Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)

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Transkript:

Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der Strafverfolgung Gerichtshilfe Täter-Opfer-Ausgleich Platzverweis Gewaltschutzgesetz

Definition häusliche Gewalt Dem Begriff der Gewalt im häuslichen Nahbereich unterfallen Körperverletzung, Nachstellung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Raub und Erpressung sowie Verstöße gegen 4 GewSchG, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der Familie, in eheähnlichen Gemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen unabhängig davon, ob die Beteiligten in häuslicher Gemein schaft miteinander leben oder nicht. Nicht einschlägig sind Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Vermögensdelikte, Ordnungswidrigkeiten sowie Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen Arbeitskollegen.

Formen von Gewaltanwendung körperliche Gewalt psychische Gewalt sexuelle Gewalt strukturelle Gewalt Stalking

Gewalt unter Partnern unter alten Menschen zwischen Geschwistern jeden Alters gegen Kinder Kindesmisshandlung Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sexueller Missbrauch

Probleme der Strafverfolgung Beweiswürdigung Gegenseitigkeit objektive Folgen Strafantragsverzichte Zeugnisverweigerungsrechte Ergänzungspfleger bei Kindern

gesetzgeberische Besonderheiten Gewaltschutzgesetz Stalking Platzverweis Zwangsehe

Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen vom 11.Dezember 2001, BGBl. I Seite 3513

1 GewSchG (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit, einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

4 GewSchG Strafvorschriften Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach 1 Abs.1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

214 FamFG Einstweilige Anordnung (1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach 1 oder 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

238 StGB Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)... Eingefügt durch den am 31.März 2007 in Kraft getretenen Art.1 Nr.2, Art.3 des Ges. zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) vom 22.März 2007, BGBl. I S. 354)

Polizeigesetz (PolG) Baden-Württemberg 27a Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot (1)... (2)... (3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).

Polizeigesetz (PolG) Baden-Württemberg 27a Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot... (4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung. (5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.