Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Molkereiwesen Lösungen zu den Aufgaben Rechtliche Aspekte der ÖkoMilchverarbeitung D5 Rechtliche Aspekte Gliederung Lösungen, Die EGÖkoVerordnung 1. Teil: Grundlagen und Begriffe..2 2. Teil: Vorschriften für die Etikettierung..3 3. Teil: Erzeugungsvorschriften..4 BLE 2005
Die EGÖkoVerordnung Eine wesentliche Grundlage für die ökologische Erzeugung von Agrarprodukten ist die EGÖkoVerordnung. Verordnungen der EU sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Erarbeiten Sie Antworten für folgende Fragen anhand des Verordnungstextes der EGÖkoVerordnung: 1. Teil: Grundlagen und Begriffe 1. Welche Gründe haben dazu geführt, dass der Rat der EU eine umfassende Verordnung erlassen hat? (vgl. im Text den Punkt Erwägungsgründe) Die Bemühungen der ökol. wirtschaftenden Landwirte und Hersteller solcher Lebensmittel sollen geschützt werden. Mehr Verbraucher wollen mehr ökologische Lebensmittel kaufen. Es können mehr ökologische Lebensmittel erzeugt werden. Ökologische Lebensmittel müssen geschützt werden. Missbrauch, Betrug, Etikettenschwindel müssen verboten sein. Der Verbraucher muss sicher sein, dass Öko auch Öko ist. Ökologische Landwirtschaft ist umweltverträglich und kommt ohne chemischsynthetische Dünger aus. Die Kontrolle der Produktion und Verarbeitung muss geregelt werden. Die Vermarktung sowie Ein und Ausfuhr muss geregelt werden. 2. In der Verordnung werden zahlreiche Begriffe festgelegt. a) Geben Sie zwei Begriffe in deutscher Sprache an, die im Zusammenhang mit der Biolandwirtschaft im Verordnungstext verwendet werden. (Artikel 2) Ökologisch (Öko), biologisch (bio) 2 BLE 2005
b) Suchen Sie für folgende wichtigen Begriffe die Erklärungen im Artikel 4 der Verordnung und geben Sie sie in eigenen Worten wieder! Etikettierung: = Angaben, Kennzeichnungen, Herstellernamen, Handelsmarken oder Zeichen auf Verpackungen, Etiketten, Schilder Erzeugung: = im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführte Arbeitsgänge zur Herstellung, Verpackung und ersten Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Vermarktung: = Vorrätighalten bzw. Feilhalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder anderes Inverkehrbringen Zutaten: = alle Stoffe, die zur Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden und in diesen verbleiben 2. Teil: Vorschriften für die Etikettierung 1. Die Kennzeichnung und die Werbung darf nur auf den ökologischen Landbau hinweisen, wenn (bitte ergänzen Sie aus Artikel 5, Absatz (1) a) bis (1) d)) a) sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht. b) das Erzeugnis nach den Vorschriften aus einem Drittland eingeführt wurde. (Achtung: Komplizierte zweistufige Regelung) c) das Erzeugnis von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, das den vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen unterliegt. d) die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. 3 BLE 2005
3. Teil: Erzeugungsvorschriften Die EUVerordnung zum ökologischen Landbau schreibt vor, wie Lebensmittel erzeugt werden müssen, um als ökologische Lebensmittel zu gelten. Im Anhang I der Verordnung stehen Grundregeln für die pflanzliche Erzeugung, für die tierische Erzeugung und für die Bienenhaltung. Hier sollen die wichtigsten Teile der Verordnung für die tierische Erzeugung bearbeitet werden. 3.1. Allgemeine Grundregeln für die ökologische Landwirtschaft mit Tierhaltung a) Die tierische Erzeugung soll den natürlichen Kreislauf eines Betriebes sichern. Geben Sie an, welche Punkte in diesem Kreislauf eine wichtige Rolle spielen (vgl. Punkt Anhang I, Abschnitt B, Punkt 1.2) und welche Art von Landwirtschaft nicht diesem Konzept entspricht. Kreislauf: Boden Pflanze Tier Boden flächenunabhängige Produktion ist ökologisch nicht sinnvoll b) Was wird unter nachhaltiger Landwirtschaft verstanden? (vgl. Punkt 1.3) Langfristiges Bewirtschaften eines Betriebes mit dem Ziel, Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern. Dazu gehört: Verwenden von erneuerbaren, organischen Düngern (Gülle, Mist, Leguminosen) Kombination von Pflanzenbau, Tierhaltung und Weidesystemen c) Welche Begrenzungen sollen eingehalten werden, um die Nachhaltigkeit zu erreichen? (vgl. Punkt 1.4) Ökologische Tierhaltung muss flächengebunden betrieben werden Belastungen des Bodens, der Gewässer und des Grundwassers sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Überweidung und Erosion sollen vermieden werden. Überdüngung soll vermieden werden. 4 BLE 2005
d) Welche Umstellungsmaßnahmen und Umstellungszeiten sind vorgeschrieben? (vgl. Punkt 2) Es müssen alle Futterflächen umgestellt werden. Der Umstellungszeitraum beträgt allgemein zwei Jahre, für Weiden ein Jahr möglich. Bei der Umstellung der Rinderhaltung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vorgeschrieben. e ) Welche Vorschriften für die Fütterung der Tiere gibt es? (Vgl. Punkt 4.) 4.2: Tiere müssen mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. 4.3: Futter vom eigenen Betrieb 4.5: Kälber werden mindestens drei Monate mit Milch getränkt. 4.7: Mindestens 60 % der Trockensubstanz des Futters muss aus Gras, Heu oder Silage bestehen. 4.17: Wachstums und Leistungsförderer (Antibiotika, Kokzidiostatika u. a.) dürfen nicht verfüttert werden. 4.18: Futtermittel und Zusatzstoffe dürfen nicht mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. f ) Welche Vorschriften für die tierärztliche Behandlung sind zu beachten? 5.4 a): Pflanzliche Arzneimittel, homöopathische Mittel und Spurenelemente sind vorzuziehen. 5.4 b) Helfen pflanzliche Mittel nicht, können chemischsynthetische Mittel und Antibiotika angewendet werden. 5.4 c) Eine präventive Anwendung von chemischsynthetischen Mitteln und Antibiotika ist verboten. g ) Welche Vorschriften zur Tierhaltung und Tieridentifizierung sind einzuhalten? 6.1.1: Die Fortpflanzung muss im Natursprung erfolgen. Künstliche Besamung ist zulässig. Embryotransfer ist untersagt. 6.1.4: Anbindehaltung ist untersagt. 6.1.5: Rinder dürfen in Ställen, die vor 2000 gebaut wurden, angebunden werden, wenn sie regelmäßig Auslauf und Einstreu haben. Diese Übergangsregelung läuft bis 2010. 6.3.1: Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein. 5 BLE 2005