Bebauungsplan. 3.1 Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gemäß 17 Abs. 1 BauNVO

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Transkript:

Festsetzungen Die Marktgemeinde Schwarzach a. Main erlässt als Satzung aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), der Baunutzungsverordnung (BauVNO) vom 22.04.1993 (BGBl. I S 466), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgenden Bebauungsplan I. FESTSETZUNGEN NACH 9 BAUGB UND ART. 81 BAYBO 1. GELTUNGSBEREICH Für das Baugebiet Gerlachshausen Südwest in der Marktgemeinde Schwarzach a. Main, Gemarkung Münsterschwarzach, gilt die ausgearbeitete Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen im Maßstab 1:1000 vom 07.09.2015, die mit den nachstehenden textlichen Festsetzungen den Bebauungsplan bildet. 2. ART DER BAULICHEN NUTZUNG Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird entsprechend der Planzeichnung als Allgemeines Wohngebiet (WA) i. S. des 4 BauNVO festgesetzt. 3. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 3.1 Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gemäß 17 Abs. 1 BauNVO für das Teilgebiet I: eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6, für das Teilgebiet II eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8. 3.2 Für das ausgewiesene Gebiet ist im Teilgebiet I Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (EG+I) oder Erdgeschoss und Dachgeschoss (EG+DG) zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf 2 Vollgeschosse (max. II) begrenzt, im Teilgebiet II Erdgeschoss und 1. + 2. Obergeschoss (EG+II) zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf 3 Vollgeschosse (max. III) begrenzt. 4. BAUWEISE 4.1 Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt gemäß 22 Abs. 2 BauNVO die offene Bauweise. 4.2 Die Höheneinstellung der Gebäude wird wie folgt festgesetzt: OK Fertig-Fußboden EG = OK bestehende Hinterkante Gehweg in der Schweinfurter Straße + 20 cm (bezogen auf die Mitte der straßenseitigen Grundstücksgrenze). 4.3 Die für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Ver-und Entsorgungsanlagen erforderlichen Aufschüttungen, Böschungen und Abgrabungen sind vom Angrenzer auf den Baulandflächen zu dulden.

4.4 Terrassierungen, Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Privatgrundstücken sind nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur Höheneinstellung der Gebäude und zur Anlage einer Terrasse notwendig ist. 4.5 Für den Fall, dass im Teilgebiet I Gebäude mit Erdgeschoss und 1. Obergeschoss errichtet werden, ist eine maximale Wandhöhe von 5,80 m zulässig. Für den Fall, dass im Teilgebiet I Gebäude mit Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet werden, ist eine maximale Wandhöhe von 4,10 m zulässig. Für das Teilgebiet II ist eine maximale Wandhöhe von 11,20 m für die hohe Pultseite und eine maximale Wandhöhe von 8,50 m für die niedrige Pultseite zulässig. Für die Wandhöhe ist der untere Bezugspunkt die OK Fertig-Fußboden EG, als oberer Bezugspunkt gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der Dachhaut. 4.6 Terrassierungen, Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Privatgrundstücken sind nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur Höheneinstellung der Gebäude und zur Anlage einer Terrasse notwendig ist. 5. DÄCHER 5.1 Für den Fall, dass im Teilgebiet I Gebäude mit Erdgeschoss und 1. Obergeschoss errichtet werden, ist eine Dachneigung von 20 bis einschl. 25 zulässig. Für den Fall, dass im Teilgebiet I Gebäude mit Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet werden, ist eine Dachneigung von 45 bis einschl. 50 zulässig. 5.2 Im Teilgebiet I sind Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer zulässig. Zeltdächer sind nicht zulässig. Im Teilgebiet II sind Pultdächer mit einer maximalen Dachneigung von 15 zulässig. 5.3 Im Teilgebiet I sind Dachaufbauten zulässig. Die Dachgauben sind in der unteren Hälfte des Daches anzuordnen. Die addierte Gesamtbreite der einzelnen Gauben darf maximal 1/3 der Gebäudelänge betragen. Im Teilgebiet II sind keine Dachaufbauten zulässig. 5.4 Als Dachfarben sind rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Farbtöne zugelassen. 6. GARAGEN UND STELLPLÄTZE 6.1 Gemäß Art. 47, Abs. 1 und 2, BayBO wird festgesetzt, dass je Wohneinheit 1,5 PKW- Stellplätze auf privatem Grund nachzuweisen sind. Mindestens sind jedoch 2 Stellplätze nachzuweisen. 6.2 Die Höheneinstellung der Garagen wird wie folgt festgesetzt: Für Garagen ist eine maximale Wandhöhe von 3,0 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die OK der bestehenden Hinterkante Gehweg in der Schweinfurter Straße (bezogen auf die Mitte der straßenseitigen Grundstücksgrenze), als oberer Bezugspunkt gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand der Garage mit der Dachhaut. 6.3 Garagen, Carports und untergeordnete Nebenanlagen sind auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche möglich, soweit sie nicht nach Landesrecht (z. B. Einhaltung von Schutzstreifen) oder im Rahmen dieser Satzung unzulässig sind. 6.4 Garagen aus Wellblech oder ähnlich leichter Bauweise sind unzulässig. 7. EINFRIEDUNGEN 7.1 Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Die zulässige Höhe gilt ab der Geländeoberkante des Baugrundstücks. 7.2 Sockelmauerwerk ist bis zu einer Höhe von max. 0,50 m zulässig. An den Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft (an der Westgrenze des Geltungsbereiches) ist Sockelmauerwerk nicht zulässig. 7.3 Die Errichtung von massiven Einfriedungen (Mauern) ist nicht zulässig.

8. LÄRMIMMISSIONEN 8.1 Bei der Errichtung von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (EG+I) oder Erdgeschoss und Dachgeschoss (EG+DG) gilt: Die Grundrissgestaltung ist im Plangebiet derart zu realisieren, dass Außenwohnbereiche nach Westen ausgerichtet werden. schutzbedürftigen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer u. ä.) nach Westen ausgerichtet sind. Sollten Fenster von schutzbedürftigen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer u. ä.) nach anderen Richtungen orientiert sein, so sind die Fenster, sofern sie öffenbar sind, mit schallgedämpfter Belüftung vorzusehen. 8.2 Bei der Errichtung eines 2. Obergeschosses gilt für dieses: schutzbedürftigen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer u. ä.) nach Westen ausgerichtet sind. Fenster von schutzbedürftigen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer u. ä.) sind, sofern sie öffenbar sind, mit schallgedämpfter Belüftung vorzusehen. Wohnräumen nach Westen ausgerichtet sind. Sollten Fenster von Wohnräumen nach anderen Richtungen orientiert sein, so sind die Fenster, sofern sie öffenbar sind, mit schallgedämpfter Belüftung vorzusehen. Die Errichtung von Außenwohnbereichen (Balkone, Dachterrassen), die nach Osten orientiert sind, ist nicht zulässig. 8.3 Der Lärmschutz ist durch entsprechende Bauweise (siehe DIN 4109 Schallschutz im Hochbau ) sicherzustellen. 9. ZUORDNUNGSFESTSETZUNG Die erforderlichen Ausgleichsflächen/-maßnahmen für die Baugrundstücke gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden über die Kostenerstattung nach 135 a-c BauGB abgerechnet. Die erforderlichen Ausgleichsflächen/-maßnahmen für Flächen von Erschließungsanlagen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze, etc.) werden als beitragsfähiger Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen über den Erschließungsbeitrag abgerechnet. II. GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN 1. VERSIEGELUNG Auf geringstmögliche Befestigung ist zu achten, Versiegelung ist nur in dem Umfang zulässig, wie es eine einwandfreie Benutzung der Verkehrsflächen erfordert. Auf Privatgrundstücken sind Parkplätze, Stellplätze, Hof- und Garageneinfahrten, Fußwege etc., soweit sie versiegelt werden sollen, ausschließlich mit wasserdurchlässigem Belag anzulegen (z. B. weitfugiges Rasenpflaster, Schotterrasen, Spurpflasterung etc.). 2. ANPFLANZUNGEN 2.1 Bei der Anlage geschlossener Pflanzungen und Hecken sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze entsprechend der nachfolgenden Pflanzenliste zu verwenden. Die Pflanzungen sind an die potentielle natürliche Vegetation gebunden. Die Verwendung fremdländischer Gehölze ist nicht zulässig. Dazu gehören u. a. buntlaubige Sträucher und Nadelgehölze wie Douglasfichte, Thuja, Sicheltanne und Scheinzypresse. 2.2 Die Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen der Baugrundstücke und der öffentlichen Grünflächen ist entsprechend dem Planteil und den Festsetzungen der im Bebauungsplan eingearbeiteten Grünordnung vorzunehmen und in dieser Weise zu erhalten, artentsprechend zu pflegen, zu unterhalten, sowie bei Abgang der Arten entsprechend nachzupflanzen.

2.3 Die nicht überbauten oder befestigten Flächen eines Grundstückes sind ausreichend zu begrünen und mit standortheimischen Sträuchern und Laubgehölzen entsprechend der nachfolgenden Pflanzenliste zu bepflanzen. Je 200 m 2 unbebaute Grundstücksfläche ist mindestens ein Kleinbaum (Baum 3. Ordnung), je 100 m 2 eine Strauchgruppe zu pflanzen. Obstbaumarten sind ebenfalls zulässig. 2.4 Ortsrandbegrünung Im Westen des Baugebietes ist auf den Privatgrundstücken eine mindestens 2-reihige, 3,0 m breite Pflanzung mit standortheimischen Sträuchern und Laubgehölzen am Beispiel der nachstehenden Pflanzenliste vorzusehen. 2.5 Die Bepflanzung der Gärten mit Ziersträuchern wie Forsythien, Weigelien etc. fördert den landschaftstypischen Charakter und ist damit erwünscht. 2.6 Die öffentlichen Grünstreifen entlang der Schweinfurter Straße sind als Magerrasen anzulegen. Es ist pro 8 lfdm Grünstreifenlänge eine Strauchgruppe zu pflanzen. Der öffentliche Grünstreifen im Westen, der als Wirtschaftsweg angelegt wird, ist als Magerrasen anzulegen. 3. SCHUTZGEBOT Bei baulichen und sonstigen Veränderungen des Geländes ist der Oberboden so zu schützen, dass er jederzeit zu Kulturzwecken verwendet werden kann. Er ist in seiner ganzen Stärke abzuheben und in Mieten mit max. 3,0 m Basisbreite und 1,5 m Höhe zu lagern. 4. ARTENAUSWAHLLISTE Sträucher: Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Corylus avellana Haselnuss Prunus spinosa Schlehe Rhamnus frangula Faulbaum Berberis vulgaris Berberitze Rosa canina Hundsrose Rhamnus catharticus Kreuzdorn Rosa arvensis Feldrose Sambucus nigra Holunder Viburnum opulus Wasserschneeball Cornus mas Kornelkirsche Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Kleinkronige Bäume: Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Crataegus monogyna Weißdorn Prunus avium Vogelkirsche Sorbus aucuparia Vogelbeere Salix fragilis Knackweide Prunus padus Traubenkirsche Salix caprea Salweide Obstbäume, Wildobst Großkronige Bäume: Tilia cordata Winterlinde Fraxinus excelsior Esche Acer platanoides Spitzahorn Quercus robur Stieleiche Betula pendula Birke Quercus petraea Traubeneiche Wandbegrünung: Clematis vitalba Waldrebe Humulus lupulus Hopfen Parthenocissus Wilder Wein Lonicera caprifolium Echtes Geißblatt Lonicera periclymenum Waldgeißblatt III. EMPFEHLUNGEN 1. STÄDTEBAULICHE ASPEKTE Bei freistehenden Garagen sollte die Dachform und die Dachneigung des Hauptgebäudes gewählt werden. Haupt- und Nebengebäude, die baulich miteinander verbunden sind, sollten hinsichtlich der Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Putz, Farben- und Materialwahl gegenseitig angepasst werden. Nebeneinanderliegende Grenzgaragen benachbarter Grundstücke sollten möglichst im Baustil zueinander passen (gleiche Dachneigung, gleiche Firstrichtung, gleiche Traufenausbildung).

2. LÄRMIMMISSIONEN Bei der Errichtung eines 2. Obergeschosses gilt für dieses: Sollten Fenster von Wohnräumen nach Westen orientiert sein, so sollten die Fenster, sofern sie öffenbar sind, mit schallgedämpfter Belüftung vorgesehen werden. Es sollten keine Außenwohnbereiche (Balkone, Dachterrassen) vorgesehen werden, die nach Westen, Norden oder Süden orientiert sind. IV. HINWEISE 1. ENTWÄSSERUNG Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Der Anschluss des geplanten Schmutzwasserkanals erfolgt an die bestehende Mischwasserkanalisation in der Schweinfurter Straße. Das Regenwasser wird dem geplanten Regenwasserkanal im westlichen Bereich des Plangebietes zugeleitet. Niederschlagswasser aus Dachflächen kann zur Gartenbewässerung oder als Brauchwasser genutzt werden. Zur Sammlung und Rückhaltung des Niederschlagswassers können entsprechend der Größe der Dachfläche ausreichend dimensionierte Zisternen mit einem Überlauf zum Regenwasserkanal angelegt werden. Bei einer darüberhinausgehenden Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser ist eine Befreiung vom Benutzungszwang der Wasserabgabesatzung des Marktes Schwarzach am Main in der derzeit gültigen Fassung zu beantragen. Anfallendes Drainagewasser darf nicht dem Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden. Ist eine ausrechende Kanaltiefe zur Entwässerung der Kellergeschosse im Freispiegel nicht realisierbar, hat der Einbau von Hebeanlagen entsprechend der Entwässerungssatzung des Marktes Schwarzach am Main durch die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu erfolgen. 2. EMISSIONEN Es wird darauf hingewiesen, dass mögliche Belästigungen jeglicher Art (z. B. Gülledüngung und Pflanzenschutzmaßnahmen) durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen zu dulden sind. 3. SOLAR-/PHOTOVOLTAIKANLAGEN Im Plangebiet sind auf Dachflächen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen zugelassen. 4. BAUGESUCHE Baugesuche sind mit nivellierten Geländeschnitten zu versehen. Alle Höhenangaben sind auf m ü. NN zu beziehen.