Informationsveranstaltung der TLUG Nr. 32/2012 Gebietsbezogener Immissionsschutz Wissenswertes und Neues Beurteilung von Feuerwerken Maik Gruber, TLVwA, Ref. 420
Frage Was ist ein Feuerwerk? Als Feuerwerk bezeichnet man das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und Feuerwerkskörpern. pyrotechnischer Gegenstand Feuerwerkskörper Was macht ein guter Beamter? Er schaut in das einschlägige Gesetz oder in die Verordnung!
Richtlinie2007/23/EG der Kommission zur Definition pyrotechnischer Gegenstände: Pyrotechnischer Gegenstand jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht,Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll Feuerwerkskörper Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind ABER: Umsetzung ins deutsche Recht
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 6 Abs. 6 Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: a) Feuerwerkskörper b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Feuerwerkskörper Werden in 4 verschiedene Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringenschallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch ) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 spielen hier keine Rolle,da es sich um Tischfeuerwerk u. ä. handelt Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 spielen eine untergeordnete Rolle, da sie nur: - an bestimmte Personengruppen abgegeben werden dürfen (geregelt in 22 Abs. 2 1.SprengV) - auf Grund des deutlich höheren Preisniveaus für die Masse der Verbraucher nicht in Frage kommen
Feuerwerke der Kategorie 2 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach 7 oder 27 oder einen Befähigungsschein nach 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach 24 Absatz 1 besitzen. Für uns interessant sind nur die Ausnahmen nach 24 Abs. 1 SprengV
24 Abs. 1 1.SprengV Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des 20 Abs. 1 und 2, des 22 Absatz 1 und des 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben. Die zuständige Behörde im Freistaat Thüringen ist der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz [geregelt in der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)]
Ausnahmetatbestände nach 24 Abs. 1 1.SprengV Unter begründetem Anlass ist ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und ausergewohnlicher Bedeutung zu verstehen. Geburtstage unter 90 Jahre, Hochzeiten und Firmenjubiläen unter 50 Jahre sind kein begründeter Anlass von entsprechender Bedeutung. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß 24 der 1. SprengV besteht kein Rechtsanspruch. aus: Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel des TLAtV
Schlussfolgerung: Im Freistaat Thüringen wird die Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerken restriktiv gehandhabt! Die Anzahl der Feuerwerke hat gegenüber 2011 und früher deutlich abgenommen. Aber: Regional unterschiedlich kommt es immer noch zu Beschwerden über Belästigungen durch Feuerwerke.
Entwicklung der erteilten Ausnahmegenehmigungen für Feuerwerke am Beispiel der Regionalinspektion Erfurt Zuständig für die Städte Erfurt, Weimar und die Landkreise Weimarer Land, Ilmkreis, Sömmerda, Gotha 2010 188 Ausnahmegenehmigungen 2011 73 Ausnahmegenehmigungen 2012* 5 Ausnahmegenehmigungen * in den ersten 6 Kalendermonaten
Frage: Woher kommen dann die Beschwerden? Durch 24 Abs. 1 1.SprengV werden nur die Ausnahmen geregelt. Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein müssen Feuerwerke gemäß 23 Abs. 3 1.SprengV lediglich anzeigen
Auf Landesebene: Möglichkeiten zur Regulierung von Feuerwerken eher nicht gegeben, da gemäß Art. 73 Nr. 12 GG alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes Aber! Die gesetzlichen Regelungen zum Sprengstoffrecht gelten für den Umgang, Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit ist hiervon nicht erfasst. Die Landesregierung prüft derzeit, ob es andere rechtliche Möglichkeiten gibt, Ausnahmegenehmigungen für Feuerwerke außerhalb des Jahreswechsels zu beschränken aus Thüringer Landtag, Drucksache 5/2574 Ebene des Landkreises: Kompetenzen ggf. in Bezug auf 22 ff BImSchG Gemeindeebene: mehrere Optionen
Optionen der Gemeinde Antrag beim TLAtV gemäß 24 Abs. 2 1.SprengV Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Damit kann jedoch nur ein kleiner Teil der möglichen Feuerwerke verhindert werden.
Möglichkeiten durch das OBG Die Gemeinde als Ordnungsbehörde hat die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der 2, 4, 5 und 7 Ordnungsbehördengesetz (OBG) entsprechende Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit für ihr Gemeindegebiet zu treffen Dazu gehören beispielsweise Beschränkungen auf bestimmte Tageszeiten oder das Verbot bestimmte Feuerwerkskörper abzubrennen
Möglichkeiten der Gemeinde als Grundeigentümer Für eine Ausnahmegenehmigung nach 24 Abs. 1 der 1.SprengV erforderlich: Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Abbrennortes, wenn der Antragsteller nicht selbst der Grundstückseigentümer ist. aus: Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel des TLAtV Damit kann die Gemeinde für alle gemeindeeigenen Grundstücke das Abbrennen von Feuerwerken nach 24 der 1. SprengV untersagen. Als Grundstückseigentümer kann die Gemeinde auch die Nutzung für Feuerwerke durch Inhaber von Berechtigungs- und Erlaubnisscheinen untersagen.
Möglichkeiten durch das BImSchG In aller Regel entsteht die Störwirkung durch die Knallereignisse bei der Zündung der Feuerwerkskörper. Problem: Welche Norm ist heranzuziehen? TA Lärm gilt nicht pauschal, da Feuerwerke wohl den Freizeitanlagen zuzurechnen sind. Die Freizeitlärmrichtlinie des LAI ist in Thüringen nicht eingeführt, kann aber angewendet werden. Letztendlich liegt es im Ermessen der Behörde, welche der Normen zur Beurteilung herangezogen wird.
Wichtig! Bereits in der 1. SprengV sind Regelungen zum Lärmschutz enthalten: 23 Abs. 1 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Spitzenpegelkriterium bei Feuerwerken in der Nähe von Wohnbauflächen überschritten werden kann. Aber: Genaue Angaben über die Lautstärke einzelner Feuerwerkskörper sind schwierig zu erheben
Lautstärke von Feuerwerkskörpern Die einzige sichere Angabe über die Lautstärke von Feuerwerkskörpern ist die gesetzlich vorgegebene maximale Lautstärke von 120 db(a) in 8 m Entfernung. (Anhang 1 zur 1. SprengV) Damit fällt ein Nachweis über eine schädliche Umwelteinwirkung schwer! Am ehesten ist das BImSchG heranzuziehen, wenn von einem Grundstück regelmäßig Feuerwerke ausgehen In diesem Fall ist der Anlagenbegriff eindeutig zu bejahen: 3Abs. 5 Nr. 3: Grundstücke, auf denen Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können
Grundsätzlich ist bei Feuerwerken zwischen dem Handlungsund Zustandsstörer zu unterscheiden Handlungsstörer: Feuerwerker Zustandsstörer: Grundstückseigentümer Es ist der Behörde freigestellt, an welchen der Störer sie sich hält, schon aus rein praktischen Gründen ist der Zustandsstörer zu bevorzugen: 1) Ist besser greifbar 2) überschaubare Personenzahl
Anwendung der Regelungen für seltene Ereignisse liegt im Ermessen der Behörde, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung und deren Anzahl schwierig zu beurteilen, von wie vielen Grundstücken und in welchem Umfang solche seltenen Ereignisse verursacht werden hier ggf. mit Satzungsrecht regelbar