Dienstanweisung Besoldung Nr. 3. Zahlung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz

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Transkript:

Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D2.31 Bonn, 12. Oktober 2006 - O 1951-4/06 -! 01888/7030-9784 Dienstanweisung Besoldung Nr. 3 Zahlung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz - Stand: 1. Oktober 2006-3 Anlagen 0 Vorbemerkung Diese Dienstanweisung ersetzt die Dienstanweisung Besoldung Nr. 3 vom 21. Juli 2006 - D2.31 - O 1951-4/06 - (Stand: 1. Juli 2006). Änderungen sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet. Sie wird ausschließlich in elektronischer Form im DZ-Portal bereitgestellt. 1 Rechtliche Grundlagen 1.1 Es gelten folgende Regelungen: 67 Bundesbesoldungsgesetz i.d.f. des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) - siehe Anlage 1, Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) - siehe Anlage 2, BMI-Durchführungshinweise vom 21. April 2004 - D II 1-221 670/33 - (GMBl 2004, S. 642) - siehe Anlage 3.

- 2 - Diese Dienstanweisung gilt auch für die jährliche Sonderzahlung an Auslandsdienstlehrkräfte (ZfA-Richtlinie II vom 17. Mai 1999 i.d.f. vom 10. November 2004). 1.2 Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1.2.1 Zu 1 Abs. 2 BSZG (Berechtigter Personenkreis) Neben dem in 1 Abs. 2 Satz 2 BSZG genannten Personenkreis [Mitglieder der Bundesregierung (Bundeskanzler/-in, Bundesministerinnen und Bundesminister), Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre] erhält auch der/die Bundespräsident/-in keine Sonderzahlung mehr. 1.2.2 Zu 2 Abs. 1 BSZG (Höhe der Sonderzahlung) In den Jahren 2006 bis 2010 beträgt die Sonderzahlung 2,5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Diese Änderung gilt ab 1. Juli 2006. Der Festbetrag von 125 Euro für die Bes.-Gr. A 2 bis A 8 wird auch Teilzeitbeschäftigten und Empfängern/-innen von Bezügen nach der 2. BesÜV in voller Höhe gewährt. Beamtinnen und Beamte in den Bes.-Gr. A 2 bis A 8, die vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheiden, haben ebenfalls Anspruch auf den Festbetrag von 125 Euro. 1.2.3 Zu 2 Abs. 2 Nr. 2 BSZG (Zahlungen an Empfänger/-innen von Amtsbezügen) Beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Fenster 04, TW 251) wird der Familienzuschlag bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt. 2 Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP 2.1 Programmgesteuerte Zahlung Die Sonderzahlung wird grundsätzlich programmgesteuert mit den Dezember- Bezügen gezahlt. Bei Eingabe von rückwirkenden Änderungen (z.b. Beförderung, Änderung der Wochenarbeitszeit) nach dem Zahlungsmonat Dezember (Gilt-ab- Datum 01.12.VJ oder früher) wird die Sonderzahlung programmgesteuert neu berechnet und evtl. Differenzbeträge nachgezahlt bzw. einbehalten. Das Ergebnis der Berechnung der Sonderzahlung wird im Anzeigefenster 05a, Seite 2, im Feld Zuwendung/SoZa ausgewiesen. Der für die Bes.-Gr. A 2 bis A 8 berechnete Festbetrag von 125 Euro wird im Feld SoZa FB/UGeld angezeigt. Die der Be-

- 3 - rechnung zugrundeliegenden Bruttobeträge können im Anzeigefenster 05b, Spalte Zuw-Brutto, nachvollzogen werden. 2.2 Manuelle Zahlung In Sonderfällen ist die Zahlung der Sonderzahlung manuell vorzunehmen (Erfassungsfenster 17, Zulagen-SchlZ 6504). 2.3 Sonderregeln zur programmgesteuerten Zahlung der Sonderzahlung Die Zahlung der Sonderzahlung kann durch Eingabe von bestimmten Sonderregeln gesteuert werden (Erfassungsfenster 05a). Feld Ortszuschlag Regel Die SchlZ 2 ist zu verwenden, wenn die Sonderzahlung ohne Familienzuschlag zu zahlen ist (TW 251 - siehe Nr. 1.2.3). Feld Zuwendung Sonderreg - Die SchlZ 01 ist zu verwenden, wenn generell keine Sonderzahlung gezahlt werden soll. Damit die Zahlung des Festbetrags von 125 Euro verhindert wird, ist zusätzlich eine Eingabe im Feld Urlaubsgeld Sonderr erforderlich. - Die SchlZ 02 ist zu verwenden, wenn im laufenden Jahr keine Sonderzahlung gezahlt werden soll. Damit die Zahlung des Festbetrags von 125 Euro verhindert wird, ist zusätzlich eine Eingabe im Feld Urlaubsgeld Sonderr erforderlich. Kommt die programmgesteuerte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Sonderzahlung zu dem Ergebnis, dass die Sonderzahlung nicht zu zahlen ist, wird die SchlZ 02 programmgesteuert berücksichtigt. Feld Teilzuwendung Das Merkmal B ist zu verwenden, wenn der/die Anspruchsberechtigte vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet. Feld Urlaubsgeld Sonderr - Die SchlZ 01 ist zu verwenden, wenn im Feld Zuwendung Sonderreg die SchlZ 01 eingegeben wird. Dies gilt nicht nur für die Bes.-Gr. A 2 bis A 8, sondern für alle Besoldungsgruppen.

- 4 - - Die SchlZ 02 ist zu verwenden, wenn im Feld Zuwendung Sonderreg die SchlZ 02 eingegeben wird. Dies gilt nicht nur für die Bes.-Gr. A 2 bis A 8, sondern für alle Besoldungsgruppen. 2.4 Fallbeispiele 2.4.1 Ruhestand vor dem 1. Dezember Wenn der/die Anspruchsberechtigte vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet und die Sonderzahlung zusammen mit den Bezügen für den Monat vor Beginn des Ruhestandes gezahlt werden soll, muss im Erfassungsfenster 05a, Feld Teilzuwendung, das Merkmal B im letzten Aktivmonat erfasst werden. Sofern die Sonderzahlung nachträglich (spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden) zusammen mit den Versorgungsbezügen gezahlt werden soll, muss die Pensionsregelungsbehörde das Merkmal B rückwirkend für den letzten Aktivmonat eingeben. Die abgebende AOSt muss der Pensionsregelungsbehörde die maßgebenden Daten formlos schriftlich mitteilen. 2.4.2 Neuzugänge während des Kalenderjahres Die Sonderzahlung wird programmgesteuert aus den Monaten ab Zahlungsbeginn (Eintrittsdatum) errechnet. Sofern die Sonderzahlung in anderer Höhe zu zahlen ist, muss der Differenzbetrag angeordnet werden (Erfassungsfenster 17, Zulagen-SchlZ 6504). Eingaben im Erfassungsfenster 05a, Feld Zahl der Zwölftel, sind nicht zulässig. 2.4.3 Unterbrechung wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes Damit in Fällen des 3 Abs. 3 BSZG die Sonderzahlung in zutreffender Höhe berechnet wird, muss die Unterbrechung der Bezügezahlung mit dem Grund 11 angeordnet werden (Fenster 24a). 2.4.4 Einbehaltung einer Geldbuße ( 7 BDG) Geldbußen, die im Fenster 22 einmalig oder in Raten einbehalten werden, bleiben bei der programmgesteuerten Berechnung der Sonderzahlung unberücksichtigt. Sofern die Sonderzahlung zu kürzen ist, muss der Differenzbetrag einbehalten werden (Erfassungsfenster 17, Zulagen-SchlZ 6504).

- 5-2.4.5 Einbehaltung von Bezügen bei vorläufiger Dienstenthebung ( 38 Abs. 2 BDG) Bei Zahlungsfällen, deren Bezüge aufgrund eines Disziplinarverfahrens teilweise gekürzt werden (Erfassungsfenster 05a, Prozentsatz im Feld Grundbez-Kürzung ), wird die Sonderzahlung programmgesteuert gezahlt. Dazu ist Folgendes einzugeben: Erfassungsfenster 05a, SchlZ 01 im Feld Zuwendung Sonderreg und SchlZ 01 im Feld Urlaubsgeld Sonderr. Bei Aufhebung der Kürzung ist auch die SchlZ 01 in den Feldern Zuwendung Sonderreg und Urlaubsgeld Sonderr zu löschen (ggf. rückwirkend). 2.4.6 Rückforderung von Bezügen Rückforderungen (z.b. Familienzuschlag), die im Fenster 22 mit der Abzugs-SchlZ 0768 eingegeben werden, bleiben bei der programmgesteuerten Berechnung der Sonderzahlung unberücksichtigt. Sofern die Sonderzahlung zu kürzen ist, müssen Rückforderungen im Erfassungsfenster 17 mit der Zulagen-SchlZ 7964 abgewickelt werden. 2.4.7 Zahlung von Ausgleichsbezügen ( 11a SVG) Die Sonderzahlung für Ausgleichsbezüge nach 11a SVG (Zulagen-SchlZ 6814) beträgt 2,085 Prozent der Ausgleichsbezüge für das Kalenderjahr. Da die programmgesteuerte Berechnung in Höhe von 2,5 Prozent zu einem unzutreffenden Ergebnis führt, muss der Differenzbetrag einbehalten werden (Erfassungsfenster 17, Zulagen- SchlZ 6504). 2.4.8 Sonderzahlung während der Elternzeit Im Anzeigefenster 05b müssen die in der Spalte Zuw-Brutto vorhandenen Bruttobeträge ggf. erhöht werden, damit die Sonderzahlung korrekt berechnet wird. Der Differenzbetrag ist im Fenster 17 mit der Zulagen-SchlZ 6698 zu erfassen. 3 Listen 3.1 Vorabprüfliste Sonderzahlung (Liste 5731) Die Vorabprüfliste Sonderzahlung wird jährlich nach der Zahlung Oktober erstellt (Terminplan B, Pos. 15.6). Bei herkömmlicher Bearbeitung der Bezügezahlungen im BADV ist der AOSt eine Ausfertigung der Liste zu übersenden.

- 6 - Folgende Fälle sind in der Liste enthalten: Zahlungsfälle mit Festgehalt (Fenster 04, TW 005/105). Fälle mit Unterbrechung/en der Bezügezahlung (Fenster 24a, Grund 04, 05, 10 oder 11), wenn das Datum für Beginn und/oder Ende der Unterbrechung im laufenden Kalenderjahr liegt. Fälle mit mehreren Unterbrechungen im laufenden Kalenderjahr (alle Unterbrechungsgründe). Fälle mit prozentualer Einbehaltung von Bezügen (Fenster 05a, Feld Grundbez Kürzung ; Fenster 05a mit oder ohne SchlZ 01 oder 02 im Feld Zuwendung Sonderreg ). Zahlungsfall mit dem TW 251 (Fenster 05a ohne Daten im Feld Ortszuschlag- Regel ). Fälle ohne Unterbrechung der Bezügezahlung (Fenster 05a, SchlZ 01 oder 02 im Feld Zuwendung Sonderreg ). Ergibt die Prüfung, dass für die Abwicklung der Sonderzahlung weitere Eingaben erforderlich sind, sind entsprechende Anordnungen bzw. Eingaben vorzunehmen. Insbesondere sind Fälle während der Elternzeit mit/ohne Teilzeitbeschäftigung zu prüfen (siehe Nr. 2.4.8). 3.2 Zuwendungskontrollliste (Liste 2412) Für die Bearbeitung einzelner Sachverhalte kann auch die Liste 2412 genutzt werden, die jährlich zur Zahlung November zur Verfügung steht (Terminplan B November jeden Jahres, Pos. 4.4.21). Im Auftrag Bantelmann