1Bundesnetzagentur. - Beschlusskammer 4 - Beschluss. Az.: BK

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Transkript:

1Bundesnetzagentur ~ ~ - Beschlusskammer 4 - Az.: BK4-11-261 Beschluss In dem Verwaltungsverfahren nach 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitinsmaßnahme der SOHertz Transmissin GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bnn. durch ihren Vrsitzenden ihren Beisitzer und ihren Beisitzer Dr. Frank-Peter Hansen, Kirn Paulus Mari Lamratta am 26.11.2012 beschlssen: 1. Die Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" wird genehmigt. 2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösbergrenze sind befristet bis 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den Gründen ergebenden Mittei lungspflichten nachzukmmen. 5. Die Genehmigung steht unter dem Vrbehalt des Widerrufs.

- 2 Gründe: Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" gemäß 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes mit Sitz in Berlin. 1. Die vrliegende Investitinsmaßnahme stehe in Zusammenhang mit den flgenden Prjekten: BK4-08-208 (Umstrukturierung 380-kV-Anlage Hamburg Süd und Netzanschluss Neubau Kraftwerk) BK4-08-182 (380-kV-Verbindung Hamburg - Schwerin (Nrdleitung)} BK4-08-209 (Umstrukturierung Netzbereich Hamburg-Nrd BK4-11-264 (380/220-kV-Netzkupplung zu TenneT TSO) Die erstmalige Aktivierung ist für das Jahr im Jahr~tattfinden. im geplant. Die vllständige Inbetriebnahme sll

- 3 Die Antragstellerin hat-eur als geplante Anschaffungs- und Herstellungsksten für die Investitinsmaßnahme angegeben. Die Antragstellerin hat am ~die Genehmigung der Investitinsmaßnahme für das Prjekt Neubau der 380-kV""Scha'ltaiiiage im UW Hamburg-Süd" beantragt und in der Flge weitere Infrmatinen zu dem Prjekt nachgereicht. Mit Schreiben vm 04.10.2012 wurde die Antragstellerin angehört. Sie hat mit Schreiben vm 31.10.2012 Stellung genmmen. Die Bundesnetzagentur hat die Regulierungsbehörde des Landes Berlin gemäß 55 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem 22.08.2011 über die Einleitung des Verfahrens infrmiert. Unter dem 05.11.2012 wurde der Beschlussentwurf gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG dem Bundeskartellamt und der Regulierungsbehörde des Landes Berlin zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

- 4 A. Fnnelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Bundesnetzagentur ist gemäß 54 Abs. 1 EnWG die zuständige Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus 59 Abs. 1 S. 1 EnWG. II. Antrag und Frist Der Antrag auf Genehmigung eines Investitinsbudgets wurde bei der Bundesnetzagentur gestellt. Der vrliegende Antrag wurde entsprechend der Regelung in 23 Abs. 3 S. 1 ARegV in der bis zum 22.03.201 2 geltenden Fassung spätestens sechs Mnate vr Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investitin ganz der teilweise kstenwirksam werden sll, bei der Bundesnetzagentur gestellt. Kstenwirksam wird die Investitinsmaßnahme mit der erstmaligen Aktivierung. Die Aktivierung kann entweder als Anlage in Bau der als Zugang zum Sachanlagevermögen erflgen. Für die dem vrliegenden An~ugrundeliegende Investitinsmaßnahme ist auf die erstmalige Aktivierung im Jahr-abzustellen. III. Anhörung Der Antragstellerin wurde gemäß 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Beteiligung vn Bundeskartellamt und Landesregulierungsbehörden Die hier zuständige Regulierungsbehörde des Landes Berlin wurde gemäß 55 Abs. 1 S. 2 EnWG vn der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt. Dem Bundeskartellamt swie der zuständigen Regulierungsbehörde des Landes Berlin wurde gemäß 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. Genehmigungsfähigkeit Für das Prjekt Neubau der 380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd" ist eine Investitinsmaßnahme gemäß 23 ARegV zu genehmigen. 1. Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitin Die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme kann nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV - für Verteilernetzbetreiber in Verbindung mit 23 Abs. 6 ARegV - für Erweiterungs- und Urnstrukturierungsinvestitinen erflgen. Unter Umstrukturierungsinvestitinen sind Maßnahmen zu verstehen, die der Netzbetreiber durchführt, um das bestehende Netz an geänderte Anfrderungen anzupassen. Geänderte Anfrderungen können sich aus nachfragerientierten (z.b. Veränderungen vn Lastflüssen), technischen (z.b. DIN der technische Regelwerke) der rechtlichen Gründen er eben.

-5 II. Genehmigungsfähigkeit nach 23 Abs. 1 S. 1 ARegV Gemäß 23 Abs. 1 S. 1 ARegV genehmigt die Bundesnetzagentur Investitinsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitinen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, sweit diese Investitinen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das natinale der internatinale Verbundnetz der für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversrgungsnetzes nach 11 EnWG ntwendig sind. Eines der in 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 9 ARegV genannten Regelbeispiele ist im vrliegenden Fall nicht einschlägig. Die Antragstellerin hat hinreichend nachgewiesen, dass die Investitinsmaßnahme ntwendig für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes ist. Investitinen für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes umfassen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die swhl durch die Reaktin auf eine veränderte Nachfrage als auch durch die Prgnse zu erwartender zukünftiger Nachfrageänderungen begründet sind. Für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversrgungsnetzes nach 11 EnWG ntwendige Investitinen erfassen sämtliche Maßnahmen aus Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitinen, die aus einer aktuellen der zu erwartenden Veränderung der Nachfrage auf der Ein- und/ der Ausspeiseseite eines Netzes resultieren. Die Veränderung der Nachfrage kann zum einen bewirken, dass die vrhandene Leistung bei Elektrizitätsnetzen bzw. die vrhandene Kapazität in Gasnetzen entsprechend der geänderten Nachfrage erweitert werden muss, und zum anderen, dass durch die aktuelle der erwartete Nachfrageänderung eine Umstrukturierung der Netzinfrastruktur zur Sicherstellung der technischen Sicherheit vrgenmmen werden muss. Unter bedarfsgerechten Ausbau fallen weiterhin Maßnahmen, die der Befriedigung einer bereits vrhandenen bestehenden Nachfrage dienen, wenn bei Unterlassung der Maßnahmen die bereits vrhandene bestehende Nachfrage nicht mehr bedient werden kann. Der Bedarf ist dabei bjektiv im Sinne einer nerfrderlichen Menge" zu verstehen. Ein bedarfsgerechter Ausbau stellt die Befriedigung dieses Bedarfs und eines zukünftig zu erwartenden Bedarfs in ein Verhältnis zum entstehenden Aufwand und damit unter den Vrbehalt der Wirtschaftlichkeit.

- 6 Der ermittelte Bedarf kann auch nicht hne Netzausbau, beispielsweise durch marktbezgene Maßnahmen des 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, befriedigt werden. Alternative besser geeignete Investitinsmaßnahmen zur Befriedigung des Bedarfs sind ebenfalls nicht ersichtlich. III. Ersatzanteil Grundsätzlich können auch Investitinsmaßnahmen, die keine reinen Ersatzinvestitinen darstellen, einen Ersatzanteil enthalten. Bei diesen Investitinen kann nach der Verrdnungsbegründung zu 23 ARegV die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitinen und Erweiterungs- der Umstrukturierungsinvestitinen anhand einer przentualen Aufteilung des jeweiligen Investitinsvrhabens erflgen. C. Genehmigungsdauer Die Genehmigung der vrliegenden Investitinsmaß~ausschließlich für den benannten Einzelfall und ist auf den Zeitraum bis zum --1beschränkt.

- 7 1. Beschränkte Genehmigungsdauer als Regelfall Die Genehmigung einer Investitinsmaßnahme gemäß 23 ARegV ist bis zum Ende der Regulierungsperide, in der das Investitinsprjekt abgeschlssen wird, zu erteilen. Das Investitinsprjekt gilt als abgeschlssen, wenn die wesentlichen Szenaribedingungen, die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegen, eingetreten sind. Sfern der Prjektabschluss erst nach dem jeweiligen Basisjahr i. S. d. 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV liegt, ist die Investitinsmaßnahme bis zum Ende der flgenden Regulierungsperide zu genehmigen. Nach Ablauf der Genehmigung können die Ksten der Investitinsmaßnahme in die Ausgangsbasis nach 6 Abs. 1 ARegV aufgenmmen werden. Die knkrete Dauer der Genehmigung ist einzelfallabhängig zu bestimmen. Sfern sich der Eintritt der Szenaribedingungen verzögert der sich die technischen Anfrderungen an das Prjekt wesentlich verändern, hne dass der Netzbetreiber dies zu vertreten hat, kann eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden. Die in 23 Abs. 3 Satz 6 ARegVeröffnete Möglichkeit der Beantragung einer Investitinsmaßnahme für mehrere Regulierungsperiden ermöglicht dem Netzbetreiber die Verwirklichung längerfristiger Prjekte, die nicht vllständig bis zur nächsten Ermittlung der Erlösbergrenze kstenwirksam werden. Aufgrund der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösbergrenze gern. 6 Abs. 1 ARegV durch eine Kstenprüfung nach den Vrschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der StrmNEV bzw. GasNEV können Teilksten dieser Prjekte, die im relevanten Kalenderjahr nch nicht kstenwirksam gewrden sind, nicht zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösbergrenze berücksichtigt werden. Um eine erneute Antragstellung für ein bereits genehmigtes und teilweise kstenwirksam gewrdenes Investitinsvrhaben zu vermeiden kann der Antrag direkt für mehrere Regulierungsperiden gestellt werden. II. Bestimmung der wesentlichen Szenaribedlngungen Die Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme endet mit Ablauf der Regulierungsperide, in der die Szenaribedingungen eintreten. Sfern der Eintritt der Szenaribedingungen erst nach dem Basisjahr der kmmenden Regulierungsperide liegt, endet die Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme mit Ablauf der kmmenden Regulierungsperide. Da vn der Antragstellerin keine abweichenden Infrmatinen zum Eintritt der Szenaribedingungen im Antrag mitgeteilt wurden, sind mit der Inbetriebnahme der dem Antrag zu Grunde liegenden Anlagen bzw. dem technischen Abschluss des Prjektes die bestimmungsgemäße lngebrauchnahme und damit der Eintritt der Szenaribedingungen anzunehmen. Die Inbetriebnahme der Anlagen - und damit der Eintritt der Szenaribedingungen - sll gemäß den Angaben der Antragstellerin im Jahrllllerflgen. Das für die Bestimmung der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme maßgebliche Basisjahr ist das Jahr im. Die Genehmigung ist smit auf den Zeitraum bis zum - zu beschränken. D. Anpassung der Erlösbergrenze Aufgrund der vrliegenden Investitinsmaßnahme können gemäß 23 Abs. 1 S. 3 ARegV Kapital- und Betriebsksten geltend gemacht werden. Die entsprechende Anpassung der Erlösbergrenze nimmt die Antragstellerin gemäß 4 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, 6a ARegV vr. 23 ARegV in der ab dem 22.03.2012 geltenden Fassung sieht keine Genehmigung der Kstenhöhe wie nch gemäß 23 ARegV in der bis zum 22.03.2012 geltenden Fassung mehr vr, sndern lediglich eine Genehmigung dem Grunde nach. Die Antragstellerin ermittelt daher die Kapital- und Betriebsksten zur Anpassung der Erlösbergrenze selbstständig.

-8 1. Umfang der Anpassung der Erlösbergrenze Die Antragstellerin kann ihre Erlösbergrenze um die sich aus genehmigten Investitinsmaßnahmen ergebenden Ksten und Erlöse anpassen. Insgesamt dürfen sich die Ksten, um die die Erlösbergrenze angepasst wird, lediglich auf die Teile der vrliegenden Investitinsmaßnahme beziehen, die vn der Genehmigung dem Grunde nach umfasst sind. Für die Berechnung der Kapital- und Betriebsksten hat die Antragstellerin gemäß 23 Abs. 1 S. 5 ARegV die Vrgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Kapital- und Betriebsksten gemäß 29 Abs. 1 EnWG i.v.m. 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV zu berücksichtigen. Betriebsksten können für Investitinsmaßnahmen gemäß 23 ARegV grundsätzlich frühestens ab dem Kalenderjahr 2010 angesetzt werden, da die Verrdnungsänderung zur Einführung der Betriebskstenpauschale erst in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Eine rückwirkende Anerkennung vn Betriebsksten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 ist aufgrund einer fehlenden Regelung zur rückwirkenden Genehmigung vn Betriebsksten ausgeschlssen. Als Betriebsksten können gemäß 23 Abs. 1 S. 4 ARegV jährlich pauschal 0,8 Przent der für die Investitinsmaßnahme tatsächlich angefallenen Anschaffungs- und Herstellungsksten geltend gemacht werden, sweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß 32 Abs. 1 Nr. Ba ARegV für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Zurzeit hat die Bundesnetzagentur für Offshre-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlagen entsprechende Festlegungen getrffen, die ab dem Kalenderjahr 2011 anzuwenden und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abzurufen sind. Bei der Anpassung der Erlösbergrenze hat die Antragstellerin die zum Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze aktuellen Festlegungen zu berücksichtigen, sweit diese in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. II. Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze Der Zeitpunkt der Anpassung der Erlösbergrenze richtet sich für die vrliegende Investitinsmaßnahme nach 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV. Danach kann eine Anpassung der Erlösbergrenze unmittelbar im Jahr der Kstenentstehung stattfinden, s dass zunächst auf Planksten abzustellen ist. Diese Regelung zur unmittelbaren Anpassung der Erlösbergrenze ersetzt die Regelung in 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i.v.m. 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV in der bis zum 22.03.2012 geltenden Fassung. In der bisherigen Fassung war eine Anpassung der Erlösbergrenze mit zweijährigem Zeitverzug vrgesehen. Ab dem Kalenderjahr 2012 wird dieser zweijährige Zeitverzug aufgehben. Zwar gilt die Neuregelung unmittelbar erst für die Kstenscheiben ab dem Jahr 2013. Jedch sieht die Übergangsvrschrift des 34 Abs. 6 S. 2 ARegV vr, dass auch für Anträge auf Investitinsbudgets bis zum 30. 06.2011 und mit Kstenwirksamkeit in 2012 die Neuregelung und smit auch die unmittelbare Anpassung der Erlösbergrenze im Jahr der Kstenentstehung Anwendung findet. Die Differenz wird auf dem Regulierungsknt verbucht und mit dem drt geltenden Zinssatz verzinst.

-9 Eine Anpassung der Erlösbergrenze erflgt jährlich für die Dauer der Genehmigung. III. Nachträgliche Krrektur der Anpassung der Erlösbergrenze Da es sich bei den für die Anpassung der Erlösbergrenze heranzuziehenden Kapital- und Betriebsksten um Planwerte handelt, ergibt sich die Ntwendigkeit eines s genannten Plan-lst-Abgleichs zwischen den angesetzten Planksten und den tatsächlich in dem betrachteten Jahr entstandenen Ist-Ksten für die Investitinsmaßnahme. Der Ausgleich der sich aus der Gegenüberstellung vn Plan- und Ist-Ksten eventuell ergebenden Differenz erflgt gemäß 5 Abs. 1 S. 2 ARegV Ober das Regulierungsknt. Die Differenz wird auf dem Regulierungsknt verbucht und mit dem drt geltenden Zinssatz verzinst. Für die Durchführung des Plan-lst-Abgleichs sind vn der Antragstellerin die Mitteilungspflichten nach Abschnitt E.I. einzuhalten. IV. Anpassung der Erlösbergrenze nach Auslaufen der Genehmigung gemäß 23 ARegV Bei der Anpassung der Erlösbergrenze im Zusammenhang mit Investitinsmaßnahmen ist auch 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6a i.v.m. 23 Abs. 2a ARegV zu beachten. Danach sind die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme entstandenen Kapital- und Betriebsksten als Abzugsbetrag zu berücksichtigen, indem sie bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufgezinst und gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme, aufgelöst werden. Für die Verzinsung gelten die Regelungen des 5 Abs. 2 S. 3 ARegV. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass es durch den Wechsel auf die sfrtige Kstenanerkennung in der Erlösbergrenze zu einer dppelten Berücksichtigung vn Kapital- und Betriebsksten aus Investitinsmaßnahmen kmmt. Denn die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitinsmaßnahme entstandenen Kapital- und Betriebsksten würden ansnsten aufgrund der neuen Regelung nach 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV swhl im Rahmen der genehmigten Investitinsmaßnahme als auch in der Erlösbergrenze gemäß 4 Abs. 1 ARegV der flgenden Regulierungsbehörde berücksichtigt. E. Nebenbestimmungen, 23 Abs. 5 ARegV Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen nach 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. 1. Mitteilungspflichten, 23 Abs. 5 S. 2, 28 ARegV Die Antragstellerin hat den ihr im Flgenden auferlegten Mitteilungspflichten nachzukmmen. Diese knkretisieren die bereits nach 28 Nr. 6 ARegV existierenden Mitteilungspflichten. Die Erfüllung dieser Mitteilungspflichten ersetzt nicht die gegebenenfalls ntwendige Beantragung einer Änderung der genehmigten Investitinsmaßnahme. 1. Anpassung der Erlösbergrenze Der Antragstellerin wird auferlegt. die flgenden Angaben anhand der tatsächlichen Werte in einer für einen sachkundigen Dritten in nachvllziehbarer Weise mitzuteilen und zu belegen: Die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungsksten

- 10 Aktivierungen als Anlagen in Bau Aktivierungen als Fertiganlagen Die Abzugspsitinen Rückstellungen Öffentliche Förderungen Snstige kstenmindernde Erlöse Die Parameter Aufgenmmenes Fremdkapital Erhaltene Baukstenzuschüsse Tatsächliche Fremdkapitalzinsen Gewerbesteuerhebesatz Bei der Übermittlung dieser Angaben hat die Antragstellerin sich an dem jeweils aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zu 23 ARegV zu rientieren und den jeweils aktuell auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dafür bereit gestellten Erhebungsbgen zu verwenden. Ohne entsprechenden Nachweis wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu überprüfen, b die bislang lediglich als Planwerte vrliegenden Angaben der Antragstellerin insweit auch tatsächlich s eingetreten sind. Die Beschlusskammer behält sich vr, weitere Anfrderungen an Inhalt und Struktur der gefrderten Daten vrzugeben. 2. Änderung des Prjektes Der Antragstellerin wird auferlegt, unmittelbar nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes, insbesndere Änderungen, die sich auf den lnbetriebnahmezeitpunkt, die wesentliche technische Gestaltung der auf den Ersatzanteil auswirken, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Treten die Szenaribedingungen ein, s hat die Antragstellerin dies der Regulierungsbehörde ebenfalls mitzuteilen. Die Befugnis, die Antragstellerin zu verpflichten, unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Änderung des Prjektes anzuzeigen, ergibt sich aus 23 Abs. 5 S. 2 ARegV. Die Infrmatinsverpflichtung ist ntwendig, um der Regulierungsbehörde eine sachgerechte Kntrlle der vn der Antragstellerin vrzunehmenden Anpassung der Erlösbergrenze zu ermöglichen. Ohne entsprechenden Nachweis wäre es der Regulierungsbehörde nicht möglich, zu überprüfen, b die geplante Prjektausführung der Antragstellerin insweit auch tatsächlich s eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist insbesndere zu berücksichtigen, dass der Eintritt der Szenaribedingungen als das entscheidende Kriterium für die Bemessung der Genehmigungsdauer anzusehen ist. II. Widerrufsvrbehalt Die Genehmigung steht gemäß 23 Abs. 5 Satz 1 ARegV unter dem Vrbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Investitin nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Davn umfasst sind nicht nur die Nichtdurchführung der Investitin als slcher, sndern auch vn der Genehmigung abweichende Ausführungen.

- 11 F. Ksten Hinsichtlich der Ksten bleibt ein gesnderter Bescheid gemäß 91 EnWG vrbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnenden Frist vn einem Mnat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekmmunikatin, Pst und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bnn (Pstanschrift: Pstfach 80 01, 53105 Bnn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldrf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldrf), eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Mnat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vn dem der der Vrsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefchten und ihre Abänderung der Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat gemäß 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Dr. Frank-Peter Hansen Vrsitzender Kirn Paulus Beisitzer Beisitzer