Merkblatt zu den Sonderregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Verkehre in der Bundesrepublik Deutschland

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Transkript:

Merkblatt zu den Sonderregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Verkehre in der Bundesrepublik Deutschland Land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw. Verkehren werden eine Reihe von Ausnahmeregelungen zuteil. Im Folgenden werden diese systematisch nach ordnungsrechtlichen, technischen, sozialrechtlichen und sonstigen Kriterien dargestellt. Nach der Legaldefinition in 585 BGB gilt als Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodenbenutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen sowie die gartenbauliche Nutzung. Eine ähnliche Formulierung für landund forstwirtschaftliche Betriebe enthält 34 Bewertungsgesetz. Auch diese Vorschrift knüpft an die Nutzung von Grund und Boden als Grundlage landwirtschaftlicher Tätigkeit an. Die Beförderung landwirtschaftlicher Produkte durch Betriebe mit einem anderen Unternehmenszweck (z.b. Handel oder Durchführung von Transporten) erfüllt nicht die Voraussetzung der folgenden Freistellungstatbestände. 1. Sonderregelungen für land- oder forstwirtschaftliche Verkehre nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Der gewerbliche Güterverkehr unterliegt in Deutschland dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). In 2 sieht das GüKG für eine Reihe von Beförderungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Ein Großteil dieser Ausnahmen korrespondiert mit den Ausnahmen, die die EU-Marktzugangsverordnung für den innergemeinschaftlichen Verkehr vorsieht. Lof-Fahrzeuge sind demnach von den folgenden im GüKG geregelten Pflichten befreit: Erlaubnispflicht: Der gewerbliche Güterverkehr ist erlaubnispflichtig, d.h. dass Fahrten im gewerblichen Güter(kraft)verkehr einer Berechtigung bedürfen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung). Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung Pflicht zum Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal (Zwar ist 7b GüKG nicht einschlägig, diese Befreiung entbindet jedoch auch lof-verkehre nicht davon, legal beschäftigte Arbeitnehmer einzusetzen - 404 SGB III greift trotz der Ausnahmen vom GüKG.) 1

Registerpflichten: Die Registrierung in der Unternehmensdatei oder der Werkverkehrsdatei finden für lof-verkehre keine Anwendung. Diese, nur für den deutschen Binnenmarkt geltenden, Ausnahmen vom GüKG für landwirtschaftliche Sonderverkehre betreffen: Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer sowie die Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen durch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art. Hier sind zwei Einschränkungen von Bedeutung: Werden diese Beförderungen mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, die von der KfZ-Steuer befreit (grünes Kennzeichen) sind, im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses durchgeführt, gilt die Freistellung nur für Beförderungen innerhalb eines Umkreises von 75 km in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des eingesetzten Kraftfahrzeugs. Bei den landwirtschaftlichen Beförderungen, bei denen nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge (kein grünes Kennzeichen) eingesetzt werden, muss (lediglich) ein Begleitpapier mitgeführt werden, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden müssen. Auf Verlangen muss das Papier den Kontrollbeamten vorgewiesen werden. 2. Sonderregelungen für land- oder forstwirtschaftliche Verkehre im Bereich der StVO und StVZO Grundsätzlich werden lof-fahrzeuge zulassungsrechtlich in der StVZO und auch in der EG gesondert betrachtet. Es existiert für diese Fahrzeugkategorie eine separate EG-Richtlinie (2003/37/EG, Typengenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge). In der StVO sind die Regelungen für lof-fahrzeuge in die übrigen Bestimmungen integriert. 2

2.1 Abmessungen In der StVZO werden die höchstzulässige Höhe, Länge und Breite von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen festgelegt. Durch die StVO werden zudem die maximal zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen einschließlich Ladungsüberstand geregelt. Im Folgenden werden die derzeit gültigen höchstzulässigen Abmessungen (ohne Ausnahmegenehmigungen) nach StVO und StVZO dargestellt. Nutzfahrzeuge Lof-Fahrzeuge 22 StVO/ Fahrzeug Fahrzeug + Ladung (StVO) (StVZO) dung (StVO) Fahrzeug Fahrzeug + La- 32 StVZO (StVZO) Breite über alles 2,55 m 2,55 m 3,00 m 3,00 m Höhe über alles 4,00 m 4,00 m 4,00 m 18,75 m Lkw + 1 max. Überstand 18,00 m Zugmaschine Länge Zugkombination Anhänger und die regulär: 1,5 m + max. Einhaltung be- bis 100 km: 3,0 m 2 Anhänger LKW + Anhänger stimmter Teillängen insgesamt max. 20,75 m > 4,00 m (ohne Begrenzung) max. Überstand regulär: 1,5 m bis 100 km: 3,0 m insgesamt max. 20,75 m 2.2 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot ( 30 StVO) 30 Abs. 3 StVO, welcher verfügt, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen, gilt unter anderem nicht für bestimmte landwirtschaftliche Verkehre. Diese umfassen in diesem Fall die Beförderung von: frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen und leichtverderblichem Obst und Gemüse. Das Fahrverbot gilt für Lkw über 7,5t oder Lkw mit Anhänger unabhängig vom zgg. Es kommt auf die Definition Lkw an. Ist das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug als Lkw einzustufen, unterliegt es dem Sonntagsfahrverbot, unabhängig davon, ob es für landoder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Auch privat genutzte Lkw über 7,5t unterliegen dem Fahrverbot. Es kommt beim Fahrverbot nicht auf die Zweckbestimmung des Fahrzeuges (entsprechend der Fahrzeugzulassungsdokumente) an, sondern nur, ob das Fahrzeug als Lkw einzustufen ist. 3

Inwieweit hier die lof-zugmaschine ausgenommen ist, hängt ebenso von der tatsächlichen Beschaffenheit dieses Kraftfahrzeuges und nicht von der Bezeichnung in seinen Zulassungsdokumenten ab. 2.2 Fahrtenschreiber und Kontrollgerät ( 57a StVZO) Entsprechend der StVZO sind bestimmte KfZ, z.b. selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab 7,5 t zgg, mit eichfähigen Fahrtenschreibern auszurüsten. In 57 a wird Folgendes bestimmt: (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber, 2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kw und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, 3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Dies gilt nicht für 1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, 2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt, 3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 4. Fahrzeuge, die in 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind. Für lof-fahrzeuge gelten jedoch Ausnahmen. Auf diese wird aufgrund des Sachzusammenhangs im Einzelnen im folgenden Abschnitt eingegangen. 3. Sonderregeln für land- oder forstwirtschaftliche Verkehre nach den EU- Sozialvorschriften in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung In 57a StVZO ist festgelegt, dass bestimmte Fahrzeuge mit eichfähigen Fahrtschreibern auszurüsten sind (siehe 2.2). Dieser nationale Fahrtenschreiber dient in erster Linie der Aufzeichnung von Geschwindigkeiten, Wegstrecken und Schichtzeiten (Arbeitszeit inklusive Lenkzeit und Pause). Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland in 18 FPersV von der Ermächtigung nach Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 Gebrauch gemacht und bestimmte 4

Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 VO (EG) Nr. 561/ 2006 1 und der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 (Verordnung des Rates über das Kontrollgerät 2 im Straßenverkehr) ausgenommen. Entsprechend Art. 13 Abs. 1 b) und c) der VO (EG) Nr. 561/2006 sind von den EU- Sozialvorschriften Fahrzeuge und Zugmaschinen ausgenommen, die im Eigentum von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben stehen oder von diesen angemietet oder geleast sind und für Güterbeförderungen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit oder für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden ( 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FPersV). Zugmaschinen dürfen im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen mit Fahrer angemietet werden. Voraussetzung der Ausnahme ist, dass die Fahrten innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens stattfinden. Fahrzeuge der landwirtschaftlichen Milchproduktion für Sammel- und Verteilerverkehre zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Molkereien werden ebenfalls gemäß Art. 13 Abs. l) der VO (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen. Die Ausnahme betrifft nur Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden. Deutschland hat die Regelung in 18 Abs. 1 Nr. 12 FPersV umgesetzt. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 n) der VO (EG) Nr. 561/2006 betrifft die Beförderung tierischer Abfälle oder von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern. Deutschland hat von dieser Ermächtigung in 18 Abs. 1 Nr. 14 mit folgender Maßgabe Gebrauch gemacht: Freigestellt sind Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 km vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. A) VO (EG) Nr. 1774/2002 verwendet werden. In Anlehnung an Art 13 Abs. 1 p) der VO (EG) Nr. 561/2006 sind in Deutschland Beförderungen lebender Tiere innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und lokalen Märkten einerseits sowie von den lokalen Märkten zu den lokalen Schlachthäusern andererseits nach 18 Abs. 1 Nr. 16 FPersV ausgenommen. 1 Die Artikel 5 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 regeln die einzelnen Anforderungen an das Fahrpersonal und legen die Dauer und Ausgestaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtunterbrechungen fest. 2 Ein Kontrollgerät ist gemäß Anhang I der VO (EWG) Nr. 3821/85: Ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer. 5

Bei Beförderungen unter den vorstehend erläuterten Bedingungen müssen weder die Lenkund Ruhezeitvorschriften beachtet, noch ein Kontrollgerät betrieben werden. Allerdings gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in vollem Umfang. Hinsichtlich der Arbeitszeit bedeutet dies, dass durchschnittlich ein 8-Stunden-Werktag, eine 48-Stunden-Woche und ein grundsätzlicher freier Sonntag, gegebenenfalls mit einer behördlichen Erlaubnis zur Sonntagsarbeit, eingehalten werden müssen. 4. Sonstige Sonderregelungen 4.1 Abgasuntersuchung/ Feinstaubverordnung Für Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen entfällt gemäß 47 a) Abs. 1 S.2 StVZO die Abgasuntersuchung. Außerdem sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen von den Bestimmungen der Feinstaubverordnung (Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge) ausgeschlossen. Lof-Zugmaschinen benötigen demnach keine Feinstaubplakette zur Einfahrt in eine so genannte Umweltzone. 4.2 Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht Generell bedarf das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen gemäß 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis. Allerdings dürfen von sachkundigen Personen ohne Fahrerlaubnis gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (mit und ohne Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge geführt werden, sofern deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h beträgt. Das Mindestalter zum Führen einer der genannten Fahrzeuge beträgt 15 Jahre ( 10 Abs. 3 S. 1 FeV). Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen L 3 und T 4 beträgt generell 16 Jahre. Allerdings wird in 6 Abs. 2 S. 2 FeV einge 3 Klasse T umfasst gemäß 6 Abs.1 FeV Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). 4 Klasse L umfasst Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern. 6

schränkt, dass Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres geführt werden dürfen. Die Fahrzeugklasse L hingegen bedingt bereits eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h. (Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klasse L auf 40 km/h angehoben wird.) Demnach können 16-jährige ebenfalls land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge führen, sofern diese eine durch die Bauart bestimmt Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h bzw. 40 km/h nicht überschreiten. 4.3 Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag von der Energiesteuer auf Gasöl (Diesel) entlastet werden. Die Rechtsgrundlage für die Agrardieselvergütung ist der 57 EnergieStG. Demnach beträgt der Entlastungssatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 21,48 Cent pro Liter ( herkömmlichem ) Dieselkraftstoff. Der derzeit gültige Energiesteuersatz für Gasöl beträgt 47,04 Cent pro Liter, so dass land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach Abzug des Entlastungssatzes noch 25,56 Cent Energiesteuer pro Liter ( herkömmlichem ) Gasöl zu entrichten hätten. Die Energiesteuer für Biokraftstoffe bemisst sich nach der Steuer vergleichbarer herkömmlicher Kraftstoffe. Reiner Fettsäuremethylester oder reines Pflanzenöl wären demnach (energie-)steuerlich wie Gasöl zu behandeln. Entsprechend 50 EnergieStG kann jedoch für Biokraftstoffe eine Steuerentlastung beantragt werden. Auch in diesem Fall genießen lof- Betriebe besondere Privilegien. Diese können entweder die Steuerentlastung gemäß 50 oder 57 EnergieStG beantragen. Gemäß 57 Abs. 5 Nr. 2 EnergieStG beträgt die Steuerentlastung für Biokraftstoffe für diese Betriebe bis zum 31. Dezember 2012, je nach Art des Biokraftstoffes (Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl), 18,596 Cent pro Liter oder 18,455 Cent pro Liter. Ab Januar 2013 wird dieser Entlastungssatz für Fettsäuremethylester auf 45,033 Cent pro Liter und für Pflanzenöl auf 45,00 Cent pro Liter für lof-betriebe angehoben, während der Entlastungssatz für normale Steuerschuldner auf 2,14 Cent pro Liter Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl sinkt. Demnach müssen lof- Betriebe nach Gewährung eines Entlastungsantrages ab 2013 lediglich 2,04 Cent pro Liter bzw. 2,007 Cent pro Liter Biokraftstoff an Energiesteuer entrichten. Gesamtentlastungsbeträge unter 50 Euro je Kalenderjahr werden nicht ausbezahlt (Bagatellgrenze). 7

4.4 Kraftfahrzeugsteuer Gemäß 3 KraftStG sind Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. 8