Dreijahresplan Prüfbereiche

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Transkript:

Dreijahresplan Prüfbereiche Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 Systematische Überprüfung: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie kantonaler Vorgaben an gemeindlichen und privaten n Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche n

2 8 Inhalt Prüfbereiche 3 Übersicht Dreijahresplanung Prüfbereiche 3 2015/16 - Umsetzung der Stundentafeln 4 2016/17 - Schul- und unterrichtsfreie Halbtage 5 2016/17 - Anteilsmässige Weitergabe des Kantonsbeitrages durch Privatschulen an Zuger Eltern 6 2017/18 - Lehrberechtigung 7 Herausgeber Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche n Artherstrasse 25, 6300 Zug Download Die vorliegende Übersicht ist im Internet unter www.zg.ch/schulaufsicht (Suchbegriff: Systematische Überprüfung) abrufbar. Direktion für Bildung und Kultur, Juni 2014 GEVER DBK AGS 4.2 / 2 / 13032 Aktualisierung des Dreijahresplans Prüfbereiche im Januar 2016

3 8 Prüfbereiche Die vorliegende Dreijahresplanung der Prüfbereiche wurde von der Direktion für Bildung und Kultur auf der Grundlage des papiers «Systematische Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und kantonalen Vorgaben bei den gemeindlichen und privaten n» festgelegt. Bei der Wahl der Prüfbereiche wurde darauf geachtet, dass sie dem Anspruch gerecht werden, von Bedeutung für das Bildungswesen zu sein. So wurden Kernbereiche ausgewählt, die zentrale und relevante Aspekte für die vor Ort, aber auch für den Kanton als Aufsichtsbehörde betreffen. Übersicht Dreijahresplanung Prüfbereiche Schuljahr Gemeindliche n Privatschulen 2015/16 Umsetzung der Stundentafeln 2016/17 Schul- und unterrichtsfreie Halbtage Anteilsmässige Weitergabe des Kantonsbeitrages an Eltern von Zuger Kindern 2017/18 Lehrberechtigung

4 8 2015/16 - Umsetzung der Stundentafeln Die Stundenpläne sämtlicher Klassen und Stufen setzen die entsprechenden Vorgaben in den vom Bildungsrat erlassenen Stundentafeln der gemeindlichen n korrekt um. Gemeindliche n Schulleiterin, Schulleiter, Rektorin, Rektor Stichprobenartige Kontrollen der Stundenpläne 11b 14 Abs. 1 Reglement zum 3 Abs. 4 Bildungsrat Der Stundenplan legt die Verteilung der Unterrichtszeit auf Fächer und Fächergruppen fest. Es gelten Lehrpläne mit Stundentafeln für die gemeindlichen n [ ]. Die Stundentafel ist Grundlage für die Verteilung der Unterrichtszeit auf die einzelnen Fächer und Fächergruppen. Stundentafeln der gemeindlichen n (Broschüre) Die Stundenpläne sämtlicher Klassen und Stufen setzen die entsprechenden Vorgaben in den vom Bildungsrat erlassenen Stundentafeln der gemeindlichen n in vertretbarem Masse um. Privatschulen mit Lehrplänen des Kantons Zug Schulleiterin, Schulleiter Stichprobenartige Kontrollen der Stundenpläne Vgl. gemeindliche n Vgl. gemeindliche n

5 8 2016/17 - Schul- und unterrichtsfreie Halbtage Die gemeindlichen Schulkommissionen legen maximal acht unterrichtsfreie Halbtage wegen lokaler Veranstaltungen, lokaler Feiertage und schulinterner Weiterbildungsveranstaltungen fest. Gemeindliche n Rektorin, Rektor Pläne der schul- und unterrichtsfreien Tage 10 Abs. 3 3 Für lokale Veranstaltungen, lokale Feiertage und schulinterne Weiterbildungsveranstaltungen können pro Schuljahr maximal acht schul- oder unterrichtsfreie Halbtage festgelegt werden.

6 8 2016/17 - Anteilsmässige Weitergabe des Kantonsbeitrages durch Privatschulen an Zuger Eltern Privatschulen reduzieren für im Kanton Zug wohnhafte Schülerinnen und Schüler das Schulgeld in der Höhe der Hälfte des von der Direktion für Bildung und Kultur ausbezahlten Kantonsbeitrages an Privatschulen. Privatschulen Schulleiterin, Schulleiter Verankerung im Konzept der Privatschule Stichproben Bescheinigungen der Rückgabe des halben Kantonsbeitrages an Zuger Eltern 78 Abs. 2 Verordnung zum 35 Abs. 2 Regierungsratsbeschluss vom 6. Juli 1993 Bst. D 2 Anerkannten Privatschulen, die im Kanton Zug den Unterricht der obligatorischen Schulzeit anbieten, können Beiträge gewährt werden, um die Schulgeldbeiträge der Zuger Schüler zu reduzieren. Der Kantonsbeitrag pro Schüler entspricht der Hälfte der Normpauschale pro Schulkind. 2 Privatschulen, die einen Kantonsbeitrag gemäss 78 Abs. 2 SchulG anbegehren, haben der Direktion für Bildung und Kultur bei Beginn des Schuljahres die Namen der Zuger Schüler mit Angabe ihres Wohnortes bekannt zu geben und die Auswirkungen des Kantonsbeitrages auf das Schulgeld nachzuweisen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie in Beachtung der Materialien muss verlangt werden, dass mindestens 50 % des Kantonsbeitrages den Eltern von Zuger Schülerinnen und Schülern zugutekommen. Dies muss in den Schulgeldern im Vergleich zu ausserkantonalen Schülern zum Ausdruck kommen.

7 8 2017/18 - Lehrberechtigung Die an den gemeindlichen bzw. privaten n unterrichtenden Lehrpersonen verfügen über die nötigen Lehrdiplome bzw. entsprechenden befristeten oder unbefristeten Lehrbewilligungen. Gemeindliche n und Privatschulen Schulleiterin, Schulleiter, Rektorin, Rektor Stichprobenartige Kontrollen der Lehrdiplome 45 Abs. 1 Verordnung zum 23 Abs. 1-3 1 Zum Unterrichten berechtigt ist, wer im Besitz a) eines von der Pädagogischen Hochschule Zug ausgestellten Diploms ist; b) eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten kantonalen oder ausländischen Lehrdiploms ist; c) einer befristeten oder unbefristeten Lehrbewilligung ist. 1 Wer im Besitz eines anerkannten Lehrdiploms ist, kann ohne zusätzliche zugerische Bewilligung an den gemeindlichen n und an den Privatschulen der obligatorischen Schulzeit unterrichten. 2 Als anerkannte Lehrdiplome gemäss Abs. 1 gelten die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkannten kantonalen Lehrdiplome für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I, die Schulische Heilpädagogik und Logopädie und Psychomotoriktherapie sowie die von der EDK anerkannten entsprechenden ausländischen Lehrdiplome. 3 Als anerkannt gelten zudem die von der Eidgenössischen Hochschule für Sport oder früher von der ETH und kantonalen Universitäten erteilten Lehrdiplome für den Turn- und Sportunterricht.

2016 Kanton Zug - Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche n Abteilung Schulaufsicht Artherstrasse 25, 6300 Zug info.schulaufsicht@zg.ch www.zg.ch/schulaufsicht