LÄRMIMMISSIONSPROGNOSE FÜR DEN WINDPARK BUOCHER HÖHE ABSTAND ZU REINEN WOHNGEBIETEN NICHT UNTER 1500 METER ROLAND KURZ ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR SCHALL- SCHUTZ, LEITER LÄRMMESSSTELLE NACH 26 BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ) Das Landschaftsschutzgebiet Buocher Höhe ist gesetzlicher Erholungswald der Stufe I und wird als Naherholungsgebiet von zahlreichen ruhesuchenden Menschen genutzt. Auch die zur Buocher Höhe zugewandten Ortsränder der umliegenden Ortschaften sind geprägt durch reine Wohnnutzung mit erhöhtem Ruhebedürfnis. Für diese reinen Wohngebiete (WR) gilt nach der TA- Lärm ein einzuhaltender Grenzwert für die Lärmbelästigung im Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 Dezibel (A). Windräder auf der Buocher Höhe würden eine gravierende Veränderung der Geräuschsituation für die Buocher Höhe selbst, für das angrenzende Naturschutzgebiet Oberes Zipfelbachtal und die angrenzenden Ortschaften bedeuten. Eine Lärmprognose ergibt für den Standort Buocher Höhe, dass bereits bei nur 3 Anlagen und einem angenommenen mittleren Abstand von 1000 m zwischen Wohnbebauung und Anlagen die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für reine Wohngebiete durch die Geräusche von den Windkraftanlagen unter Nennlast, auch aufgrund der Impulshaltigkeit, nicht eingehalten werden können. Auch bei einem, meist unwirtschaftlichen, lärmreduzierten Nachtbetrieb (z. B. 1 Megawatt (MW) je Anlage anstelle der Nennleistung von 3 MW) ergeben sich noch deutliche unzulässige Überschreitungen. Damit auch Lärmkontingente für vorhandene bzw. zukünftige weitere Geräuschquellen (z.b. Windkraftanlagen an anderen Standorten oder private Wärmepumpen o.ä. in der Nachbarschaft der Immissionsorte) zur Verfügung stehen) müssen die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sogar noch weiter reduziert werden (nach TA-Lärm um mindestens 6 db(a). Dieser reduzierte Immissionsrichtwert von 29 db(a) nachts für reine Wohngebiete wird unter Normalbetrieb bei nur 3 Anlagen bereits um 18 db(a) Überschritten. Selbst bei stark lärmreduzierten Nachtbetrieb ergeben sich immer noch Überschreitungen von 9 db(a). Auch die Einhaltung des um 15 db(a) höheren Immissionsrichtwertes für den Tagzeitraum ist aufgrund der erforderlichen Ruhezeit- und Impulszuschläge nicht gewährleistet. Das Hauptproblem ist der für die Buocher Höhe nach dem Windenergieerlass Baden- Württemberg angesetzte Mindestabstand von nur 700 Metern zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung. Das ist aus lärmschutztechnischen Gründen bei angrenzenden reinen Wohngebieten viel zu wenig. Andere Regionen, wie beispielsweise, Oberschwaben oder auch Länder im Ausland haben längst schon einen Mindestabstand von rd. 1500 Metern und mehr vorgesehen. Würde ein Abstand von 1500 m
auch auf der Buocher Höhe angesetzt, dann wäre die Lärmbelästigung für die Menschen in den angrenzenden Gemeinden deutlich entschärft. Auch der emittierte Infraschall (dessen gesundheitsschädigenden Einfluss derzeit verstärkt untersucht wird) von Windkraftanlagen, also Geräusche unter 20 Hertz, die das menschliche Ohr nicht wahrnehmen kann oder besonders störende tieffrequente Töne über 20 Hertz, die der Mensch als unangenehme Brummtöne, vor allem innerhalb der Wohnung, wahrnimmt, wären weitgehend unproblematisch. Wenn die Verantwortlichen ihre Bürger wirklich schützen und auch bei den Betroffenen Akzeptanz erzielen wollen, muss mindestens ein Abstand von 1500 Meter zwischen den Windkraftanlagen auf der Buocher Höhe und den Wohnhäusern eingehalten werden. Auf der Buocher Höhe lassen sich dann jedoch keine geeigneten Standorte mehr finden. Weitere Informationen zum Lärmschutz beim Windpark Buocher Höhe sind der ausführlichen Stellungnahme des Vereins Schützt die Buocher Höhe vom 25.10. 2012 zu entnehmen.
LÄRMSCHUTZ WINDPARK BUOCHER HÖHE ROLAND KURZ (ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR SCHALL- SCHUTZ, LEITER LÄRMMESSSTELLE NACH 26 BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ) 1. AUSGANGSSITUATION Alleine die Stadtwerke Waiblingen planen bis zu 10 Standorte für große Windkraftanlagen auf der Buocher Höhe. Hinzu kommen weitere mögliche Anlagen der Gemeinden Korb, Remshalden und Weinstadt, so dass zu erwarten ist, dass bis zu 15 Anlagen in dem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet stehen könnten. Es wird in der Öffentlichkeit von wenigstens 5 Anlagen ausgegangen, damit die Infrastrukturmaßnahem nicht zu unwirtschaftlich werden. Die genaue Anzahl und Standorte der Anlagen steht jedoch noch nicht fest.
Auf der Buocher Höhe sind nach der 08. Änderung zum Flächennutzungsplanes 2015 des Planungsverbandes Unteres Remstal (PUR) von den Gebieten WA 64 und WE 66 nach dem Bau von Windkraftanlagen maßgebliche Lärmimmissionen für die betroffenen angrenzenden Wohnsiedlungen Korb, Steinreinach, Kleinheppach, Großheppach, Gundelsbach, Buoch, Breuningsweiler und Hanweiler zu erwarten. Nachfolgend sind Flächen (innerhalb der gelb umrandeten Linie) für mögliche Standorte von Windkraftanlagen aus dem FNP dargestellt. WE 64 Teil 1 WE 64 Teil 2 WE 66 Kreuzeiche Rings um das ausgewiesene Gebiet befinden sich die o.g. Ortschaften mit Wohnnutzung. Die Gebiete an den Ortsrändern sind teilweise als reine Wohngebiete (WR) und allgemeine Wohngebiete (WA) ausgewiesen. Ältere nicht baurechtlich qualifizier-
te bebaute Flächen haben eindeutig den Charakter eines reinen Wohngebiets. Die Siedlungslagen an den Rändern der Ortschaften sind nach Angaben der Stadt- und Gemeindeverwaltungen von reiner Wohnnutzung geprägt. 2. IMMISSIONSRICHTWERTE NACH TA-LÄRM Bei der zu beurteilenden Anlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV [1]. Nach der TA Lärm [2] sollen folgende Immissionsrichtwerte vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster durch den Beurteilungspegel L r der Geräusche aller einwirkenden Anlagen nicht überschritten werden: Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm lfd. Nr. Gebietscharakter Immissionsrichtwerte in db(a) tags: 6-22 Uhr nachts: 22-6 Uhr ) 1 Reine Wohngebiete (WR) 50 35 2 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 3 Mischgebiete (MI) 60 45 o) in der Nacht ist gem. TA-Lärm die lauteste Nachtstunde zur Beurteilung heranzuziehen Die o. g. Immissionsrichtwerte nach TA Lärm [2] sind mit dem sogenannten Beurteilungspegel Lr zu vergleichen, der aus dem ermittelten Mittelungspegel Leq bzw. Wirkpegel Ls unter Berücksichtigung der Einwirkdauer, der Tagzeit des Auftretens des Geräusches (Bezugszeitraum) und besonderer Geräuschmerkmale (Töne, Impulse) ermittelt wird, wobei während des Nachtzeitraums (2200-600 Uhr) die lauteste volle Stunde maßgebend ist. Kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die o. g. Richtwerte tagsüber nicht mehr als 30 db(a) und nachts nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Nach TA Lärm vom 01.11.1998 sind genehmigungsbedürftige Anlagen aus schallimmissionsrechtlicher Sicht unter folgenden Aspekten genehmigungsfähig: Die Gesamt-Geräuschimmissionen durch alle in dem betrachteten Einwirkungsbereich maßgeblichen Anlagen nach TA Lärm ('Gesamtbelastung') unterschreiten den entsprechenden gebietsbezogenen Immissionsrichtwert nach TA Lärm (Bedingung nach Nummer 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm).
Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die geplante neue und/oder geänderte Anlage ('Zusatzbelastung' nach TA Lärm) unterschreitet den entsprechenden gebietsbezogenen Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 6 db(a), auch wenn an dem zu untersuchenden Immissionsort die Gesamtgeräuschbelastung von den bestehenden Anlagen ohne die vorgesehene Erweiterung und/oder Änderung ('Vorbelastung' nach TA Lärm) bereits die maßgeblichen gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm überschreiten (Bedingung nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm) sollte. In diesem Fall kann in der Regel die Bestimmung der vorhandenen Vorbelastung entfallen (Nummer 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm). Für den zu beurteilenden Immissionsort kann sichergestellt werden, dass durch das Hinzukommen der geplanten neuen und/oder geänderten Anlagen (Zusatzbelastung) zusammen mit der vorhandenen Vorbelastung der maßgebliche gebietsbezogene Immissionsrichtwert nach TA Lärm dauerhaft um nicht mehr als 1 db(a) über-schritten wird. Dies soll durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Anlagenbetreibern und der Genehmigungs-/Überwachungsbehörde erreicht werden (Bedingung nach Nummer 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm). Der maßgebliche gebietsbezogene Immissionsrichtwert nach TA Lärm an dem zu beurteilenden Immissionsort ist ohne das Hinzukommen der geplanten neuen und/ oder geänderten Anlagen bereits schon überschritten, und innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen bzw. geänderten Anlagen kann gewährleistet werden, dass nach entsprechenden Sanierungsmaßnahmen (Stilllegung, Beseitigung oder Änderung) die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten werden können (Bedingung nach Nummer 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm). An einem zu beurteilenden Immissionsort überwiegen Geräusche ('Fremdgeräusch' nach TA Lärm; z. B. Verkehrslärm), die auch bereits ohne Anlagen nach TA Lärm zu einer Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm führen. Die Geräusche von der zu beurteilenden neuen/geänderten Anlage sind weder ton- noch impulshaltig bzw. weisen keine tieffrequenten Geräuschanteile auf, und der durch die Fremdgeräusche bestimmte Grundgeräuschpegel liegt über dem zu erwartenden Mittelungspegel durch die zu beurteilende neue/geänderte Anlage. Dabei dürfen allerdings bei einer späteren Verminderung der Fremdgeräuschsituation die nach TA Lärm zu beurteilenden Anlagen nicht relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (Bedingung nach Nummer 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm). Nach Abschnitt 3.1 der TA Lärm Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftigen Anlagen; Grundpflichten des Betreibers gilt: Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach 6 Abs.1 Nr. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
a) die von der Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können und b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Im vorliegenden Fall befinden sich an den Ortsrändern der umliegenden Ortschaften ausgewiesene reine Wohngebiete (WR) bzw. ältere nicht qualifizierte Wohngebiete, die dem Charakter nach und nach Einschätzung der örtlichen Baurechtsbehörden reinen Wohngebieten entsprechen. Unter Berücksichtigung der Gebietsnutzung und der Erfordernis des Vorsorgegrundsatzes von genehmigungsbedürftigen Anlagen (anteiliger Immissionspegel mind. 6 db(a) unter Immissionsrichtwert, damit auch Lärmkontingente für vorhandene bzw. zukünftige weitere Geräuschquellen (z.b. Windkraftanlagen an anderen Standorten oder private Wärmepumpen o.ä. in der Nachbarschaft der Immissionsorte) zur Verfügung stehen) sind nachts folgende reduzierten Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten: reduzierter Immissionsrichtwert im Nachtzeitraum Reines Wohngebiet: 35 db(a) 6 db(a) = 29 db(a) Allgemeines Wohngebiet: 40 db(a) 6 db(a) = 34 db(a) Ein reduzierter Immissionsrichtwert auf wenigstens 34 db(a) in den allgemeinen Wohngebieten ist im Rahmen der Vorsorge auch zur Vermeidung einer Auffälligkeit der Geräusche von den Windkraftanlagen erforderlich. Nach durchgeführten Messungen an betroffenen Immissionsorten in einem allgemeinen Wohngebiet ohne maßgebliche Vorbelastung (z.b. durch private Wärmepumpen o.ä.) beträgt nachts das Umgebungsgeräusch LA,eq außen nur rd. 25-28 db(a). Umgebungsgeräusche 0:45 Uhr am 24.05.2012 Messungen Sonnenbergstraße, Breuningsweiler L A,eq = 27.6 db(a);. L A,max = 38.3 db(a); Flugzeug allgemeine Umgebungsgeräusche
3. TIEFE FREQUENZEN Nach Abschnitt 7.3 TA-Lärm in Zusammenhang mit Anhang A 1.5 sind tieffrequente Geräusche (unter 90 Hz) in schutzbedürftigen Räumen zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Geräuschspektrums der Windkraftanlagen, der Ausbreitungsbedingungen (geringe Luftabsorption im tiefen Frequenzbereich) und der Flächenverhältnisse (im vorliegenden Fall befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Windparks Wohnhäuser mit hohen Fensterflächenanteilen teilweise über 80 %) bzw. des Frequenzverlaufes der Schalldämmung der Außenbauteile der Wohnhäuser in den betroffenen Ortschaften sind z.b. nach [3] erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten. Hörschwelle Entsprechend dem Vorsorgegrundsatz für genehmigungsbedürftige Anlagen und dem Stand der Lärmminderungstechnik sind die Untersuchungen zu den tiefen Frequenzen nach dem Entwurf der DIN 45680 Ausgabe August 2011 vorzunehmen.
4. LÄRMIMMISSIONSPROGNOSE 4.1 Schallausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 Nach dem Windenergieerlass bzw. nach TA Lärm [2] erfolgt die Schallausbreitungsrechnung zur Ermittlung der zu erwartenden Geräuschpegel durch die Anlage bei den zu untersuchenden Immissionsorten nach der DIN ISO 9613-2 nach dem alternativen Verfahren. Für die geplante Windkraftanlage Enercon E 101 ist nach Herstellerangaben für die Nennleistung (3 MW) ein bewerteter Schallleistungspegel von LwA = 106 db(a) anzunehmen. Bei z.b. 5 Windrädern würde sich ein Gesamtschallleistungspegel von 113 db(a) ergeben. Dies entspricht in etwa der emittierten Schallleistung eines großen Automobilwerkes. Die Installation einer derartigen Schallleistung, wie in einem Industrieoder Gewerbegebiet, in einem gesetzlichen Erholungswald der Stufe 1und zudem in unmittelbarer Nähe eines Naturschutzgebietes und von reinen Wohngebieten führt zu einer problematischen Gemengelagensituation. Unter reduzierter Nennleistung von z.b. nur 1 MW für einen lärmreduziertem Nachtbetrieb beträgt der Schallleistungspegel für die Einzelanlage immer noch 100 db(a) (bei 5 Windrädern 107 db(a)). In dem Fall, dass eine Windenergieanlage nachts geräuschreduziert zu betreiben ist, muss die Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Leistung und Drehzahl) versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens 3 Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht. 4.2 Beurteilungspegel nach TA Lärm Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist eine Lärm- Immissionsprognose erforderlich und nachzuweisen, dass der ermittelte Beurteilungspegel Lr die o.g. reduzierten Immissionsrichtwerte (reines Wohngebiet nachts 29 db(a)) einhält. Zudem ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche in schutzbedürftigen Räumen hervorgerufen werden. Unter Berücksichtigung der Einwirkzeiten T sowie der Zuschläge K wird der Beurteilungspegel nach dem in A.1.4 der TA Lärm [2] vorgegeben Verfahren ermittelt. Die entsprechende Berechnungsformel lautet:
L r 1 10 lg Tr j T j 10 0,1 L Aeq, j c met K T, j K I, j K R, j dabei bedeuten: L Aeq -c met = L AT (LT), A-bewerteter Langzeit-Mittelungspegel am Immissionsort s.o. T R = Beurteilungszeit (Tag: 16 h; Nacht 1 h) T j = Einwirkzeit je Schallquelle K T,j = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit je Schallquelle K I,j = Zuschlag für Impulshaltigkeit je Schallquelle K R,j = Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeiten) je Schallquelle Hinweis zum Impulszuschlag KI: Wird im Falle von Messungen der Schallemissionen von Windenergieanlagen nach der Richtlinie der FGW e.v. keine Impulshaltigkeit festgestellt, so lässt dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Impulshaltigkeit an den Immissionsorten zu. In der 109. Sitzung des LAI (03/2005) wurde zwar eine Vorgehensweise beschlossen, nach der bei Schallimmissionsprognosen aus den im Nahbereich bestimmten Tonhaltigkeits- und Impulszuschlägen KTN und KIN Zuschläge im Fernbereich (am Immissionsort) zu schlussfolgern sind. Dieses Vorgehen ist in der Praxis jedoch nicht ausreichend und führt insbesondere hinsichtlich des Impulszuschlags zu einer fehlerhaften Einschätzung der Geräuschsituation am Immissionsort. Wenn der Impulszuschlag KIN im Nahbereich z.b. zwischen 0 und 2 db liegt, so ist gemäß den LAI-Vorgaben der 109. Sitzung im Fernbereich kein Zuschlag KI zu vergeben. Dies kann zu einer fatalen Fehlbeurteilung führen, weil der Impulszuschlag im Fernbereich erfahrungsgemäß um bis zu ca. 2000 m um eine Windenergieanlage je nach Art, Größe und Betriebszustand der Anlage deutlich höher ist, als im Nahbereich. Übliche Zuschläge für Impulshaltigkeit bei Geräuscheinwirkung durch Windenergieanlagen am Immissionsort liegen im Bereich von 2 5 db und sind abhängig von Größe und Bauart der Windenergieanlagen sowie dem Abstand zum Immissionsort. Unterbleibt die Berücksichtigung der Impulshaltigkeit im Genehmigungsverfahren, so kann die folgenschwere Situation entstehen, dass eine genehmigte Anlage nur in nachts abgeschalteten Betrieb möglich ist, weil die tatsächlichen Immissionen bei Überprüfungsmessungen an den Immissionsorten unter Berücksichtigung der Zuschläge nach TA-Lärm höher sind als prognostiziert und somit den Immissionsrichtwert nachts überschreiten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsurteil (BVerwG 4 C 2.07 29.08.2007; des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 29. August 2007) war
ebenfalls ein Impulszuschlag für die Geräusche von Windkraftanlagen zu vergeben. Gem. den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte der FGW e. V ist der im Nahbereich einer WEA ermittelte Impulszuschlag nicht unmittelbar auf immissionsrelevante Entfernungen von mehreren hundert Metern übertragbar. Im vorliegenden Fall des Windparks Buocher Höhe ist bei der Immissionsprognose aus den o.g. Gründen ein Impulszuschlag von KI = 5 db bei Nennlast der Anlage und wenigstens KI = 2 db bei lärmreduziertem Nachtbetrieb zu berücksichtigen. Hinweis zum Unsicherheitszuschlag bei der Prognose: Gem. den Angaben der 109. Sitzung des LAI (03/2005) ist die Prognoseunsicherheit zu berücksichtigen. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte sind, im Sinne der Statistik, Schätzwerte. Bei der Prognose ist daher auf die Sicherstellung der "Nicht-Überschreitung" der Immissionsrichtwerte im Sinne der Regelungen der TA Lärm abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % geführt werden. Die Sicherstellung der "Nicht-Überschreitung" ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den IRW unterschreitet. Sind keine 3 WEA eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 db im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen. 5. BEURTEILUNG 5.1 Beurteilungspegel Nach vorgenommenen exemplarischen Berechnungen sind durch die Geräusche vom geplanten Windpark auf der Buocher Höhe an den Ortsrändern der umliegenden Ortschaften in etwa folgende Beurteilungspegel Lr für den Nachtzeitraum zu erwarten: Tabelle 3: zu erwartende Beurteilungspegel Lr in Abhängigkeit der Anlagenzahl in 1000 m Abstand von den Windkraftanlagen
Nennleistung 3 MW je Anlage E-101 Anzahl der Anlagen Mittlerer Abstand zum Ortsrand in m Zuschlag für Prognoseunsicherheit in db Impulszuschlag in db Beurteilungspegel in db(a) 3 1000 2 5 47 5 1000 2 5 49 8 1000 2 5 51 Lärmreduzierter Nachtbetrieb 1 MW je Anlage E-101 Anzahl der Anlagen Mittlerer Abstand zum Ortsrand in m Zuschlag für Prognoseunsicherheit in db Impulszuschlag in db Beurteilungspegel in db(a) 3 1000 2 2 38 5 1000 2 2 40 8 1000 2 2 42 Hinweis: je Abstandverdoppelung bzw. halbierung 6 db(a) geringere bzw. höhere Werte für den Beurteilungspegel. Bei nur einer Anlage E-101 auf der Buocher Höhe ergeben sich um rd. 5 db(a) geringere Werte gegenüber 3 Anlagen Durch die Geräusche vom Windpark Buocher Höhe können bereits bei nur 3 Anlagen und einem angenommenen mittleren Abstand von 1000 m zwischen Wohnbebauung und Anlagen die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für reine und allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten werden. Auch bei einem lärmreduzierten Nachtbetrieb (1 MW je Anlage anstelle der Nennleistung von 3 MW) ergeben sich noch deutliche Überschreitungen. Der o.g. reduzierte Immissionsrichtwert von 29 db(a) nachts für reine Wohngebiete wird unter Normalbetrieb bei nur 3 Anlagen bereits um 18 db!!! überschritten. Selbst bei stark lärmreduziertem Nachtbetrieb ergeben sich immer noch Überschreitungen von 9 db. Auch die Einhaltung des um 15 db(a) höheren Immissionsrichtwertes für den Tagzeitraum ist nicht gewährleistet. 5.2 Mindestabstände Auch ohne Berücksichtigung eines Impulszuschlages (siehe Abschnitt 4.2) bei der Prognose, trotz der u.a. von verschiedenen Gerichten bestätigten Erfordernis (siehe OLG München AZ: 27 U 342/11 und 27 U 50/12 vom 15.08.2012 bzw. VerwG Saarland AZ 5K 4/08 vom 10.03.2011 oder BVerwG 4 C 2.07 vom 29.08.2007 bzw. OVG Münster), ergeben sich mit einem Sicherheitszuschlag von 2 db folgende Mindestabstände bei voller Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm zu den rei-
nen Wohngebieten der einzelnen Ortschaften in der Nachbarschaft der Buocher Höhe Tabelle 4: Erforderliche Mindestabstände bei voller Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte und ohne Impulszuschlag zu den angrenzenden reinen Wohngebieten in Abhängigkeit von der Anzahl und der Betriebsleistung der Windkraftanlagen (hier Enercon 101) (ca.-angaben und auf 50 m gerundet) Schutzniveau voll ausgeschöpft Anlagenanzahl Enercon E 101 Betriebsart Gesamtschallleistungspegel in db(a) 1 WEA nachts nb 3 MW; 106 db(a) 1 WEA nachts rdb 1 MW; 99,5 db(a) 3 WEA nachts nb 3 MW; 110,8 db(a) 3 WEA nachts rdb 1MW; 104,3 db(a) 5 WEA nachts nb 3 MW; 113 db(a) 5 WEA nachts rdb 1MW; 106,5 db(a) 35dB(A) bei reinem Wohngebiet (WR) ohne Impulszuschlag inkl. 2 db Sicherheitszuschlag 1250 650 >>1650 1050 >>1650 1300 nb: normal Betrieb nachts 3000KW mit Lw = 106 db(a) je Anlage rdb: lärmreduzierter Betrieb 1000KW mit Lw = 99,5 db(a) je Anlage Nach der in Abschnitt 2 beschriebenen Lärmvorsorge und gegenseitiger Rücksichtnahme bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. der vorhandenen Vorbelastung (private Wärmepumpen, Kühlgeräte etc.) oder Kontingentierung für weitere Standorte anderer Planungsträger (z.b. für Gemeinden Korb oder Remshalden) ist nach TA- Lärm eine Unterschreitung um mindestens 6 db(a) des o.g. Schutzniveaus erforderlich. Dies bedeutet jeweils Abstandsverdoppelung der o.g. Tabellenwerte. Bei bereits nur einer Windkraftanlage unter Normalbetrieb würde sich aus lärmtechnischen Gesichtspunkten kein Standort auf der Buocher Höhe finden lassen (siehe nachfolgender Übersichtplan mit Abstandslinien zu den Ortsrändern der umliegenden Ortschaften). Auch bei lärmreduziertem Nachtbetrieb würde sich bei nur einer Anlage ein Mindestabstand von 650m x 2 = 1300 m ergeben. Ein möglicher Standort wäre dann für maximal eine Anlage mit reduziertem Nachtbetrieb ggf. nur noch in Tallage innerhalb der im Plan dargestellten blauen Linie zu finden.
6. FAZIT Zusammenfassend ist festzustellen, dass neben den Abschaltzeiten tagsüber aufgrund des Schattenwurfs aus lärmschutztechnischen Gründen eine Nachtabschaltung der geplanten Windkraftanlagen auf der Buocher Höhe in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr erforderlich sein wird.
LITERATURVERZEICHNIS [1] 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997, zuletzt geändert am 06. Mai 2002 BGBl. I S. 1569 [2] Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) vom 26. August 1998; Gemeinsames Ministerialblatt, 49. Jahrgang Nr. 26 vom 28. August 1998 [3] H. Möller; C. Sejer Pedersen Tieffrequenter Lärm von großen Windkraftanlagen Aalborg Universität 2010. [4] Wolfgang Probst, Ulrich Donner: Die Unsicherheit des Beurteilungspegels bei der Immissionsprognose, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 49 (2002) Nr. 3 - Mai, Seiten 86-90