Res Media IT- Vertragsrecht



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Transkript:

Res Media IT- Vertragsrecht Der Leasingvertrag über Standardsoftware/ Standardsoftware/ Eigentumsrechte des Leasinggebers an Standardsoftware Das Rücktrittsrecht des Leasinggebers beim Kauf von Standardsoftware im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers Darstellung anhand des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.11.2012, Az. 12 U 115/12 Stand: September 2013

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Sachverhalt... 4 Skizze 1: Vertragliche Konstellation des Falls... 6 Problem und Vertragsstörung:... 7 Skizze 2 Problematik der Vertragsstörung... 8 Die Rechte des Leasinggebers... 9 Ergebnis: Kein Recht zum Rücktritt!... 10 Rechte des Leasinggebers an der Standardsoftware... 11 Rechtsmangel wegen Urheberrecht des Softwareherstellers?... 12 Insolvenz des Leasingnehmers bei Softwareleasing... 13 Bestreiten des Eigentumserwerbs... 13 Fazit... 14 Über den Autor... 15 2

Einleitung Kostenträchtige Standardsoftware muss nicht immer gekauft werden. Auch für Software gibt es Leasinganbieter, die ihren Kunden Lösungen für deren finanzielle Bedürfnisse anbieten. Beim Softwareleasing kauft die Leasinggesellschaft in der Regel die Software einschließlich entsprechender Nutzungsrechte von einem Softwarehändler oder tritt in einen Vertrag über den Kauf von Software ein. Die Leasinggesellschaft (= Leasinggeber) wird direkter Vertragspartner des Softwareanbieters. Der Softwarenutzer (= Leasingnehmer) schließt dagegen nur einen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft ab. Leasingverträge sind den Mietverträgen ähnlich, unterscheiden sich jedoch dadurch, dass der Leasinggeber die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungspflicht sowie Gewährleistungsrechte auf den Leasingnehmer überträgt. Im Austausch hierfür tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Softwarehändler/-hersteller ab. Der Leasinggeber ist verpflichtet, dem Leasingnehmer die entsprechenden Nutzungsrechte an der Software zu verschaffen und erhält hierfür eine monatliche Leasinggebühr. Man spricht von einem sogenannten a- typischen Mietvertrag. Nicht immer ist jedoch zwischen den Parteien alles klar geregelt. So können sich auch beim Softwareleasing verschiedene Probleme stellen: Ist beim Softwareleasing der Leasinggeber zwingend berechtigt, die geleaste Software zu vermieten? Wie sieht es aus, wenn nichts weiter vereinbart wurde oder der Hersteller sogar ein Recht zur Vermietung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließt? Was geschieht mit Ablauf des Leasingvertrages: Darf die Software weiterverleast werden? Was passiert im Fall der Insolvenz des Leasingnehmers: Muss der Softwareverkäufer den Erlös zurückzahlen? Diese Fragen werden im vorliegenden ebook anhand eines vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm im November 2012 entschiedenen Falles beantwortet werden (Urteil vom 28.11.2012, Az. 12 U 115/12). Das Urteil ist hier abrufbar: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/12_u_115_12_urteil_20121128.html Die Ausführungen dienen dabei als Orientierungshilfe für Softwarehersteller und - verantwortliche im Softwarevertrieb. 3

Sachverhalt Ein deutscher Softwarehändler (= Verkäufer) vertreibt als autorisierter Vertragspartner Softwareprodukte für eine mit Sitz in den USA gelegenen Softwarehersteller (= Hersteller). Eine deutsche Firma (= Käufer) bestellte aufgrund eines Vertragsangebotes des Verkäufers 8 Softwarelizenzen des Herstellers zu einem Preis von 45.036,00 EUR netto. In der Bestellung des Käufers hieß es: Wir bestellen zu unseren Einkaufsbedingungen und Bemerkung: Vertrag wird durch Leasing übernommen. In der Vertriebsvereinbarung zwischen Verkäufer und Hersteller heißt es: Der Softwarehersteller oder seine Lizenzgeber sind und bleiben Eigentümer aller Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte und Geschäftsgeheimnisse eheimnisse an der Software und Dokumentation. Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an der überlassenen Software und der Dokumentation beim Softwarehersteller. ( )Dieser gewährt Ihnen gemäß den nachfolgenden Bedingungen nach Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren an ihren Reseller, bei dem Sie die Lizenz erworben haben, eine einfache, grundsätzlich dauerhafte (vgl. Ziffer 5) und nicht übertragbare Lizenz für die Verwendung der Software und der mit dieser gelieferten gedruckten und/oder elektronischen Benutzerdokumentation (die Dokumentation ) für ihre eigenen Geschäftszwecke. ( )Sie dürfen Dritten keinen Zugang zur Software gewähren und dürfen somit die Software nicht verleasen, vermieten oder verleihen en ( ). In der Folge schloss der Käufer mit einer Leasinggesellschaft über die 8 Softwarelizenzen einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab. Die monatliche Leasingrate betrug 1.251,03 EUR. Es wurde zusätzlich eine Sondermietzahlung von 9.720,00 EUR vereinbart. 4

Die Leasinggesellschaft teilte sodann dem Verkäufer schriftlich mit, dass sie in den bestehenden Kaufvertrag eintrete und die Bezahlung nach Eingang der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers, also des Käufers, erfolge. Sodann wurde die Software von dem Verkäufer an den Käufer ausgeliefert, installiert und freigeschaltet. Der Verkäufer stellte der Leasinggesellschaft seine Rechnung und behielt sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an all seinen gelieferten Waren vor. Die Leasinggesellschaft schickte dem Verkäufer daraufhin einen Verrechnungsscheck über die ihr erteilte Rechnungssumme. In dem Schreiben heißt es: Mit Annahme des Schecks übertragen sie das uneingeschränkte Eigentum an dem Objekt auf uns und treten die Herausgabeansprüche an uns ab. Ansonsten sind sie zur Rücksendung des Verrechnungsschecks verpflichtet. Der Verkäufer löste den Verrechnungsscheck vorbehaltlos ein und der Leasingvertrag mit dem Käufer wurde ausgeführt. Zur Veranschaulichung der vertraglichen Konstellation wird auf die folgende Skizze 1 verwiesen: 5

Skizze 1: 1 Vertragliche Konstellation des Falls 6

Problem und Vertragsstörung: Der Käufer ließ in der Folgezeit wegen eigener Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnen. Außer den bisherigen Leasingzahlungen erhielt die Leasinggesellschaft anschließend keine weitere Rate. Diese erklärte sodann gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag über die Softwarelizenzen und verlangte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Rechtsauffassung der Leasinggesellschaft: Sie begründet ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag damit, dass der Verkäufer ihr gar nicht das Eigentum an der Software übertragen habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dies sei ihm schon wegen der Lizenzbedingungen bzw. der Vertriebsvereinbarung des Softwareherstellers gar nicht möglich gewesen. Diese sähen nämlich allein die Gewährung bestimmter Nutzungsrechte und nicht die Übertragung des Eigentums vor. Außerdem ergebe sich hieraus, dass der Verkäufer gar nicht berechtigt gewesen ist, einen Leasingvertrag über die Software abzuschließen. Insofern ist der Verkäufer seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, nämlich das Eigentum an der Software zu verschaffen, nicht nachgekommen. Die Leasinggesellschaft sei deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und kann auch Schadensersatz für den aus dem Leasinggeschäft entgangenen Gewinn verlangen. Die nachfolgende Skizze 2, 2 soll die Problematik der Vertragsstörung verdeutlichen. 7

Skizze 2 Problematik der Vertragsstörung 8

Die Rechte des Leasinggebers Ist die Leasinggesellschaft in der vorliegenden Konstellation berechtigt, vom Vertrag mit dem Softwareverkäufer zurücktreten? Kann er darüber hinaus Schadensersatz auch verlangen? Die Leasinggesellschaft müsste zunächst berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten. Dafür müsste es sich jedoch entweder um einen Kauf- oder Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handeln. In der Regel ist der Vertrag über die Lieferung von Standardsoftware ein Kaufvertrag im Sinne von 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (http://www.gesetze-iminternet.de/bgb/ 433.html). Maßgeblich ist unter anderem, ob die Software auf Dauer überlassen werden soll und ob es sich nicht um eine, den individuellen Bedürfnissen des Kunden angepasste Software handelt. In der vorliegenden Konstellation gibt es für letzteres keine Anhaltspunkte. Es ist ein einmaliges Entgelt sowie eine Überlassung auf Dauer vorgesehen. Zudem ist die standardmäßig vertriebene Software lediglich ausgeliefert und installiert worden. Dabei steht das Liefergeschäft im Vordergrund der vertraglich ausgestalteten Leistungsbeziehung. Es ist daher von einem Kaufvertrag auszugehen. Dadurch, dass der Käufer das Angebot des Softwareverkäufers annahm, indem er erklärte: Wir bestellen zu unseren Einkaufsbedingungen und Bemerkung: Vertrag wird durch Leasing übernommen., gab er gemäß 150 Absatz 2 BGB (http://www.gesetze-iminternet.de/bgb/ 150.html) ein neues Angebot gegenüber dem Softwareverkäufer ab. Das neue Angebot stellt eine Abweichung vom ursprünglichen Angebot des Verkäufers dar, welches wiederum der Verkäufer angenommen hat, indem er die Software auslieferte und beim Käufer installierte. Zudem löste er ohne Vorbehalte den Zahlungsscheck der Leasinggesellschaft ein und akzeptierte somit die weitere Vertragsabwicklung im Rahmen des Finanzierungsleasinggeschäfts. Die Leasinggesellschaft ist damit Partei des Kaufvertrags über die Standardsoftware geworden und hat den Vertrag gegenüber dem Verkäufer übernommen. Mithin hat der Softwareverkäufer der im Liefervertrag genannten Vertragsübernahme durch die Leasinggesellschaft nicht widersprochen. Alle drei am Finanzierungsleasinggeschäft beteiligten Parteien waren mit der Vertragsübernahme durch die Leasinggesellschaft einverstanden. 9

Sofern ein entsprechender Mangel an der gelieferten Software vorhanden gewesen wäre, wäre die Leasinggesellschaft somit berechtigt, die entsprechenden kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer wie Rücktritt und Schadensersatz geltend zu machen. Ergebnis: Kein Recht t zum Rücktritt! Das mit dieser Fallkonstellation befasste OLG Hamm konnte jedoch kein Rücktrittsrecht der Leasinggesellschaft bestätigen und entschied, dass ein hier allein in Betracht kommender Rechtsmangel der Software ist nicht gegeben sei. Gemäß 435 S. 1 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 435.html) sei die Kaufsache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Leasinggesellschaft geltend gemacht, der Softwareverkäufer habe ihr insbesondere nicht das Recht eingeräumt, die gelieferte Software zu vermieten. Nach Auffassung der Richter in Hamm sei dieses Recht jedoch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten durch den Softwareverkäufer eingeräumt worden. Mithin könne die Leasinggesellschaft keinen Schadensersatz oder entgangenen Gewinn für sich beanspruchen. 10

Rechte des Leasinggebers an der Standardsoftware Das Recht zur Weitervermietung eines durch Veräußerung in den Verkehr gebrachten Computerprogramms (Programmkopie) wird zwar gemäß 69c Nr. 3 S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG9 (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ 69c.html) nicht ohne weiteres auf den Erwerber übertragen. Vielmehr bedarf es grundsätzlich einer besonderen Gestattung durch den Urheber. Das OLG Hamm führt dazu insbesondere aus: Beim Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware wird indes vom Lieferanten in der Regel auch das Vermietungsrecht auf den Leasinggeber übertragen. Das folgt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zumindest stillschweigend gemäß 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz aus dem vom Lieferanten gebilligten Zweck eines Finanzierungsleasinggeschäfts, die Software leasingfähig zu machen, also die Möglichkeit zur Vermietung an den Leasingnehmer zu eröffnen. Eine stillschweigende Einräumung des Vermietungsrechts kann beim Eintrittsmodell in der Übernahmevereinbarung zu sehen sein (OLG Hamm Urteil v. 28.11.2012-12 U 115/12). Genau diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande gekommenem Liefergeschäft lag die beabsichtigte Finanzierung durch ein Leasinggeschäft zugrunde. Hierauf hat der Käufer bereits bei der Bestellung hingewiesen. Der Verkäufer hat dem Eintritt der Leasinggesellschaft in den Liefervertrag sowie dem Verleasen der Software an den Käufer spätestens durch Auslieferung der Leasingsache - der Software- und Rechnungstellung an die Leasinggesellschaft zugestimmt. 11

Rechtsmangel wegen Urheberrecht des Softwareherstellers? Auch lag kein Rechtsmangel im Hinblick auf den Softwarehersteller vor. Die Leasinggesellschaft durfte letztlich von einer Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte ausgehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, die ein Nutzungsrecht der Software einschränken, wirksam in den Vertrag zwischen Verkäufer und Leasinggesellschaft eingebunden worden sind. Letztendlich würde dies jedoch auch keine Rolle spielen. Auch im Falle ihrer förmlichen Einbeziehung wären die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, welche die Gewährung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts vorsehen, das überdies räumlich beschränkt und auch im Übrigen begrenzt ist, nicht wirksamer Kaufvertragsbestandteil geworden. Solche in Lizenzbedingungen vorgesehenen Einschränkung sind nämlich gemäß OLG Hamm sowohl als überraschende Klauseln im Sinne des AGB-Rechts, sowie auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der 17 Abs. 2 (http://www.gesetze-iminternet.de/urhg/ 17.html), 69c Nr. 3 UrhG (http://www.gesetze-iminternet.de/urhg/ 69c.html) und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages unwirksam. Im Urheberrecht gilt nämlich der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz: Hiernach hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts an einem Vervielfältigungsstück (Kopie) eines Programms allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Zustimmung ausdrücklich auf die weitere Art und Weise der Zustimmung erstreckt. Bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf und wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Andernfalls wäre der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert, könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. 12

Insolvenz des Leasingnehmers bei Softwareleasing easing Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers führt als solches schon im Hinblick auf das dem Insolvenzverwalter zustehende Wahlrecht nicht automatisch zur Beendigung des Leasingvertrags. In 103 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) heißt es: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Die vereinbarte Forderungsabtretung wird daher nicht ohne weiteres gegenstandslos. Im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers muss sich deshalb der Leasinggeber die Rechte zunächst zurückabtreten lassen. Bestreiten des Eigentumserwerbs Ebenfalls hat das Bestreiten des Eigentums an der Software der Leasinggesellschaft durch den Verkäufer keinen Einfluss auf die tatsächliche Rechtslage. Allein das bloße Leugnen eines Rechts reicht noch nicht für die Annahme eines Rechtsmangels. Dieses war ferner auch nicht für das Scheitern des Leasinggeschäfts ursächlich und damit für den Schaden der Leasinggeberin durch den Ausfall der Leasingraten. Ohne die Insolvenz des Käufers wäre dieses Geschäft unbeeinflusst abgewickelt worden. Das als Leasinggeberin zu tragende Insolvenzrisiko bezüglich des Leasingnehmers kann die Leasinggesellschaft nicht auf die Lieferantin abwälzen. 13

Fazit Wird Standardsoftware im Rahmen eines Kaufvertrages überlassen, ist der Verkäufer zur uneingeschränkten Übertragung des Eigentums verpflichtet. Beim Finanzierungsleasing gilt diese Verpflichtung gegenüber dem Leasinggeber. Im Rahmen eines Finanzierungsleasinggeschäfts an einer Standardsoftware überträgt im Zweifel der Lieferant zumindest stillschweigend auch das Recht zur Vermietung an den Leasinggeber. Lizenzbedingungen eines Softwareherstellers, die im Rahmen der Lieferung von Standardsoftware Einschränkungen der Eigentumsrechte des Käufers vorsehen, sind unwirksam. Bei einem Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware begründet das Bestreiten des Eigentums des Leasinggebers an der Software durch den Lieferanten unter Bezug auf Lizenzbedingungen des Herstellers keinen Schadensersatzanspruch. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt als solche nicht schon zur Beendigung des Leasingvertrags. Zunächst steht dem Insolvenzverwalter nach 103 InsO das Wahlrecht zu, den Leasingvertrag fortzuführen oder den Leasingvertrag zu beenden und damit die entsprechenden Rechte an den Leasinggeber rückabzutreten. 14

Über den Autor Matthias Rosa Rechtsanwalt in Mainz Matthias Rosa ist Rechtsanwalt in der spezialisierten Kanzlei für IT- und Medienrecht Res Media in Mainz. Er berät und vertritt dabei vorwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Vertragsrechts, E-Commerce, Wettbewerbsrecht sowie des Datenschutzrechts. In diesen Bereichen veröffentlicht Herr Rosa auch regelmäßig juristische Fachbeiträge zu aktuellen Rechtsfragen und Urteilen. 15