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Transkript:

AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00 Uhr Telefon: 09181/470-0 Telefax: 09181/470 320 Email: landratsamt@landkreis-neumarkt.de Das Amtsblatt wird auch veröffentlicht unter http://www.landkreis-neumarkt.de als Word-Dokument oder.pdf-datei. Nr. 1 14.01.2015 2015 Inhaltsverzeichnis Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises Seite Verkauf einer Schmiede 1 Zweckverband zur Wasserversorgung Sengenthal Deining; Entschädigungssatzung 3 Übung von Einheiten der Entsendestaaten 5 Teil II: Sonstige Bekanntmachungen --- Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises SG 13 Verkauf einer Schmiede Der Landkreis Neumarkt i.d.opf. verkauft eine gebrauchte Schmiede mit Zubehör. Sie besteht aus 2 Essen mit Motorgebläse und einem Rauchabzug, ebenfalls mit Motorgebläse. Zubehör: 1 Amboss 1 Behälter mit Schmiedekohle diverse Schmiedehämmer - 1 -

Die Schmiede wurde ausschließlich zu praktischen Schulungszwecken am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum eingesetzt. Die Schmiede kann nach Rücksprache mit Herrn Bock, Staatliches Berufliches Schulzentrum Neumarkt, Deininger Weg 82, 92318 Neumarkt i.d.opf. besichtigt werden (Tel. 09181/48030). Den Abbau, die Verladung und Abholung hat der Käufer selbst zu erledigen. Den Termin bitte direkt mit Herrn Bock vereinbaren. Bei Interesse senden Sie bitte Ihr schriftliches Angebot mit dem Vermerk Angebot für Schmiede in einem verschlossenen Briefumschlag an: Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Kreisfinanzverwaltung z. Hd. Herrn Lang Nürnberger Straße 1 92318 Neumarkt i.d.opf. Der Bieter mit dem höchsten Preis erhält den Zuschlag. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, die bis spätestens 28.01.2015 eingehen. - 2 -

Der Landkreis Neumarkt i.d.opf. übernimmt keinerlei Gewährleistung für den ausgeschriebenen Gegenstand. Die Haftung für Mängel wird ausgeschlossen. 51-050 Zweckverband zur Wasserversorgung Sengenthal Deining; Entschädigungssatzung ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für den ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG SENGENTHAL-DEINING Der Zweckverband Wasserversorgung Sengenthal-Deining erlässt aufgrund Art.30 Abs.2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBL. S.555) sowie Art.20a und Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.796) folgende Satzung: 1 Entschädigungsberechtigte Der Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstigen mit ihrem Amt verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt. 2 Entschädigung der Verbandsräte (1) Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art.31 Abs.2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld wird auf 30,- - je Sitzung festgesetzt. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse auch Verbandsräten gewährt, die gemäß Art. 31 Abs.2 Satz 1 KommZG der Verbandsversammlung kraft Amtes angehören. (2) Soweit die Verbandsräte Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen Anund Abreisezeit. Der Betrag des entgangenen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitsgebers nachzuweisen. (3) Soweit die Verbandsräte selbständig tätig sind, erhalten Sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 15,--je Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19.00 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. - 3 -

(4) Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige. (5) Die Verbandsräte erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayer. Reisekostengesetzes. 3 Entschädigung des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender eine monatliche Entschädigung in Höhe von 150,--, sowie für die Benutzung seines privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,-- je Monat. (2) Der Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 25,--. 4 Auszahlung der Entschädigung Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend am 01. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 10. Juni 2008 außer Kraft. Neumarkt i.d.opf., den 01. September 2014 ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG SENGENTHAL-DEINING gez. Brandenburger Verbandvorsitzender - 4 -

53-Az.070/083 Übung von Einheiten der Entsendestaaten Einheiten der Entsendestaaten (US) führen folgende Übung durch: Einheit: Übungszeit: Übungsraum: Saber Junction 07.04. bis 28.04.2015 Landkreis Neumarkt i.d.opf. Allgemeine Hinweise: Die betroffenen Gemeinden werden gebeten, die Übung in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und die Jagdausübungsberechtigten zu verständigen sowie auf den nachfolgenden Text hinzuweisen: Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition u. dgl.) ausgehende Gefahr wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Kontakt mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und kann nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Diebstahl oder Hehlerei bestraft werden. Jeder Fund liegengebliebener Gegenstände (Munition usw.) ist der nächsten Polizeiinspektion zu melden. Es wird darauf hingewiesen, dass Übungsschäden, die von Einheiten der Bundeswehr bzw. Einheiten der Entsendestaaten verursacht worden sind, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden sind. Die Regelung dieser Schäden erfolgt durch die Wehrbereichsverwaltung VI, Dachauer Str. 128, 80636 München (für Einheiten der Bundeswehr) bzw. durch das Amt für Verteidigungslasten, Koberger Str. 62, 90408 Nürnberg (für Einheiten der Entsendestaaten). Soweit Einwendungen oder Einschränkungen von den betroffenen Gemeinden für notwendig erachtet werden, bittet das Landratsamt Neumarkt i.d.opf., dies mitzuteilen, ansonsten wird Fehlanzeige angenommen. Neumarkt i.d.opf., 12.01.2015 Sachgebiet 53 Teil II: Sonstige Bekanntmachungen Willibald Gailler, Landrat - 5 -