgeber bis zum Höchstbetrag von 1.549,00 von der Steuergrundlage abgezogen werden. Der abzugsfähige Betrag umfasst nur den Teil der Beiträge, der vom Arbeitgeber gezahlt wurde, nicht jedoch jenen, der zu Lasten des Arbeitnehmers geht. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber auch einen Teil der Entlohnung steuerlich absetzen (19 % der Entlohnung bis zu einem Maximum von 2.100,00 pro Jahr für das Pflegepersonal). Beendigung des Hausarbeitsverhältnisses: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitsvertrag jederzeit zurücktreten. Die Kündigungsfrist beträgt bei Arbeitsverhältnissen von mehr als 24 Wochenarbeitsstunden mindestens 15 Tage, wenn das Dienstalter fünf Jahre nicht übersteigt

und mindestens einen Monat in den anderen Fällen. Kündigt der Arbeitnehmer, ist die Frist auf die Hälfte reduziert. Für Arbeitsverhältnisse mit weniger als 24 Wochenarbeitsstunden beträgt die Kündigungsfrist 8 oder 15 Tage je nach vorhin genanntem Dienstalter. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitgeber innerhalb von fünf Tagen dem NISF/INPS mitgeteilt werden und innerhalb von zehn Tagen müssen die noch geschuldeten Sozialbeiträge eingezahlt werden. Abfertigung: Die Hausangestellten haben Anrecht auf Abfertigung im selben Ausmaß, wie sie den bei Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern zusteht. Weitere Auskünfte können beim Arbeitsinspektorat Kanonikus-Michael-Gamper-Straße1, Bozen Zimmer 049 Telefon 0471 418542 oder 0471 418550 eingeholt werden. E-Mail: arbeitsinspektorat@provinz.bz.it