Zur Verkürzung von Verjährungsfristen in AGB beim Gebrauchtwagenkauf

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Transkript:

Zur Verkürzung von Verjährungsfristen in AGB beim Gebrauchtwagenkauf

Zur Verkürzung von Verjährungsfristen in AGB beim Gebrauchtwagenkauf Der BGH hat entschieden, dass eine Verjährungsregelung in AGB unwirksam ist, wenn sich ihr für einen durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, ob die Verjährung eines Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres oder erst nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden kann. Hierin ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen. Dem Urteil des BGH (v. 29.04.2015 VIII ZR 104/14, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de = BB 2015, 1615 = NJW 2015, 2244) lag folgender leicht veränderter Sachverhalt zugrunde: K kaufte vom B, einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw des Typs Brilliance BS 4, den er am 23.2.2013 an sie übergab. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B zu Grunde. Diese entsprechen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) mit Stand 3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt: VI. Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. ( ) 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung. VII. Haftung. 1. Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. ( ) 5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten Korrosionsschäden auf. Mit Schreiben vom 8.11.2014 forderte die K den B zur Beseitigung dieser Schäden unter Fristsetzung bis zum 17.11.2014 auf. Dieser Aufforderung kam B nicht nach. Vielmehr wendet er ein, dass die Korrosionsschäden was der Wahrheit entspricht auf einen Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen sind. Darüber hinaus wäre ein möglicher Anspruch jedenfalls verjährt gewesen. Hat K gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung der Schäden i.h.v. 2158,73? Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass K gegen B seinen Anspruch im Januar 2015 geltend macht. A. Anspruch gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2158,73 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB haben. I. Schuldverhältnis K und B haben einen wirksamen Kaufvertrag gemäß 433 BGB über den gebrauchten PKW geschlossen. II. Pflichtverletzung Seite 2 von 6

Hier könnte die Pflichtverletzung darin gesehen werden, dass B eine mangelhafte Sache geliefert hat. Gemäß 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dann müsste ein Mangel gegeben sein. Eine bestimmte Beschaffenheit des PKW hatten A und B nicht vereinbart, sodass ein Sachmangel gemäß 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Auch eine bestimmte nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit ist nicht ersichtlich, sodass auch ein Sachmangel gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht gegeben ist. Hier könnte aber ein Sachmangel gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben sein. Die Sache ist hiernach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hier traten Korrosionsschäden an dem PKW auf, die auf einen Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen sind, sodass der PKW nicht die übliche Beschaffenheit aufwies, die der B erwarten konnte. Mithin ist ein Sachmangel gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Mithin ist ein Sachmangel gemäß 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben. III. Vertreten müssen ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB) B müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Grundsätzlich wird das Vertretenmüssen des Schuldners gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Dieser hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( 276 Abs. 1 BGB). Bzgl. der Verletzung der Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Pkw kann sich der B aber exkulpieren. Die Korrosionsschäden sind nämlich auf Verarbeitungsfehler bei der Produktion zurückzuführen und erst nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Ein Verschulden des Herstellers muss sich der B nicht gem. 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Mithin kann B die Vermutung des Vertretenmüssens widerlegen. IV. Ergebnis Mithin hat K gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 2158,73 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB haben. B. Anspruch gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2158,73 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. I. Schuldverhältnis Hier haben K und B einen wirksamen Kaufvertrag gemäß 433 BGB über einen gebrauchten PKW geschlossen (s.o.). II. Pflichtverletzung Des Weiteren müsste eine Pflichtverletzung des B gegeben sein. Zunächst war wie dargestellt ein Sachmangel gegeben ( 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), der auch schon bei Übergabe vorlag ( 446 BGB) (s.o.). Des Weiteren müsste B den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist beseitigt haben. Hier hat K dem B eine Frist von mehr als einer Woche zur Beseitigung des Mangels gesetzt. K forderte den B am 8.11.2014 dazu auf, die Beseitigung bis zum 17.11.2014 durchzuführen. Dieser Zeitraum scheint nicht unangemessen zu sein, für die Beseitigung von Korrosionsschäden. Auch hat B die Beseitigung des Mangels nicht durchgeführt. Somit wäre grundsätzlich eine Pflichtverletzung gegeben. III. Vertreten müssen ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB) B dürfte wiederrum das vermutete Vertretenmüssen der Pflichtverletzung nicht widerlegt haben ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier hat K aber die Beseitigung des Mangels trotz Fristsetzung verweigert und damit vorsätzlich gehandelt und damit die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Seite 3 von 6

IV. Ausschluss des Schadensersatzanspruchs durch AGB? Fraglich ist aber, ob die AGB des B dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des K ausgeschlossen ist. Der Verletzung der Pflicht des B zur Nacherfüllung könnte entgegenstehen, dass Sachmängelansprüche gem. Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen eines Jahres ab Ablieferung verjähren und dass dieser Zeitraum bereits verstrichen war, als die K ihren Nacherfüllungsanspruch erstmals geltend gemacht hat. Zunächst kann festgestellt werden, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt und diese auch Bestandteil des Vertrages geworden sind ( 305 Abs. 2 BGB). Hier könnte sich eine Unwirksamkeit der AGB aus dem Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Hierzu führt der BGH folgendes aus: [16]aa) Nach 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen [...]. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen [...]. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird [...]. [17]Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen [...]. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden [...]. [18]bb) Diesen Anforderungen werden die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bekl. nicht gerecht. Diesen Klauseln sind die Auswirkungen der Verjährungsfrist für sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung ( 437 Nr. 3, 281 I, 280 I und III, 439 I BGB) wegen Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ( 438 I Nr. 3 BGB) ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gem. Abschnitt VI Nr. 5 die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren. [19](1) Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr. Daher ist der Verkäufer nach dieser Klausel berechtigt, die Nacherfüllung ( 439 I BGB) nach Ablauf eines Jahres zu verweigern ( 214 I BGB). Verweigert er die Nacherfüllung nach Ablauf der Verjährungsfrist gem. 214 I BGB zu Recht, kann ein Schadensersatzanspruch hierauf nicht gestützt werden. Die Nichterfüllung des Nacherfüllungsanspruchs aus 439 I BGB stellt in diesem Fall keine Pflichtverletzung isd 280 I und III, 281 I BGB (ivm 437 Nr. 3 BGB) dar, denn 280 I und III, 281 I BGB setzen voraus, dass dem Gläubiger ein Anspruch aus dem Schuldverhältnis zusteht, der nicht durch eine dauernde oder aufschiebende Einrede gehemmt ist [...]. [20]Legt man also allein Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, scheiden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung ( 439 I BGB) demnach bereits nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs aus, sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft. [21](2) Im Widerspruch hierzu ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung ( 437 Nr. 3, 281 I, 280 I und III, 439 I BGB) erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeugs ( 438 I Nr. 3 BGB) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft. [22]Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt Schadensersatzansprüche sämtlich von den Regeln des Abschnitts VI und damit auch von der Verjährungsverkürzung des Abschnitts VI Nr. 1 S. 1 aus und unterstellt sie [...] den Seite 4 von 6

Regelungen in Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmen sind dem einschränkungslos formulierten Wortlaut der Regelung in Abschnitt VI Nr. 5, die der Senat selbst auslegen kann [...], nicht zu entnehmen. [23]Ausgehend von den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders ist die genannte Klausel jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des 305 c II BGB dahin zu verstehen, dass für Schadensersatzansprüche generell die in VI Nr. 1 S. 1 angeordnete Verjährungsverkürzung nicht gilt, sondern es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist verbleibt. Abschnitt VI Nr. 5 erfasst wie die Überschrift Sachmangel deutlich macht auch Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln. Eine nähere Unterscheidung der grundsätzlich möglichen Unterarten von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln (Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) enthält die Regelung nicht. [24]Der für Schadensersatzansprüche geltende Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält demgegenüber nur gegenständliche Beschränkungen der Haftung und trifft keine Regelungen zur Verkürzung der Verjährungsfrist. Aus dem Zusammenspiel der genannten Klauseln folgt also, dass für Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung ( 439 I BGB) die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt ( 438 I Nr. 3 BGB). [25]Legt man also nicht nur Abschnitt VI Nr. 1, sondern auch Abschnitt VI Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, kann der Käufer somit einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auch noch nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs mit Erfolg geltend machen. [26](3) In Anbetracht des aufgezeigten Widerspruchs zwischen den Regelungen in den Abschnitten VI Nr. 1 S. 1 (Verkürzung der Verjährung für Nachbesserungsansprüche) und VI Nr. 5 und VII (keine Verjährungsverkürzung für Schadensersatzansprüche) ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders nicht erkennbar, ob ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren oder bereits nach einem Jahr nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil der Verkäufer nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung gem. 214 I BGB verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln. Denn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für einen durchschnittlichen Kunden, von dem rechtliche Spezialkenntnisse nicht erwartet werden dürfen [...], nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die Verjährung des von Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 erfassten Nachbesserungsanspruchs ungeachtet der anders lautenden Regelung in Abschnitt VI Nr. 5 dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Erst recht erschließt sich ihm nicht, wie der Widerspruch zwischen den gegenläufigen Regelungen des Abschnitts VI Nr. 1 S. 1 und VI Nr. 5 aufzulösen ist. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entgegensteht. Diese Unklarheit in einer wesentlichen Rechtsposition macht die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent isd 307 I 2 BGB und damit unwirksam. Daher wird die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des B nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt und der von der K geltend gemachte Anspruch wird nicht von dieser Verkürzung erfasst. Daher gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren (vgl. 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Daher war auch im Januar 2015 noch keine Verjährung gegeben. Somit ist der Schadensersatzanspruch durch die AGB des B nicht ausgeschlossen. V. Schaden Grundsätzlich ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre ( 249 Abs. 1 BGB). Gemäß 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz geleistet werden muss. Mithin kann K von B den Betrag verlangen, den Sie für die Reparatur aufgewendet hat. Dies sind laut Sachverhalt 2158,73. VI. Ergebnis Mithin hat K gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2158,73 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Seite 5 von 6

Hier die Leitsätze noch einmal im Überblick: 1. Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf [...]. 2. Eine Verjährungsregelung in AGB ist unwirksam, wenn sich ihr für einen durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, ob die Verjährung eines Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres oder erst nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden kann. Hierein ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen. (Leitsatz des Bearbeiters). Anmerkung: Zur Vertiefung der Thematik kann auf die Anmerkung von Schmidt (LMK 2015, 370815 [beck-online]) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO ZR. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37303. https://www.juracademy.de Stand: 14.10.2015 Seite 6 von 6