Anleihen in Krise und Insolvenz - Schiffbruch oder Rettung aus schwerer See?



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Transkript:

Anleihen in Krise und Insolvenz - Schiffbruch oder Rettung aus schwerer See? Münchener Restrukturierungsforum München, 24. Oktober 2013 Prof. Rolf Rattunde

Unternehmensanleihen Verzinsliche Wertpapiere zur langfristigen Fremdfinanzierung bzw. Kapitalanlage Keine Beteiligung am Eigenkapital (=> Aktie) Merkmale: Laufzeit, Verzinsung, Währung Stückelung : 50, 100, 1.000 oder 10.000 Wert = Kurs in % des Nominalwertes Nicht börsenpflichtig Mantel (Forderungsrecht) + Bogen (Ertragsrecht) 2

Risiken sind z.b. Ausfall- / Bonitätsrisiko Zinsänderungsrisiko Kündigungsrisiko Währungs- und Wechselrisiko Inflationsrisiko Liquiditätsrisiko 3

Rechtsgrundlagen Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.08.1896, 1. Buch, Titel 24 ( 793 808) Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04.12.1899 (SchVG 1899) Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 04.08.2009 (SchVG 2009) Ausgabe-Stichtag: 05. August 2009 4

Probleme Gläubigerversammlung vor Insolvenzen in Insolvenzen Änderung der Bedingungen Verzichts-Möglichkeiten Gemeinsamer Vertreter Rechte Kosten 5

SchVG 1899 Änderungen der Anleihebedingungen: Zinsen, Stundung, 11 absolute / Dreiviertel-Mehrheit, 11 II 1 6

SchVG 1899 Gläubigerversammlung möglich Einfache Mehrheit, 10 I Eingriffe in Rechte der Gläubiger? Kein Forderungsverzicht, 12 III Nur für Anleihen inländischer Emittenten Nicht für Auslandsanleihen, auch nicht bei deutschen Emittenten 7

SchVG 1899 Insolvenzverfahren, 18 Gläubigerversammlung durch Insolvenzgericht Tagesordnung: Gemeinsamer Vertreter, 1 S. 2 Keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit (gerichtlich / außergerichtlich), Einberufungsform, Fristen, Quoren 8

SchVG 1899 Gemeinsamer Vertreter durch Mehrheitsbeschluss ( 11, 14 III) (gerichtlich / außergerichtlich) Kosten, 14 IV Insolvenzverfahren: Anmeldung, 19 9

SchVG 1899 19 Werden im Konkurse die Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch den von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter der Gläubiger angemeldet, so bedarf es der Beifügung der Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der bei einer Vertheilung auf die Schuldverschreibungen fallenden Beträge ist die Vorlegung der Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die Vorschrift des. 14 Abs. 2 keine Anwendung. 10

SchVG 2009 - Geltungsbereich Für Anleihen ab Inkrafttreten (05.08.2009) Aber: Wahlmöglichkeit für Altanleihen durch qualifizierte Mehrheit, 24 II Nur, wenn grundsätzlich vorgesehen Nicht für Auslandsanleihen OLG Frankfurt v. 27.03.2012 5 AktG 3/11 (Pfleiderer) 11

OLG Frankfurt v. 27.03.2012 5 AktG 3/11 (Pfleiderer) Änderungen bei Alt-Anleihen Opt-In ( 24 II SchVG 2009) Nur bei bisherigen Mehrheitsentscheidungen (wohl) kein Opt-In bei Auslandsanleihen 12

Keine Inlandsanleihen Regelmäßig ausländische Finanzierungsgesellschaften (B.V.) Veraltetes deutsches Schuldverschreibungsrecht Anglophone Finanzmärkte Kein Anwendung von SchVG 1899 Keine Rechtsprechung, der jüngste Kommentar ist von vor dem Krieg 13

SchVG 2009 - vor Insolvenzverfahren Vorstand ruft Gläubigerversammlung ein Bestellung gemeinschaftlicher Vertreter Beschlussfähigkeit: absolute Mehrheit 14

SchVG 2009 Gemeinsamer Vertreter, 7 Verdrängendes Mandat Geltendmachung in der Insolvenz Verzicht, Insolvenzplan 15

SchVG 2009 Rechtskraft der Beschlüsse, 20, 21 Bei Anfechtung binnen Monatsfrist, 20 III Suspensiveffekt, 20 III 3 Ausnahme: 246 a AktG Wirkt auch für gemeinsamen Vertreter, 21 II 16

Anleihen unter ESUG Schutzschirm Planverfahren Eingriffe in Gesellschaftsrechte Gläubigerinteresse vs. Gesellschafterrechte Planinitiative entscheidend? 17

Wer gut schlafen will, kauft Anleihen, wer gut essen will, bevorzugt Aktien André Kostolany 18

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter - Notar in Berlin Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Insolvenzrecht Honorarprofessor für deutsches und europäisches Insolvenzrecht und das Recht der Kreditsicherheiten an der HTW Berlin Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin Telefon: +49 (0) 30 885 90 3-0, r.rattunde@leonhardt-rechtsanwaelte.de wissenschaft@leonhardt-rechtsanwaelte.de www.leonhardt-rechtsanwaelte.de 19

Kurzvita Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Notar in Berlin, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Honorarprofessor für deutsches und europäisches Insolvenzrecht und das Recht der Kreditsicherheiten an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Prof. Rolf Rattunde ist Partner bei, einer der führenden Kanzleien für Insolvenzrecht in Deutschland mit 27 Berufsträgern, darunter 12 Insolvenzverwaltern. Er ist seit mehr als zwei Jahrzehnten als Insolvenzverwalter regional und überregional tätig. Bekannt wurde er als Wegbereiter des Insolvenzplanverfahrens ( Herlitz, Senator usw.). Neben dem Insolvenzrecht ist er auch in den Bereichen Wirtschaftsrecht, Sanierung und Restrukturierung tätig. Wissenschaftlich ist er hervorgetreten als Honorarprofessor für Insolvenzrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Landes Berlin, als Dozent zahlreicher Bildungseinrichtungen der Justiz, der Wirtschaft und der freien Berufe sowie als Herausgeber und Mitautor insolvenzrechtlicher Schriften (u.a. Smid, Kommentar zur Insolvenzordnung; Smid/Rattunde/Martini: Insolvenzplanhandbuch, Rattunde: Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung). 20