November 2009 Hendrik Rokitta Steuerberater Dipl. oec.

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November 2009 Hendrik Rokitta Steuerberater Dipl. oec. Lise-Meitner-Straße 1-3 42119 Wuppertal Telefon: +49(0)202.26 21 146 Telefax: +49(0)202.26 21 147 hr@stb-rokitta.de www.stb-rokitta.de Inhaltsverzeichnis: Für alle Steuerpflichtigen Häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst wieder nach der alten Rechtslage abzugsfähig Erststudium ist nach einer Berufsausbildung begünstigt Aktuelles Anwendungsschreiben zur Neuregelung bei der Entfernungspauschale Für Vermieter Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt Für Kapitalanleger Riester-Rente: Zulagen auch für Mallorca-Rentner Für Unternehmer Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gibt es nur einmal im Leben Für GmbH-Gesellschafter Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der sechswöchigen Nachfrist Für Arbeitgeber Für Auszubildende sind die Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anzuwenden Für Arbeitnehmer Auch längerfristige Tätigkeit beim Kunden führt nicht zur einer regelmäßigen Arbeitsstätte Weihnachtsgeld: Anspruch jetzt noch schwieriger rückgängig zu machen Für Eltern Kindergeld: Familienversicherung mindert das Einkommen Termine Steuertermine für den Monat Dezember

Für alle Steuerpflichtigen Häusliche Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst wieder nach der alten Rechtslage abzugsfähig Der Bundesfinanzhof hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert: Danach können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen vorerst auch wieder nach der alten Rechtslage (vor 2007) mit bis zu 1.250 EUR geltend machen. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall entscheiden: Ein Lehrerehepaar, dem für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung standen, wollte die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten 2009 eintragen lassen. Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Lehrer erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) einzutragen, lehnte das Finanzamt zwar ab, nicht aber der Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die seit 2007 geltende Verschärfung verfassungsgemäß ist. In dem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das Finanzgericht Münster die Kürzung zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss DIE BETRIEBLICHE ODER BERUFLICHE NUTZUNG DES ARBEITSZIMMERS MEHR ALS 50 DER GESAMTEN BETRIEBLICHEN UND BERUFLICHEN TÄTIGKEIT BETRAGEN ODER für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt. Anwendungsfälle Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn ein Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung für Jahre ab 2009, die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 gerichtet ist. Pro und Contra Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie die Aufwendungen vorab im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen - und sich somit einen Liquiditätsvorteil verschaffen - oder, ob sie den weiteren Verfahrensverlauf abwarten. Denn die letztendliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann durchaus anders als bei der Entfernungspauschale ausfallen, zumal der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft für denkbar hält. In diesem Fall müsste der ausgesetzte Betrag zuzüglich Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen. Ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist somit nicht zwingend erforderlich (BMF-Schreiben vom 6.10.2009, Az. IV A 3 - S 0623/09/10001; BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. VI B 69/09). Erststudium ist nach einer Berufsausbildung begünstigt Nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschied der Bundesfinanzhof, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Die maßgebliche Gesetzesvorschrift enthält nämlich kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich typisierend den fehlenden Zusammenhang zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Die Typisierung erstreckt sich aber gerade nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Demnach ist in diesen Fällen - wie bei jeder beruflichen Umschulung oder Neuorientierung - ein Werbungskostenabzug möglich. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Da bei der Verlustfeststellung auf die negativen Einkünfte abgestellt wird, würde ein Sonderausgabenabzug während des Studiums hingegegen in aller Regel wirkungslos sein. Verfassungskonforme Neuregelung? Ob die gesetzliche Neuregelung seit 2004 verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollten Bescheide in dieser Hinsicht offengehalten werden (BFH-Urteil vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07; FG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008, Az. 8 K 6331/06 B, Revision unter Az. VI R 22/09; FG Düsseldorf vom 3.12.2008, Az. 2 K 3575/07 F, Revision unter Az. VI R 8/09). Aktuelles Anwendungsschreiben zur Neuregelung bei der Entfernungspauschale In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt: DIE ENTFERNUNGSPAUSCHALE BETRÄGT 0,30 EUR FÜR JEDEN VOLLEN ENTFERNUNGSKILOMETER ZWISCHEN WOHNUNG UND REGELMÄßIGER ARBEITSSTÄTTE UND WIRD UNABHÄNGIG VOM VERKEHRSMITTEL EINMAL PRO TAG GEWÄHRT. AUSGENOMMEN VON DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE SIND STRECKEN MIT STEUERFREIER SAMMELBEFÖRDERUNG DURCH DEN ARBEITGEBER UND FLÜGE. BEI FLUGREISEN GILT DIE ENTFERNUNGSPAUSCHALE NUR FÜR DIE HIN- UND RÜCKFAHRTEN ZUM BZW. VOM FLUGHAFEN. FÜR DIE EIGENTLICHE FLUGSTRECKE SIND DIE TATSÄCHLICHEN AUFWENDUNGEN ANZUSETZEN. GRUNDSÄTZLICH SIND SÄMTLICHE AUFWENDUNGEN, DIE DURCH DIE WEGE ZWISCHEN WOHNUNG UND REGELMÄßIGER ARBEITSSTÄTTE UND FÜR FAMILIENHEIMFAHRTEN ENTSTEHEN, DURCH DIE PAUSCHALE ABGEGOLTEN. DIES GILT BEISPIELSWEISE FÜR PARKGEBÜHREN, FINANZIERUNGSKOSTEN, VERSICHERUNGSBEITRÄGE SOWIE MAUTGEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG VON TUNNEL ODER STRAßE. UNFALLKOSTEN AUF DER STRECKE ZWISCHEN WOHNUNG UND ARBEITSSTÄTTE ODER WÄHREND EINER FAMILIENHEIMFAHRT BEI DOPPELTER HAUSHALTSFÜHRUNG SIND JEDOCH ALS AUßERGEWÖHNLICHE AUFWENDUNGEN IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN WERBUNGSKOSTEN NEBEN DER PAUSCHALE ZU BERÜCKSICHTIGEN. Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002). Für Vermieter Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt Baumaßnahmen an Baudenkmälern können steuerlich begünstigt sein. Sind die Arbeiten allerdings so umfangreich, dass es sich später um einen Neubau handelt, können Vermieter - nach Ansicht der Finanzverwaltung - keine erhöhten Abschreibungen als Werbungskosten absetzen. Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken. Die Steuerförderung ist abhängig von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden. Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet. Eigennutzung Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 24.6.2009, Az. X R 8/08). Für Kapitalanleger Riester-Rente: Zulagen auch für Mallorca-Rentner Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Grenzgängern und Mallorca-Rentnern den Rücken: Nach einem aktuellen Urteil müssen Deutsche, die ihren Ruhestand im Ausland genießen möchten, die staatlichen Zulagen auf den Riestervertrag nicht mehr zurückzahlen. Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind nach Ansicht des EuGH diskriminierend. Benachteiligt würden insbesondere Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland beschäftigt sind. Bisher blieb ihnen die staatliche Förderung vorenthalten. Aufatmen dürften auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Bislang mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen wollten, die Riester-Förderung zumindest teilweise zurückzahlen. Künftig dürfen sie die staatlichen Zulagen aber behalten (EuGH-Urteil vom 10.09.2009, Az. C-269/07).

Für Unternehmer Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gibt es nur einmal im Leben Bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe muss ein Unternehmer neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt. Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen. Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde. Praxishinweis Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.4.2009, Az. 3 V 30/09; BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 2/09). Für GmbH-Gesellschafter Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der sechswöchigen Nachfrist Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insb. AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Unterbleibt die Offenlegung, fordert das Bundesamt für Justiz das jeweilige Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen auf. Bei Offenlegung innerhalb der Frist wird kein Ordnungsgeld fällig. Das Landgericht Bonn stellte nunmehr klar, dass die Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR zuzüglich 3,50 EUR Zustellungsauslagen auch dann zu zahlen sind, wenn die Offenlegung innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird (LG Bonn vom 11.2.2009, Az. 30 T 878/08). Für Arbeitgeber Für Auszubildende sind die Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anzuwenden Auszubildende fallen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung. Ferner haben sie keinen Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach normale Arbeitnehmer bei Einkünften von 400,01 bis 800,00 EUR im Monat niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Das hat das Bundessozialgericht nun endgültig entschieden. Auszubildende sind laut Gesetz immer versicherungspflichtig beschäftigt, sodass die vollen Beiträge zur

Sozialversicherung geleistet werden müssen. Diese Spezialregelung für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts in Kassel nicht verfassungswidrig. Besonderheit: Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR, muss der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (BSG vom 15.7.2009, Az. B 12 KR 14/08 R). Für Arbeitnehmer Auch längerfristige Tätigkeit beim Kunden führt nicht zur einer regelmäßigen Arbeitsstätte Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Insoweit lassen sich die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) und nicht nur über die Entfernungspauschale (0,30 EUR für den einfachen Weg) absetzen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof darauf verwiesen, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht langfristig auf diese Tätigkeitsstätte einstellen kann. An dieser Rechtsprechung und der Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte hält er auch in einer neuen Entscheidung fest. Selbst wenn dies über Jahre hinweg erfolgt, kann sich keine andere Beurteilung ergeben. Ob sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen bestimmten Ort einstellen kann, ist stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern er nicht von vornherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag ausgehen kann (BFH- Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08). Weihnachtsgeld: Anspruch jetzt noch schwieriger rückgängig zu machen Hat der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe gezahlt, erklärt er aber hiernach für wenigstens drei aufeinanderfolgende Jahre, dass die Zahlung nunmehr freiwillig erfolgt und stellt er die Zahlungen danach ganz ein, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (BAG vom 18.3.2009, Az. 10 AZR 281/08). Für Eltern Kindergeld: Familienversicherung mindert das Einkommen Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen nämlich weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine

Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aber davon auszugehen, dass das Urteil nicht aufgehoben wird. Entsprechende Verfahren sollten also offengehalten werden. Praxishinweise Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall hinausgehen. Die schädliche Einkommensgrenze von derzeit 7.680 EUR wird 2010 auf 8.004 EUR angehoben (FG Münster vom 4.6.2009, Az. 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09). Termine Steuertermine für den Monat Dezember Abgabetermin für den Termin 10.12.2009 = 10.12.2009 (UStVA, LStAnm) Zahlungstermin bei Barzahlung für den Termin 10.12.2009 = 10.12.2009 (UStVA, LStAnm) für den Termin 10.12.2009 = 10.12.2009 (EStVz, KStVz) bei Scheckzahlung für den Termin 10.12.2009 = 7.12.2009 (UStVA, LStAnm) für den Termin 10.12.2009 = 7.12.2009 (EStVz, KStVz) Zahlungs-Schonfrist bei Überweisungen für den Termin 10.12.2009 = 14.12.2009 (UStVA, LStAnm) für den Termin 10.12.2009 = 14.12.2009 (EStVz, KStVz) Verbraucherpreisindex (BRD) (Veränderung gegenüber Vorjahr) 9/08 2/09 5/0 9 9/09 +2,9 +1,0 0,0-0,3