Merkblatt zum Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an eine Tagespflegeperson sowie Festsetzung des Elternbeitrages (Stand:

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Transkript:

Merkblatt zum Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an eine Tagespflegeperson sowie Festsetzung des Elternbeitrages (Stand: 01.04.2016) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie möchten Ihr Kind/Ihre Kinder im Rahmen der Kindertagespflege betreuen lassen und beantragen die Übernahme der Betreuungskosten durch das Jugendamt Bernkastel-Wittlich. Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege können grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die Betreuung durch die Erziehungsberechtigten selbst (bei Zusammenleben der Elternteile beider Elternteile) aufgrund deren Erwerbstätigkeit, beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Schul- bzw. Hochschulausbildung oder im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II nicht möglich ist und zusätzlich ein Betreuungsplatz in einer Einrichtung nicht zur Verfügung steht (Fördervoraussetzungen nach 2 der Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in der Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen). Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Antrags folgende Punkte: Zur Antragstellung: 1. Der Antrag ist vor Beginn der Kindertagespflege, spätestens jedoch in dem Monat, in dem die Betreuung beginnt, bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einzureichen (Datum des Posteingangsstempels). Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Betreuungskosten, die vor Antragstellung angefallen sind, können nicht übernommen werden. Folgeanträge müssen unaufgefordert und spätestens in dem Monat, in dem die vorherige Bewilligung ausläuft, gestellt werden. Etwaige Versäumnisse bei der erstmaligen Antragstellung sowie bei Folgeanträgen gehen zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin. 2. Das Erfordernis und der Umfang der Betreuung ist im Antrag ausreichend zu begründen (siehe Anlage 2 zum Antrag). 3. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Angaben über Arbeitszeiten, Einkommen und Belastungen durch entsprechende Belege nachgewiesen sind. 4. Solange keine Bewilligung der Kindertagespflege vorliegt, sind die Kosten an die Tagespflegeperson von Ihnen selbst zu tragen. 5. Kindertagespflege kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin mit der Tagespflegeperson im gleichen Haushalt lebt.

6. Bei der Gewährung von Tagespflege wird grds. ein Kostenbeitrag von den sorgeberechtigten Eltern bzw. Elternteilen erhoben. 7. Kinder ab zwei Jahren mit Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz, die aufgrund eines fehlenden Kindergartenplatzes in Kindertagespflege betreut werden, benötigen eine Bescheinigung des wohnortnahen Kindergartens, dass kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht (siehe Anlage 4 zum Antrag). Bei größeren Ortschaften o- der in der Stadt Wittlich ist die Vorlage aller ortsansässigen Kindergärten erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz besteht, nicht jedoch auf einen Ganztagsplatz. Sobald ein Teilzeitplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht, ist der Rechtsanspruch gewährleistet. Kindertagespflege kann dann nur noch in den Kindergartenrandzeiten gewährt werden. Für die Betreuung in Randzeiten ist grds. ebenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. 2-jährige Kinder ohne Kindergartenplatz sind vom Kostenbeitrag freigestellt. In diesem Fall ist eine Vorlage von Einkommensunterlagen nicht erforderlich. Zur Festsetzung des Kostenbeitrages: Die Festsetzung des Kostenbeitrages richtet sich individuell nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Bitte beachten Sie, dass die Tagespflegeperson bzw. die private Kinderkrippe evtl. zusätzlich zu der von der Kreisverwaltung gezahlten Geldleistung, von Ihnen einen Mehrbetrag oder evtl. anfallende Fahrtkosten verlangen kann. Dies berührt nicht den von Ihnen an die Kreisverwaltung zu leistenden Kostenbeitrag. 1. Festsetzung des Kostenbeitrages (Höchstbeitrag) ohne Prüfung Der Kostenbeitrag kann pauschal zum Höchstbeitrag festgesetzt werden. In diesem Fall ist eine Vorlage von Unterlagen und Nachweisen nicht erforderlich. Bitte kreuzen Sie im Antrag entsprechend an, dass Sie die Festsetzung des Elternbeitrages ohne Vorlage von Unterlagen wünschen. Der dann zu zahlende Kostenbeitrag ergibt sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle: Betreuungszeit wöchentlich Regelleistung monatlich (an die Tagespflegeperson) Kostenbeitrag monatlich (Höchstbeitrag Eltern) 1-4 Stunden 70,00 31,83 5-9 Stunden 140,00 63,66 10-14 Stunden 210,00 95,48 15-19 Stunden 280,00 127,31 20-24 Stunden 350,00 159,14 25-29 Stunden 420,00 190,97 30-34 Stunden 490,00 222,79 35-40 Stunden 560,00 254,62 Seite 2

2. Festsetzung des Kostenbeitrages mit Prüfung Sollten Sie eine Kostenbeitragsfestsetzung mit Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wünschen, ist die Vorlage von entsprechenden Nachweisen zwingend erforderlich. Bitte kreuzen Sie im Antrag entsprechend an, dass Sie die Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise wünschen. Zur Berechnung des bereinigten Netto-Einkommens und der vorzulegenden Unterlagen: Die Festsetzung des Kostenbeitrages mit Prüfung richtet sich individuell nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Höchst-Kostenbeitrag (254,62 monatlich) ist von Ihnen zu leisten, wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen mehr als 2.454,20 (bei einem 3-Personen-Haushalt) oder mehr als 2.709,85 (bei einem 4-Personen-Haushalt) beträgt. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus sämtlichen Einkünften (monatliches Nettoeinkommen (Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Schichtzulagen), Nebeneinkünfte, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen, Krankengeld, Rentenbezüge, Steuerrückerstattungen des Finanzamtes etc.). Hiervon werden private Versicherungen (z. B. Risiko-Lebensversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung etc.) sowie berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden etc.) in Abzug gebracht. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen vorzulegen: Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Anlage 3 zum Antrag). Maßgeblich ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Schichtzulagen usw. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Letzter ergangener Einkommenssteuerbescheid nebst Anlagen (Investitionen und Abschreibungen). Elternzeit bzw. Rückkehr aus Elternzeit Elterngeldbescheid, ggf.aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers (Anlage 3 zum Antrag). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Arbeitslosengeld, Eingliederungshilfe oder Wohngeld Jeweils aktueller Bescheid. Seite 3

Sonstige Einkünfte Letzter Steuerbescheid (z. B. Nebeneinkünfte, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Mietund Pachteinnahmen, Krankengeld, Rentenbezüge, Steuerrückerstattungen, Sachbezüge etc.). Versicherungen und Beiträge zu Berufsverbänden Nachweise (Policen oder letzte Beitragsrechnung) - Risiko-Lebensversicherungen (Höchstbetrag 15,00 pro Familienmitglied) - Unfallversicherung (Höchstbetrag 10,00 pro Familienmitglied) - Hausratversicherung - Privathaftpflichtversicherung - Beiträge zu Berufsverbänden Kapitalbildende Lebensversicherungen können nicht berücksichtigt werden. Kranken- und Pflegeversicherungen oder Rentenversicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird oder diese Versicherungen nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden. Nachweis Wohnkosten in Mietwohnungen Mietvertrag (Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten und Stromkosten). Bei den Kosten der Unterkunft können nur bestimmte Höchstbeträge anerkannt werden. Diese richten sich nach dem Wohngeldgesetz und der Anzahl der Familienmitglieder, die in Ihrem Haushalt leben. Nachweis Wohnkosten bei eigenem Wohneigentum - Kontoauszug über Darlehenszinsen (hier können nur die Zinsen, nicht die Tilgung berücksichtigtwerden) - Steuer- und Abgabenbescheide des letzten Kalenderjahres (Grundsteuer B, Wasserund Abwassergebühren, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren) - Gebäudeversicherung (Police oder letzte Beitragsrechnung) Bei den Kosten der Unterkunft können nur bestimmte Höchstbeträge anerkannt werden. Diese richten sich nach dem Wohngeldgesetz und der Anzahl der Familienmitglieder, die in Ihrem Haushalt leben. Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Diese werden nach Eingang und Prüfung des Antrages gesondert angefordert. Seite 4

Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes. A-G H-N O-Z Becker, Nicole Tel.: 06571/14-2358 E-Mail: Nicole.Becker@Bernkastel-Wittlich.de Erreichbar: Montag und Dienstag, jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch (Telearbeit) von 08:30 bis 10:30 Uhr Kranz, Kerstin Tel.: 06571/14-2441 E-Mail: Kerstin.Kranz@Bernkastel-Wittlich.de Erreichbar: Montag und Donnerstag, jeweils von 08:30 bis 13:00 Uhr Müller, Margot Tel.: 06571/14-2402 E-Mail: Margot.Mueller@Bernkastel-Wittlich.de Erreichbar: Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag und Freitag, jeweils von 08:30 bis 12:00 Uhr Sollten Sie noch Fragen zum Antrag bzw. zum Antragsverfahren haben, geben Ihnen die Mitarbeiterinnen gerne Auskunft und Hilfestellung. Persönliche Beratungen in der Kreisverwaltung sind nach vorheriger Terminabsprache möglich. Seite 5