Satzung. der. Mustermann. Rechtsanwalts-GmbH



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Transkript:

Satzung der Mustermann Rechtsanwalts-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Mustermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. (2) Sitz der Gesellschaft ist Bamberg. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, welche durch die in Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte, unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts, ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft hierzu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen. (2) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung und des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der Gesellschaft nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen; ausgenommen ist die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, insbesondere die Beteiligung an anderen Rechtsanwalts- und/oder Steuerberatungsgesellschaften. 3 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit dem auf die Gründung der Gesellschaft folgenden 31. Dezember endet. 5 Aufnahme der Geschäftstätigkeit Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft erst dann aufnehmen, wenn die erforderliche Zulassung bzw. Anerkennung vorliegt. 6 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 (fünfzigtausend Euro). (2) Die Stammeinlagen werden wie folgt übernommen: a) von Frau Rechtsanwältin.. eine Stammeinlage von 10.000,00, b) von Herrn Rechtsanwalt.. eine Stammeinlage von 10.000,00, c) von Herrn Rechtsanwalt.. eine Stammeinlage von 10.000,00, d) von Herrn Rechtsanwalt.. eine Stammeinlage von 10.000,00, e) von Frau Rechtsanwältin.. eine Stammeinlage von 10.000,00. Die Stammeinlagen sind je zur Hälfe sofort in Geld einzubezahlen. Die restlichen Einzahlungen sind in Geld auf Anforderung der Geschäftsführung zu leisten. 7 Gesellschafter, Beteiligungen (1) Gesellschafter können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in 59 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe sein. Sämtliche Gesellschafter müssen in der Gesellschaft aktiv beruflich tätig sein. Die anwaltlichen Gesellschafter müssen zusammen stets über die Kapital- und Stimmenmehrheit verfügen. (2) Unterbeteiligungsverhältnisse, Verpfändungen, Treuhandverhältnisse und Nießbrauchverhältnisse an Geschäftsanteilen sowie stille Beteiligungen an der Gesellschaft sind unzulässig. Die Geschäftsanteile dürfen weder für Rechnungen Dritter gehalten werden, noch dürfen Dritte am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden.

8 Übertragung von Geschäftsanteilen Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie Teilen von Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Die Zustimmung wird durch Gesellschafterbeschluss erteilt, der einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Stimmen bedarf; sie darf nur dann erteilt werden, wenn und soweit der Erwerber die in 7 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die dort vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse erhalten bleiben. Erfolgt die Übertragung an die Gesellschaft, so hat diese den übertragenen Gesellschaftsanteil unverzüglich unter Beachtung des 7 Abs. 1 an eine natürliche Person weiter zu übertragen. 17 GmbHG bleibt unberührt. 9 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft wird von Rechtsanwälten nach Maßgabe der Gesetze, der einschlägigen Berufsordnungen und dieser Satzung verantwortlich geführt. Sie hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in 59 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufs berechtigt ist. Ist nur ein oder sind zwei Geschäftsführer bestellt, muss jeder von ihnen Rechtsanwalt sein. Sind mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, muss die Mehrheit der Geschäftsführer aus Rechtsanwälten bestehen. Die Gesellschaft unterhält an ihrem Sitz eine Kanzlei, in der verantwortlich mindestens ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern, die Rechtsanwälte sind, gestatten, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, und ihnen Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. (3) Zu Prokuristen können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in 59 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe bestellt werden. Für Prokuristen gelten im Innenverhältnis die den Geschäftsführern auferlegten Beschränkungen entsprechend. (4) Im Innenverhältnis gilt, dass die Geschäfte der Gesellschaft stets von einem Rechtsanwalt geführt werden. Beschlüsse, die einen Geschäftsführer oder einen in den Diensten der Gesellschaft stehenden Rechtsanwalt in der Freiheit seiner Berufsausübung beeinträchtigen, sind unzulässig. (5) Die Rechtsanwälte, die zu Geschäftsführern bestellt werden, sind bei der Ausübung ihres Berufs unabhängig. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind insoweit unzulässig. (6) Für Liquidatoren gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

10 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Der oder die Geschäftsführer bedürfen zu den nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: a) Veräußerung des Geschäftsbetriebes, b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken, c) Einrichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen, d) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Beteiligungen, e) Erteilung oder Entzug von Prokura, f) Abschluss von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt von mehr als 50.000,00, g) Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit sie im Einzelfall 50.000,00 übersteigen, h) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, i) Verträge, die die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als 50.000,00 belasten. 11 Gesellschafterversammlung (1) Gesellschafterversammlungen sind durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen. (2) Die Frist zur Einberufung beträgt zwei Wochen. Mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung soll den Gesellschaftern eine Tagesordnung über die Punkte, die zur Beschlussfassung anstehen, bekannt gegeben werden. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten und die Mehrheit der vertretenen Geschäftsanteile und Stimmen Rechtsanwälten zusteht. (3) Zur Ausübung von Gesellschafterrechten können nur Angehörige desselben Berufs wie der Vollmachtgeber oder Rechtsanwälte bevollmächtigt werden, die selbst stimmberechtigte Gesellschafter sind. 12 Beschlussfassung (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Je 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(2) Beschlüsse, die einen Geschäftsführer oder einen in den Diensten der Gesellschaft stehenden Rechtsanwalt in der Freiheit seiner Berufsausübung beeinträchtigen, sind unzulässig. (3) Die Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail, gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an der Beschlussfassung teilnehmen, kein Gesellschafter dem jeweiligen Verfahren widerspricht und nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt. 13 Jahresabschluss, Gewinnverwendung (1) Der Jahresabschluss ist von dem bzw. den Geschäftsführer(n) in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (2) Für die Gewinnverwendung kann von den Gesellschaftern ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Maßstab festgelegt werden. 14 Verschwiegenheitspflicht (1) Die in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften gegenüber den Gesellschaftern, der Gesellschafterversammlung und Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Stellt das Berufsrecht der Rechtsanwälte höhere oder strengere Anforderungen, sind diese auch von den Berufsangehörigen zu beachten, die nicht Rechtsanwälte sind. (2) Nichtberufsangehörige Mitarbeiter sind nach 2 Abs. 4 BORA zur Verschwiegenheit zu verpflichten und anzuhalten. (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaft sind gemäß 59m Abs. 3 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. 15 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Halbjahresende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an alle übrigen Gesellschafter zu richten.

(2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter mit dem Halbjahresende, auf das die Kündigung ausgesprochen wurde, aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschafter können beschließen, dass der kündigende Gesellschafter zu einem anderen, zwischen der Beschlussfassung und dem Kündigungstermin liegenden Monatsende aus der Gesellschaft ausscheidet. Bei dieser Beschlussfassung hat der kündigende Gesellschafter kein Stimmrecht. 16 Einziehung (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ist mit dessen Zustimmung jederzeit zulässig. (2) Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 und 2 nicht mehr erfüllt, b) der Gesellschafter auf Dauer berufsunfähig wird, c) der Gesellschafter gemäß 15 kündigt, d) der Gesellschafter das 65. Lebensjahr vollendet hat, e) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, f) der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat, g) die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder eingestellt wird, h) der Gesellschafter gegen das Belastungs- und Beteiligungsverbot gemäß 7 Abs. 2 dieser Satzung verstößt, i) die übrigen Gesellschafter übereinstimmend durch Beschluss unter Angabe aller für die Entscheidung maßgeblichen Gründe festgestellt haben, dass die notwendige Vertrauensbasis für eine weitere berufliche Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter zerstört ist. (3) Über die Einziehung beschließen die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Stimmen. In den Fällen des Absatzes (2) hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Die Einziehung wird mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam.

(4) Liegt ein Einziehungsgrund gemäß Absatz (2) vor, können die Gesellschafter mit der in Absatz (3) bestimmten Mehrheit auch beschließen, dass der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil unverzüglich an die Gesellschaft oder - unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 - an andere Gesellschafter oder an Dritte abzutreten hat. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Abtretungsverlangens bis zum Wirksamwerden der Abtretung ruhen die Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters. Erfolgt die Abtretung an die Gesellschaft, hat diese den abgetretenen Geschäftsanteil unverzüglich unter Beachtung von 7 Abs. 1 an eine natürliche Person weiter zu veräußern. 17 Erbfall Die Gesellschaft wird mit Erben oder Vermächtnisnehmern eines Gesellschafters nicht fortgesetzt. Stirbt ein Gesellschafter, beschließen die übrigen Gesellschafter mit 75 % der abgegebenen Stimmen darüber, ob der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters eingezogen wird oder an die Gesellschaft oder - unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 - an andere Gesellschafter oder an Dritte abzutreten ist. Bei dieser Beschlussfassung haben die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters kein Stimmrecht. 16 Abs. 4 S. 3 gilt entsprechend. 18 Abfindung (1) In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß 15 bis 17 erhalten der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung, deren Höhe im Hinblick auf die alleinige Abhängigkeit des Ertrags der Gesellschaft von der persönlichen Tätigkeit und Leistung jedes einzelnen Gesellschafters dem Buchwert des betroffenen Geschäftsanteils entspricht; zusätzlich erhält der ausscheidende Gesellschafter die Möglichkeit, die von ihm in der Vergangenheit maßgeblich geführten Mandate der Gesellschaft fortzuführen, vorbehaltlich Zustimmung des jeweiligen Mandanten. Sollte diese Vereinbarung im Einzelfall unwirksam sein oder werden, kann die Abfindung aus dem Verkehrswert des Geschäftsanteils abgeleitet werden, darf jedoch 60 % dieses Verkehrswerts nicht übersteigen. (2) Die Abfindung ist sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung, der Einziehung oder der Abtretung zur Zahlung fällig. Sie wird in den Fällen der Einziehung von der Gesellschaft, in den übrigen Fällen vom Erwerber des Geschäftsanteils geschuldet. 19 Satzungsänderungen; Auflösung; Anzeigepflichten (1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft sind nur gültig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(2) Jede Änderung der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten, jeder Beschluss über die Einzelvertretungsberechtigung von Geschäftsführern sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. 20 Aufbewahrung von Akten Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung bzw. Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist/sind der/die bisherige(n) Geschäftsführer verpflichtet, die der Berufsverschwiegenheit unterliegenden Akten und sonstige Gegenstände in persönliche Verwahrung zu nehmen und sicherzustellen, dass eine auftrags- bzw. berufswidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der sonstigen anvertrauten bzw. bekannt gewordenen Daten der Mandanten. 21 Salvatorische Klausel (1) Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht erhalten. Die Gesellschafter sind verpflichtet, die ungültigen Bestimmungen durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich herbeiführen. Satz 1 und 2 gelten auch für eventuelle Lücken im Vertrag. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und insbesondere Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Schriftform. 2 GmbHG bleibt unberührt. 22 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 23 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem geschätzten Betrag von 3.000,00. Darüber hinaus gehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter.