Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (8) Ablauf des Vergabeverfahrens (II) WS 2016/17 Kurt Reindl

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Transkript:

Öffentliche Auftragsvergabe/Vergaberecht (8) Ablauf des Vergabeverfahrens (II) WS 2016/17 Kurt Reindl 1

Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen 3. UE Persönlicher Geltungsbereich 4. UE Sachlicher Geltungsbereich 5. UE Ausnahmen vom Vergaberecht 6. UE Überblick über die Verfahrensarten 7. UE Ablauf des Vergabeverfahrens I 8. UE Ablauf des Vergabeverfahrens II 9. UE Ablauf des Vergabeverfahrens III 10. UE Rechtsschutz I 11. UE Rechtsschutz II 2

Fallbeispiel Die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) möchte, dass nur von einer beschränkten Anzahl an Unternehmen Angebote gelegt werden. Wie kann sie das vergaberechtskonform bewerkstelligen? 3

Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl Bewerber Ausschreibung/ Angebot/Zuschlag Vorbereitung Teilnahmefrist Auswahl Angebotsfrist Zuschlagsfrist Leistung Berichtigungen Auswahlkriterien Übermittlung der Angebote Prüfung der Eignung Auswahl der aufzufordernden Unternehmen Aufforderung zur Angebotsabgabe Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe etc Zuschlagsentscheidung Öffnung der Angebote Prüfung der Angebote Nachreichungen bei verbesserungsfähigen Mängeln Ausscheiden von Angeboten Eignungskriterien Ausschreibungsunterlage/ Teilnahmeantrag Bekanntmachung 4

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl Bewerber Ausschreibung/Angebot/ Verhandlung/Zuschlag Vorbereitung Berichtigungen Auswahlkriterien Übermittlung der Angebote Prüfung der Eignung Auswahl Angebotsfrist Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe etc Öffnung der Angebote Zuschlagsfrist Prüfung der Angebote Nachreichungen bei verbesserungsfähigen Mängeln Auswahl der aufzufordernden Unternehmen Aufforderung zur Angebotsabgabe Teilnahmefrist Verhandlung Ausscheiden von Angeboten Eignungskriterien Ausschreibungsunterlage/ Teilnahmeantrag Zuschlagsentscheidung Leistung Bekanntmachung 5

Nicht offenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung 25 20 15 10 5 0 Aufforderung zur Teilnahme/Auswahl Bewerber Eignungskriterien Auswahlkriterien Zuschlagsfrist Auswahlfrist Auswahl von Bewerbern Ausschreibung/Angebot/ (Verhandlung)/Zuschlag Zuschlagskriterien Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität Kundendienst und technische Hilfe etc Bekanntmachung Teilnahmefrist Angebotsfrist Auswahl des Vertragspartners Lieferung und sonstige Vertragsabwicklung Annahme: 20 Unternehmer am Markt; von diesen bewerben sich 12 Unternehmer; davon werden 6 Unternehmer ausgewählt (Aufforderung zur Legung eines Angebots; Verhandlung[en]); 1 Unternehmer erhält letzten Endes den Zuschlag (bzw. mit einem oder mehreren Unternehmern wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen) 6

Besonderheit im zweistufigen Verfahren Formalisierte Reduktion der Bewerber z.b. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Auswahlkriterien ( 2 Z 20 lit a) sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung [ ] erfolgt 103 Abs 6 letzter Satz: Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Beispiel: Referenzen mit bestimmten Merkmalen des Bewerbers 7

Besonderheit im zweistufigen Verfahren Objektivitäts- und Transparenzgebot BVA 29.3.2004, 15N-06/04-29: Die Auswahlkriterien sind nur mit Worthülsen und allgemeinen Begriffen ohne besonderen Sprachgebrauch umschrieben. Für Interessenten ist es so vorab nicht erkennbar, nach welchen Aspekten die Auftraggeberin etwa die architektonische Qualität der Referenzprojekte bewerten wird. Sie wissen deshalb auch nicht, welches Referenzprojekt sie vorlegen sollen. Es ist also reine Glückssache[,] ob ein Interessent sich zufällig [ ] für das passende Projekt entscheidet. Dies entspricht nicht den Anforderungen an die Objektivität und Transparenz des Vergabeverfahrens und ist laut EuGH vom 12.12.2002, Rs C-470/99, Rn 93, Universale-Bau u. a. rechtswidrig. Gemäß Rn 91 der zitierten Entscheidung schließt der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen. Insbesondere bei der Bewerberauswahl in einem Verhandlungsverfahren sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Transparenz strengstens einzuhalten, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote über die gleichen Chancen verfügen. Wenn die Auftraggeberin etwa für die architektonische Qualität des Referenzprojektes Zusatzpunkte vergibt, muss für einen Interessenten klar erkennbar sein, was unter dem Ausdruck,architektonische Qualität' konkret zu verstehen ist; dies um genau jenes Referenzprojekt auszuwählen, das die höchste Bewertung erwarten lässt. 8

Besonderheiten im Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Besonderheiten im Vergleich zum offenen bzw nicht offenen Verfahren Öffnung ( 118 Abs 2) Keine formalisierte Öffnung Keine Teilnahme der Bieter an der Öffnung Ergebnis bleibt geheim Verhandlungspflicht ( 105 Abs 1 BVergG) Bloßes Preisverhandeln im BVergG 2006 im Gegensatz zum BVergG 2002 zwar nicht mehr explizit ausgeschlossen; Preisverhandeln allerdings nur unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vergabeverfahrens zulässig (Verbot des Preisstechens ). 9

Besonderheiten im Verhandlungsverfahren Verfahrenswahl Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist zu wählen, wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistige Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden kann. Mit dem Verhandeln sollen die Angebote vergleichbar gemacht werden. 10

OSB Fristen Grundsätzliches Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen [ ] sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge [und] Angebote [ ] verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. ( 57 BVergG) 11

OSB Teilnahmefrist Mindestfristen für Bewerbung zur Teilnahme im OSB Teilnahmefrist Standard ( 59 BVergG) Bei Bekanntmachung auf elektronischem Weg über http://simap.europa.eu ( 62 Abs 1 Z 2 BVergG: Verkürzung um 7 Tage) Nicht offenes Verfahren mbk 37 Tage 30 Tage Verhandungsverfahren 37 Tage 30 Tage 12

Teilnahmefrist USB für Bewerbung zur Teilnahme im USB Teilnahmefrist Standard ( 64 BVergG) Nicht offenes Verfahren mbk 14 Tage Verhandungsverfahren 14 Tage 13

OSB Angebotsfrist Mindestangebotsfrist im OSB Angebotsfrist Standard ( 60 BVergG) Bei zusätzlicher elektronischer Verfügbarmachung der AU im Internet ( 62 Abs 2 u 3 BVergG) Verkürzung um 5 Tage Nach Vorinformation gem 53 BVergG ( 61 BVergG) Nicht offenes Verfahren mbk 40 Tage 35 Tage 22 Tage Verhandungsverfahren Keine Regelung in 60 (es gelten die allgemeinen Regelungen gem 57 angemessene Frist) 14

Angebotsfrist USB Mindestangebotsfrist im USB Angebotsfrist Standard ( 65 BVergG) Bei elektronischer Verfügbarmachung der AU im Internet ( 66 BVergG) Nicht offenes Verfahren mbk 22 Tage 19 Tage Verhandungsverfahren Keine Regelung in 65 (es gelten die allgemeinen Regelungen gem 57 angemessene Frist) 15

Vor- und Nachteile Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Wesentliche Vorteile: Weniger anfechtbare Schritte als beim Verhandlungsverfahren Mangels Verhandlungsphase insgesamt kürzere reine Verfahrensdauer Wesentliche Nachteile: Keine Verhandlungsmöglichkeit (Verhandlungsverbot). Die Bedingungen laut Ausschreibungsunterlage und die angebotenen Preise sind definitiv. Gespräche sind nur zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig (Aufklärungsgespräche gem. 127 BVergG) Hinweis: Sehr wohl aber Möglichkeit, z.b. Schlüsselkräfte in einem Hearing vorzustellen bzw in einem Prüfungsgespräch kommissionell zu bewerten. 16

Vor- und Nachteile Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Wesentliche Vorteile: Verhandlungen sind über das gesamte Angebot zulässig, auch über den Preis. Hinweis: Reines Preisverhandeln ist allerdings unzulässig. Preisänderungen sind nur verbunden mit Änderungen anderer vertraglicher Spezifikationen erlaubt. Zum Beginn der Verhandlungen müssen die Ausschreibungsunterlagen nicht so detailliert sein, wie beim offenen Verfahren. Wesentliche Nachteile: Mehr anfechtbare Schritte als beim nicht offenen Verfahren. Mehr Formalismus (umfangreiche Dokumentation der Verhandlungen notwendig). Längere Verfahrensdauer. Verhandlungspflicht. 17

Verfahren ohne Bekanntmachung Verfahren ohne Bekanntmachung Keine Veröffentlichung in den Publikationsmedien Keine formalisierte Reduktion der Unternehmen, die zur Angebotslegung aufgefordert werden Auftraggeber in Auswahl der Unternehmen weitgehend frei 18

Verfahren ohne Bekanntmachung USB Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung nur im USB ( 37 BVergG) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro (bzw. 300 TEUR ab 01.01.2017) nicht erreicht, oder bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro (bzw. 80 TEUR ab 01.01.2017) nicht erreicht. 19

OSB Verfahren ohne Bekanntmachung USB Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im OSB und USB Zulässigkeit unter den in 28 Abs 2, 29 Abs 2 und 30 Abs 2 genannten Voraussetzungen, zb im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist, die ursprünglichen Bedingungen für den Bau-/Liefer-/Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der (Europäischen) Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 bzw. 30 Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren (mit Bekanntmachung) vorgeschriebenen Fristen einzuhalten 20

Verfahren ohne Bekanntmachung USB Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im USB Zulässigkeit unter den in 38 genannten Voraussetzungen, zb bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro (bzw. 80 000 Euro ab 01.01.2017) nicht erreicht, oder bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro (bzw. 60 000 Euro ab 01.01.2017) nicht erreicht, oder im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder kein Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden. 21

OSB Mindestteilnehmer USB Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Im OSB sind mindestens fünf Unternehmer einzuladen. ( 103 Abs 6 Satz 2 BVergG) Im USB sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. ( 103 Abs 6 Satz 2 BVergG) ohne vorherige Bekanntmachung (Hinweis: Verfahrensart im OSB nicht zulässig) Im USB sind mindestens drei Unternehmer einzuladen ( 102 Abs 3 Satz 2 BVergG) 22

Mindestteilnehmer OSB USB Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Im OSB sind zwingend mindestens drei Unternehmer einzuladen. ( 103 Abs 6 Satz 3 BVergG) Anzahl der Teilnehmer soll im USB grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen aus sachlichen Gründen sind zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. ( 103 Abs 6 Satz 4 BVergG) ohne vorherige Bekanntmachung Im OSB sind zwingend mindestens drei Unternehmer einzuladen. ( 102 Abs 3 Satz 3 BVergG) Anzahl der Teilnehmer soll im USB grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen aus sachlichen Gründen sind zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. ( 102 Abs 3 Satz 4 BVergG 2006). 23

Kommissionen im Vergabeverfahren ANGEBOTSÖFFNUNGSKOMMISSION Im offenen und nicht offenen Verfahren hat gem 118 Abs 1 BVergG 2006 die Öffnung der Angebote durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen. (vgl VwGH 17.09.2010, 2009/04/0289). Die Aufgaben der (Angebotsöffnungs-)Kommission sind in 118 BVergG 2006 umschreiben. Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. ( 118 Abs 2 BVergG 2006). Wird keine formalisierte Angebotsöffnung durchgeführt, muss mangels anwendbarer Regelung die Angebotsöffnung nicht kommissionell erfolgen. (Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 105 Rz 53). A.A. Pachner in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 118 Rz 16, der eine kommissionelle Angebotsöffnung in Analogie zu 118 Abs 1 durch drei sachkundige Vertreter als geboten erachtet, zumal die Teilnahme der Bieter an der 24 Angebotsöffnung beim Verhandlungsverfahren ausgeschlossen ist.

Kommissionen im Vergabeverfahren Die Mitglieder der Kommission müssen sachkundig sein ( 118 Abs 1 BVergG 2006), sie müssen also wissen, wie eine Angebotsöffnung korrekt durchgeführt wird (vgl VwGH 17.09.2010, 2009/04/0289). Nach Ansicht von Pachner in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 118 Rz 14, ist zweifellos zu empfehlen, dass ein Mitglied der Kommission sachkundig hinsichtlich des Auftragsgegenstandes der Ausschreibung ist. Der Kommission dürfen nach ha auch externe Personen angehören, zb der oder die Verfasser der Ausschreibung, sofern sie unbefangen sind u zur selben Verschwiegenheit wie der AG verpflichtet wurden. (Pachner in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 118 Rz 13) (zur Befangenheit siehe unten Pkt B.) 25

Kommissionen im Vergabeverfahren VERGABEKOMMISSION Im Zusammenhang mit der in 122 ff BVergG 2006 vorgesehenen Prüfung und dem evtl. Ausscheiden von Angeboten kommt u.u. ebenfalls eine Kommission ins Spiel. Gem 122 BVergG 2006 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Es hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab, ob für die Prüfung eine einzelne (interne oder externe) Person ausreicht oder ob auch hierfür eine (interne oder externe oder gemischte) Kommission erforderlich ist. Die betreffenden Bestimmungen des BVergG 2006 gelten sowohl für das offene und nicht offene Verfahren, als auch für das Verhandlungsverfahren. Der Rsp des BVA lässt sich keine eingeschränkte Anwendung der 122 f auf das Verhandlungsverfahren entnehmen. (Pachner in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 105 Rz 77). 26

Kommissionen im Vergabeverfahren AUFKLÄRUNGSKOMMISSION Das BVergG 2006 sieht in einem weiteren Fall die Einsetzung einer Kommission ausdrücklich vor, und zwar im Falle der Notwendigkeit von Aufklärungsgesprächen und Erörterungen im Zusammenhang mit der Angebotsprüfung ( 127 BVergG 2006). Diese Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen ( 127 Abs 3 BVergG 2006). 27

Kommissionen im Vergabeverfahren BEWERTUNGSKOMMISSION bzw BEWERTUNGSJURY Nicht explizit im BVergG 2006 geregelt, aber in der Literatur empfohlen werden Kommissionen bzw Jurys zur Bewertung von (nicht mathematisch erfassbaren) Qualitätskriterien. Eine qualitative Bewertung der Referenzen sollte kommissionell erfolgen (Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 2 270). Bereits in den Ausschreibungsunterlagen ist die Art der Entscheidungsfindung der Kommission festzulegen (zb Einstimmigkeit oder Mehrheitsprinzip oder Addition der Einzelbewertungen). Aus der nach 128 Abs 1 BVergG 2006 anzufertigenden Niederschrift über die Prüfung muss der Auftraggeber dann, wenn er hinsichtlich eines Kriteriums ein Bewertungsschema vorgibt, das Ergebnis nachvollziehbar begründen. Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei ableiten lassen, wie die Bewertungskommission ihre Entscheidung getroffen hat und welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren (VKS Wien 20. 1. 2011, VKS-12089/10, RPA-Slg 2011/70, 232). Aus der Aktenlage muss eindeutig entnommen werden können, ob mit dem Ergebnis alle Mitglieder der Kommission einverstanden sind (VKS Wien 12.1.2012, VKS-11116/11). Eine zwingende namentliche Offenlegung der Kommissionsmitglieder ist nicht erforderlich, wie auch die Größe der Kommission nicht zwingend vorab bekannt gegeben werden muss. In der Niederschrift über die Angebotsprüfung sind allerdings die Kommissionsmitglieder auszuweisen. 28

Kommissionen im Vergabeverfahren Gemäß 130 Abs 2 BVergG 2006 sind [d]ie Gründe für die Zuschlagsentscheidung [ ] schriftlich festzuhalten. Nach Ansicht des VKS Wien ist eine Unterschrift auf allen Protokollseiten der Niederschrift der Jury erforderlich (VKS Wien 13.12.2011, VKS-12011/11). Erfolgt die Bewertung durch eine Vergabekommission, bedarf die Punktvergabe durch die Juroren einer dokumentierten verbalen Begründung (Aicher in Schramm/Aicher/Frühmann/Thienel, BVergG 2006 [2. Aufl] 130 FN 80). [E]ine verbale Begründung [kann sich] nur dann auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte beschränken [ ], soweit künstlerisch-ästhetische Kriterien beurteilt werden sollen und daher dem subjektiven Empfinden der Kommissionsmitglieder (naheliegender Weise) ein besonderer Stellenwert zukommt [ ]. (BVA 31.5.2011, N/0029-BVA/12/2011-22). Laut dem zit Erk des BVA ist dem Auftraggeber jedenfalls nicht das Recht eingeräumt, undifferenziert sämtliche Qualitätskriterien ohne detaillierte verbale Begründung zu beurteilen, zumal die gerichtliche Nachvollziehbarkeit dann nicht mehr gewährleistet wäre. Eine Festlegung von Kriterien in bloßen Schlagworten ist im Übrigen nicht hinreichend; der Beurteilungsspielraum der Kommission wäre damit nicht vorweg in gebotenem Umfang festgelegt; ein willkürliches Vorgehen bei der Bewertung wäre nicht ausgeschlossen (vgl VKS Wien 3.12.2009, VKS-8908/09). 29

Kommissionen im Vergabeverfahren Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist in analoger Anwendung von 7 AVG deren Befangenheit zu prüfen. Entsprechend den Grundsätzen eines lauteren und fairen Vergabeverfahrens ( 19 BVergG 2006) dürfen etwa Angehörige von Bietern nicht in der Kommission vertreten sein ( 7 Abs 1 Z 1 AVG). Es reichen für eine Befangenheit aber auch sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ( 7 Abs 1 Z 3 AVG). Die Teilnahme eines befangenen Kommissions- bzw Jurymitglieds belastet das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit (BVA 23.12.2010, N/0095-BVA/08/2010-90). Ein bloßes Ausscheiden aus der Kommission oder ein bloßes Auswechseln der Kommissionsmitglieder reicht nicht, um den Fehler zu sanieren. 30

Kommissionen im Vergabeverfahren Wechsel der Kommissionsmitglieder: Der Wechsel kann problematisch sein, wenn die Entscheidungsfindung der Kommission in mehreren Schritten erfolgt. Unschädlich wäre der Wechsel in der Zusammensetzung des Gremiums aber etwa, wenn die Qualität der Überarbeitung der Erstangebote ohnedies nur bei der Bewertung des Letztangebotes entsprechend den vorgegebenen Kriterien erfolgt ist, also nicht eine Verbesserung der Angebote an sich bewertet wurde, sondern nur deren Ergebnis. Wäre bereits das Erstangebot einer punktemäßigen Bewertung durch das Vergabegremium unterzogen worden, die die Grundlage für die Bewertung des Letztangebotes abgegeben hätte wäre der Wechsel in der Zusammensetzung des Bewertungsgremiums nach Ansicht des VKS Wien nicht irrelevant (VKS Wien 13.12.2011, VKS-12011/11). 31

Angebotsprüfung Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten ( 122 ff) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob den in 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde; nach Maßgabe des 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. bei der Weitergabe von Leistungen der namhaft gemachten Subunternehmer; ob das Angebot rechnerisch richtig ist; die Angemessenheit der Preise; ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Prüfung der Angemessenheit der Preise vertiefte Angebotsprüfung ( 125) BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote ( 126) Aufklärungsgespräche und Erörterungen ( 127) Niederschrift über die Prüfung ( 128) 32

Angebotsprüfung Ausscheiden von Angeboten ( 129) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß 20 Abs. 5 oder gemäß 68 Abs. 1 auszuschließen sind; Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist; Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zb spekulative Preisgestaltung) aufweisen; Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten; Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt; verspätet eingelangte Angebote; den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativund Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht 33 behebbar sind;

Angebotsprüfung Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben; rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind; Angebote von nicht aufgeforderten Bietern; Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß 112 Abs. 3 gesetzten Nachfrist keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung [ ] vorliegt. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden. 34