S37 Sonderzahlung nach TV-L bzw. BerlBesNG
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- Martin Hauer
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1 S37 Sonderzahlung nach TV-L bzw. BerlBesNG Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung TARIF BESOLDUNG 2 3 Manuelle Übersteuerung 3 4 Manuelle Lohnart(en) 3 5 Verarbeitung im Protokoll der Personalabrechnung 3 6 Fehler bzw. Meldungen in der Personalabrechnung Keine Bemessungsgrundlage für Jahressonderzahlung vorhanden (TARIF) Fehler im Berechnungsbaustein HRPY_DOSEZ_CALC_JSZ (TARIF) 5 7 Besondere Fallkonstellation Eintritt/Wiedereintritt am 1. November bei Kraftfahrern (TARIF) Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung (TARIF) Eintritt nach dem 1. November des jeweiligen Jahres (TARIF) Tarifl. Beschäftigte mit Dienstverträgen (TARIF) Altersteilzeit (Tarif) Versetzung (TARIF + BESOLDUNG) Nachberechnung einer Sonderzahlung bei Vorliegen einer Pfändung/Abtretung Verminderung der Sonderzahlung (TARIF + Besoldung) Verminderung der Sonderzahlung bei Elternzeit (TARIF + Besoldung) Anrechnungszeiten (Besoldung) Ausschlusstatbestände (Besoldung) 8 Autor: LVwA PS IPV Seite S37-1
2 1 Allgemeines Landesverwaltungsamt Berlin Die maschinelle Berechnung der Sonderzahlung für aktive Personalfälle im IPV-System und dessen manuelle Übersteuerung wird nachfolgend beschrieben. Für Versorgungsempfänger (VADM) erfolgt die Berechnung gesondert als Teil des Versorgungsbezugs. 2 Maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung Die Berechnung und Zahlbarmachung der Sonderzahlung erfolgt im IPV System weitestgehend maschinell entsprechend den tariflichen und besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten ist die vollmaschinelle Berechnung nicht möglich. In diesen Fällen ist eine manuelle Übersteuerung erforderlich (s. auch Pkt. 6 Besondere Fallkonstellationen). 2.1 TARIF Die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung der Sonderzahlung für die tariflich Beschäftigten erfolgt in der Abrechnungsperiode für November des jeweiligen Kalenderjahres in der Personalabrechnung: Der maschinell ermittelte Betrag der Sonderzahlung wird zu der Lohnart 9056 Jahressonderzahlung TV-L (neu ab ) zahlbar gemacht und in den Abrechnungsergebnissen (Tabelle RT) abgelegt. Die Versteuerung der maschinell ermittelten Sonderzahlung erfolgt in der Abrechnungsperiode der maschinellen Zahlbarmachung. Berechnungsgrundlage beim sonstigen Bezug sind ab bei mehreren untermonatlichen Teilzeiträumen im Infotyp Steuerdaten (IT 0012) die Daten aus dem letzten (aktiven) Steuersplitt. 2.2 BESOLDUNG Beschäftigte in der Mitarbeitergruppe B Beamte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz (SZG). Die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung erfolgt für die Abrechnungsperiode Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in der Personalabrechnung. Der maschinell ermittelte Betrag der Sonderzahlung wird zu der Lohnart 9055 Sonderzahlung zahlbar gemacht und in den Abrechnungsergebnissen (Tabelle RT) abgelegt. Die Versteuerung der maschinell ermittelten Sonderzahlung erfolgt aufgrund des strengen Zuflussprinzips beim Sonstigen Bezug als Rückrechnung im Vormonat der Abrechnungspe- Autor: LVwA PS IPV Seite S37-2
3 riode der maschinellen Zahlbarmachung. Berechnungsgrundlage beim sonstigen Bezug sind ab bei mehreren untermonatlichen Teilzeiträumen im Infotyp Steuerdaten (IT 0012) die Daten aus dem letzten (aktiven) Steuersplitt. 3 Manuelle Übersteuerung Die Beschreibung im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 01 Beschreibung der Infotypen Infotyp Sonderregelungen (IT 0265) ist zu beachten. 4 Manuelle Lohnart(en) In Einzelfällen kann der Betrag der Sonderzahlung auch manuell im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zu der Lohnart 8024 Sonderzahlung SZG 8026 Jahressonderzahlung TV-L (neu ab ) vorgegeben werden. Hinweis Die manuelle Lohnart übersteuert in der Abrechnungsperiode der (regulären) Zahlbarmachung (November bzw. Dezember) jeweils die maschinelle Berechnung der Sonderzahlung. Eine Sperre der Sonderzahlungsautomatik mit dem Subtyp 03 Sonderzahlung im Infotyp Sonderregelungen (IT 0265) ist nur dann notwendig, wenn die Zahlbarmachung der Sonderzahlung in einer anderen Abrechnungsperiode erzwungen werden soll. 5 Verarbeitung im Protokoll der Personalabrechnung Im Protokoll der Personalabrechnung wird die Berechnung der Sonderzahlung mit der Funktion DOSEZ SOZA Sonderzahlung protokolliert. Hierfür ist die Simulation der Personalabrechnung aus dem Benutzermenü ZPER heraus wie folgt aufzurufen: Infosysteme Auswertungsreports Personalabrechnung Simulation Die entsprechende Variante ist auszuwählen. Die Abrechnungsperiode und die Personalnummer ist vorzugeben sowie im Block Protokollierung im Feld Protokoll anzeigen der Haken zu setzen. In der Zeile Periodenauswahl f. Protokoll kann die Protokollierung auf die notwendigen zu protokollierenden Perioden beschränkt werden (kürzere Laufzeit). Die Periodenauswahl hat in der Form JJJJMM zu erfolgen. Die Simulation der Personalabrechnung ist auszuführen und die folgenden Knotenpunkte in dem detaillierten Abrechnungsprotokoll zu öffnen: Autor: LVwA PS IPV Seite S37-3
4 Erfolgreiche Personalnummern Person Periode MM/JJJJ DOSEZ SOZA Verarbeitung Mit einem Doppelklick auf die Zeile Verarbeitung wird das Detailprotokoll angezeigt. Je nachdem welche Informationen benötigt werden kann das Protokoll durch ein- oder mehrmaliges Anklicken der Schaltfläche Aufklappen aufgeklappt und die Berechnung nachvollzogen werden. Vollständig aufgeklappt ist das Protokoll, wenn nur noch die Schaltfläche Zuklappen sichtbar ist. 6 Fehler bzw. Meldungen in der Personalabrechnung 6.1 Keine Bemessungsgrundlage für Jahressonderzahlung vorhanden (TARIF) Wenn folgender Hinweis im Protokoll der Personalabrechnung ausgegeben wird ist keine Jahressonderzahlung berechnet worden. Im Regelbemessungszeitraum ist weder eine ausreichende Bemessungsgrundlage vorhanden noch konnte vom System ein Ersatzzeitraum ermittelt werden. Sofern ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, ist der Betrag der Jahressonderzahlung manuell im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zu der Lohnart 8026 Jahressonderzahlung TV-L (neu ab ) vorzugeben. Autor: LVwA PS IPV Seite S37-4
5 6.2 Fehler im Berechnungsbaustein HRPY_DOSEZ_CALC_JSZ (TARIF) Wenn die Personalabrechnung mit folgendem Hinweis abbricht, liegt ein Pflegefehler im Infotyp Sonderregelungen (IT 265) vor: Der Beginn des Bemessungszeitraums liegt in der Zukunft bzw. der Bemessungszeitraum ist zu lang. Die Felder Bemessungsmonat und/oder Zahl der Bemessungsmonate sind falsch gepflegt. Die Beschreibung im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 01 Beschreibung der Infotypen Infotyp Sonderregelungen (IT 0265) ist zu beachten. 7 Besondere Fallkonstellation Bei folgenden Sachverhalten ist es ggf. erforderlich, die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung der Sonderzahlung manuell zu übersteuern. 7.1 Eintritt/Wiedereintritt am 1. November bei Kraftfahrern (TARIF) Bei tariflich Beschäftigten mit der Tarifart 08 TV-L PauschkraftF. oder 09 TV-L PolizeikraftF. im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ist die Sonderzahlung fehlerhaft, wenn der Bemessungszeitraum dem Auszahlungsmonat entspricht. 7.2 Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung (TARIF) Die Berücksichtigung einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung erfolgt fehlerhaft, wenn der Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit geringer war. Die Schutzvorschrift zu Gunsten der Beschäftigten wird nicht erkannt. 7.3 Eintritt nach dem 1. November des jeweiligen Jahres (TARIF) Es erfolgt keine maschinelle Berechnung der Sonderzahlung, wenn der Eintritt zwischen dem 01.November und dem 01.Dezember des jeweiligen Jahres erfolgt. 7.4 Tarifl. Beschäftigte mit Dienstverträgen (TARIF) Tarifl. Beschäftigte mit Dienstverträgen erhalten die Sonderzahlung nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Maßgebend für die Bemessung der Sonderzahlung ist der Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung Autor: LVwA PS IPV Seite S37-5
6 der Sonderzahlung erfolgt bereits in der Abrechnungsperiode November des jeweiligen Kalenderjahres. Wenn nachträglich Änderungen der Anspruchsgrundlagen eintreten, z.b. Austritt am , unbezahlte Fehlzeit im Dezember der Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag entfällt zum , ist eine manuelle Übersteuerung der Sonderzahlung erforderlich. 7.5 Altersteilzeit (Tarif) Bei tariflich Beschäftigten, die nach dem Angleichungs-TV Berlin zum innerhalb der Arbeitsphase in den TV-L übergeleitet wurden, erfolgt keine maschinelle Berechnung der anteiligen Sonderzahlung nach 20 Abs. 6 TV-L. 7.6 Versetzung (TARIF + BESOLDUNG) Bei einer unterjährigen Versetzung erfolgt keine bzw. eine fehlerhafte Berechnung der Sonderzahlung, da nicht für alle Kalendermonate des jeweiligen Jahres ein aktives Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Zwölftelung). 7.7 Nachberechnung einer Sonderzahlung bei Vorliegen einer Pfändung/Abtretung Liegt eine aktive Pfändung/Abtretung vor und es kommt zu einer Nachberechnung der Sonderzahlung, egal ob es sich um eine manuelle oder eine maschinelle Berechnung handelt, sind die Hinweise zur Nachberechnung von Bezügen im Schwerpunktthema S09 Pfändungen und Abtretungen zu beachten. 7.8 Verminderung der Sonderzahlung (TARIF + Besoldung) Sind Teilbeträge für Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr über die Pflege des Infotypen Sonderregelungen (IT 0265) bereits vorab gewährt worden, erfolgt keine automatische Kürzung um die entsprechenden Monate in der Abrechnungsperiode der maschinellen Zahlbarmachung November bzw. Dezember des laufenden Kalenderjahres (s. auch IPV- Anwenderhandbuch Kapitel 01 Beschreibung der Infotypen Infotyp Sonderregelungen (IT 0265)). Autor: LVwA PS IPV Seite S37-6
7 7.9 Verminderung der Sonderzahlung bei Elternzeit (TARIF + Besoldung) Bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes (Besoldung) bzw. bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde (TARIF), unterbleibt in der Regel die Kürzung der Sonderzahlung automatisch für die Zeit einer Elternzeit. Ungewöhnliche Sachverhalte in diesem Zusammenhang sind vorab zu prüfen und ggf. manuell zu übersteuern: Werden z. B. für mehrere Kinder Elternzeiten in Anspruch genommen, ist es für das System nicht erkennbar, für welches Kind Elternzeit beantragt wurde. Beispiel Besoldung: Kind 1: * Kind 2: * Elternzeit für Kind 1: Elternzeit für Kind 2: Die Sonderzahlung für das Jahr 2015 wird fehlerhaft anteilig für 7 Monate berechnet. Die Sonderzahlung wird im Zeitraum vom Beginn des Jahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats von Kind 2 ( ) nicht für die Elternzeit von Kind 1 um 7 Monate auf 0 Monate gekürzt. Beispiel Tarif: Kind 1:* Kind2: * Elternzeit für Kind 1: Elternzeit für Kind 2: Die Sonderzahlung für das Jahr 2015 wird fehlerhaft für die vollen 12 Monate berechnet. Die Sonderzahlung wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Kind 2 geboren wurde, nicht für die Elternzeit von Kind 1 vom um 2 Monate auf 10 Monate gekürzt Anrechnungszeiten (Besoldung) Bei Besoldungsempfängern, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 SZG vorliegen, werden gem. 2 Abs. 2 SZG auf die im Juli beginnende Wartezeit, Zeiten in de- Autor: LVwA PS IPV Seite S37-7
8 nen Ansprüche auf Versorgungsbezüge nach 3 Abs. 2 SZG bestanden haben bzw. Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, angerechnet. In diesen Fällen ist ggf. eine manuelle Übersteuerung der Sonderzahlung erforderlich Ausschlusstatbestände (Besoldung) Bei Besoldungsempfängern, bei denen die Ausschlusstatbestände nach 4 SZG vorliegen, ist die maschinelle Berechnung der Sonderzahlung in der Regel zu sperren. Autor: LVwA PS IPV Seite S37-8
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