Wohn-Riester Altersvorsorge-Bausparkonto
Allgemeines Gültigkeit des Gesetzes seit 01.01.2008 Mit Wohn-Riester wird die ersparte Miete einer Geldrente gleichgestellt. Bausparen und Baudarlehen - zertifiziert - sind somit der Rentenversicherung und dem Bankoder Fondssparplan gleichgestellt. Bausparen wird mit dem Ziel der wohnwirtschaftlichen Verwendung (Neubau / Anschaffung / Entschuldung) gefördert.
Begünstigter Personenkreis gefördert Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehende (Kindererziehungszeit) Wehr- und Zivildienstleistende Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II) Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit Landwirte (Alterssicherung der Landwirte) Arbeitssuchende Arbeitslose ohne ALG II oder Entgeltersatzleistungen z.b. wg. Vermögen Pflichtversicherte einer ausländischen RV sofern mit der dt. RV-pflicht vergleichbar Bezieher einer Rente wg. voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit Beamte / Richter / Berufssoldaten Unmittelbar Förderberechtigte nicht gefördert Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Selbstständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzl. RV Geringfügig Beschäftigte werden zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben, eigener Altersvorsorgevertrag besteht und Ehegatte unmittelbar förderberechtigt ist. Mittelbar Förderberechtigte
Förderungsprinzip Kunde Eigenleistung feste Zulagen je nach Familienstand, Kindern Staat und ggfs. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug je nach Einkommenshöhe % Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Eigenbeitrag AVWL AltersVorsorgeWirksame Leistungen VL Vermögenswirksame Leistungen 5. VBG riester-förderberechtigt Berücksichtigung bei Eigenbeitrag Anlage zwingend in AV-BSV R1 / R 2 nicht riester-förderberechtigt Förderung mit ANSpZul / WoP Anlage in Tarif N oder T Verfügung gemäß Riester Zinsgutschriften Verfügung wie gewohnt Nicht förderfähig im Sinne eines AV-BSV sind Zinsgutschriften. Wohnungsbauprämienfähiger Aufwand entsteht grundsätzlich erst für eigene Einzahlungen über 2.100 EUR hinaus und für Zinsen.
Beitrag 4 % 2.100 von max. 52.500 60 des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (incl. der Zulagen). p.a. maximal Förderfähig p.a. Sockelbeitrag Ist der Eigenbeitrag kleiner als 4 % wird die Zulage anteilig gekürzt. Mittelbar Zulageberechtigte müssen keinen Sockelbeitrag aufwenden.
Zulagenhöhe he Grundzulage p.a. 154 EUR Kinderzulage p.a. je Kind 185 EUR Geburt ab 2008 300 EUR Berufseinsteiger-Bonus einmalig 200 EUR Ehepaare benötigen zur doppelten Ausschöpfung der Grundzulage je einen eigenen AV-BSV. Die Kinderzulage fließt dem AV-BSV der Ehefrau zu, soweit nicht anders beantragt. Der Berufseinsteiger-Bonus wird allen Förderberechtigten gezahlt, die am 01.01. des Beitragsjahres max. 24 Jahre alt sind und den Mindesteigenbetrag gezahlt haben.
Günstigerprüfung Der Eigenbeitrag kann im Rahmen der Einkommensteuer-Erkl Erklärung rung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt führt f eine GünstigerprG nstigerprüfung durch. Übersteigt die Steuerersparnis die Zulagen, wird der Unterschiedsbetrag dem Antragsteller ausgezahlt.
Günstigerprüfung Beispiel: Alleinstehender ohne Kinder Zu versteuerndes Jahreseinkommen 70.000 EUR Steuersatz 42 % Max. Betrag für Riestersparen incl. Zulagen 2.100,00 EUR 2.100,00 x 42 % + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer Steuervorteil (unter Berücksichtigung Riester-Förderung EUR 154,00) 882 EUR 48 EUR 70 EUR 846 EUR Riester-Förderung 154,00 EUR + Steuerrückzahlung 846,00 EUR = 1.000,00 EUR
Funktionsweise MEHR ERREICHEN mit Riester-Zulagen Ohne Zulagen: Darlehen Darlehen Mit Zulagen: Eigenkapital Eigenkapital Darlehenslaufzeit Darlehenslaufzeit
Funktionsweise AV-BSV: Der zielgerichtete Ablauf Abschluss BSV Eigenbeitrag und Zulage als Sparrate in BSV Entnahme Bausparguthaben Inanspruchnahme Bauspardarlehen Tilgungsanteile zählen als Eigenbeitrag und sind zulagebegünstigt Abschluss Sparphase Zuteilung Tilgungsphase Förderung Förderung
Funktionsweise Abschluss BSV Eigenbeitrag und Zulage als Sparrate in BSV Entnahme Bausparguthaben Inanspruchnahme Bauspardarlehen Tilgungsanteile zählen als Eigenbeitrag und sind zulagebegünstigt Abschluss Sparphase Zuteilung Tilgungsphase Entnahme unmittelbar für die Anschaffung / Herstellung eines selbstgenutzten Objektes zzgl. Anschaffungsnebenkosten (Notargebühren, Grunderwerbsteuer) zzgl. Grundstückskosten Das entnommene geförderte Kapital darf die o.g. Kosten des jeweiligen Miteigentumsanteils nicht übersteigen. Das Bausparguthaben ist stets vollständig zu entnehmen. Das geförderte Darlehen muss bis zum 68. Lebensjahr getilgt sein. Die Rückführung kann mit einer Schlussrate erfolgen.
Weitere Verwendung Umschuldung Entschuldung Bis zum Beginn der Auszahlungsphase: Zum Beginn der Auszahlungsphase: Der Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkt muss nach dem 31.12.2007 liegen. Das umzuschuldende Darlehen darf nur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten umfassen. Das Bauspardarlehen wird gefördert, das Guthaben kann nicht verwendet werden. Der Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkt ist dabei unerheblich, gilt also auch für Objekte deren Erwerb vor dem 01.01.2008 erfolgt ist. Das entschuldete Darlehen darf nur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten umfassen. Das Bauspardarlehen wird nicht mehr gefördert.
Begünstigte Objekte Eine Wohnung im eigenen Haus (kann MFH sein). Eine Eigentumswohnung. Eine Genossenschaftswohnung. Ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht. Die Wohnung muss in Deutschland liegen, selbst genutzt werden und den Lebensmittelpunkt darstellen. Ferien- oder Wochenendwohnungen werden nicht begünstigt. Dient die Wohnung teilweise beruflichen oder betrieblichen Zwecken - gilt auch für Homeoffice / Arbeitszimmer - liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.
Besteuerung Nachgelagerte Besteuerung - ab Beginn der Auszahlungsphase Die Besteuerung beginnt frühestens mit (jeweils Vollendung) dem 60. Lebensjahr (ab 01.01.2012 62. Lebensjahr), spätestens mit dem 68. Lebensjahr und endet mit dem 85. Lebensjahr. Wahlmöglichkeit Einmalbesteuerung Laufende Besteuerung Besteuerungsgrundlage 70 % des geförderten Kapitals bis Endalter 85
Besteuerung Wohnförderkonto Als Basis für die Versteuerung dient ein fiktives Wohnförderkonto Dort werden erfasst: Geförderte Entnahmebeträge incl. Erträge Geförderte Tilgungsleistungen Zulagen Das Konto wird jährlich mit 2 % erhöht. Die Erhöhung beginnt mit der Entnahme bzw. mit dem Beginn der Tilgungsleistungen.
Besteuerung Beispiel Wohnförderkonto * Sofern Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird, ist als unmittelbar Förderberechtigter mind. der Sockelbeitrag von 60 EUR zu leisten.
Besteuerung Beispiel Wohnförderkonto
Besteuerung Stand Wohnförderkonto zum Beginn der Auszahlungsphase: 56.617 EUR Einmalbesteuerung Lfd. Besteuerung - 20 Jahre 56.617 - Abschlag 30 % = 39.631 Angenommener Steuersatz Steuern aus Wohnförderkonto Angenommener Steuersatz Steuern aus Wohnförderkonto Jährl. Monatl. 15 % 5.945 15 % 425 35 20 % 7.926 20 % 566 47 25 % 9.908 25 % 708 59
Besteuerung AV-BSV unterliegen nicht der Abgeltungssteuer! Erträge aus nicht geförderten Beiträgen werden bei Inanspruchnahme als sonstige Einkünfte besteuert. Keine 70 %-Regelung bzw. Verteilung bis zum 85. Lebensjahr Besteuerung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Leistung (gesamter Auszahlungsbetrag) und der entrichteten Beiträge (Sparraten). Besteuerung nur der Hälfte des Unterschiedsbetrages, wenn der Kunde das 60. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 das 62. Lj.) und seit Vertragsbeginn 12 Jahre abgelaufen sind.