Rahmenkonzeption zur Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft (iefk)

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Transkript:

Jugendamt Rahmenkonzeption zur Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft (iefk) Kreisverwaltung / Jugendamt Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde Tel: (03371) 608-3520, Fax: (03371) 608-9005 E-Mail: Heike.Becker-Heinrich@teltow-flaeming.de

Inhalt 1. Allgemeines... 3 2. Rechtliche Grundlagen... 3 3. Aufgabenspektrum der insoweit erfahrenen Fachkraft... 3 4. Fachliche Verantwortung der insoweit erfahrenen Fachkraft... 3 5. Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft... 4 6. Zuständigkeit und Ansiedelung der insoweit erfahrenen Fachkraft... 4 7. Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft... 4 8. Durchführung des Beratungsprozesses... 5 9. Dokumentation... 6 10. Datenschutz... 6 11. Inanspruchnahme und Finanzierung der insoweit erfahrenen Fachkraft... 6 12. Qualitätsentwicklung... 7 13. Kooperation und Evaluation... 8 Anlage 1 Konkretisierung der Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft bezüglich der Einschätzung der Gefährdung... 9 Anlage 2 Eigendokumentationsbogen zum Herunterladen und Ausfüllen... 11 Anlage 3 Evaluationsbogen zum Herunterladen und Ausfüllen... 11 Anlage 4 Dokumentation / Abrechnung bei Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft... 12 2

1. Allgemeines Für Fachkräfte, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, ist die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung bindend. Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) haben darüber hinaus auch Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. 2. Rechtliche Grundlagen 8a (4), 8 b (1) SGB VIII, 4 (2) KKG, 21 (1) Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) 3. Aufgabenspektrum der insoweit erfahrenen Fachkraft Die insoweit erfahrene Fachkraft berät die fallverantwortliche Fachkraft in prozessorientierter kooperativer Form: zur Entscheidungsfindung, ohne Übernahme der Fallverantwortung bei der Prüfung und Gewichtung der wahrgenommenen Anhaltspunkte bei der Risikoabschätzung von Kindeswohlgefährdung bei der Einbeziehung der Personensorgeberechtigten in die Risikoeinschätzung bei der Einbeziehung des Kindes/Jugendlichen in die Risikoeinschätzung bei der Ressourcenprüfung des jeweiligen Kindes/Jugendlichen und deren Familien bei der Entwicklung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der zu Beratenden (z.b. über Strategien der Gesprächsführung, Motivierung der Personensorgeberechtigten) zu Strukturierung bezogen auf Beobachtung und Informationen, Erarbeitung von Handlungsplänen für den jeweiligen Fall Versachlichung und besseres Fallverstehen Weitere Aufgaben: Beratung des (Fall-)Teams, der Leitungsebene Moderation der Fallteams bei uneinheitlichen Vorstellungen der Risikoabschätzung und Schutzplanung, ggf. Reflexion eines Falles Dokumentation der eigenen Arbeit Evaluation der eigenen Arbeit und Weiterleitung der Ergebnisse an die Kinderschutzkoordination des Landkreises Teltow-Fläming Regelmäßige Fortbildung zum Kinderschutz 4. Fachliche Verantwortung der insoweit erfahrenen Fachkraft Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet keine konkrete Fallarbeit, sondern bietet vielmehr eine unterstützende Beratung, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft bzw. des Fachteams reduzieren zu können. Dies beinhaltet eine Reflexion der Wahrnehmung und Beobachtungen sowie des spezifischen Vorgehens mit dem gefährdeten Kind und seinen Eltern. Die fachliche Verantwortung bleibt über den gesamten Beratungsprozess hinweg bei der fallverantwortlichen Fachkraft/ Einrichtung. Sollten im Beratungsprozess unterschiedliche Auffassungen über das Ausmaß der Gefährdung des Kindes und/oder des weiteren Handlungsbedarfes zwischen der fallverantwortlichen Fachkraft und der insoweit erfahrenen Fachkraft bestehen, so ist die Leitung, ggf. der Träger der fallverantwortlichen Einrichtung mit einzubeziehen. Die Fallverantwortung für den 3

Hilfeprozess und die weitere Vorgehensweise liegt in den Händen der Fall führenden Fachkraft/ der Leitung bzw. des Trägers (entsprechend des individuellen Verfahrensablaufs). 5. Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft Die insoweit erfahrene Fachkraft stellt im Verfahren der Risikoeinschätzung eine eigene Organisationseinheit dar, die unabhängig von der fallverantwortlichen Fachkraft existiert. (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2007, S. 298). Da die Einschätzung des Gefährdungsrisikos oftmals kein singuläres Ereignis darstellt, sondern sich vielmehr als Prozess entwickelt, ist die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft eher als prozesshafte Begleitung angelegt (Slüter 2007, S. 515 f). Die insoweit erfahrene Fachkraft ist unabhängig von der zu beratenden Fachkraft und sollte in keinem hierarchischen Entscheidungsverhältnis (Dienst-/Fachaufsicht) zu ihr stehen. 6. Zuständigkeit und Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkraft Zuständigkeit nach 8 a SGB VIII Ansiedlung bei einem freien Träger der Jugendhilfe beim Jugendamt (außerhalb des Sozialpädagogischen Dienstes) nach 8 b SGB VIII, 4 KKG und 21 SGB IX bei einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle 7. Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft Grundsätzlich bindet der Gesetzgeber die Tätigkeit als insoweit erfahrene Fachkraft nicht an eine bestimmte Profession, sondern primär an die Voraussetzungen der Fachkraft im Sinne des SGB VIII. Gemäß 72 Abs. 1 SGB VIII richtet sich der Schutzauftrag der freien Kinder und Jugendhilfe deshalb nur an Fachkräfte, die sich für diese Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (vgl. 72 Abs. 1 SGB VIII). Weiter geht es nur um solche Fachkräfte, die bei Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe tätig sind. Nicht in der Jugendhilfe tätige Personen bleiben somit als Durchführende einer Fachberatung ausgeschlossen. Eine insoweit erfahrene Fachkraft muss neben der Fachkompetenz und beruflichen Erfahrung auch eine persönliche Eignung nachweisen. Berufsanfänger, Fachkräfte, die sich ganz neu mit dem Thema Kinderschutz beschäftigen oder sich seit längerer Zeit nicht mehr entsprechend fortgebildet haben, scheiden hier unter dem Gesichtspunkt einer fachkompetenten Beratung aus. In der Regel sollte der beratenden Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft eine Ausbildung in Sozialarbeit/Sozialpädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie zugrunde liegen. Um als insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne der 8a, 8b SGB VIII, des 4 (2) KKG und 21 SGB IX wirksam tätig werden zu können, müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden: mindestens abgeschlossene pädagogische, psychologische Fachhochschulausbildung (z. B. Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin, Dipl.-Pädagoge, Dipl.-Psychologe) 1 Erfüllung der Anforderung nach 72 (Mitarbeiter, Fortbildung) und 72 a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) SGB VIII 1 angelehnt an die Empfehlung der BAG der Kinderschutzzentren 4

Berufserfahrung (mindestens drei Jahre) und nachgewiesene Zusatzqualifikation oder Erfahrung im Bereich Kindeswohlgefährdung in einem der folgenden Bereiche: physische und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, häusliche Gewalt Kenntnisse von Formen und Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung, über riskante kindbezogene Lebenssituationen/ Risikofaktoren und Ursachen von Kindeswohlgefährdung (Kenntnisse von Verfahren zur Risikoabschätzung, deren Anwendung und Wirksamkeit) Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe, sowie mit weiteren Einrichtungen, z. B. der Gesundheitshilfe, Polizei, Sozialamt, Kenntnisse regionaler Angebote, Netzwerkpartner Kompetenz der Gesprächsführung, der kollegialen Beratung und der Moderation von Gruppen persönliche Eignung (z. B. Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit, Selbstreflexion) Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Kinderschutz, einschließlich Datenschutz. Kenntnisse der Verfahren der eigenen Institution, des öffentlichen Trägers und des Landes Brandenburg Bereitschaft zur Teilnahme an der AG iefk des Landkreises TF Bereitschaft zur Nutzung von Supervision Bereitschaft zur Fortbildung zum Thema Kinderschutz Eine Anerkennung als iefk erfolgt nach Vorschlag durch die Leitung bzw. durch den freien Träger der Jugendhilfe und nach Prüfung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 8. Durchführung des Beratungsprozesses Folgende Phasen können den Beratungsprozess sinnvoll strukturieren, unabhängig von der zu beratenden Einrichtung: 1. Zu Beginn steht die Auftragsklärung. Folgende Anliegen der fallverantwortlichen Fachkraft sind hierbei denkbar: Gewichtung der wahrgenommenen Anhaltspunkte Vorbereitung bei der Einbeziehung der Eltern zur Gefährdungseinschätzung Entwicklung von Perspektiven in der Arbeit mit der betroffenen Familie Erstellung eines Schutzplanes Erlangung eigener Handlungssicherheit Reflexion der Rolle der fallverantwortlichen Fachkraft Vorbereitung einer Überleitung an das Jugendamt etc. 2. Folgende Informationen werden durch die insoweit erfahrene Fachkraft gesammelt: Problemsicht der fallverantwortlichen Fachkraft, alle Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung hindeuten können in Bezug auf Äußerung/Verhalten des Kindes, Risiko- und Schutzfaktoren, Beziehung zwischen Eltern und Kind, bisherige Hilfeverläufe, Problemakzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz und Veränderungsfähigkeit der Eltern. 3. Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt die fallverantwortliche Fachkraft bei der Bewertung der Gefährdung. Zentral ist dabei die Fragestellung, ob eine erhebliche 5

Schädigung mit ziemlicher Sicherheit eingeschätzt werden kann. Hier können unterschiedliche Methoden und Instrumente (Kollegiale Beratung, Instrumente zur Ersteinschätzung) hinzugezogen werden. (Anlage 1, Konkretisierung der Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft bezüglich der Einschätzung einer Gefährdung) 4. Folgende Ergebnisse hinsichtlich einer Gefährdungsbewertung sind möglich: a) Eine Kindeswohlgefährdung liegt nicht vor. Die Fachberatung kann beendet werden. b) Das Kindeswohl ist nicht gewährleistet. Die insoweit erfahrene Fachkraft berät ggf. die fallverantwortliche Fachkraft über mögliche Hilfen, die geeignet sein könnten, um die Gefährdung abzuwenden und plant mit ihr das weitere Vorgehen (in der Regel: Gespräch mit den Personensorgeberechtigten). Die Fachberatung ist beendet, kann aber erneut notwendig werden, wenn nach dem Einbezug der Personensorgeberechtigten neue Informationen vorliegen, die eine erneute Risikoeinschätzung und die Einleitung weiterer Handlungsschritte erforderlich machen. c) Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor. Die insoweit erfahrene Fachkraft berät die fallverantwortliche Fachkraft über einzuleitende Hilfen (oder die Ausweitung von Hilfen) oder über die Information des Jugendamtes. Die Fachberatung ist beendet. d) Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor. Die insoweit erfahrene Fachkraft informiert die fallverantwortliche Fachkraft über den sofortigen Handlungsbedarf (Information des Jugendamtes, Mitteilung an die Eltern). Die Fachberatung ist beendet. 9. Dokumentation Die insoweit erfahrene Fachkraft fertigt eine, von der fallverantwortlichen Fachkraft unabhängige, Dokumentation des Beratungsprozesses an, in der das Ergebnis der Beratung und die Handlungsempfehlung festgehalten werden. Die Eigendokumentation (Anlage 2) ist von den an der Fachberatung Beteiligten zu unterzeichnen. So kann die insoweit erfahrene Fachkraft einen Nachweis erbringen, dass sie ihrer fachlichen Verantwortung im Rahmen der Beratung i. S. der 8a, 8b SGB VIII, 21 SGB IX oder 4 (2) KKG nachgekommen ist. Zudem fördert die Dokumentation die Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Absicherung aller Beteiligten. Dazu nutzt sie den Eigendokumentationsbogen der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Landkreises Teltow-Fläming. 10. Datenschutz Nach 62 (1) SGB VIII dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Da zur Erfüllung der beratenden Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft kein Wissen über die Sozialdaten nötig ist, sind die erforderlichen Daten vor Übermittlung von der fallführenden Fachkraft zu pseudonymisieren. Dies gilt auch für die Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft durch die nach 4 KKG benannten Berufsgeheimnisträger. Nach 4 (2) KKG sind sie zum Zweck der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft befugt, die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor der Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. Die Dokumentation der insoweit erfahrenen Fachkraft (einschließlich der Abrechnung der Leistung) enthält daher ausschließlich pseudonymisierte Daten der Familie, aber klare Daten über die beratene (fallverantwortliche) Fachkraft/ Einrichtung. 11. Inanspruchnahme und Finanzierung der insoweit erfahrenen Fachkraft Die insoweit erfahrenen Fachkräfte stehen allen Institutionen zur Verfügung, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe, Kindertagesbetreuung, Schule, Gesundheitswesen, etc.). Es wird erwartet, dass große Träger der 6

freien Jugendhilfe bzw. kommunale Träger von Einrichtungen als ein Qualitätsmerkmal ihrer Arbeit über eigene insoweit erfahrene Fachkräfte verfügen. Ab 01.01.2013 gilt folgendes Verfahren zur Einschaltung einer iefk: A B C iefk für: Eigene iefk innerhalb eines Trägers der Jugendhilfe bzw. eines kommunalen Trägers Externe iefk aus Pool für Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. eines kommunalen Trägers iefk für Anfragende nach 8b SGB VIII, nach 21 SGB IX und nach 4 KKG Wie erfolgt die Einschaltung? Kostenregelung? Einschaltung direkt ohne Einschaltung Jugendamt und ohne Kostenübernahme durch das örtliche Jugendamt Einschaltung über das Jugendamt Teltow- Fläming (Kinderschutzkoordination) mit Kostenübernahme durch das örtliche Jugendamt Einschaltung direkt bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen des Landkreises Teltow- Fläming mit Kostenübernahme durch das örtliche Jugendamt Voraussetzungen: Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus 8a SGB VIII und der Qualitätskriterien aus der Rahmenkonzeption des Landkreises Teltow-Fläming für iefk Voraussetzung sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus 8a SGB VIII sowie Beachtung der jeweiligen Vereinbarung nach 8a SGB VIII mit dem Jugendamt Teltow-Fläming Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach 8b SGB VIII, nach 21 SGB IX und 4 KKG Zu beachten: Externe iefk müssen bei anderem Träger verortet sein, als die anfragende Fachkraft/der anfragende Träger Anfragende Fachkraft und eingeschaltete iefk müssen verschiedene Träger haben Die Fachberatung (Spalte B) wird als Fachleistung nach SGB VIII durch das Jugendamt Teltow-Fläming finanziert. Grundlage zur Finanzierung ist eine Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung zur Erbringung von Leistungen nach 8a SGB VIII. Die freien Träger/ Einrichtungen sind verpflichtet, die Notwendigkeit der Hinzuziehung auf dem Formblatt Dokumentation und Abrechnung der Leistungen einer hinzugezogenen Fachkraft nach 8a SGB VIII zu dokumentieren (Anlage 4a). Die Fachkräfte nach 8b SGB VIII, die Geheimnisträger nach 4 KKG und die Einrichtungen nach 21 SGB IX sind verpflichtet, die Notwendigkeit der Hinzuziehung auf dem Formblatt Dokumentation und Abrechnung der Leistungen einer hinzugezogenen Fachkraft zu dokumentieren (Anlage 4b). 12. Qualitätsentwicklung Zur Qualitätsentwicklung, Reflexion und Weiterqualifizierung der Beratungstätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkräfte ist eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit zur Supervision. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten zum Kinderschutz wird erwartet. Die insoweit erfahrene Fachkraft soll über ihre Beratungstätigkeit im Einzelfall hinaus zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Kinderschutzes beitragen (aktive Mitwirkung im Netzwerk Kinderschutz). 7

13. Kooperation und Evaluation Eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen ist nur möglich, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind. Zwischen Jugendamt und der insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgt bei Bedarf eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen. Die insoweit erfahrene Fachkraft führt eine eigene Evaluation ihrer Mitwirkungen durch. Dazu nutzt sie die Evaluationsvorlage des Landkreises Teltow-Fläming. Ihre Auswertungen senden Sie bitte bis zum 20.01. des Folgejahres unaufgefordert an die Kinderschutzkoordination des Landkreises Teltow-Fläming. 8

Anlage 1 - Konkretisierung der Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft bezüglich der Einschätzung der Gefährdung Auftragsklärung, Informationssammlung, Bewertung und Beurteilung der vorliegenden Anhaltspunkte: Kann die fallverantwortliche Fachkraft konkret benennen, worin sie die Gefährdung für das Kind/den Jugendlichen sieht? (Problemsicht) Sammlung der Anhaltspunkte: welche werden benannt in Bezug auf Äußerung und Verhalten des Kindes/Jugendlichen? Welche Risiko- und Schutzfaktoren wurden beobachtet? Wie ist die Beziehung zwischen Kind/Jugendlichem und Eltern? Beschreibung bisheriger Hilfeverläufe? Problemakzeptanz/-kongruenz? Hilfeakzeptanz und Veränderungsbereitschaft/-fähigkeit der Eltern? Berücksichtigung des Kontextes der Informationsgewinnung, z. B. wann und von wem was erfahren? Wie sicher sind diese Informationen? Wie erscheint die emotionale Bewertung der Anhaltspunkte (Bauchgefühl)? Objektivierung der Anhaltspunkte durch Einschätzung von Risiken und Ressourcen anhand eines Leitfadens z. B. Kinderschutzbogen Einschätzung der weiteren Klärungsmöglichkeiten der fallverantwortlichen Fachkraft: Einschätzung, ob andere Institutionen einbezogen werden müssen Begleitung der fallverantwortlichen Fachkraft bei weiteren Schritten Beratung zur Einbeziehung von Eltern/Personensorgeberechtigten in die Abschätzung Erkundung der Ressourcen der fallverantwortlichen Fachkraft bezüglich der Kontaktaufnahme mit den Eltern/Personensorgeberechtigten. Klärung der emotionalen Belastung der fallverantwortlichen Fachkraft. Prüfen der Verstrickung mit Eltern und Kind (Kann die fallverantwortliche Fachkraft objektiv mit den Eltern über die Gefährdung sprechen?) Klären der Sicherheit in der Gesprächsführung Beratung zur Einbeziehung von Kindern/Jugendlichen Beratung der fallverantwortlichen Fachkraft bei der Thematisierung der Anhaltspunkte mit dem Kind/Jugendlichen (Ist das Kind/der Jugendliche in der Lage über die Gefährdung zu sprechen? Hat es Vertrauen zur fallverantwortlichen Fachkraft?) Klärung der Haltung der fallverantwortlichen Fachkraft zum Kind/Jugendlichen Prüfen der Situation des Kindes/Jugendlichen (Loyalitätskonflikt) Aspekte der Gesprächsführung: Hinweise zur nichtsuggestiven Gesprächsführung Beratung zu Ressourcen der Familien Instrumente der Prüfung bekannt machen (Ressourcenkarte) Beratung zur Ressourcenermittlung Beratung zur Nutzung der Ressourcen (positive Kräfte, stabile Bindungen) Beratung zur Entwicklung eines Hilfe- und Schutzkonzepts 9

Beratung zur Elternbereitschaft Klärung: Sehen die Eltern die Notwendigkeit einer Veränderung? Haben die Eltern ein Interesse an Veränderung? Sind die Eltern bereit selbst an einer Veränderung mitzuwirken? Sind die Eltern bereit Hilfe anzunehmen? Beratung zur Motivieren der Eltern, Hilfen in Anspruch zu nehmen Klärung: Was brauchen die Eltern, um sich auf die Hilfe einzulassen? Beratung zur Entwicklung von Vereinbarungen mit den Eltern Klärung: Kennen die Eltern die Erwartungen, die an sie gestellt werden? Was können sie in welcher Zeit leisten? Wirksamkeit des Hilfe- und Schutzkonzeptes Prüfung des Schutzkonzeptes Stehen die geplanten Schritte im Verhältnis zur Gefährdung? Ist das Schutzkonzept verbindlich und zugleich flexibel? Zeigt sich in der festgesetzten Zeit die erwünschte Veränderung? Haben sich alle Beteiligten an Ihre Vereinbarung gehalten? Ist die Gefährdung damit vermieden/beendet? Prüfung der Notwendigkeit weiterer Vereinbarungen oder Beendigung des Schutzkonzeptes. Erarbeitung von Konsequenzen, wenn das Hilfekonzept nicht umsetzbar ist die Mitwirkung durch die Partner der Vereinbarung nicht eingehalten wird die Personensorgeberechtigten nicht gewillt/nicht in der Lage sind, die Vereinbarung umzusetzen. Einbeziehung des Jugendamtes (ggf. Mitteilung Kindeswohlgefährdung) 10

Anlage 2 - Eigendokumentationsbogen zum Herunterladen und Ausfüllen Anlage 3 - Evaluationsbogen zum Herunterladen und Ausfüllen 11

Anlage 4 a - Dokumentation / Abrechnung bei Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Hinzuziehung einer Fachkraft gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII Dokumentation/ Abrechnung Laufende Nummer: Fallzuständige Fachkraft: Datum: Interne Fachkräfte konnten nicht in Anspruch genommen werden, da Folgende Fachkraft wurde am in der Zeit von bis für die Dauer von Stunde/n für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII in Anspruch genommen: Name, Einrichtung 12

Hinzuziehung einer Fachkraft gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII Bestätigung durch die Fachkraft Hiermit bestätige ich,, am für Stunde/n für den in der Dokumentation beschriebenen Einzelfall im Rahmen der Hinzuziehung einer Fachkraft entsprechend 8a Abs. 4 SGB VIII tätig geworden zu sein. Mein Stundensatz beträgt:, EUR. Datum, Unterschrift der Fachkraft Erstattungsantrag Es wird für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Herrn/Frau im Einzelfall als insoweit erfahrene Fachkraft, gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII, die Erstattung eines Betrages in Höhe von, EUR beantragt. Bitte überweisen Sie den Betrag an folgenden Empfänger: Konto-Inhaber Konto - Nr. BLZ Kreditinstitut Bemerkung Datum, Stempel und Unterschrift des Trägers 13

Anlage 4 b - Dokumentation / Abrechnung bei Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Hinzuziehung einer Fachkraft gemäß 8b SGB VIII (einschließlich der Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG) Dokumentation/ Abrechnung Laufende Nummer: Fallzuständige Fachkraft: Datum: Folgende Fachkraft wurde am in der Zeit von bis für die Dauer von Stunde/n für die Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß 8b SGB VIII in Anspruch genommen: Name, Einrichtung 14

Hinzuziehung einer Fachkraft gemäß 8b SGB VIII (einschließlich der Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG) Bestätigung durch die Fachkraft Hiermit bestätige ich,, am für Stunde/n für den in der Dokumentation beschriebenen Einzelfall im Rahmen der Hinzuziehung einer Fachkraft entsprechend 8b SGB VIII tätig geworden zu sein. Mein Stundensatz beträgt:, EUR. Datum, Unterschrift der Fachkraft Erstattungsantrag Es wird für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Herrn/Frau im Einzelfall als insoweit erfahrene Fachkraft, gemäß 8b SGB VIII, die Erstattung eines Betrages in Höhe von, EUR beantragt. Bitte überweisen Sie den Betrag an folgenden Empfänger: Konto-Inhaber Konto - Nr. BLZ Kreditinstitut Bemerkung Datum, Stempel und Unterschrift des Trägers