Falldefinitionen zur Übermittlung von Erkrankungs- und Todesfällen sowie von Erreger-Nachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen



Ähnliche Dokumente
Legionellose-Surveillance und technische Prävention

Richtlinie zur Feststellung und Überwachung des PRRS-Status von Schweinebeständen (PRRS-Richtlinie) Rd. Erl. des MLU vom 27.

Cytomegalie & Co. Häufige Virusinfektionen in der Schwangerschaft. Deutsches Grünes Kreuz e.v.

Hantavirus-Diagnostik

von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen

kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro

Labortests für Ihre Gesundheit. Vorsorge-Impfungen bei Kindern 29

an Masern erkrankt. an Mumps erkrankt. mit Röteln infiziert

Aktuelles aus dem IfSG-Meldewesen. Wolfgang Hautmann LGL

BIS Infobrief November 2014

Surveillance-Begleitforschungsprojekt des Robert Koch-Instituts: Diagnostik von gleichzeitigen Erkrankungen an HIV/AIDS und Tuberkulose

Neue IfSG- Meldepflichten: Erste Erfahrungen aus unterschiedlichen Perspektiven ÖGD-Fortbildung, Berlin,

Diabetes mellitus : Folgeschäden

West-Nil-Virus und Hepatitis E-Virus: durch Bluttransfusion übertragbare Viren

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Gefährlich hohe Blutzuckerwerte

Beschluss. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung

Beispiele zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinien zum

Wichtige Impfungen für Senioren. Vortrag für Mitarbeiter und Bewohner von Pflegeeinrichtungen

Der HIV-Antikörper-Schnelltest aus Sicht des Labormediziners. Dr. Thomas Berg, Berlin

Schulungseinheit 1 Fachliche Grundlagen und Standards

Text: Octapharma GmbH Illustrationen: Günter Hengsberg Layout: nonmodo, Köln

Was ist Progesteron?

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Besser leben mit Gicht. Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6. Zu starke Schweißbildung. besser natürlich behandeln. Gicht-Telegramm

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Aktuelle Änderungen im Infektionsschutzgesetz 11. NRW-Dialog Infektionsschutz, in Dortmund

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

ACDSee Pro 2. ACDSee Pro 2 Tutorials: Übertragung von Fotos (+ Datenbank) auf einen anderen Computer. Über Metadaten und die Datenbank

Kurzbericht über die im Rahmen der Infektionskrankheiten-Surveillance nach IfSG in Hamburg registrierten Krankheiten

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: Karte 3 Az.: S 3812a /6 St 34

Themen zum Meldewesen - Infobrief 39

Ergebnisse der forsa-umfrage: Wie stellt sich der Autokunde den Vertrieb der Zukunft vor?

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

Prüfungsrelevante Kriterien bezüglich der Hygiene in stationären und ambulanten Einrichtungen

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Screening-Umsetzung: Screening als Versicherung CONSTANZE WENDT

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Prüfungszeiten für den Studiengang Bachelor of Science in Psychologie

Spielbericht Online. Nachbearbeitung durch die Vereine ist erforderlich bei: a) Nichtantritt des angesetzten Schiedsrichters

Hinweise zur Installation der USB Treiber für Windows XP 32bit

Die ethischen Grundlagen des Impfens. 11.März 2014 Dr. med. Christiane Fischer, MPH Mitglied des DER 1

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Der Wert von Lebensmitteln Umfragen im Auftrag des BMELV

Neuerungen in ReviPS Version 12g

Lehrer: Einschreibemethoden

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Enterovirus/Parechovirus Infektionen. Daniela Huzly Institut für Virologie Freiburg

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen

Handbuch zur Anlage von Turnieren auf der NÖEV-Homepage

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Kurzanleitung Verwendung von USB-Sticks

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Leichte-Sprache-Bilder

Fallstricke in der HIV-Diagnostik. Elisabeth Puchhammer-Stöckl Department für Virologie Medizinische Universität Wien

aktive / passive Immunisierung

MS und Impfungen. DAS KLEINE IMPF-1x1. DAS KLEINE IMPF-1x1. Christian Lampl. Abteilung für Allgemeine Neurologie und Schmerzmedizin

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Brustkrebs und Mammographie

Schmerz warnt uns! Der Kopfschmerztyp Migräne. Was sind typische Merkmale des Migränekopfschmerzes?

Die Gesellschaftsformen

Meinungen zur Altersvorsorge

Studie: Handy-Shops Testsieger Portal AG, Hamburg, 18. November 2011

Scheper Ziekenhuis Emmen. Tel.: + 31 (0) Fax: + 31 (0) Web:

Wissenschaftsjahr Die demografische Chance

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Elternzeit Was ist das?

Hygiene und Infektionsvorbeugung

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Labortests für ihre Gesundheit. Gerinnungsstörungen Vorbeugung für Mutter und Kind 12

1.1.1 Test Überschrift

Einstellen der Makrosicherheit in Microsoft Word

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Einleitende Bemerkungen

Grundfunktionen und Bedienung

Statuten in leichter Sprache

Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Integritätsentschädigung gemäss UVG

Kontaktlos bezahlen mit Visa

Versetzungsregeln in Bayern

Trockenes Auge. Haben Sie Trockene Augen?

Transkript:

Falldefinitionen zur von Erkrankungs- und Todesfällen sowie von Erreger-Nachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen Anmerkung: Ein vorangestelltes Dreieck ( ) kennzeichnet wiederholt verwendete Begriffe, die im Allgemeinen Teil der Revision 2007 der Falldefinitionen definiert sind (siehe unter Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 12, 2006; 49:1236 1284; Springer (Online publiziert: 4. Dezember 2006). 1) Falldefinition Mumps Mumpsvirus (Mumps) ICD-10: B26.0 Mumps Orchitis B26.1 Mumps Meningitis B26.2 Mumps Enzephalitis B26.3 Mumps Pankreatitis B26.8 Mumps mit sonstigen Komplikationen B26.9 Mumps ohne Komplikationen Spezifisches klinisches Bild des Mumps, definiert als - geschwollene Speicheldrüse(n), zwei Tage oder länger anhaltend. Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps, definiert als mindestens eines der acht folgenden Kriterien: - Fieber, - Meningitis, - Enzephalitis, - Hörverlust, - Orchitis (Hodenentzündung), - Oophoritis (Eierstockentzündung), - Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse), - krankheitsbedingter Tod. Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.b. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Rachenabstrich oder Rachenspülflüssigkeit, Speicheldrüsensekret, Zahntaschenflüssigkeit, Urin, Liquor, Biopsiematerial:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Nachweis Mumps-spezifischer IgM-Antikörper (z.b. ELISA), - Nachweis Mumps-spezifischer IgG-Antikörper (z.b. ELISA) deutliche Änderung zwischen zwei Proben, - Nachweis intrathekal gebildeter Mumps-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Mumpsimpfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich., definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: - epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 16-18 Tage (12-25 Tage möglich).

Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall Spezifisches klinisches Bild des Mumps, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Mumps und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild des Mumps erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. k IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Mumps, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 32 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis des Mumpsvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. 2) Falldefinition Pertussis Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis (Keuchhusten) ICD10: A37.- Keuchhusten A37.0 Keuchhusten durch Bordetella pertussis A37.1 Keuchhusten durch Bordetella parapertussis A37.8 Keuchhusten durch sonstige Bordetella-Spezies A37.9 Keuchhusten, nicht näher bezeichnet eines Keuchhustens, definiert entsprechend den folgenden Altersgruppen: Bei Personen im Alter von 1 Jahr: - Mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - mindestens 14 Tage anhaltender Husten UND mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - anfallsweise auftretender Husten - inspiratorischer Stridor - Erbrechen nach den Hustenanfällen - krankheitsbedingter Tod Bei Kindern im ersten Lebensjahr: - Mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - Husten UND Apnoen - krankheitsbedingter Tod

en Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.b. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Abstrichen oder Sekreten des Nasenrachenraums:] - Isolierung von B. pertussis oder B. parapertussis (kulturell) - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR) von Gensequenzen spezifisch für B. pertussis oder B. parapertussis [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Nachweis IgG- oder IgA-Antikörper gegen das Pertussis-Toxin (z.b. ELISA) einmalig deutlich erhöhter Wert) - Nachweis IgG- oder IgA-Antikörper gegen das Pertussis-Toxin deutliche Änderung zwischen zwei Proben Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Pertussis-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich., definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: - epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 9-10 Tage (6 bis 20 Tage möglich). Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall Entfällt eines Keuchhustens ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. eines Keuchhustens und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für einen Keuchhusten nicht erfüllt. bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. l IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Pertussis durch Bordetella pertussis oder Bordetella parapertussis, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bordetella pertussis oder Bordetella parapertussis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

3) Röteln und konnatale Röteln A. Rötelnviren (Röteln, postnatale Infektion) ICD10: B06 Röteln B06.0 Röteln mit neurologischen Komplikationen B06.8 Röteln mit sonstigen Komplikationen B06.9 Röteln ohne Komplikationen M01.4 Arthritis bei Röteln J17.1 Pneumonie bei Röteln der Röteln, definiert als mindestens eines der zwei folgenden Kriterien - generalisierter Ausschlag (makulopapulös) UND mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - Lymphadenopathie im Kopf-, Hals- oder Nackenbereich, - Arthritis/Arthralgien. - krankheitsbedingter Tod. Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.b. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Rachenabstrich oder Rachenspülflüssigkeit, Blut, Zahntaschenflüssigkeit, Urin, Liquor:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Nachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper (z.b. ELISA), - Nachweis Röteln-spezifischer IgG-Antikörper (z.b. ELISA) deutliche Änderung zwischen zwei Proben, - Nachweis intrathekal gebildeter Röteln-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Rötelnimpfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich. Ein Nachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper in der Schwangerschaft bedarf vor therapeutischen Entscheidungen unbedingt einer weiteren Bestätigung durch eine Feindiagnostik (z.b. Western Blot, IgG-Avidität, direkter Erregernachweis)., definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: - epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen - durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 14-21 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis aber mit epidemiologischer Bestätigung. der Röteln und labordiagnostischer Nachweis.

D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für Röteln nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rötelnviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen. B. Konnatale/kongenitale Röteln (Rötelnembryofetopathie, konnatale Rötelninfektion) ICD10: P35.0 Rötelnembryopathie Kongenitale Röteln-Pneumonie Spezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, definiert als ein Kriterium der Kategorie A sowie mindestens ein weiteres Kriterium der Kategorie A oder B bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder einer Totgeburt. Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Rötelnembryofetopathie, definiert als ein Kriterium der Kategorie A bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder einer Totgeburt oder krankheitsbedingter Tod im ersten Lebensjahr. Kategorie A (Leitsymptome) - Innenohrtaubheit (uni- oder bilateral), - kongenitaler Herzfehler (z.b. Septumdefekt, Ductus arteriosus, periphere Stenose der Arteria pulmonalis), - Retinopathie, - Katarakt, - Glaukom Kategorie B (weitere Symptome) - Splenomegalie, - Mikrozephalus, - Purpura, - Entwicklungsverzögerung, - Meningoenzephalitis, - Ikterus mit Beginn innerhalb der ersten 24 Stunden nach Geburt, - Atrophie der Knochen mit vermehrter Strahlendurchlässigkeit. Art und Datum der letzten Impfung) von Mutter und ggf. Kind erhoben (z.b. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Material vom Kind oder der Plazenta]: - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR),

[indirekter (serologischer) Nachweis nur aus Material vom Kind:] - Nachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper (z.b. ELISA), - mindestens zweimaliger fortbestehender Nachweis Röteln-spezifischer IgG-Antikörper zwischen dem 6. und 12. Lebensmonat, idealerweise im Abstand von 3 Monaten (z.b. bei der U5 und der U6), - Nachweis intrathekal gebildeter Röteln-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Eine labordiagnostische Untersuchung sollte so früh wie möglich nach der Geburt erfolgen. Bei der Interpretation labordiagnostischer Befunde (insbesondere, wenn diese erst spät im 1. Lebensjahr erhoben werden) muss die Röteln- Impfanamnese sowie z. B. bei einer Ausbruchssituation auch die Möglichkeit einer postnatalen Rötelninfektion des Kindes mit berücksichtigt werden. Kinder mit konnataler Rötelnembryofetopathie können das Virus noch Monate nach der Geburt ausscheiden. Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen akuten Infektion bei der Mutter während der Schwangerschaft. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall Spezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Rötelnembryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nachweis aber mit epidemiologischer Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit einer Rötelnembryofetopathie und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild (konnatale Infektion) bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild einer Rötelnembryofetopathie erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rötelnviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.

4) Varizellen Varicella-Zoster-Virus (VZV - Windpocken und Herpes zoster) ICD10: B01 Varizellen [Windpocken] B01.0 Varizellen-Meningitis B01.1 Varizellen-Enzephalitis B01.2 Varizellen-Pneumonie B01.8 Varizellen mit sonstigen Komplikationen B01.9 Varizellen ohne Komplikationen B02 Zoster [Herpes zoster], inkl. Gürtelrose, Herpes zoster B02.0 Zoster-Enzephalitis (G05.1*), Zoster-Meningoencephalitis B02.1 Zoster-Meningitis (G02.0*) B02.2 Zoster mit Beteiligung anderer Abschnitte des Nervensystems B02.3 Zoster ophthalmicus B02.7 Zoster generalisatus B02.8 Zoster mit sonstigen Komplikationen B02.9 Zoster ohne Komplikationen Varicella-Zoster-Erkrankung, definiert als mindestens eine der zwei folgenden Formen: Windpocken, Spezifisches klinisches Bild der Windpocken, definiert als: - anfangs makulopapulöser Ausschlag an Haut oder Schleimhaut bei nachfolgend gleichzeitig vorhandenen Papeln, Bläschen bzw. Pusteln und Schorf (sog. Sternenhimmel). Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken, definiert als mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - Ausschlag an Haut oder Schleimhaut mit Flecken, Bläschen oder Pusteln, - krankheitsbedingter Tod. Herpes zoster 1, definiert als: Spezifisches klinisches Bild des Herpes zoster, definiert als: ein meist einseitig auf ein Hautsegment (Dermatom) beschränkter, bläschenförmiger Ausschlag UND mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Schmerzen im betroffenen Bereich ( Zosterneuralgie ), - Fieber, - Gliederschmerzen, - Brennen oder Juckreiz am Ort des Auftretens. Unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Herpes zoster, definiert als mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - einseitig auf ein Hautsegment lokalisierte Schmerzen ohne bläschenförmigen Ausschlag (Zoster sine herpete), - krankheitsbedingter Tod. Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.b. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Positiver Befund mit mindestens einer der sechs folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Bläscheninhalt, Liquor, Bronchoalveolärer Lavage (BAL), Blut, Fruchtwasser oder Gewebe:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.b. PCR), - Antigennachweis (z.b. IFT), 1 Herpes zoster ist eine Reaktivierung von Varicella-zoster-Viren, die nach Erstinfektion, die sich klinisch als Windpocken zeigt, in Nervenwurzeln des Rückenmarks oder Gehirns verbleiben. Da der Labornachweis von Varicella-zoster-Virus allein keine Unterscheidung zwischen Windpocken oder Herpes zoster zulässt, ist die Erhebung von klinischen Kriterien der Erkrankung besonders wichtig. Darüber hinaus ist eine Erkrankung an Herpes zoster in einigen Bundesländern aufgrund von Landesverordnungen meldepflichtig.

[indirekter (serologischer) Nachweis:] - Nachweis VZV-spezifischer IgM-Antikörper (z.b. ELISA), - deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim VZV-spezifischen IgG- oder IgA-Antikörpernachweis (z.b. ELISA), - Nachweis intrathekal gebildeter VZV-spezifischer Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Windpocken- oder Herpes-zoster-Impfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich., definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: - epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen - durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 8 28 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall Spezifisches klinisches Bild der Windpocken ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild kompatibel mit Windpocken oder Herpes zoster und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischem Bild bei bekanntem klinischem Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild der Windpocken bzw. des Herpes zoster erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben) In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.b. wöchentliche Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen an Windpocken der Kategorien A, B und C gezählt. Dem Gesundheitsamt wird gemäß 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. r IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Windpocken, sowie gemäß 7 Abs. 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte serologische Nachweis von Varicella-zoster-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt nach 25 Abs.1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß 11 Abs.1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A IfSG entsprechen.