4. Brandenburgischen Erziehungshilfetag am 28. und 29. September 2016 in Cottbus

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Transkript:

Erziehungshilfetag am 28. und 29. September 2016 in Cottbus

Inhalt: Definitionen zu Umgängen Formen des Begleiteten Umgangs Rechtliche Grundlagen Spannungsverhältnis/Konflikt Sexueller Missbrauch Fallkonstruktion Problemdarstellung Konsequenzen

Begleitete Umgang... stellt ein zeitlich begrenztes Angebot der Jugendhilfe dar, werden notwendige Absprachen im Interesse des Kindes getroffen, Möglichkeiten der Begegnung werden erprobt, Kontakte zum Kind werden in Begleitung Dritter gepflegt es werden neue Möglichkeiten der einvernehmlichen Wahrnehmung elterlichen Sorge eröffnet

Beaufsichtigter Umgang für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Begleiteter Umgang im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist. Unterstützender Umgang für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.

Grundgesetz Art. 1 GG(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 GG(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Art.2 GG (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Grundgesetz (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Fachkräfte Sozialer Arbeit bewegen sich beim Kinderschutz in dem Spannungsfeld von : GG 1666 BGB 8a SGB VIII 42 SGB VIII

Sexueller Missbrauch bedeutet, dass ein Erwachsener oder Jugendlicher seine Machtposition, seine körperliche und geistige Überlegenheit, sowie die Unwissenheit, das Vertrauen oder die Abhängigkeit eines Kinder zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse benutzt.

Was geschieht bei sexuellem Missbrauch? Ein Erwachsener (oder Jugendlicher) missbraucht das Vertrauen, um eigene Bedürfnisse durchzusetzen. Er weiß genau, dass es sich um eine Straftat handelt. Er ist von massiver sozialer Ächtung bedroht. Er muss alles tun, damit der Missbrauch nicht entdeckt wird.

Geheimhaltungsstrategien die sexuelle Unwissenheit des Kindes wird ausgenutzt Vertrauen und die Abhängigkeit des Kindes wird ausgenutzt fehlende sprachliche Fertigkeiten werden ausgenutzt es wird der öffentliche Raum genutzt Wahrnehmungen des Kindes werden verwirrt Kind erlebt Drohungen Scham und Schuld werden erzeugt

Abwehr und Ohnmacht des Kindes Abwehr wird ignoriert Ohnmachtserleben ist unerträglich (Kontrollbedürfnis) Abspaltung Passende Weltinterpretation Umdeutung Ambivalenz

Traumatische Wahrnehmungsverzerrung Zerstückelte Wahrnehmung Keine sprachliche Verarbeitung

Verrat durch die Mutter * Die unwissende Mutter erscheint dem Kind unerreichbar Es gibt die Mutter, die: A) dem Kind glaubt, aber nichts machen kann! B) dem Kind nicht glaubt und somit auch nichts macht das Kind fühlt sich ausgeliefert der Täter macht sich diese kindliche Interpretation zu Nutze und verstärkt sie durch Worte und Taten * steht auch für Väter!

Folgen für das Kind Verwirrung der Wahrnehmung Zerstörung der inneren Sicherheit Zerstörung des Vertrauens in andere Menschen

Paula (6) nach einem Wochenende bei dem getrennt lebenden KV verhält sie sich merkwürdig geht sofort auf die Toilette und anschließend unter die Dusche schließt sich ein antwortet nicht auf Fragen der KM Hinzu kommen: Schlafstörungen mit nächtlichen Alpträumen.

KM kommt der Verdacht, dass der KV P. sexuell missbraucht und macht eine Anzeige Polizei informiert das Jugendamt Jugendamt lädt KM und KV zu einem Gespräch, um B.U. zu besprechen KM verweigert den B.U. KV stellt einen Eilantrag an das Familiengericht und streitet Vorwurf ab Einsatz einer Umgangspflegerin KM verweigert den B.U., worauf ihr Bußgeld und Entzug des Sorgerechts angedroht wird

KM muss Kind zu den Übergaben zwingen Kind schreit und klammert sich an die KM Sozialpäd. Fachkraft (B.U.)entzieht P. unsanft der KM und erklärt ihr, dass sie die gesamte Zeit dabei ist Freundin des KV nimmt auch am B.U. teil und unterstützt den KV Familiengericht gibt Gutachten in Auftrag (Auftrag ist vage formuliert und erhält keinen Hinweis auf Verdacht des sexuellen Missbrauchs) Gutachter formuliert seine eigenen Fragen- psychologisches Sachverständigengutachten zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit dem getrennt lebendenden KV

Inhalt des Gutachtens: Kind habe keine Angstbindung ein sexueller Missbrauch ist äußerst unwahrscheinlich beim Kind bestehe ein latent hoher Bedarf an Interaktion mit dem KV Empfehlung: Übertragung der elterlichen Sorge an die KM B.U. mit dem KV am Wochenende- 1 Tag (Sa. oder So.) Nach 6 Monaten 14tägig 1 Tag in der Woche noch dazu Nach 10 Monaten Übernachtungen am Wochenende

Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht begründet werden konnte Umgangsbegleiterin konnte keinerlei Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch erkennen und befand den Umgang zwischen KV und Kind positiv

Problemdarstellung: Wenn die Alternativhypothese stimmt (sexueller Missbrauch habe stattgefunden) kann der B.U. gegen den Willen des Kindes zu einer Re- Traumatisierung führen Erscheinen des KV wird zum Trigger, also zum Auslöser für sog. Flashbacks Kind reagiert mit den Mechanismen fight, flight, freeze Traumatische Erfahrungen führen zu emotionalen Entwicklungsstörungen Sexueller Missbrauch durch den KV hinterlässt einen unlösbaren Bindungskonflikt Erleben durch eine Bindungsperson stellt eine der schwerwiegendsten traumatisierenden Erfahrungen von Kindern dar Bindungsstörungen sind wahrscheinlich, da die Kinder verzweifelt versuchen die Bindung zur Bezugsperson aufrechtzuerhalten, auch wenn diese Bindung noch so pathologisch ist

Schwierigkeiten: Kinder unter 3 haben eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit und sagen nichts Verwertbares zu Außenstehenden- damit ist die Wahrheitsfindung erschwert KV leugnet die Anschuldigen, damit ist KM die Einzige die die Aussagen des Kindes gehört hat ( KM glaubt nicht- KM glaubt, aber kann nichts machen, weil ihr Manipulation vorgeworfen wird) Bei Zweifel der Familiengerichte wird nicht im Sinn des Kindes, sondern im Sinn des Verdächtigen (Elternrecht) entschieden Umgangsrecht wird als Umgangspflicht gehandelt Familiengerichte verlassen sich auf Gutachten Therapien oder Beratungen fließen oft nicht ein (Therapien sind oft auch untersagt, wegen Beeinflussung) es gibt keine Standards zu B.U. bei Verdacht Verfahren wird oft eingestellt (mangels Beweise und Indizien) Informationsdefizite unter den Einrichtungen und Mitarbeitenden

Orientierung am Kindeswohl, im Speziellen am vorbeugenden Opferschutz Berücksichtigung des Kindeswohls, wenn es um Einschnitte in die Elternrechte handelt (Kindeswohl vor Elternrecht) Eigenständige Vertretung der Kinder (Verfahrenspflege/Verfahrensbeistand) Verkürzung der Begutachtenszeiten Orientierung der Begutachtung am Kindeswohl Intensive Beratung Therapie für das Kind als Unterstützung

Anke Sieber, DREIST e.v., www.dreist-ev.de