der Universität (Diplom-Chemiker) Zentralverwaltung der Universität Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz Tel.: 0931/31 2082, Fax: 0931/31 2615 e-mail: michael.tuerk@uni-wuerzburg.de Marcusstraße 9-11, 97070 Würzburg 1
Umgang mit Gefahrstoffen - Definition Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden von Stoffen Verwenden umfasst das aktive Gebrauchen Verbrauchen Lagern Aufbewahren Be- und Verarbeiten Abfüllen Umfüllen Mischen Entfernen Vernichten Innerbetriebliches Befördern Verwenden umfasst nicht die Nutzung von Stoffen in bestehenden Anlagen, Gebäuden, Bauteilen, Geräten, Fahrzeugen und Maschinen Innerbetriebliches Befördern: Umgang Befördern über öffentliche Straßen: Inverkehrbringen: GGVS 2
Neue Definition der Grenzwerte bisher MAK TRK BAT neu AGW Arbeitsplatzgrenzwert Grenzwert der Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei dem akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. BGW biologische Grenzwert Grenzwert im biologischen Material, bei dem die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. 3
einige wesentliche weitere Änderungen im Überblick: bisher Begriff: Umgang ( 3 Abs. 2) neu Begriff: Tätigkeit ( 3 Abs.3) - umfasst auch Bedien- und Überwachungsarbeiten Ermittlungspflicht 16: - Ergebnis auf Verlangen der Behörde darlegen Betriebsanweisung, Unterweisung 20 Gefährdungsermittlung 19 Abs.2: - Ergebnis und Dokumentation auf Verlangen darlegen; entfällt bei geringer Gefährdung entfallen bei geringer Gefährdung 7 Abs. 9 4
bisher vor dem Umgang hat der Arbeitgeber die Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen 16 Abs. 4 bei Umgang mit CMR - Stoffen muß eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde hö erfolgen, 37 Herstellungs- und Verwendungsverbote 15 neu vor dem Umgang müssen Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 7 Abs.6 keine Anzeige, auf Verlangen der Behörde Gefährdungsbeurteilung und der Ersatzstoffprüfung von CMR Stoffen vorlegen gelten nicht für Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 18 5
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. 6
Technische Regeln für Gefahrstoffe Die bisherigen technischen Regeln TRGS gelten nicht mehr. Sie können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK- Werten gegeben. 7
Informationsbeschaffung/Gefährdungsbeurteilung Jede Gefährdungsermittlung beginnt mit der Feststellung, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen Dazu muss bekannt sein : welche Stoffes sind im Arbeitsbereich an welchem Ort werden diese Stoffe aufbewahrt in welcher Menge sind sie vorhanden 8
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Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen) Ende nein Tätigkeiten mit Gefahrstoffen? ja T -Stoffe und/oder besondere Gefährdung? ja mehrere verschiedene oder nein größere nein Schutzstufe 1 Menge Gefahrstoffen? Schutzstufe 3 nein sind darunter CMR F - Stoffe? Ja Schutzstufe 2 ja Schutzstufe 4 11
mehrere verschiedene oder größere Menge an Gefahrstoffen? Schutzstufe 1 ist ausreichend, wenn die in der Verordnung aufgeführten Mindeststandards (siehe auch TRGS 500) von Schutzmaßnahmen eine Unfall- oder Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten sicher ausschließen. Einstufung nach Schutzstufe 2 : das Risiko eines Unfalls oder einer Gesundheitsschädigung ist nur mit über den unter Schutzstufe 1 hinausgehenden technischen, organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen ausreichend zu minimieren. 12
In den meisten Laboratorien wird durch die Anwesenheit giftiger Stoffe (z. B. Methanol) unabhängig von deren Menge in der Schutzstufe 3 gearbeitet werden müssen, häufig auch in Schutzstufe 4 (siehe 10 und 11). 13
Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien TRGS 420 VSK haben Vermutungswirkung!!! VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen, dass der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird. eingehalten wird. überschritten wird. Festlegung von entsprechenden Schutzmaßnahmen g g p VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können (Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.). z.b. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen werden kann (ohne Kontrollmessungen). generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden kann. 14
Gefahrstoffe im Körper 15
AGW - Arbeitsplatzgrenzwerte (historisch: MAK - und TRK - Wert) Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. (Bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden und bei durchschnittlich 40 Stunden in der Woche bzw. 42 Stunden im Vierschichtsystem.) Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. (Galt für Stoffe, bei denen noch keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK- Werte vorhanden waren. Eine Gefährdung der Arbeitnehmer war nicht völlig auszuschließen.) 16
BGW (alt: BAT) u. Auslöseschwelle Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Auslöseschwelle ist der Grenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden. Nach Gefahrstoffverordnung: Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper (wie BGW), bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. (Gilt auch, wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.) 17
Gefahrstoffe Grenzwerte Grenzwerte Würfel mit Volumen von 1 m 3 Grenzwerte werden in ppm angegeben ppm = [ pi pi em] 1 ppm = 1 part per million = 1 cm 3 pro 1m 3 18
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisung Die arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung muss erstellt werden. Die Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der Betriebsanweisung über vorhandene Gefahren sowie Schutzmaß-nahmen unterwiesen werden. Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch den Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen. Die Nachweise über die geführten Unterweisungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. 14 GefStoffV TRGS 555 19
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Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Hygienemaßnahmen Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können. Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen: dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- und Genussmittel in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien zu sich nehmen. sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zur stellen. ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen bzw. zu entsorgen und zu ersetzen. 22
Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen Aufbewahrung und Lagerung Gefahrstoffe sind so zu lagern und aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und Umwelt nicht gefährden. Missbrauch oder Fehlgebrauch sind nach Möglichkeit durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. Gefahrstoffe mit den gefährlichen Eigenschaften giftig (T) und sehr giftig (T+) sind unter Verschluss aufzubewahren bzw. so zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugriff haben. (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen) 23
Verwendung von Druckgasflaschen Folgende Maßnahmen sind zu beachten: Druckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert sein (z.b. anketten). Druckgasflaschen, die nicht fest mit einem Verbraucher verbunden sind, müssen an einem sicheren Ort, z.b. dauerabgesaugter Gasflaschenschrank oder zentrales Gasflaschenlager, aufbewahrt werden (Vorratsflaschen). Es muss gewährleistet sein, dass bei auftretender Undichtigkeit oder plötzlicher Entleerung der Druckgasflasche kein gefährlicher Sauerstoffmangel entstehen kann (z.b. durch genügend hohen Luftwechsel). 24
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 Seit 20. Januar 2009 in Kraft G H S lobally armonized ystem of Classification and Labelling of Chemicals GlobalHarmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien 25
Kernelemente von GHS: einheitliche Kennzeichnungselemente, einheitliche Einstufungskriterien, einheitliches Sicherheitsdatenblatt. 26
Fristen der Umsetzung Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichung Stoffe Gemische Sicherheitsdatenblatt Stoffe Gemische erlaubt bis 1.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt bis 1.6.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) Alte Einstufung zwingend bis 1.6.2015 zwingend bis 1.6.2015 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.12.2010 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015 Neue Einstufung erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.12.2010 erlaubt ab 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015 27
Neue Piktogramme von GHS: Piktogramme (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund) warnen in Zukunft bildhaft vor den Gefahren. Die jetzt gültigen Symbole sollen ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems in der EU durch diese neuen Symbole ersetzt werden. Es sind Übergangszeiten von ca. 3 bis 8 Jahren eingesetzt in denen die Einstufung nach dem alten und neuen System vorgenommen werden soll. Das gilt auch für das Umschreiben der Sicherheitsdartenblätter 28
Neuerungen neue Piktogramme Totenkopf nur für akut giftige Stoffe Neues Symbol für u. a. CMR Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe neue Kriterien zur Einstufung Umstufungen, z. B. mehrgiftige Stoffe bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale zukünftig 28 Gefahrenklassen Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen 29
Nach derzeitigem Chemikalienrecht gibt es sieben Piktogramme zum Umgang und mindestens 15 zum Transport, die durch 67 Gefahrenhinweise (R Sätze) und 64 Sicherheitsratschläge (S Sätze) ergänzt werden. Ohne radioaktive Stoffe 30
mit GHS wird gibt es neun Piktogramme; und es wird 71 Gefahrenhinweise und 135 Sicherheitsratschläge geben. 31
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Vereinfachter Vergleich der Kennzeichnungen Achtung: Die Korrelation mit den bestehenden Klassifizierungssystemen kann in Details von dieser Tabelle abweichen! 33
Neue und bestehende Einstufung am Beispiel akute orale Toxizität GHS kein Symbol 1 2 3 4 5 5 mg/kg 50 300 2.000 5.000 LD50 EU 25 mg/kg 200 2.000 T+ T Xn 34
Gefahrenklasse und kategorie 1. Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) 2. Gefahrenkategorie: z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) untergliedert die Gefahren klassen Kategorie 1 hinsichtlich der Kategorie 2 Schwere der Gefahr Kategorie 3 Kategorie 4 35
Neuerungen R-Sätze H Sätze hazard statements Gefahrenhinweise H 2.. Physikalische Gefahren H 3.. Gesundheitsgefahren H 4.. Umweltgefahren S-Sätze Gefährlichkeitsmerkmale P Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise Signalwörter Piktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: Gefahr oder Achtung Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien P1.. Allgemeines P 2.. Prävention P 3.. Reaktion P 4.. Aufbewahrung P 5.. Entsorgung g 36
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Akute Toxizität: Kategorien 1 3 Kategorie 4 0,1 % 1 % Ätz-/Reizwirkung auf die 1 % ( 1 ) schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 % ( 2 ) gewässergefährdend akut gewässergefährdend der 01%( 0,1 3 ) Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 4 0,1 % ( 3 ) 1 % ( 1 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1). ( 2 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1) ( 3 ) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1). 37
Entzündbare Flüssigkeiten Beispieletikett 38
Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung Ausschnitt 39
Betriebsanweisung GHS: leichtentzündbares Gemisch Ausschnitt 40
Der GHS Konverter der BG Chemie unter www.gischem.de 41
Zusammenfassung der Änderungen durch GHS: Ersatz der Gefahrensymbole durch neun zum Teil neue Piktogramme neue Einstufungskriterien Ersatz der 67 R Sätze durch 71 Hazard Statements Ersatz der 64 S Sätze durch 135 Precautionary Statements Keine Liste mehr mit Legaleinstufungen wie im Anhang I der Stoffrichtlinie, allenfalls für cmr und atemwegssensibilisierende Stoffe Verschärfte Einstufung von Zubereitungen: Sehr viel mehr Zubereitungen als bisher müssen als gefährlich eingestuft werden. Auswirkungen auf das untergesetzliche Regelwerk: Änderung vieler Vorschriften, die auf die Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen, wie beispielsweise die ChemVerbotsV, die Betriebssicherheitsverordnung und die Störfallverordnung. Bei den internationalen Vorschriften für den Gefahrguttransport gibt es sehr viel weniger Änderungen als im Gefahrstoffbereich. 42