FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 2005 69 Abs 3 FGO 69 Abs 2 FGO UStG VZ 2010 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb UStG 2005 Orientierungsatz: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Umsätze im Zusammenhang mit Schülercoaching, mit dem Kinder und Jugendliche u.a. auf Abiturprüfungen, Realschul- und qualifizierte Hauptschulabschlüsse sowie auf den Übertritt von der vierten Klasse der Grundschulen auf weiterführende Schulen vorbereitet werden und Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwächen erteilt wird, umsatzsteuerpflichtig sind. Auch wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG wegen fehlender Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht erfüllt sind, so kann der Privatlehrer hinsichtlich der von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen unmittelbar die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen. Schlagworte: Anwendung, Behörde, Bescheinigung, EG, Ernstliche Zweifel, EU, Gemeinschaftsrecht, Leistungserbringer, Mehrwertsteuer, Privatlehrer, Prüfung, Schule, Schüler, Schülerchoaching, Steuerbefreiung, Umsatz, Umsatzsteuer, Umsetzung, Vollziehung, Zuständigkeit Fundstelle: BeckRS 2013, 94884 Tenor 1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 5. Juni 2012 wird in Höhe von 2.565,90 für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) ausführt. 2 Die Antragstellerin betreibt eine Tierhandlung. Daneben leitet sie ein Schülercoaching, mit dem sie Kinder und Jugendliche unter anderem auf Abiturprüfungen, Realschul- und qualifizierte Hauptschulabschlüsse sowie auf den Übertritt von der vierten Klasse der Grundschulen auf weiterführende Schulen vorbereitet. Außerdem erteilt sie Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwächen. Alle Leistungen erfolgen unter den Vorgaben und mit den Büchern der jeweiligen Schule und werden bei Schülern aus gering verdienenden Familien im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Erziehung vergütet. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie mit ihrer Tätigkeit auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite, wurde ihr nicht erteilt. 3 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 errechnete die Antragstellerin im Zusammenhang mit den Umsätzen aus der Tierhandlung (1.001 ) eine negative Umsatzsteuer von 2.982,67. Da sie davon ausging, dass sie im Zusammenhang mit dem Schülercoaching steuerfreie Umsätze ausführte, unterwarf sie diese nicht der Umsatzsteuer. 4 Davon abweichend setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2010 mit Bescheid vom 5. Juni 2012 auf 2.565,90 fest und behandelte die Umsätze im Zusammenhang mit dem Schülercoaching als umsatzsteuerpflichtig. Es vertrat die Auffassung, dass sich die Antragstellerin nicht auf die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG berufen könne, weil sie nicht über die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfüge. 5 Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden, der am 18. Juni 2012 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 21. Juni 2012 abgelehnt. 6 Mit ihrem beim Finanzgericht gestellten Antrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass das FA die im Rahmen des Schülercoachings vereinnahmten Umsätze zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sei die Vorlage einer Bescheinigung der Landesbehörde nicht mehr zwingend erforderlich. Dies bestätige das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2011 (6 K 165/10) und zwei Verfügungen der OFD Frankfurt. Auch nach Abschn. 4.21.2. Abs. 2 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer (UStAE) sei für das Vorliegen steuerfreier Umsätze ausreichend, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- und Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränke. Genau diesen Tatbestand erfülle sie mit ihrer Tätigkeit. 7 Im Übrigen berufe sie sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRl). Auch nach dem Gemeinschaftsrecht unterlägen die Umsätze aus dem Schülercoaching nicht der Umsatzsteuer. 8 Die Antragstellerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 5. Juni 2012 in Höhe von 2.565,90 von der Vollziehung auszusetzen. 9 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Es weist darauf hin, dass sich die Antragstellerin wegen der fehlenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht auf die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a UStG berufen könne. Die von der Antragstellerin zitierten Verfügungen sowie das Urteil des Finanzgerichts Hamburgs könnten inhaltlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe
12 II. Der Antrag ist begründet. 13 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen: 14 Das FA hat die im Zusammenhang mit dem Schülercoaching vereinnahmten Umsätze zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Antragstellerin kann sich insoweit unmittelbar auf die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Steuerfreiheit berufen. 15 Der von der Antragstellerin erteilte Nachhilfeunterricht ist eine sonstige Leistung, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hat ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). 16 Zwar liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht vor. Danach sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule oder Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 17 Bei der von der zuständigen Landesbehörde zu erteilenden Bescheinigung, die ein selbständiger Verwaltungsakt ist, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und damit um einen Grundlagenbescheid i.s. des 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Ob die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 25/08, BStBl II 2010). 18 Da der Antragstellerin jedoch unstreitig keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden ist, fehlt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach nationalem Recht. 19 Aus demselben Grund greift auch die Regelung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) nicht ein. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die "Anerkennung" der Zielsetzung i. S. dieser Vorschrift setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls die Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus (BFH-Urteile vom 27.09.2007 V R 75/03, BStBl II 2008, 323 und vom 10. Januar 2008 V R 52/06 BFH/NV 2008, 725), die im Streitfall jedoch fehlt. 20 Die Antragstellerin kann hinsichtlich der von ihr erbrachten Unterrichtsleistungen jedoch unmittelbar die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen. Da diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Gesetz nicht hinreichend umgesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
24. Januar 2008 V R 3/05, DStR 2008, 919), kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des nationalen Umsatzsteuerrechts auf eine für ihn günstigere Bestimmung des Unionsrechts berufen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 und vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BStBl II 2005, 900 und Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - vom 19. Januar 1982 C-8/81, UR 1982, 70). 21 Nach der Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. 22 Dabei setzt der Begriff des Privatlehrers nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, das der Lehrer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, UR 2007, 592 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Rechtssache Eulitz, DStR 2010, 218, BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 75/03, BStBl II 08, 323). Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen, da sie eigenständig im Rahmen des von ihr betriebenen Schülercoachings auf eigene Rechnung unterrichtet. 23 Bei summarischer Prüfung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin für ihre Lehrtätigkeit ausreichend qualifiziert ist. 24 Zwar setzt die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL keine bestimmte Qualifikation des Privatlehrers voraus. Zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und der Qualifikation des Unterrichtenden besteht jedoch grundsätzlich ein Zusammenhang (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C- 445/05, Haderer, UR 2007, 592). Dabei hält es der EuGH für erforderlich, dass der Unterricht ein gewisses Mindestniveau erreicht. Die Frage, ob jemand als "Privatlehrer" i. S. der Vorschrift handelt, kann allerdings nicht von den Qualifikationsanforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates abhängen, insbesondere setzt der Begriff "Privatlehrer" nicht voraus, dass der Unternehmer ein Hochschulstudium absolviert und nach deutschem Recht die Befähigung zum Lehramt innehat (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2011 6 K 165/10, EFG 2012, 560). 25 Aufgrund der Beschreibung ihrer umfangreichen Unterrichtstätigkeit, die im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt wird, bestehen anhand präsenter Beweismittel keine Zweifel daran, dass die Antragsteller über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Insbesondere unterrichtet sie anhand der amtlichen Schulbücher und mit Absprache der jeweiligen Schulen. Aufgrund der Vorbereitung auf Schulabschlüsse wie das Abitur und auf den Übertritt in weiterführende Schulen erfüllt sie auch das vom EuGH geforderte Mindestniveau. 26 Darüber hinaus fallen die von der Antragstellerin erbrachten Umsätze auch unter den Begriff Schul- und Hochschulunterricht. Dieser gemeinschaftsrechtliche Begriff beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Vielmehr schließt er andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, IStR 2007, 547 Randnr. 26; BFH- Urteil in BStBl II 08, 323). Entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden (BFH- Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BFH/NV 2008, 1078). 27 Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen mit ihrer Lehrtätigkeit. Sie erteilt Nachhilfeunterricht an Kinder und Jugendliche bzw. bereitet sie auf Prüfungen und Schulabschlüsse vor. Die Kurse dienen auch nicht einer reinen Freizeitgestaltung, sondern sollen vielmehr eine Verbesserung der schulischen
Leistungen der Unterrichteten bewirken. Somit ergänzt und vertieft die Antragstellerin den in den Schulen vermittelten Unterrichtsstoff und unterstützt damit die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Schüler. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.