Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung

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Transkript:

Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung 1

Rechtliche Grundlagen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung (Auszug) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX, ab 1.1.2018 gültige Normen in Klammern!) 4 Abs. 2 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe 33 Abs. 3 Nr. 2a ( 49 Abs. 3 Nr. 3) SGB IX - Individuelle betriebliche Qualifizierung 40 ( 57) SGB IX - Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Neu ab 2018: 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter 42 ( 63) Abs. 1 Nr. 3 SGB IX - besondere Zuständigkeit der DRV für WfbM Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 9 SGB VI (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe) 10 SGB VI (Persönliche Voraussetzungen) 11 SGB VI (Versicherungsrechtliche Voraussetzungen) 12 SGB VI (Ausschluss von Leistungen) 16 SGB VI (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) 2

Grundlage für die Förderung Unterstützter Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Leistungen zur Teilhabe werden nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften erbracht ( 4 Abs. 2 SGB IX) Die besonderen Vorschriften für die DRV sind im SGB VI geregelt: 9 SGB VI beschreibt den Grundsatz Reha vor Rente als Aufgabe der von der DRV zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe. 10 SGB VI definiert die persönlichen Voraussetzungen, die für eine Leistungsgewährung durch die DRV erfüllt sein müssen. 11 SGB VI definiert die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die für Leistungen zur Teilhabe durch die DRV erfüllt sein müssen. 12 SGB VI nennt Ausschlussgründe für Leistungen zur Teilhabe durch die DRV. 3

10 SGB VI - persönlichen Voraussetzungen 1. Liegt ein Rehabilitationsbedarf vor? a) Ist die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf b) aus gesundheitlichen Gründen c) erheblich gefährdet oder bereits gemindert? 2. Besteht Rehabilitationsfähigkeit? Kann an einer Leistung zur Teilhabe teilgenommen werden? 3. Gibt es eine positive Rehabilitationsprognose? Kann durch eine Leistung zur Teilhabe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden, bzw. kann eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden? Liegt bereits eine teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung vor, können LTA erbracht werden, wenn ein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist und dieser durch LTA erhalten werden kann oder (neu ab 2017) ein anderer Teilzeitarbeitsplatz konkret in Aussicht steht, der durch LTA erreicht werden kann! 4

11 SGB VI - versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für LTA 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen RV (ca. 92%) Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (ca. 3%) LTA ist im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Leistung der DRV erforderlich (ca. 5%) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wäre ohne LTA zu leisten (> 1%) 12 SGB VI - Ausschlussgründe Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Altersrentenbezug von wenigstens 2/3 der Vollrente Beamtenrechtliche Versorgungsansprüche Gefängnisaufenthalt (Untersuchungshaft, Strafvollzug) 5

16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Die DRV erbringt LTA nach den 33 38 und 40 (ab 1.1.2018: 49 54, 57 und 60) SGB IX, folglich also grundsätzlich keine Unterstützte Beschäftigung (UB) nach 38a ( 55) SGB IX (Ausnahme: die individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) nach 33 Abs. 3 Nr. 2a ( 49 Abs. 3 Nr. 3) SGB IX keine Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM nach 41 ( 58) SGB IX und somit folgerichtig ab 1.1.2018 auch kein Budget für Arbeit nach 61 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM nach 40 ( 57) SGB IX werden gem. 42 ( 63) Abs. 1 Nr. 3 SGB IX unter erleichterten Voraussetzungen erbracht. Die persönlichen Voraussetzungen nach 10 SGB VI müssen hier ausnahmsweise nicht vorliegen. Bei allen anderen LTA, einschließlich der InbeQ, müssen die Voraussetzungen auch nach 10 SGB VI erfüllt sein! Die Auswahl der Leistung erfolgt in Abstimmung mit dem leistungsberechtigten Menschen unter angemessener Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit und des Arbeitsmarktes ( 33 ( 49) Abs. 4 SGB IX) 6

Durchgeführte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (2015) Berufliche Bildung; 30.546 Berufsvorbereitung; 7.217 Assessment; 17.844 Leistungen an Arbeitgeber; 10.065 RPK/BTZ; 1.916 WfbM; 9.896 InbeQ; 85 Kfz-Hilfe; 3.497 Gründungszuschuss; 551 Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes; 71.321 Insgesamt: 152.938 LTA 7

35.000 Alter der Rehabilitanden bei Abschluss der LTA (DRV gesamt) 30.000 25.000 Zum Vergleich das deutlich jüngere Alter der Teilnehmenden InbeQ lt. 4. bundesweiter Umfrage der BAG UB 2015: ü 40 Jahre: 5,9% 20.000 15.000 10.000 25 40 Jahre: 32,4% 5.000 bis 24 Jahre: 61,7% 0 unter 20 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 ab 60 8

Vergleich der Altersstruktur Rehabiltanden DRV und Teilnehmende an InbeQ 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% bis 24 Jahre 25-40 Jahre ab 40 Jahre Altersstruktur UB (InbeQ) Altersstruktur DRV 9

Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung 2 Ziele der UB Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allg. Arbeitsmarkt Alternative zur WfbM Individuelle Unterstützung am Arbeitsplatz (Jobcoaching) Aber: Die UB ist keine berufliche Bildung im Sinne des BBiG! 4 Leistungsinhalte der InbeQ Einstiegsphase Qualifizierungsphase Stabilisierungsphase 10

Fazit UB ist eine Leistung, die insbesondere eine wirksame Alternative zur WfbM darstellen kann. UB wird bisher überwiegend von jüngeren Menschen genutzt, die auf Grund ihres Leistungsvermögens außerhalb der WfbM durch die UB eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können. Eine Leistungsgewährung durch die DRV setzt die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach 10 SGB VI voraus. Das bedeutet, dass eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit durch die UB wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Rehabilitanden der DRV waren regelmäßig bereits mehr als 15 Jahre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Personenkreis kommen oftmals andere LTA in Betracht, insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und Leistungen zur beruflichen Bildung (z.b. Umschulung) Die Möglichkeit einer stärkeren Nutzung der UB auch für erwachsene Rehabilitanden wird gemeinsam mit der BAG UB untersucht. 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Oliver Assmus Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation Referat 0452 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 10704 Berlin 12