Ordnungswidrigkeitenrecht



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S e i t e 2 Ordnungswidrigkeitenrecht für Verwaltungsbehörden von Marion Böttcher und Harald Wilhelm 2. erweiterte und überarbeitete Auflage Rechtsstand: Mai 2012 2012 Marion Böttcher, Harald Wilhelm, Hof Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Bearbeitung in elektronischen Systemen.

I Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 1 1.1 Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren 1.2 Grundbegriffe 2. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit 2.1 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit in einer Handlung, 21 OWiG 2.2 Mischtatbestände (Unterfall des 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG) 2.3 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei mehreren Handlungen, aber in einer Tat, 40 OWiG 3. Wesentliche Grundsätze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts 3.1 Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG, 1 StGB, 3 OWiG 3.1.1 Bestimmtheitsgrundsatz 3.1.2 Verbot der Rückwirkung von Strafbarkeit und Strafe 3.1.3 Verbot der Analogie zur Begründung der Strafbarkeit, Strafe und Auslegung 3.1.4 Verbot von Gewohnheitsrecht 3.2 Opportunitätsgrundsatz, 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG und Offizial- oder Legalitätsprinzip, 152 Abs. 2 StPO 3.3 Untersuchungsgrundsatz, 160 Abs. 2 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG 3.4 Grundsatz der freien Beweiswürdigung, 261 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG 3.5 Beweislast im Bußgeldverfahren, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG 3.6 Unschuldsvermutung und der Grundsatz in dubio pro reo 3.7 Schuldgrundsatz, 46 Abs. 1 StGB 3.8 Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, 55, 46 Abs. 1 OWiG, 163 a StPO 4. Das Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Das Strafgesetzbuch 6. Die Strafprozessordnung 7. Grundlagen der Strafbarkeit und Ahndung 7.1 Prüfungsschema: Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit 7.2 Prüfungsschema: Die vorsätzliche Straftat

II Inhaltsverzeichnis 7.3 Der Tatbestand 7.3.1 Der objektive Tatbestand 7.3.2 Der subjektive Tatbestand 7.3.3 Die objektive Bedingung der Strafbarkeit bzw. der Ahndung 8. Das Fahrlässigkeitsdelikt 8.1 Prüfungsschema: Die fahrlässige Ordnungswidrigkeit 8.2 Prüfungsschema: Die fahrlässige Straftat 8.3 Der Begriff der Fahrlässigkeit 8.4 Formen der Fahrlässigkeit 9. Die Rechtswidrigkeit 9.1 Überblick über die Rechtfertigungsgründe 9.2 Einzelheiten zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen 9.2.1 Notwehr und Nothilfe, 32 StGB, 15 OWiG 9.2.2 Notstand, 16 OWiG, 34 StGB 9.2.3 Einwilligung des Verletzten 9.2.4 Genehmigungen und Erlaubnisse als Rechtfertigungsgründe 9.3 Der Irrtum über Rechtfertigungsgründe 10. Schuld bzw. Vorwerfbarkeit 10.1 Kinder und Jugendliche, 12 Abs. 1 OWiG 10.2 Krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit, 12 Abs. 2 OWiG 10.3 Verminderte Schuldfähigkeit, 21 StGB 10.4 Schuld und Alkohol im Strafrecht, insbesondere im Straßenverkehr 10.5 Entschuldigungsgründe 10.5.1 Notwehrexzess, 15 Abs. 3 OWiG, 33 StGB 10.5.2 Entschuldigender Notstand, 35 StGB 10.5.3 Verbotsirrtum, 11 Abs. 2 OWiG, 17 StGB 11. Unterlassungsdelikte 11.1 Das echte Unterlassungsdelikt 11.2 Das unechte Unterlassungsdelikt, 8 OWiG, 13 StGB 11.2.1 Die Garantenstellung 11.2.2 Die Entsprechungsklausel 11.2.3 Der Prüfungsaufbau bei vorsätzlichem, unechtem Unterlassungsdelikt 11.2.4 Der Prüfungsaufbau bei fahrlässigem, unechtem Unterlassungsdelikt

III Inhaltsverzeichnis 12. Die Irrtümer 12.1 Tatbestandsirrtum, 11 Abs. 1 OWiG, 16 Abs. 1 StGB 12.2 Verbotsirrtum, 11 Abs. 2 OWiG, 17 StGB 12.3 Subsumtionsirrtum 12.4 Irrtum über Rechtfertigungsgründe 13. Täterschaft und Teilnahme 13.1 Einzeltäter 13.2 Tatbeteiligung mehrerer im Strafrecht 13.2.1 Mittelbarer Täter, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB 13.2.2 Anstiftung, 26 StGB 13.2.3 Mittäterschaft 25 Abs. 2 StGB 13.2.4 Beihilfe, 27 Abs. 1 StGB 13.3 Tatbeteiligung mehrerer im Ordnungswidrigkeitenrecht, 14 OWiG 14. Handeln für einen anderen, 9 OWiG 14.1 Anwendung auf gesetzliche Vertreter nach 9 Abs. 1 OWiG 14.2 Gewillkürte Vertreter, 9 Abs. 2 Satz 1 OWiG 15. Verletzung der Aufsichtspflicht, 130 OWiG 15.1 Der objektive Tatbestand des 130 Abs. 1 OWiG 15.1.1 Betrieb oder Unternehmen 15.1.2 Inhabereigenschaft des Täters 15.1.3 Unterlassen der Aufsichtsmaßname (unechtes Unterlassungsdelikt) 15.1.4 Erforderlichkeit der Aufsichtsmaßnahme (Grenze der Aufsichtspflicht) 15.2 Der subjektive Tatbestand des 130 OWiG 15.3 Die objektive Bedingung der Ahndung im Tatbestand des 130 OWiG 15.3.1 Betriebsbezogene Zuwiderhandlung 15.3.2 Kausalität der Aufsichtspflichtverletzung für die Zuwiderhandlung 15.4 Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit 16. Geldbuße gegen juristische Person, 30 OWiG

IV Inhaltsverzeichnis 17. Verfolgungshindernisse 17.1 Personenbezogene Verfolgungshindernisse 17.2 Dauernde Verfolgungshindernisse 17.2.1 Anderweitige Verfolgung 17.2.2 Verfolgungsverjährung, 31-33 OWiG 18. Das Bußgeldverfahren 18.1 Das Bußgeldverfahren im Überblick 18.2 Zuständigkeiten im Bußgeldverfahren 18.2.1 Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden 18.2.2 Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung 18.2.3 Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung 18.2.4 Zuständigkeiten der Polizei im Bußgeldverfahren 18.2.5 Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren 18.2.6 Zuständigkeiten des Gerichts im Bußgeldverfahren 18.3 Die Verfahrensschritte 18.4 Das Vorverfahren 18.4.1 Die Anhörung, 55 OWiG i. V. m. 163 a StPO 18.4.2 Sachverhaltsermittlung 18.4.3 Verwarnung, 56 bis 58 OWiG 18.4.4 Die Festsetzung der Bußgeldhöhe 18.4.5 Der Erlass des Bußgeldbescheides 18.4.6 Muster Bußgeldbescheid 18.4.7 Die Einstellung des Verfahrens 18.4.8 Muster Einstellungsverfügung 18.5 Zwischenverfahren 18.6 Das Hauptverfahren 18.7 Rechtsbeschwerde, 79, 80 OWiG 19. Übungsklausur, Sachverhalt 20. Übungsklausur, Lösungshinweise

S e i t e 6 1. Einführung 1.1 Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren Das Bußgeldverfahren ist kein Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), sondern eine Form des Strafverfahrens (der kleine Bruder des Strafrechts ). Der Verwaltungsbehörde steht in vielen Fällen neben dem Verwaltungshandeln in den Formen des Verwaltungsrechts die Möglichkeit des Handelns im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zur Verfügung. Oft wird ein und derselbe Verwaltungsbeamte einen Sachverhalt verwaltungsrechtlich und ordnungswidrigkeitenrechtlich bearbeiten. Beispiel: Regierungsinspektor Schlau erfährt, dass Bürger Tierlieb eine hochgiftige Spinne in seinem Badezimmer hält. Er kann den Tierlieb nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 LStVG verpflichten, die Spinne abzugeben oder eine Erlaubnis zu beantragen 1 (Sicherheitsrecht) und er kann gleichzeitig eine Geldbuße wegen des Haltens des gefährlichen Tieres ohne Erlaubnis verhängen (Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG). Zielrichtung Die wesentlichen materiellen Vorschriften: Verfahrensvorschriften: Verfahrensgrundsatz: Gesetzgebungskompetenz (Grundsatz): Präventiv (vorbeugend) Gefahrenabwehr auf die Zukunft ausgerichtet LStVG, PAG BayVwVfG Handeln der Verwaltungsbehörde Opportunitätsprinzip, Art. 40 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 1 PAG Land, Art. 30, 70 GG Repressiv (ahndend) Bußgeldverfahren Verwaltungsunrecht Spezialgesetze, 111 ff. OWiG, Art. 12 ff. LStVG OWiG, 46 OWiG i. V. m. StPO Opportunitätsprinzip, 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG Bund, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG vergangenes Verhalten mit Geldbuße sanktionieren Handeln der Strafverfolgungsbehörde Repressiv (ahndend): Strafverfolgung Kriminalunrecht vergangenes Verhalten mit Freiheits- oder Geldstrafe sanktionieren Spezialgesetze, StGB StPO Legalitätsprinzip 2, 152 Abs. 2 StPO Bund, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 1 Ob die Behörde jemanden verpflichten kann, einen Antrag zu stellen ist streitig. Zum Teil wird das abgelehnt, mit dem Hinweis darauf, dass die Antragstellung eine freiwillige Handlung darstelle. 2 Bekommt der Staatsanwalt einen Hinweis auf eine Straftat, muss er handeln. Er hat kein Entschließungsermessen.

S e i t e 7 Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde 3 de, d. h. Staatsanwaltschaft Strafverfolgungsbehör- und Polizei Rechtsweg: Rechtsfolgen: Verwaltungsgericht, 40 VwGO Erlass eines Verwaltungsaktes mit Geoder Verboten Ordentliche Gerichtsbarkeit, 13 GVG, 68 OWiG Geldbuße Nebenfolgen: Fahrverbot, 25 StVG, Einziehung, 22 OWiG, Eintrag in das Verkehrszentralregister Abbildung 1: Gegenüberstellung von Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren und Strafverfahren Ordentliche Gerichtsbarkeit, 13 GVG, 23 ff. EGGVG Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Nebenstrafe: Fahrverbot, 44 StGB Nebenfolgen: Verlust der Amtsfähigkeit etc. 45 ff. StGB, Verfall, 73 ff. StGB Eintrag ins Bundeszentralregister 1.2 Grundbegriffe Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit richtet sich nach rein formalen Gesichtspunkten: Nach der Bewertung des Gesetzgebers, d. h. nach der Unrechtsfolge, die der Gesetzgeber für die Handlung bestimmt hat. Der Gesetzgeber kann frei entscheiden, ob er eine Handlungspflicht mit Strafe oder mit Geldbuße bewehrt oder gar nicht bewehrt. Aufgabe: Suchen Sie je eine gesetzliche Bestimmung aus dem Abfallrecht heraus, bei der der Gesetzgeber eine Handlung mit Strafe belegt, eine Bestimmung, bei der der Gesetzgeber eine Handlung mit Geldbuße belegt und eine Handlungspflicht, die der Gesetzgeber gar nicht bewehrt hat. Lösung: Das Verbot, giftige Abfälle zu lagern, ist eine Straftat nach 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB; das Verbot, Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu lagern, 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung. Das Gebot zur Vermeidung von Abfällen, 4 Abs. 1 KrW-/AbfG, ist eine Handlungspflicht ohne jede Bewehrung. Auseinanderzuhalten sind folgende Begriffe aus dem Strafrecht: Eine Straftat, z. B. i. S. v. 44, 66 StGB ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Strafnorm verwirklicht und die rechtswidrig und schuldhaft ist. Eine Strafnorm ist eine Norm, an die der Gesetzgeber die Rechtsfolge einer Straftat, d. h., Freiheitsstrafe oder Geldstrafe knüpft. Vgl. für das Landesstrafrecht Art. 1 Abs. 1 LStVG. Eine rechtswidrige Tat, z. B. i. S. d. 26, 27, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Strafnorm verwirklicht und rechtswidrig ist. 3 An dieser Stelle soll noch nicht festgestellt werden, welche Verwaltungsbehörde im Einzelfall zuständig ist; das ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, die später geklärt wird.

S e i t e 8 Die entsprechenden Begriffe aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten lauten: Eine Ordnungswidrigkeit, 1 Abs. 1 OWiG, Art. 1 Abs. 2 LStVG ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift verwirklicht und die rechtswidrig und vorwerfbar ist. Eine Bußgeldvorschrift ist eine Rechtsnorm, an die der Gesetzgeber die Rechtsfolge einer Geldbuße knüpft. Eine rechtswidrige Handlung, 1 Abs. 2 OWiG, ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift verwirklicht und die rechtswidrig ist. Geldstrafe und Geldbuße unterscheiden sich nur anhand der Begrifflichkeit, aus der monetären Höhe einer Sanktion lassen sich keine Rückschlüsse auf ihre Rechtsnatur ziehen. In der Praxis können im Einzelfall weit höhere Geldbußen als Geldstrafen verhängt werden, je nach Sanktionsrahmen und Ahndungswürdigkeit, siehe beispielsweise 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG. 2. Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, 35 OWiG. Zuständig für die Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft, 160 StPO. Aber wer ist zuständig, wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit zusammentreffen? Wie unterscheiden sich das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten? Beides gehört zum Strafrecht im weiteren Sinne, d. h., zur staatlichen Sanktion bei Zuwiderhandlungen gegen öffentlich-rechtliche Gebote oder Verbote. Gemeinsamkeiten und Unterschiede soll die nachfolgende Tabelle verdeutlichen: Abstrakter Unrechtsgehalt der Tat nach der gesetzgeberischen Wertung: Bezeichnung des Täters: Aufgabe: Unrechtsfolgen: Bei Kriminalunrecht: Strafe hoch Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter/ Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Vermögen, Eigentum, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung etc. Strafe Nebenfolgen: Verlust der Amtsfähigkeit, 45 StGB, 24 Beamtenstatusgesetz Bei Verwaltungsunrecht: Buße gering Betroffener Schutz der bestehenden Rechtsordnung, die sich in Verwaltungsgesetzen manifestiert Geldbuße Nebenfolgen: Fahrverbot, 25 StVG, Einziehung, 22 ff. OWiG, Verbot der Jagdausübung, 41a BJagdG

S e i t e 9 Verfolgungsbehörden: Verfahrensgrundsatz: Sanktion durch: Eintrag ins Bundeszentralregister, 4 Nr. 1 BZRG Staatsanwaltschaft, 160 StPO; Polizei, 163 StPO Legalitätsprinzip, 152 Abs. 2 StPO Strafurteil/Strafbefehl Eintrag ins Verkehrszentralregister, 28 StVG Verwaltungsbehörde, 35 OWiG Beachte: Die Polizei ist nur Ermittlungsbehörde, 53 OWiG, es sei denn, sie ist selbst Verwaltungsbehörde, z. B. nach 26 Abs. 1 StVG Opportunitätsprinzip, 47 Abs. 1 OWiG Bußgeldbescheid oder Verwarnung Abbildung 2: Wesentliche Unterschiede von Strafverfahren und Bußgeldverfahren 2.1 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit in einer Handlung, 21 OWiG Wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit zusammenfallen, dann muss eine Regelung über die Zuständigkeit getroffen werden, damit es nicht zu einer doppelten Ahndung kommt. Hier gilt nach dem Grundsatz des Vorrangs des Strafgesetzes die Regelung des 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG: Es wird nur das Strafgesetz angewendet, nicht die Bußgeldvorschrift. Dieser Fall trifft nur zu, wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist. Beispiel: Der Fahrer eines KfZ überfährt bei rot die Ampelkreuzung und tötet dabei einen Fußgänger. Er wird nur wegen der fährlässigen Tötung, nicht aber wegen des Rotlichtverstoßes bestraft. Anders ist der Fall zu sehen, wenn der Fahrer bei rot über eine Ampelkreuzung fährt und drei Straßenzüge weiter völlig unabhängig davon einen Fußgänger überfährt. Hier handelt es sich nicht um eine Handlung im Rechtssinne. Die Verwaltungsbehörde hat bei einem Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeit und Straftat den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben, 40 ff. OWiG. Das gilt allerdings nur, wenn die Behörde ein Bußgeldverfahren bereits eröffnet hat. Ist kein Bußgeldverfahren eröffnet, sondern liegt der Verwaltungsbehörde unabhängig von einem eigenen Bußgeldverfahren die Information von einer Straftat vor, so ist die Staatsanwaltschaft hiervon gegebenenfalls zu unterrichten 4. 4 Näher geregelt ist die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörden im Bereich des Umweltrechts und im Gesundheitswesen, siehe hierzu die entsprechenden Gemeinsamen Bekanntmachungen, beispielsweise die Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wirtschaft und Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. September 1988, Az II7/3102/1/88, 6400-II-5207/86, 1379-311-4592, II B3-4513.3-0.3,6191-VI/4b-59284.