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Transkript:

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2016 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge Kandidatennummer: Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 12 Auszug aus der Rententabelle (2 Seiten) Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre Kandidatennummer auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in1 Experte/in 2

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Berechnung von Ergänzungsleistungen 19 Sachverhalt Ayse Güler, geb. 12.3.1977, türkische Staatsangehörige, lebt seit 25.8.2008 in der Schweiz. Seit 12.12.2015 ist sie von Eduard Zellweger geschieden. Die gemeinsame Tochter Selina Zellweger, geb. 2009, lebt beim Vater. Ayse Güler ist seit 1.9.2012 Bezügerin einer halben IV-Rente. Die IV-Stelle legte den IV- Grad von 54% nach der gemischten Methode fest. Im Teil der Erwerbstätigkeit ist Ayse Güler zu 100% eingeschränkt. Die Ereignisse der letzten Zeit überfordern Ayse Güler finanziell, weshalb sie sich am 4.1.2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldet. 1.1 Berechnen Sie anhand der nachstehenden Angaben sowie des Auszugs aus der Rententabelle den EL-Anspruch von Ayse Güler. Weisen Sie den EL-Anspruch pro Jahr und pro Monat aus. Der Berechnungsweg ist detailliert aufzuzeigen. 17 Miete inkl. Nebenkosten pro Monat CHF 1 100.-- Invalidenrente pro Monat CHF 48.-- Rente der beruflichen Vorsorge pro Monat CHF 120.-- Wertschriftenvermögen CHF 15 000.-- Zinsertrag aus Wertschriftenvermögen pro Jahr CHF 50.-- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge pro Monat CHF 150.-- Im betreffenden Kanton gelten folgende Sonderbestimmungen: - Jährliche Durchschnittsprämie für Erwachsene: CHF 5 100.-- Seite 2

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Berechnung von Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) Lebensbedarf CHF 19 290.-- DP Krankenkasse CHF 5 100.-- Miete CHF 13 200.-- Total Ausgaben CHF 37 590.-- Vermögen CHF 15 000.--./. Freibetrag CHF 37 500.-- Anrechenbares Vermögen CHF 0.-- IV-Rente CHF 576.-- Rente berufl. Vorsorge CHF 1 440.-- Zinsertrag CHF 50.-- Unterhaltsbeiträge CHF 1 800.-- Total Einnahmen CHF 3 866.-- Ausgaben CHF 37 590.--./. Einnahmen CHF 3 866.-- = EL-Anspruch pro Jahr unplafoniert CHF 33 724.-- Kürzung auf plafonierten EL-Anspruch pro Jahr CHF 6 480.-- = EL-Anspruch plafoniert pro Monat CHF 540.-- Berechnung der plafonierten EL: Ordentliche minimale halbe IV-Rente Skala 44 CHF 588.--./. effektive Rente von Ayse Güler CHF 48.-- = plafonierte EL pro Monat CHF 540.-- Seite 3

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 1: Berechnung von Ergänzungsleistungen (Fortsetzung) 1.2 In welchem Umfang kann Ayse Güler zusätzlich zu den allfälligen jährlichen Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten geltend machen? Nennen Sie den genauen Betrag, und begründen Sie Ihren Entscheid. 2 CHF 0.-- Die Plafonierung ist auch bei der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten zu beachten. Bei plafonierten EL-Ansprüchen darf die EL zusammen mit der Rente den Mindestbetrag der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen (inkl. Krankheits- und Behinderungskosten) [Korrekturhinweis: WEL Randziffer 2450.01) Seite 4

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 2: Verfahren 5 Nachstehende Frage bezieht sich auf den geschilderten Sachverhalt von Ayse Güler (Aufgabe 1). Ayse Güler hat die Verfügung der EL-Durchführungsstelle erhalten und ist mit deren Inhalt gar nicht einverstanden. Fristgerecht geht bei der EL- Durchführungsstelle ein Schreiben mit diesem Inhalt ein: Ich erhebe gegen Ihre Verfügung Einsprache. Freundliche Grüsse, sig. A. Güler. Beurteilen Sie das Schreiben von Ayse Güler, und beschreiben Sie das weitere Vorgehen der EL-Durchführungsstelle stichwortartig, aber aussagekräftig. 5 Es liegt eine Einsprache vor Ayse Güler ist aufzufordern, ihre Einsprache mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu verbessern. Die EL-Durchführungsstelle setzt Ayse Güler eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und droht im Unterlassungsfalle an, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. (2 ) [Korrekturhinweis: Art. 10 Abs. 5 ATSV) Seite 5

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Aufgabe 3: Beginn des EL-Anspruchs 6 Nennen Sie in nachstehenden Fällen den genauen Beginn (Datum) des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Begründen Sie jeweils Ihren Entscheid. 3.1 Henriette Berchtold, 68-jährig, allein zu Hause lebende Altersrentnerin, meldet sich am 21.10.2015 mit einem Brief zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die EL-Stelle fordert Henriette Berchtold in geeigneter Weise auf, das amtliche Anmeldeformular auszufüllen sowie die nötigen Belege einzureichen. Die Unterlagen treffen schliesslich am 15.2.2016 bei der EL-Stelle ein. 2 1.2.2016 Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht werden. [Korrekturhinweis: WEL Randziffer 1110.02 und 1110.03) 3.2 Antonia Gafner, 22-jährig, in Ausbildung, erhielt mit Verfügung vom 10.9.2015 mit Wirkung ab 1.11.2013 eine Kinderrente zur Altersrente des Vaters verfügt. Die Anmeldung für die Kinderrente der AHV erfolgte am 13.8.2015. Für den Bezug von Ergänzungsleistungen meldet sich Antonia Gafner am 11.2.2016 an. 2 1.8.2015 Verspätete Anmeldung [Korrekturhinweis: Art. 12 Abs. 4 ELG i.v.m. Art. 22 Abs. 1 ELV) 3.3 Simon Hug, Altersrentner, tritt am 20.7.2015 in ein Pflegeheim ein. Mit Gesuch vom 28.12.2015 meldet er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. 2 1.7.2015 Rückwirkender Anspruch, sofern EL-Anmeldung innert 6 Monaten nach Heimeintritt erfolgt. [Korrekturhinweis: Art. 12 Abs. 2 ELG] Seite 6

Sozialhilfe Aufgabe 4: Leistungen und deren Bemessung 16 Grundsachverhalt Lena Kowalska und ihre Tochter Julia sind vor zehn Jahren von ihrem Heimatland Polen zu Hans Hasler in die Stadt Zürich gezogen. Beide haben eine Niederlassungsbewilligung C. Julia besucht die Grundschule. In ihrem Heimatland hat Lena Kowalska ein Psychologiestudium absolviert. Sie hat jedoch keinen in der Schweiz anerkannten Studienabschluss. Lena Kowalska kann sich in der deutschen Sprache gut verständigen, hat aber Mühe im Umgang mit ihrer schriftlichen Korrespondenz. Seit sie in der Schweiz lebt, hat sie immer wieder Arbeit als Reinigungskraft gefunden. In den letzten drei Jahren war sie jedoch arbeitslos. Ihr Arbeitslosentaggeld ist ausgeschöpft. Sie bekommt keinen Unterhalt vom Kindesvater für sich und Tochter Julia. Hans Hasler ist Schweizer. Sein Heimatkanton ist der Kanton Graubünden. Er hat am 1.10.2014 eine neue Arbeitsstelle angetreten, weshalb das Konkubinatspaar mit Julia am 1.3.2015 von Zürich in die Stadt Basel gezogen ist. Vor vier Monaten hat Hans Hasler seine Arbeitsstelle gekündigt bekommen, weil das Exportunternehmen aufgrund des starken Schweizer Frankens keine Gewinne mehr verbucht und in Folge einen sofortigen Personalabbau beschlossen hat. Der letzte Arbeitstag von Hans Hasler war am 31.7.2015. Er hat nie eine Ausbildung abgeschlossen und sieht wenige Chancen, in absehbarer Zeit eine neue Arbeitsstelle zu finden, weil er bereits 54 Jahre alt und ungelernt ist. Hans Hasler möchte sich demzufolge nicht bei der Arbeitslosenkasse anmelden, weil er eine weitere Stellensuche als erfolglos einschätzt. Lena Kowalska hat am 1.4.2015 erneut eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft in Basel gefunden. Sie arbeitet von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage hat das Konkubinatspaar mit Julia bei der Sozialhilfe der Stadt Basel um Unterstützungsleistung ersucht. Die Konkubinatsfamilie wurde am 1.10.2015 in die Unterstützung durch die Sozialhilfe aufgenommen. Seite 7

Sozialhilfe Aufgabe 4: Leistungen und deren Bemessung (Fortsetzung) 4.1 Zählen Sie die Ausgabe- und Einnahmepositionen auf, die nach dem vorgegebenen Grundsachverhalt in das leistungsbezogene Budget aufzunehmen sind. 6 Ausgaben: GBL: Grundbedarf für den Lebensunterhalt WOK: Wohnkosten MGV: Medizinische Grundversorgung EFB: Einkommens-Freibetrag für Lena Kowalska Einnahmen: Lohn von Lena Kowalska Kinderzulagen für Julia [Korrekturhinweis: Miete ist zu allgemein, kein Punkt. Entweder (Netto)miete plus Nebenkosten oder WOK/Wohnkosten (= Fachbegriff SKOS). Krankenkasse ist zu allgemein, kein Punkt. Entweder KVG oder MGV/medizinische Grundversorgung (= Fachbegriff der SKOS). SIL oder IZU sind falsch. Sie gehören zum leistungsbezogenen Budget, sind aber nicht im vorgegebenen Sachverhalt enthalten. Eine blosse Aufzählung alle Positionen (= Wissen) beantwortet die Frage nicht (= Anwendung / Praxis anhand des Sachverhalts). Werden eine oder mehrere falsche Positionen genannt, ein Punkt Abzug mit dem Hinweis, falsch, kein entsprechender Sachverhalt gegeben. Jedoch nicht weniger als 0 insgesamt.] Seite 8

Sozialhilfe Aufgabe 4: Leistungen und deren Bemessung (Fortsetzung) 4.2 Das Konkubinatspaar bekommt eine Aufstellung der einzelnen Leistungen, die im GBL enthalten sind. Dabei haben sich Fehler in der Liste eingeschlichen. Unterstreichen Sie diejenigen Leistungen, die nicht im GBL enthalten und somit falsch aufgeführt sind: 10 - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren - Bekleidung, Schuhe - Energieverbrauch (z.b. Wasser-, Heizkosten) - laufende Haushaltsführung (Reinigung / Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren - kleine Haushaltsgegenstände - Gesundheitspflege (z.b. bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen) - Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Auto) - Nachrichtenübermittlung (z.b. Telefon, Post) - Bildung und Unterhaltung (z.b. Radio / TV-Konzession und Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) - Körperpflege (z.b. Coiffeur, Toilettenartikel) - persönliche Ausstattung (z.b. Erwerbskosten, Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen) - auswärts eingenommene Mahlzeiten - Übriges (z.b. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke) - Energieverbrauch (z.b. Wasser-, Heizkosten) (2 ) richtig ist z.b. Elektrizität, Gas. - Gesundheitspflege (z.b. bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen) (2 ) richtig ist z.b. selbst gekaufte Medikamente. - Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Auto) (2 ) richtig ist Unterhalt Velo / Mofa. - persönliche Ausstattung (z.b. Erwerbskosten, Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen) (2 ) richtig ist: z.b. Schreibmaterial. - auswärts eingenommene Mahlzeiten (2 ) richtig ist auswärts eingenommene Getränke [Korrekturhinweis: Total nicht mehr als 10.] Seite 9

Sozialhilfe Aufgabe 5: Ersatzpflichten der Kantone 2 Das Konkubinatspaar und Julia wohnen noch keine zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt. Die Sozialhilfe der Stadt Basel stellt dem Heimatkanton von Hans Hasler darum die Unterstützungsleistung der Konkubinatsfamilie in Rechnung. 5.1 Hat der Heimatkanton die Unterstützungsleistung der gesamten Konkubinatsfamilie zu tragen? Beantworten Sie die Frage mit ja oder nein, und begründen Sie Ihren Entscheid. 1 ja nein Begründung: 1 ja nein Begründung: Haben Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht (oder Heimatrecht), so werden die Kosten von Unterstützungen nach Köpfen aufgeteilt. Der Heimatkanton muss nur die Kosten für Hans Hasler bezahlen (Art. 19 Abs. 1 ZUG: Familienangehörige mit verschiedenem Bürgerrecht). [Korrekturhinweis: Eines der unterstrichenen Antworten genügt. Ist die Antwort sinngemäss, können die vergeben werden.] Seite 10

Sozialhilfe Aufgabe 6: Persönliche Hilfe, der Hilfsplan 8 Sie erstellen für Lena Kowalska und Hans Hasler je einen Hilfsplan. Welche Auflagen (= individuelle Pflichten) nehmen Sie nach dem vorgegebenen Sachverhalt in die beiden Hilfspläne auf? Zählen Sie je zwei mögliche Auflagen für Lena Kowalska und Hans Hasler auf. Lena Kowalska Auflage 1: 2 Auflage 2: 2 Hans Hasler Auflage 1: 2 Auflage 2: 2 Bei mehr als zwei Aufzählungen pro Person werden die ersten zwei bewertet. Lena Kowalska 1. Auflage: Arbeitssuche, z.b. Nachweis Arbeitsbemühungen, Anmeldung RAV/Arbeitsamt 2. Auflage: Besuch Deutschkurs 3. Auflage: Abklärung/Erwirkung Anerkennung Studienabschluss in der Schweiz Hans Hasler 1. Auflage: Arbeitssuche, z.b. Nachweis Arbeitsbemühungen, Anmeldung RAV/Arbeitsamt 2. Auflage: Anmeldung Arbeitslosenkasse, Abklärung der Anspruchsberechtigung 3. Abklärung/Erwirkung, Qualifizierung, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (z.b. Integrationsprogramm, Kurs, Praktikum). [Korrekturhinweis: Pro Nennung 2. Jedoch max. 4 pro Person.] Seite 11

Sozialhilfe Aufgabe 7: Auswahlfragen zu den Gesetzen 4 Erweiterung Grundsachverhalt Das Konkubinatspaar hat verschiedene Informationen über die Sozialhilfe in den Medien gelesen und möchte von Ihnen wissen, welche Aussagen richtig und welche falsch sind. Kreuzen Sie das Zutreffende an. 7.1 Ausländer, die einen Wohnsitz begründen, haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. 1 richtig falsch richtig falsch 7.2 Jeder, der sich in der Schweiz aufhält und in einer Notlage ist, hat Anspruch auf die Unterstützungsleistung durch die Sozialhilfe. 1 richtig falsch richtig falsch 7.3 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) bestimmt, welche Gemeinde für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. 1 richtig falsch richtig falsch 7.4 Die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons an den Wohnkanton entfällt im Jahr 2017. 1 richtig falsch richtig falsch Seite 12