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Transkript:

LANDRATSAMT FREYUNG- GRAFENAU Landratsamt Freyung-Grafenau Postfach 13 11 94075 Freyung Kreiscaritasverband Freyung-Grafenau e.v. Ludwig-Penzkofer-Str. 3 94078 Freyung Bei Antwort angeben: 40-431 Sachbearbeiter: Telefon-Durchwahl: Telefax: E-Mail: Zimmer-Nr.: Dienstgebäude: Königsfeld Freyung, 15.06.2011 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Kreiscaritasverband Freyung Grafenau e.v. Ludwig-Penzkofer-Str. 3 94078 Freyung Vertretungsberechtigte Person: Herr Josef Bauer Geprüfte Einrichtung: Caritas-Pflegestation im Krankenhaus Grafenau Schwarzmaierstr. 21 94481 Grafenau In der Einrichtung wurde am 5.5.2011 von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Umgang mit Medikamenten Mahlzeiten und Essensversorgung Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Landratsamt Freyung-Grafenau Dienstgebäude Wolfstein Konten Dienstgebäude Königsfeld Wolfkerstraße 3 Sparkasse Freyung-Grafenau (BLZ 740 512 30) Kto. 1 800 Grafenauer Straße 44 94078 Freyung Raiffeisenbank Waldkirchen (BLZ 740 611 01) Kto. 1 888 080 94078 Freyung Telefon: 08551 57-0 Postbank München (BLZ 700 100 80) Kto. 23 766 809 Telefon: 08551 57-0 Telefax: 08551 57-252 Telefax: 08551 57-244 E-Mail: info@lra.landkreis-frg.de Allgemeine Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8:00 Uhr 12:00 Uhr, Donnerstag 13:00 Uhr 16:00 Uhr Internet: www.freyung-grafenau.de Am besten Sie vereinbaren telefonisch einen persönlichen Termin (auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich)

I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung o Für alte Menschen Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Angebotene Plätze: 24 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: nicht besonders verhandelt Belegte Plätze: 18 Einzelzimmerquote: 58 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 68 % II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die baulichen Voraussetzungen in der Einrichtung sind im Hinblick auf deren Wohnlichkeit wie auch auf Anforderungen an die Versorgung von Bewohnern mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen gegeben. Die Einzelzimmer können mit eigenen Möbeln wohnlich eingerichtet werden. Insgesamt vermittelte die Einrichtung einen sauberen und gepflegten Eindruck. Die individuelle Dekoration wirkte sowohl in den besichtigten Bewohnerzimmern als auch in den gemeinschaftlichen Wohnbereichen freundlich und einladend. Die befragten Bewohner/Bewohnerinnen fühlten sich in der Einrichtung gut gepflegt und versorgt. Die in ihren Zimmern besuchten Bewohner machten einen gepflegten Eindruck. Die Ansprache und der Umgang zwischen den BW und den Pflegekräften sind korrekt und personenbezogen liebevoll. Bei der Grundpflege einer/es BW konnte beobachtet werden, dass der/dem BW genügend Zeit gelassen wurde, damit er/sie noch selbständig einige Tätigkeiten durchführen konnte. Damit können verbliebene Fähigkeiten gefördert und erhalten bleiben. Gurtfixierungen im Bett finden nicht statt. Das vorgelegte Protokoll zur letzten Belehrung durch die Vertragsapotheke zeigt eine recht umfassende Behandlung verschiedener wichtiger pharmakologischer Themen, darunter unter anderem auch des Zeitabstandes zwischen Medikamenteneinnahme und Nahrungszufuhr. Die mit den Kostenträgern vereinbarte Fachkraftquote beträgt 58 %, die tatsächlich vorgehaltene Fachkraftquote beträgt 68 %. Die Regelprüfung fand in einer kooperativen und konstruktiven Atmosphäre statt. Seite 2

II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Gegenüber den letzten Prüfungen und guten Ergebnissen im pflegerischen Bereich, besteht im Bereich soziale Betreuung noch Verbesserungspotenzial. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [ [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt: Bei Durchsicht der Dokumentationen wurde festgestellt, dass vielfach wichtige Aufzeichnungen fehlen (Aufnahmedatum - BiografiedatenFragen zur Schmerzsituation - oder Beratungsangebote bei Gabe von Schmerzmedikamenten).Sie erscheint unstrukturiert. Die Dokumentation der Kurzzeitpflegebewohner/innen ist ebenfalls unzureichend. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Die Beachtung der Grundsatzstellungnahme Pflegeprozess und Dokumentation des MDS wird empfohlen. III.2. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.2.1. Sachverhalt: In mindestens einem Fall wurde festgestellt, dass der/die BW zwar Schmerzmedikamente erhalten (z.b. BTM), jedoch keine Angaben über die Ursachen der Schmerzen, den Umgang oder ein Beratungsangebot oder die Wirkung dieser Mittel erfolgte. III.2.2. Der Träger ist verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Die konsequente Umsetzung des Expertenstandards Schmerz wird der Einrichtung dringend empfohlen. Seite 3

IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt [ Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln ergeht ein gesonderter Anordnungsbescheid zur Mängelbeseitigung. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. Seite 4

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Freyung- Grafenau in 94078 Freyung einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung Seite 5

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