Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training

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Transkript:

VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2017 B 5 K 15.306 Titel: Beihilfe für Magnetfeldtherapie und autogenes Training Normenketten: BeamtStG 45 BBhV 23 Abs. 1 Leitsätze: 1 Magnetfeldtherapie und autogenes Training sind in 23 Abs. 1 BBhV und der dazugehörigen Anlage 9 nicht aufgeführt und damit nicht beihilfefähig. (redaktioneller Leitsatz) 2 Aus dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung wegen fehlender Beratung steht dem Beamten kein Schadensersatzanspruch zu, weil den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über Beihilferegelungen trifft, zumal wenn der Beamte sich über in das Intranet eingestellte Merkblätter informieren kann. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Heilbehandlungskosten, Höchstbeträge, Fürsorgepflicht, keine Beratungspflicht des Dienstherrn, autogenes Training, Beratungspflicht, Magnetfeldtherapie, Schadensersatz, Merkblätter Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung entstandenen Heilbehandlungskosten eine weitere Beihilfe zu gewähren. 2 1. Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten (Bemessungssatz 70 v.h.). Nach einer Bandscheibenoperation (15.9.2014) beantragte er am 16. September 2014 die Kostenübernahme für eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der Klinik in Bad Unter dem 23. September 2014 teilte ihm die Beklagte mit, dass Aufwendungen für eine Anschlussheilbehandlung grundsätzlich beihilfefähig seien, wenn sie binnen 14 Tagen nach Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts begonnen werde. Die Behandlung sei dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig. Nach seiner Anschlussheilbehandlung in der o.g. Klinik (27.9.2014-18.10.2014) beantragte der Kläger am 19. Oktober 2014 die Gewährung einer Beihilfe für diesen Klinikaufenthalt. Beigefügt war u.a. die Rechnung über die Heilbehandlungskosten (3.938 Euro), in der auch die Kosten für eine Magnetfeldtherapie und für autogenes Training enthalten sind. 3 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erkannte die Beklagte in Bezug auf die Heilbehandlungskosten nur einen Betrag vom 2.437,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte insoweit eine Beihilfe von 1.705,97 Euro. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2015 teilweise ab, erkannte einen Betrag von 2.587,10 Euro als beihilfefähig an und gewährte für die Heilbehandlungskosten - unter Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2014 - eine Beihilfe von 1.810,97 Euro. 4

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für Heilmittel nur im Rahmen der Anlage 9 zu 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten Höchstbeträge beihilfefähig seien. Bei dem autogenen Training und der Magnetfeldtherapie handele nicht um Heilmittel im Sinne der Vorschrift. 5 2. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben soweit Ansprüche des Klägers abgelehnt worden sind. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. April 2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Beihilfeleistungen entsprechend den Anträgen des Klägers zu gewähren. 6 Zur Begründung lässt der Kläger vorgetragen, dass die Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien. Die Servicestelle der Beklagten habe seine vor Antritt der Kur gestellte Frage, ob er bezüglich der Kur und der dortigen Behandlung etwas zu beachten habe, ausdrücklich verneint. Ein Hinweis auf den Ausschluss bestimmter medizinischer Maßnahmen oder die Deckelung der Erstattungssätze sei nicht erfolgt. Ansonsten hätte er seine Zustimmung zu den jeweiligen Heilmaßnahmen nicht gegeben bzw. ausdrücklich mit den Leistungserbringern verhandelt, dass diese nur die beihilfefähigen Sätze in Anspruch nehmen. 7 Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 beantragte die Beklagte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 8 Zur Begründung wird vorgetragen, die Rechnung der Klinik sei nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt worden, beinhalte als Heilmittel erbrachte Behandlungen und sei als Heilmittel-Abrechnung bewerten. Man habe daher die Ablehnung der Beihilfe für die Magnetfeldtherapie und für das autogene Training mit 23 Abs. 1 BBhV und der Anlage 9 begründet, weil die Therapien dort nicht aufgeführt seien. Auch bei einer Abrechnung nach der GOÄ sei die Magnetfeldtherapie nicht beihilfefähig; Aufwendungen seien nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu 6 Abs. 2 BBhV nur beihilfefähig bei Behandlung von dort aufgeführten Diagnosen. Das sei hier nicht der Fall, weil der Kläger an einem Bandscheibenvorfall leide. Auch die Aufwendungen für das autogene Training, welches gem. 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung gehöre, seien bei der Abrechnung nach der GOÄ nicht beihilfefähig, weil diese Maßnahmen nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den 18 bis 21 BBhV durch einen Arzt oder ein psychologischen Psychotherapeuten hätten durchgeführt werden müssen. Hierfür sei nichts ersichtlich. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht lasse sich keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften ableiten, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handele, deren Kenntnis sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Die Bundesbeihilfeverordnung sei im Internet einsehbar. In Merkblättern der Beihilfestelle seien die Bemessungssätze und die Voraussetzungen dargestellt. Es liege daher kein rechtswidriges schuldhaftes Unterlassen des Dienstherrn vor. In der Beihilfestelle existierten keine Unterlagen, die ein Auskunftsersuchen des Klägers belegten. 9 Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es könne nicht richtig sein, die Rechnung durchgehend als Heilmittelabrechnung zu bewerten. Nach Auskunft der Klinik seien die Leistungen nicht nach GOÄ abgerechnet sondern nach der Preisliste für Privatpatienten. Der Patient könne die Unterschiede nicht erkennen; aufgrund des Behandlungsvertrags habe er kein Recht, eine Abrechnung nach GOÄ zu verlangen. Die erbrachten Leistungen seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne. 6 Abs. 3 BBhV verlange nur, dass bei der Erstattung der Gebührenrahmen der GOÄ eingehalten werde. Die Behandlungen seien

medizinisch notwendig gewesen. Es bestehe zwar keine allgemeine Dienstpflicht, den Beihilfeberechtigten zu belehren. Im Internet seien aber insgesamt 23 verschiedene Merkblätter zu Beihilfeangelegenheiten abrufbar. Das Merkblatt Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung sei dem Kläger bekannt gewesen. Die Gefahr, dass auch bei als beihilfefähig anerkannten Kliniken die Beihilfe nur auf bestimmte Leistungen oder bestimmte Höchstbeträge beschränkt bewilligt werde, gehe daraus nicht hervor. Telefonisch habe ihm der Beihilfekundenservice bestätigt, dass bei der Auswahl der Klinik nichts zu beachten sei. Es sei aber kein Hinweis erfolgt, dass es für therapeutische Maßnahmen und sonstige Heilmittel Höchstbeträge gebe und dass nicht alle Maßnahmen erstattungsfähig seien. Über diesen Anruf habe der Kläger keinen Nachweis, weil er von einer sachkundigen Information ausgegangen sei. Das Merkblatt Höchstbeträge Heilbehandlungen sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Wegen der mangelnden bzw. unübersichtlichen Informationen liege eine Fürsorgepflichtverletzung vor. Eine solche liege auch deshalb vor, weil die Beklagte den als beihilfefähig eingestuften Kliniken offensichtlich nicht auferlege, die Patienten beim Vorschlag von Heilbehandlungen auf eine fehlende Beihilfefähigkeit hinzuweisen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die nicht erstattungsfähigen Beträge zu übernehmen. 10 3. Mit Schriftsätzen vom 16. August 2016 und vom 22. August 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. 11 4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten hingewiesen. Entscheidungsgründe 12 1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO). 13 2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der mit Bescheid vom 9. Februar 2015 geänderte Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die im Rahmen seines Klinikaufenthalts durchgeführten Heilbehandlungen ( 113 Abs. 5 VwGO). 14 Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger nach 80 des Bundesbeamtenge-setzes (BBG) i.v.m. der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Unstreitig ist er mit einem Bemessungssatz von 70 v.h. beihilfeberechtigt. Nach 80 Abs. 2 Satz 1 BBG i.v.m. 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. In diesem Zusammenhang stützt die Beklagte ihre Entscheidung zutreffend auf 23 Abs. 1 BBhV i.v.m. Anlage 9 zu 23 BayBhV in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung, weil nach ständiger Rechtsprechung für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG U.v. 2.4.2014-5 C 40/12 - ZBR 2015, 30). Gemessen daran hat der Beklagte zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Beihilfegewährung für seine Anschlussheilbehandlung abgelehnt. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: 15 a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen im Hinblick auf die ihm von der Klinik Bad in Rechnung gestellten Aufwendungen für autogenes Training und für eine Magnetfeldtherapie. Zudem begehrt er für die übrigen Heilmittelaufwendungen Beihilfeleistungen, ohne Anwendung der in Anlage 9 zu 23 Abs. 1 BBhV genannten Höchstbeträge.

16 In nicht zu beanstandender Weise kommt die Beklagte zunächst zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf 23 Abs. 1 BBhV i.v.m. Anlage 9 zu dieser Regelung stützen kann. Nach Satz 1 dieser Regelung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe u.a. dann beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind; gemäß Satz 3 dieser Vorschrift sind beihilfefähigen Aufwendungen auf die in dieser Anlage genannten Höchstbeträge beschränkt. Gemessen daran hat die Beklagte die Beihilfeleistungen für die Heilbehandlungskosten auf der Grundlage der von ihr zutreffend ermittelten Höchstbeträge berechnet und festgesetzt, ohne dass die Klägerseite im Hinblick auf die Ermittlung dieser Höchstbeträge Einwände erhoben hätte. Zudem hat die Beklagte die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung einer Magnetfeldtherapie und für das autogene Training zutreffend mit 23 Abs. 1 BBhV und der dazugehörigen Anlage 9 begründet. Beide Therapien sind unstreitig nicht in der Anlage 9 zu 23 BBhV aufgeführt, so dass eine Beihilfegewährung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden kann. 17 Der Einwand des Klägers, die erbrachten, medizinisch notwendigen Leistungen - insbesondere die Magnetfeldtherapie und das autogene Training - seien in der Rechnung nachvollziehbar dargestellt, so dass die Beklagte eine Berechnung nach GOÄ vornehmen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. 18 Im Hinblick auf die beim Kläger während der Anschlussheilbehandlung durchgeführte Magnetfeldtherapie ist grundsätzlich festzustellen, dass Aufwendungen nach Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu 6 Abs. 2 nur bei Behandlung von dort abschließend aufgeführten Diagnosen beihilfefähig sind. Eine solche Diagnose ist bei dem Kläger, der am 15. September 2014 an der Bandscheibe operiert worden war, ohne jeden Zweifel nicht gegeben. 19 In Bezug auf das autogene Training weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine solche Therapiemaßnahme gem. 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zur psychosomatischen Grundversorgung zählt. Nach Nr. 2 des Abschnitts 2 der Anlage 3 zu den 18 bis 21 BBhV sind Aufwendungen für autogenes Training nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durch einen Arzt, ein Psychologischen Psychotherapeuten oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt wird. Für eine solche Durchführung sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 20 b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Belehrung auf eine Fürsorgepflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. 21 Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften. Das gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, beispielsweise im Fall einer ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG U.v. 21.4.1982-6 C 34/79 - BVerwGE 65, 197/203; U.v. 30.1.1997-2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55/57 f.; B.v. 6.3.2002-2 B 3/02 - Buchholz 232 79 BBG Nr. 120; B.v. 28.1.2016-2 B 13/15 - Juris Rn. 7; vgl. auch: BayVGH B.v. 14.6.2016-14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6; B.v. 15.9.2010-14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7 m.w.n.). 22 Gemessen daran, vermag das Gericht keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Verletzung der in 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelten Fürsorgepflicht durch die Beklagte zu erkennen.

So hat die Beklagte dem Kläger zunächst - auf seine schriftliche Anfrage vom 16. September 2014 - im Wesentlichen mitgeteilt, dass die stationäre Anschlussheilbehandlung dem Grunde nach im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig sei. Diese Mitteilung ist angesichts der verständlicherweise allgemein gehaltenen, d.h. nicht auf bestimmte Therapiemaßnahmen bezogene Anfrage des Klägers vom 16. September 2014 nicht zu beanstanden. 23 Das gilt auch hinsichtlich des von der Beklagten unstreitig bereitgestellten beihilferechtlichen Informationsangebots, insbesondere bezüglich des Merkblatts Anschlussheilbehandlung und Suchtbehandlung, welches die Beklagte als eines von 23 Merkblättern zum Thema Beihilfeangelegenheiten in ihrem Intranet bereitstellt und welches dem Kläger unstreitig vor Antritt seiner Anschlussheilbehandlung bekannt war (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17.8.2015). In diesem zweiseitigen Merkblatt ist in Abschnitt 3 ( Beihilfefähige Aufwendungen bei Anschlussheilbehandlungen und bei Suchtbehandlungen ) ausdrücklich festgehalten, dass beihilfefähig insbesondere Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel ( 23 BBhV) bis zu den in der Anlage 9 zu 23 Abs. 1 BBhV festgelegten Höchstbeträgen sind. 24 Bei diesem Hinweis auf die im Bereich von Heilbehandlungen geltenden Höchstbeträge hätte es dem Kläger angesichts seiner Informationspflicht (BayVGH B.v. 14.6.2016-14 ZB 14.1508 - Juris Rn. 6) oblegen, sich mit Hilfe des ebenfalls im Intranet der Beklagten an gleicher Stelle bereitstehenden Merkblatts Höchstbeträge Heilbehandlungen einen Überblick über die beihilfefähigen Höchstbeträge und über die Voraussetzungen für bestimmte Hilfsmittel zu verschaffen. Dass sich der Kläger diese Information nicht verschafft hat, ist jedenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen. 25 Das gilt auch für den Einwand des Klägers, dass im Intranet der Beklagten 23 verschiedene Merkblätter aufgeführt seien (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.8.2015) und dass das vorgenannte Merkblatt so umfassend und für alle Krankheitsbilder gedacht sei, dass der Beihilfeberechtigte keinesfalls erkennen könne, welche der dort aufgeführten Leistungen bei ihm auch nur ansatzweise zur Anwendung kommen könnten. Zum einen ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer im Intranet abrufbaren, zweiseitigen Übersicht die Merkblätter mit prägnanten Überschriften versehen und zudem mit knappen Ausführungen erläutert hat. So heißt es dort zum Merkblatt Höchstbeträge Heilbehandlungen ausdrücklich: Auflistung von Heilbehandlungen mit Höchstbetragsverzeichnis. Das Merkblatt hat in der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Fassung einen Umfang von fünf Seiten und ist - der Anlage 9 zu 23 Abs. 1 BBhV folgend - nach Leistungsgruppen, wie z.b. II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen, III. Massagen, IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder sowie VI. Elektrotherapie gegliedert. Hieraus hätte sich der Kläger unschwer die Höchstbeträge für die einzelnen Heilbehandlungen ermitteln bzw. bei der Klinik vorab die zu veranschlagenden Kosten erfragen können. Auch dieses Versäumnis ist letztlich nicht der Beklagten zuzurechnen. 26 Der Einwand des Klägers, der Beihilfe-Kundenservice habe ihn in einem Telefongespräch in der zweiten Augusthälfte 2014 auf seine Frage hin, was er bei der Auswahl der Klinik zu beachten habe, weder auf die geltenden Höchstbeträge noch auf den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Heilbehandlungen hingewiesen (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.8.2015), führt zu keiner andern Einschätzung. Es mag zwar sein, dass sich der Kläger telefonisch an die Servicestelle der Beklagten gewandt hat. Es lässt sich aber weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen, welche Fragen er - abgesehen von der Frage nach der Höhe der Fahrtkosten - konkret gestellt und welche Auskünfte er dabei im Einzelnen erhalten hat. Jedenfalls trifft ihn als juristischen Laien, der mit den Besonderheiten des Berufsbeamtentums nicht vertraut ist und dem Feinheiten des Beihilferechts nicht bekannt sein müssen (so: BayVGH B.v. 15.9.2010-14 ZB 10.1096 - Juris Rn. 7), die Pflicht, sich, beispielsweise durch Studium der entsprechenden Merkblätter bzw. durch konkrete Nachfrage bei der Beihilfestelle entsprechend

rechtskundig zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger aber - wie dargelegt - nur unvollständig nachgekommen. 27 Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, eine Fürsorgepflichtverletzung sei auch darin zu sehen, dass die Beklagte den als beihilfefähig anerkannten Kliniken nicht auferlege und kontrolliere, die Patienten auf Leistungsausschlüsse oder -beschränkungen hinzuweisen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.8.2015). Eine solche weitreichende Hinweis- und Kontrollpflicht des Dienstherrn, die sich nicht nur auf Kliniken, sondern auf alle Erbringer beihilfefähiger Gesundheitsleistungen erstrecken müsste, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus 45 BeamtStG ableiten. 28 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.v.m. 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). 29 4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.