Finanzmathematische Berechnung von Personalrückstellungen

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Transkript:

Auf den Punkt gebracht Für 4 Abs 1-Ermittler, die ihren Gewinn ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften ermitteln, ist der in der steuerrechtlichen Judikatur zu findende Ansatz maßgebend. Für Urlaubsrückstellungen ist ein Teiler von 21,67 bzw 26 heranzuziehen. Der unternehmensrechtliche Ansatz der Urlaubsrückstellung muss gemäß 211 Abs 1 UGB dem bestmöglich geschätzten Erfüllungsbetrag entsprechen. Diese Vorgangsweise basiert letztlich auf einer betriebswirtschaftlichen Sicht, bedeutet demzufolge das Heranziehen der effektiven Arbeitstage und ist ue auch ertragsteuerlich anzuerkennen. Sie ist ue für alle 5 Abs 1-Gewinnermittler verpflichtend und würde zu keiner Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips führen. Abfertigungs-/Jubiläumsgeldrückstellungen Finanzmathematische Berechnung von Personalrückstellungen Wirtschaft Konsistente Rückstellungswerte setzen eine Anpassung der gängigen Rentenendwertformeln voraus! ALEXANDER ENZINGER*) Die finanzmathematische Berechnung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder kann grundsätzlich nach der Nominalwertmethode (Bruttomethode) sowie unter gewissen Voraussetzungen auch nach der Realwertmethode (Nettomethode) erfolgen. Wird dabei das Teilwertverfahren angewendet, ist darauf zu achten, dass die zum gewählten Verfahren konsistenten Rentenendwertfaktoren herangezogen werden. Werden die gängigen Rentenendwertfaktoren verwendet, die von konstanten Zahlungen ausgehen, führt die Nominalwertmethode im Vergleich zur Realwertmethode zu höheren und damit inkonsistenten Rückstellungswerten! Sollen konsistente Rückstellungswerte erzielt werden, ist daher bei Anwendung der Nominalwertmethode beim Teilwertverfahren eine Anpassung der gängigen Rentenendwertformeln erforderlich. 1. Nominal- und Realwertmethode 211 Abs 1 UGB idf RÄG 2014 1 ) bestimmt, dass Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, der bestmöglich zu schätzen ist. In der AFRAC-Stellungnahme 27 zu Personalrückstellungen (UGB) 2 ) wird ausgeführt, dass für die Berechnung der Rückstellungen 3 ) zunächst die voraussichtliche Höhe der Abfertigungszahlungen bzw der Jubiläumsgelder zum Zeitpunkt ihres Anfalls zu berücksichtigen sind. 4 ) Es sind jene Abferti- *) WP/StB MMag. Alexander Enzinger, CVA, ist Partner einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Graz sowie Vortragender an der Universität Graz und an der Fachhochschule CAMPUS 02 in Graz. 1 ) Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014, BGBl I 2015/22. 2 ) In der Folge kurz: AFRAC 27. 3 ) Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen. 4 ) Rz 56 und 74 AFRAC 27. 434 SWK-Heft 7 1. März 2017

gungszahlungen bzw Jubiläumsgelder zu schätzen, die in der Zukunft voraussichtlich an die Berechtigten zu leisten sein werden (Erfüllungsbetrag). Da der Erfüllungsbetrag idr vom Bezug zum Zeitpunkt der Auszahlung abhängig ist, sind die erwarteten jährlichen Bezugserhöhungen aufgrund üblicher Karriereschritte bzw Valorisierungen zu berücksichtigen. 211 UGB idf RÄG 2014 wie auch AFRAC 27 verlangen daher, dass der Erfüllungsbetrag als Nominalwert zu ermitteln ist. Die Verteilung des Erfüllungsbetrags über die Dienstzeit kann nach AFRAC 27 entweder nach dem Teilwertverfahren oder dem Verfahren der laufenden Einmalprämien erfolgen. 5 ) Dabei ist ein Stichtags- oder Durchschnittszinssatz anzuwenden, der einem Nominalzinssatz entspricht. 6 ) Da der zu schätzende zukünftige Erfüllungsbetrag als Nominalwert unter Anwendung des gewählten Ansammlungsverfahrens mit einem Nominalzinssatz über die Dienstzeit verteilt wird, ist die in AFRAC 27 dargestellte Vorgehensweise als konsistent zu bezeichnen. Während 211 Abs 1 UGB idf RÄG 2014 sowie AFRAC 27 somit die Anwendung der Nominalwertmethode (Bruttomethode) vorschreiben, sah das bisherige Fachgutachten KFS/RL 2 7 ) die Anwendung der Realwertmethode (Nettomethode) vor. Bei der Realwertmethode werden die zukünftigen Abfertigungszahlungen sowie die Jubiläumsgelder anhand des aktuellen Bezugs dh ohne Berücksichtigung künftiger Bezugserhöhungen ermittelt und mit einem Realzinssatz (Nettozinssatz) abgezinst. Der Nettozinssatz ermittelt sich, indem vom Nominalzinssatz (Bruttozinssatz) die künftigen Bezugserhöhungen in Abzug gebracht werden. Auch die Realwertmethode (Nettomethode) ist für sich konsistent, da ein zukünftiger Anspruch als Realwert mit einem Realzinssatz diskontiert wird. 2. Realwertmethode als zulässiges Verfahren Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 20. 1. 2017 eine Information zur Anwendung der Nettomethode bei der finanzmathematischen Berechnung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder veröffentlicht. Dabei wird einleitend auf die Information des Fachsenats vom 25. 10. 2016 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die finanzmathematische Berechnung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen im Regelfall eine verlässliche Annäherung liefert und daher eine versicherungsmathematische Kontrollrechnung nicht erforderlich ist. In der Folge hält der Fachsenat fest, dass unter gewissen Voraussetzungen die finanzmathematische Nettomethode (Realwertmethode) als spezielle finanzmathematische Berechnungsmethode für die Ermittlung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen zulässig ist. Obwohl die Nettomethode konzeptionell von der in AFRAC 27 definierten Vorgehensweise abweicht, kommt der Fachsenat zum Ergebnis, dass die Verwendung der Nettomethode unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich ist. Der Fachsenat führt dabei folgende Voraussetzungen an: 1. Einfache, wenig komplexe Leistungsverpflichtung: Dies ist bei der typischen Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtung idr der Fall. Nicht geeignet ist die Nettomethode zb für Verpflichtungen, bei denen über den Zeitverlauf unterschiedliche Steigerungsraten anzuwenden sind. 2. Einhaltung aller in AFRAC 27 festgelegten Regeln für die Ermittlung der Rückstellungen: Dies betrifft vor allem die zutreffende Ableitung des Nettozinssatzes aus 5 ) Rz 38 AFRAC 27. 6 ) Rz 40 AFRAC 27. 7 ) Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abfertigungsverpflichtungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes vom 15. 1. 1992. SWK-Heft 7 1. März 2017 435

einem gemäß AFRAC 27 anwendbaren Rechnungszinssatz sowie die verlässliche Schätzung der Bezugserhöhungen (jährliche Steigerungsrate). Die Ermittlung des Nettozinssatzes muss zur korrekten Anwendung der Teilwertmethode nicht durch Abzug der Steigerungsrate vom Rechnungszinssatz erfolgen, sondern durch folgende Formel: Dabei steht i real für den Realzinssatz, i nominal für den Nominalzinssatz und s für die jährliche Steigerungsrate. Abschließend weist der Fachsenat zutreffend darauf hin, dass es erforderlich ist, die im jeweiligen Einzelfall verwendete Rechnungsmethode (Formel) darauf zu überprüfen, ob sie im Ergebnis tatsächlich zu zutreffenden Werten führt. 8 ) In der Folge wird gezeigt, welche Formeln bei der Anwendung des Teilwertverfahrens angewendet werden müssen, damit die Nominalwertmethode (Bruttomethode) und die Realwertmethode (Nettomethode) zu gleichen Ergebnissen führen. 3. Berechnung der Rentenendwertfaktoren Bei Anwendung des Teilwertverfahrens erfolgt die Verteilung der Verpflichtung über den Ansammlungszeitraum (Dienstzeit) im Verhältnis des Rentenendwertfaktors vom Beginn des Ansammlungszeitraums (zb Eintritt) bis zum Bewertungsstichtag sowie dem Rentenendwertfaktor vom Beginn des Ansammlungszeitraums (zb Eintritt) bis zum Ende des Ansammlungszeitraums (zb Pensionsantritt). Die Logik für die Berechnung der Abfertigungsrückstellungen ist in Formel (2) dargestellt. 9 ) (2) (1) Zur Ermittlung der Rentenendwertfaktoren (REF) wird gem KFS/RL2 die Formel für die vorschüssige konstante Rente, dargestellt als Formel (3), angewendet: (3) Dabei steht i für den Zinssatz und n für die Anzahl der Jahre bzw Raten. Formel (3) ermittelt den Rentenendwertfaktor einer vorschüssigen und konstanten Zahlungsreihe. Sie ist daher nur dann anwendbar, wenn die zukünftigen Zahlungen konstant bleiben. Liegen im Gegensatz dazu zb aufgrund von erwarteten Bezugssteigerungen jährlich steigende Zahlungen vor, ist die Berechnung des Rentenendwertfaktors laut Formel (3) unzulässig. Die in diesem Fall korrekte Formel für die vorschüssige progressive (steigende) Rente ist als Formel (4) dargestellt. (4) Dabei steht s für den jährlichen Steigerungsfaktor (zb aufgrund von Bezugserhöhungen). Soll somit der Rentenendwert für einen Zahlungsstrom ermittelt werden, der mit dem jährlichen Steigerungsfaktor s wächst, ist der als Formel (4) dargestellte Rentenendwertfaktor einer vorschüssigen und progressiven Rente heranzuziehen. Die Verwendung des als Formel (3) dargestellten Rentenendwertfaktors einer vorschüssigen, aber konstanten Rente würde in diesem Fall zu falschen Ergebnissen führen. 8 ) Konkret muss laut Fachsenat die Rechnungsmethode (Formel) im Ergebnis mit der Variante 2 zum Teilwertverfahren, wie sie in den Erläuterungen zu Rz 38 AFRAC 27 dargestellt ist, übereinstimmen. 9 ) Vgl KFS/RL 2, 13. 436 SWK-Heft 7 1. März 2017

4. Berechnung der Abfertigungsrückstellungen Die Anwendung der gezeigten Formeln für die Rentenendwertfaktoren wird in der Folge für die Ermittlung der Abfertigungsrückstellungen beispielhaft gezeigt. Die Berechnung soll sowohl nach der Nominalwertmethode (Bruttomethode) als auch nach der Realwertmethode (Nettomethode) erfolgen. Für das Beispiel wird von folgenden Parametern eines fiktiven Dienstnehmers ausgegangen: 10 ) Gesamtdienstzeit Bisherige Dienstzeit Restdienstzeit Erwartete Bezugserhöhung Zinssatz nominell (brutto) Maßgeblicher Abfertigungsanspruch real 36 Jahre 20 Jahre 16 Jahre 2,5 % pro Jahr 3,24 % pro Jahr 60.000 Euro In einem ersten Schritt lässt sich ausgehend vom Nominalzins (Bruttozins) anhand der Formel (1) der Realzins (Nettozins) ihv 0,72 % ableiten: (5) Anhand der oben gezeigten Formel (3) für den Endwertfaktor einer konstanten vorschüssigen Rente lassen sich im konkreten Fall die in Formel (6) und (7) gezeigten Rentenendwertfaktoren ableiten: (6) (7) Wie aus den Formeln (6) und (7) ersichtlich, wird für die Berechnung des Endwertfaktors einer konstanten Zahlungsreihe der Realzinssatz herangezogen. Geht man hingegen von zukünftigen jährlichen Bezugssteigerungen aus, ist die oben gezeigte progressive vorschüssige Rentenformel (4) zu verwenden. Im konkreten Fall lassen sich folgende progressive Rentenendwertfaktoren ableiten: (8) (9) Sollen konsistente Rückstellungswerte ermittelt werden, ist Formel (4) für den progressiven Rentenendwertfaktor zu verwenden, wenn man von zukünftigen Bezugssteigerungen ausgeht (Erfüllungsbetrag als Nominalwert) und daher ein Nominalzinssatz (Bruttozinssatz) angewendet wird. Anhand der berechneten Rentenendwertfaktoren sowie der gegebenen Parameter lässt sich die Abfertigungsrückstellung nach dem Teilwertverfahren sowohl nach der 10 ) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Zahlen auf zwei Kommastellen gerundet dargestellt, die Berechnung erfolgt jedoch exakt mit sämtlichen Kommastellen. SWK-Heft 7 1. März 2017 437

Realwertmethode (Nettomethode) als auch der Nominalwertmethode (Bruttomethode) wie folgt berechnen: (10) (11) Wie aus Formeln (10) und (11) ersichtlich, führen die Realwert- bzw Nettomethode auf der einen Seite und die Nominalwert- bzw Bruttomethode auf der anderen Seite bei Anwendung von konsistenten Prämissen sowie der entsprechenden Formeln für den Rentenendwertfaktor zu identen Ergebnissen. Abschließend wird gezeigt, welche Abweichung sich ergibt, wenn bei Anwendung der Nominalwertmethode die Rentenendwertfaktoren für eine konstante Rente verwendet werden. 11 ) Formeln (12) und (13) zeigen die Berechnung der Rentenendwertfaktoren für eine konstante Rente bei einem Zinssatz von 3,24 %: (12) (13) Wie in Formel (14) gezeigt, lässt sich eine Rückstellung ihv 36.933,75 errechnen, die um 5.525,24 oder um 17,6 % höher ist als der zuvor ermittelte Wert von 31.408,51. (14) Auf den Punkt gebracht Bei wenig komplexen Leistungsverpflichtungen, wie zb Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen, führen die Realwert- bzw Nettomethode auf der einen Seite sowie die Nominalwert- bzw Bruttomethode auf der anderen Seite unter Anwendung konsistenter Prämissen sowie der entsprechenden Formeln für die Rentenendwertfaktoren zu identen Ergebnissen. Soll nach den Vorgaben von AFRAC 27 die Nominalwert- bzw Bruttomethode herangezogen werden, sind zur Schätzung des Erfüllungsbetrags zukünftige Bezugssteigerungen zu berücksichtigen (Nominalwert). Korrespondierend dazu ist ein Nominalzinssatz (Bruttozins) zu verwenden. Die Nominalwert- bzw Bruttomethode führt jedoch bei Anwendung des Teilwertverfahrens nur dann zu konsistenten Ergebnissen, wenn die Endwertformel für eine vorschüssige und progressive Rente verwendet wird. Die üblicherweise verwendete Rentenendwertformel, die von konstanten Zahlungen ausgeht, führt in diesem Fall zu höheren und damit im Vergleich zur Realwertmethode zu inkonsistenten Ergebnissen. Werden die Rückstellungen hingegen anhand der Realwert- bzw Nettomethode ermittelt, können wie bisher die gängigen Rentenendwertfaktoren für konstante Renten verwendet werden. 11 ) Diese Berechnungslogik entspricht der Variante 1 zum Teilwertverfahren, wie sie in den Erläuterungen zu Rz 38 AFRAC 27 dargestellt ist. 438 SWK-Heft 7 1. März 2017

SWK-Jahresabo inklusive Onlinezugang und App zum Heft-Download bestellen sie JETZT ihr Jahresabo Ja, ich bestelle Exemplare SWK-Jahresabo 2017 inkl. Online Zugang und App EUR 335, (92. Jahrgang 2017, Heft 1 36) Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Name/Firma Kundennummer Straße/Hausnummer PLZ/Ort E-Mail Telefon (Fax) Newsletter: ja nein Datum/Unterschrift Handelsgericht Wien, FB-Nr.: 102235X, ATU 14910701, DVR: 000 2356 Linde Verlag Ges.m.b.H. Scheydgasse 24 PF 351, 1210 Wien Tel: 01 24 630-0 Bestellen Sie online unter www.lindeverlag.at oder via E-Mail an office@lindeverlag.at oder per Fax 01/24 630-53 www.lindeverlag.at office@lindeverlag.at Fax: 01/24 630-53